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Verwirkung gilt auch im UDRP-Verfahren

Das National Arbitration Forum (NAF) erkannte in einem UDRP-Streit um den Domain-Namen theidshop.com auf das in der UDRP nicht geregelte Rechtsinstitut »Verwirkung« eines Anspruchs wegen Zeitablaufs auf Seiten der Antragstellerin und wies den Antrag auf Übertragung der Domain zurück.

Die Laminex Inc. mit Sitz in South Carolina (USA) bietet unter anderem Photodienstleistungen und laminierte ID-Cards für zum Beispiel Krankenhäuser an. Sie ist seit 1989 Inhaberin der Marke »ID SHOP« und fühlt sich in ihren Rechten durch den Antragsgegner, Yan Smithist, verletzt. Der ist seit 1998 Inhaber der Domain theidshop.com, unter der er im Laufe der Jahre ein veritables Geschäft mit US$ 2 Mio. Umsatz und dutzenden Angestellten aufgebaut hat. Laminex Inc. wandte sich im November 2012 im Rahmen eines UDRP-Verfahrens an das National Arbitration Forum (NAF) und beantragte die Übertragung der Domain. Yan Smithist wandte unter anderem ein, die Antragstellerin habe viel zu lange gewartet mit der Geltendmachung ihres Anspruchs und ihn deshalb verwirkt.

Das dreiköpfige NAF-Panel, bestehend aus Neil Anthony Brown QC, Bruce Meyerson (Ret.) und John Upchurch wies den Antrag zurück und bestätigte den »laches« (fahrlässigen Verzug), im deutschen Recht als Verwirkung bekannt, seitens der Antragstellerin (Entscheidung vom 07.01.2013, FA1211001470990). Mit den drei Prüfungspunkten der UDRP, verwirrende Ähnlichkeit zwischen Marke und Domain, fehlendes legitimes Interesse an der Nutzung der Domain sowie Bösgläubigkeit des Nutzers bei Registrierung und Gebrauch der Domain, hielt sich das Panel gar nicht erst auf, da die Verwirkung aus deren Sicht offenbar ist. Sie verwiesen auf frühere Entscheidungen, unter anderem eine, die drei Voraussetzung der Verwirkung aufstellt: Verspätete Geltendmachung eines Rechtes oder Anspruches, die Verspätung ist nicht entschuldbar, die Partei, gegen die sich der Anspruch richtet, würde unangemessen beeinträchtigt.

Die UDRP sieht eine Verteidigung unter Verweis auf eine Verwirkung des Anspruchs des Anspruchstellers nicht vor. Doch wird sie diskutiert und gelegentlich auch angewandt, so auch im Juni 2012, wo sie bei einer Zeitspanne von sechs Jahren zwischen Registrierung der Domain und Stellen des Anspruchs bestätigt wurde (Professional Rodeo Cowboys Ass’n Inc. v. Alternative Advertising Concepts, Inc. / Kenneth Forman, FA1440736). Im Falle theidshop.com hatte der Markeninhaber und Anspruchsteller sogar 14 Jahre gezögert und konnte nicht erklären, warum. Nachdem der Antragsgegner 1998 die Domain registrierte und sein Geschäft aufnahm, ab 2003 unter dem Namen »The ID Shop« auch firmierte und ansehnliche Beträge in die Unternehmung und Werbung gesteckt hat, kam der Anspruch seitens der Markeninhaberin unerwartet und viel zu spät. Zudem wäre der beim Antragsgegner eintretende Schaden, der mit einer Übertragung der Domain einherginge, zu groß und eine unangemessene Benachteiligung, weshalb das Panel den Anspruch der Laminex Inc. zurückwies.

Die Entscheidung des National Arbitration Forum macht deutlich, dass, wie nicht alles in den Gesetzen steht, auch nicht alles in der Uniform Domain-Name Dispute-Resolution Policy steht. Bei solchen Markenrechtsverletzungen empfiehlt sich demnach zügig, aber nicht unbedacht zu handeln. Am besten mit Hilfe eines spezialisierten Anwaltes.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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