upiphoto.com

Anspruch nach vier Jahren verwirkt

Bereits im Februar diesen Jahres hatten wir eine UDRP-Entscheidung besprochen, bei der der Anspruchsteller seinen Anspruch wegen Zeitablaufs von 14 Jahren verwirkt hatte. Nun hat ein NAF-Panelist erneut eine Verwirkung angenommen. Diesmal in einem Fall, in dem die streitige Domain sogar erst vier Jahre existiert und der Domain-Inhaber sich im Verfahren gar nicht gemeldet hat (Fall Nummer FA1304001492678).

Im Streit stand die Domain upiphoto.com, die nach Ansicht der United Press International Inc., Inhaberin der Domain upi.com, ihre bereits seit den fünfziger Jahren bestehende Marke »UPI« verletzt. Die United Press International ist eine seit 1907 tätige internationale News-Agentur, deren Marken auch Schutz für das Angebot von Photos und deren Verkauf umfasst. Die Gegnerin ist die United Photographers Internationals, eine internationale fotographische Organisation, über deren 2008 registrierte Domain upiphoto.com sie die Photos ihre Mitglieder zum Verkauf und zur Lizenzierung anbietet. Die Antragstellerin mahnte im Dezember 2012 die Gegnerin ab, die aber reagierte nicht. Daraufhin beantragte die Antragstellerin am 02. April 2013 ein UDRP-Verfahren beim National Arbitration Forum (NAF). Die Antragsgegnerin trat den Vorwürfen gar nicht erst entgegen.

Panelist Houston Putnam Lowry prüfte die Voraussetzungen für den begehrten Übertragungsanspruch allein auf Grundlage des Vortrags der Antragstellerin, wies aber den Antrag gleichwohl zurück, weil die Antragstellerin den Antrag zu spät gestellt und ihren Anspruch so verwirkt (Laches) habe (Claim Number: FA1304001492678). Tatsächlich befand der Experte in dem Verfahren die Domain den Marken der Antragstellerin zum Verwechseln ähnlich: der zusätzliche generische Begriff »photo« im Domain-Namen schwächt nicht den dominierenden Begriff »upi«. Domain und Marke sind zum Verwechseln ähnlich. Allerdings hat die Domain-Inhaberin Rechte und ein legitimes Interesse an der Domain upiphoto.com. Die Gegnerin nutzt den Domain-Namen seit mehr als vier Jahren zum Verkauf und der Lizenzierung von Photos, einem legitimen Geschäft, gegen das bisher keine Beschwerden geltend gemacht wurden. In der Zeit erwarb der Gegner ohne Zweifel Rechte an der streitbefangenen Domain. Aus diesem Grunde komme der Antrag der Antragstellerin verspätet und ist verwirkt. Houston Putnam Lowry fragte, ob der Antragsgegner die Markenrechte des Antragstellers verletzt habe, und stellt lapidar fest: das mag sein, aber das reicht nicht aus, in einem UDRP-Verfahren zu obsiegen. Schließlich war noch die Frage der Bösgläubigkeit seitens der Antragsgegnerin zu beantworten. Aber auch hier fand der Panelist keinen wirklich greifbaren Punkt: einen signifikanten Nachweis für eine Bösgläubigkeit lieferte die Antragstellerin nicht. Die Antragsgegnerin hingegen hat ein berechtigtes Interesse an der Domain, und sie erfülle keine der in der UDRP gelisteten Fallvarianten von Bösgläubigkeit. Letztlich vermochte er noch nicht einmal auszuschließen, dass die Antragsgegnerin die Domain zunächst wegen der Verwechslungsgefahr gewählt hat. Doch, so Panelist Houston Putnam Lowry, das ist nicht der Standard für den Nachweis dieses Elements in einem UDRP-Verfahren. Nur wenn die Tatbestandsmerkmale der UDRP-Normen eindeutig erfüllt sind, greifen sie auch.

Damit wies er den Antrag wegen Verwirkung nach einer bereits um vier Jahre verzögerten Antragstellung zurück. Ob eine solche Verwirkung so kurzfristig bereits möglich ist, darüber lässt sich sicher streiten. Im Falle theidshop.com vom Februar diesen Jahres (Entscheidung vom 07.01.2013, FA1470990) hatte der Markeninhaber und Anspruchsteller 14 Jahre gezögert und konnte nicht erklären, warum. Im Juni 2012 reichten im Streit um nfr-rodeo.com (FA1440736) sechs Jahre zwischen Registrierung der Domain und Stellen des Anspruchs aus, um die Verwirkung herbeizuführen.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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