25
Mai 2012
0
von RA Daniel Dingeldey

ICANN hat am 14. Mai 2012 den Independent Objector bekannt gegeben. Der Independent Objector ist dazu ausersehen, im Rahmen der Einführung neuer Domain-Endungen Einsprüche gegen Endungen einzulegen, die gegen den guten Geschmack verstoßen und die nicht im Interesse der damit bezeichneten Gemeinschaft stehen.

ICANN sieht im Rahmen der Einführung neuer Domain-Endungen ein Schutzverfahren hinsichtlich der von den new gTLDs ausgehenden Rechts- und Interessenverletzungen vor, das so genannte Objection Filing. Dieses Verfahren beginnt nach Bekanntgabe der Bewerber und der Endungen, um die sie sich bewerben. Zeitgleich beginnt auch eine reine Kommentierungsphase, innerhalb derer sich jeder zu jeder Endung äußern kann. ICANN will all diese Kommentare sichten und prüfen. Das wird auch Teil der Aufgabe des Independent Objector sein. Dieser handelt als unabhängiger Einspruchsführer, der zum Zuge kommt, wenn in der Kommentierungsphase Einwände gegen eine Endung eingebracht werden, diese Einwände berechtigt sind und im Interesse der Allgemeinheit stehen, aber sich niemand findet, der sie im Rahmen des Objection Filings geltend macht. Hier führt den Einspruch sodann der Independent Objector, zu dem ICANN nun den französischen Juraprofessor Alain Pellet ernannt hat.

Alain Pellet, geboren 1947, lehrt öffentliches Recht in Paris an der Universität Paris Ouest, Nanterre/La Défense, war dort von 1991 bis 2001 Direktor des Centre de Droit International (CEDIN) und in weiteren Gremien und Institutionen tätig. Seine Aufgabe als Independent Objector wird nicht einfach. Zwar agiert der Independent Objector unabhängig von ICANN und jeder anderen Entität, doch unterliegt er zugleich der Kritik aller bei der Bewertung, welchen Kommentar er für im Interesse der Allgemeinheit für einspruchswürdig erachtet. Seine Einsprüche werden sich auf zwei der vier Objection Filing-Verfahren beschränken, nämlich auf geringes Interesse auf Seiten der Öffentlichkeit, etwa bei in hohem Maße anstößigen Endungen, und auf Einspruch gegen Gemeinschaftsendungen, wenn diese nicht in deren Interesse liegen. Dabei steht es ihm offen, soweit bereits Einsprüche in anderen Objection Filing-Verfahren bestehen, seinerseits in den ihm obliegenden Verfahren Einspruch einzulegen. Finanziert wird der Independent Objector dabei mit den Einnahmen ICANNs aus dem Einführungsverfahren, wobei differenziert wird zwischen seinem festen Gehalt sowie Spesen und den Kosten für die einzelnen Verfahren.

Die Zukunft wird weisen, wie die Installation eines Independent Objector sich bewährt. Im Ansatz ist diese Instanz gut. Einzelheiten zum Amt des Independent Objectors findet man im Applicant Guide Book (AGB) unter Ziffer 3.2.5.

Per E-mail empfehlen:
Artikel teilen:
0
25
Mai 2012
0
von RA Daniel Dingeldey

Das National Arbitration Forum (NAF) liefert einmal mehr eine kuriose UDRP-Entscheidung, die im Ergebnis sicher richtig ist, aber die Frage, ob ein Name lediglich durch Nutzung auch zur Marke werden kann und so UDRP-fähig ist, wieder aufwirft (NAF Decision FA1203001433843).

Die Antragstellerin ist das Fashion-Modell Astrid J. Munoz. Sie meint, sie habe mit der jahrelangen kontinuierlichen Nutzung ihres Namens für ihre Mode-Modellkarriere sich und ihren Namen weltweit bekannt gemacht, so dass ihr Name aufgrund Gewohnheitsrechts Marke geworden sei, auch wenn er als Marke nirgendwo offiziell eingetragen ist. Gegner ist der Inhaber der Domain astridmunoz.com, unter der er ein Buch und ein Theaterstück über die Antragstellerin anbietet. Er sieht sich zur Nutzung der Domain berechtigt, da er die Domain für ein Modelling-Unternehmen mit dem Namen Astrid Munoz registriert habe. Der Name der Antragstellerin sei ja gerade deswegen so berühmt und eine Marke, weil ihn die “Joint Venture” Partnerschaft mit Namen »Astrid Munoz«, welche die Karriere der Antragstellerin finanziert habe, erst so bekannt gemacht hat. Parteien dieses Joint Venture seien von der ersten Stunde im Jahr 1990 an auch er und Astrid Munoz. Die Antragstellerin, die ihre Rechte durch die Nutzung der Domain astridmunoz.com verletzt sieht, wandte sich in einem Uniform Domain-Name Dispute-Resolution Policy-Verfahren (UDRP) an das National Arbitration Forum (NAF).

NAF-Panelist Darryl C. Wilson kam zu dem Ergebnis, dass die Domain an die Antragstellerin zu transferieren ist. Er stellte fest, dass die Antragstellerin tatsächlich Inhaberin einer Marke ist, der die Domain zum Verwechseln ähnlich ist. Zwar sei keine ordentliche Marke registriert und es sei auch nicht vorgetragen, dass die Antragstellerin ihren Namen zur Zeit als Marke für ihr Modelling nutze; doch da beide Parteien davon ausgehen, der Name Astrid Munoz habe markenrechtliche Qualität, zweifele das Panel nicht daran, zumal man dies mit einfacher Google-Suche bestätigt sieht. Wilson verwies dabei auf die gleich gelagerte WIPO-Entscheidung “Julia Roberts” aus 2000. Die fragliche Domain sei mit der Marke auch zum Verwechseln ähnlich. Weiter stellte Wilson fest, dass auf den ersten Anschein ersichtlich ist, dass der Gegner nicht berechtigt sei, die Domain als Inhaber zu nutzen. Der konnte den ersten Anschein auch nicht widerlegen. Schon die Angaben zum Domain-Inhaber im WHOIS-Verzeichnis seien unklar, wo als Inhaber »Alcohol Poisoning Campaign« genannt wird und wodurch deutlich werde, dass der Gegner des Verfahrens jedenfalls nicht unter dem Namen Astrid Munoz bekannt ist. Weiter unterstütze der Domain-Inhaber, entgegen seinem Vortrag, mit Nutzung der Domain nicht das Modelling der Antragstellerin. Auch die geschäftliche Verbindung zu Antragstellerin vermochte der Domain-Inhaber, selbst unter Vorlage mehrerer eidesstattlichen Versicherungen und anderer Belege, nicht nachzuweisen, da diese gefälscht erschienen und jedenfalls keinerlei Verbindung zur Antragstellerin aufwiesen. Schließlich stellte Panelist Wilson auch »bad faith« (Bösgläubigkeit) auf Seiten des Domain-Inhabers fest, der die Domain für seine eigenen wirtschaftlichen Interessen nutzt. Er versuche nämlich, Bücher und das Theaterstück über die Domain zu verkaufen. An dieser Stelle machte Wilson deutlich, dass hier nicht das Recht des Domain-Inhabers auf “freedom of speech” beschnitten werde, denn es gehe allein um die unrechtmäßige Nutzung der Marke der Antragstellerin als Domain, nicht aber um die Inhalte, die der Gegner auch unter einer anderen Domain anbieten könne. Wilson ordnete unter dem Datum 01. Mai 2012 den Transfer der Domain an.

Damit liegt eine weitere klare Entscheidung zur Frage vor, inwieweit ein Name im allein für Marken gestalteten UDRP-Verfahren zum Zuge kommt: man bezeichnet ihn einfach als Marke. Die Entscheidung ist zumindest kritisch, denn die Hürde zu einer notorisch bekannten Marke wie Coca-Cola liegt sicherlich weit höher als der Name eines bekannten Mode-Modells.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

Per E-mail empfehlen:
Artikel teilen:
0
24
Mai 2012
0
von RA Florian Hitzelberger

Die belgische Domain-Verwaltung DNS.be bietet Inhabern einer .be-Domain die Möglichkeit an, ein Zertifikat im .pdf-Format anzufordern, in dem sämtliche Daten der Registrierung festgehalten sind. Dazu muss der Inhaber lediglich die WHOIS-Eingabemaske von DNS.be nutzen und dort über einen Button zum Anklicken das Zertifikat anfordern. Die Regelung ist am 8. Mai 2012 in Kraft getreten, gilt also ab sofort. Einen ähnlichen Service bietet auch die österreichische Registry Nic.at. Nach der Registrierung einer .at-Domain erhält der Inhaber dort per eMail ein Domain-Zertifikat, über das er die Richtigkeit der Daten überprüfen kann. Das Zertifikat kann jederzeit und beliebig oft im Internet heruntergeladen werden.

Per E-mail empfehlen:
Artikel teilen:
0
24
Mai 2012
0
von RA Florian Hitzelberger

Das Registrieren einer Domain könnte auf Druck von Strafverfolgungsbehörden aus aller Welt künftig deutlich komplizierter werden. Darauf deuten die Verhandlungen zwischen der Internet-Verwaltung ICANN und den Domain-Registraren über das neue Registrar Accreditation Agreement (RAA) hin.

Insgesamt 13 mal trafen sich bisher Vertreter von ICANN und von Registraren, um über Änderungen des RAA zu verhandeln. Teil der Verhandlungen war unter anderem ein umfangreicher Forderungskatalog der Strafverfolgungsbehörden, der unter anderem darauf abzielt, ihnen mehr Einblick sowohl in die Bestands- als auch die Verkehrsdaten der Kunden und Domain-Inhaber zu geben. Den Forderungskatalog hat ICANN inzwischen auf seiner Website veröffentlicht. Und auch wenn wenig dafür spricht, dass die Strafverfolger – darunter die Australian Federal Police, das FBI, die New Zealand Police, die Royal Canadian Mounted Police sowie die Serious Organised Crime Agency (UK) – mit all ihren Forderungen durchdringen: die Zeiten einer unkomplizierten Domain-Registrierung wären vorbei.

So soll insbesondere ein neuartiger Verifizierungsprozess sicherstellen, dass die »Registrierungskriterien« erfüllt würden. Praktisch liefe das so ab, dass der Kunde seine WunschDomain angibt und einen per eMail versandten Link anklicken muss, um dort zusätzliche Informationen (wie die Telefonnummer) anzugeben; zugleich wird seine IP-Adresse vom Registrar gespeichert. Der Registrar wendet sich dann telefonisch oder per SMS an den Kunden, um eine PIN mitzuteilen; diese PIN muss der Kunde dann bei der weiteren Registrierung angeben. Klappt diese Verifizierung nicht, muss sich der Registrar händisch an den Kunden wenden; bevor eMail und Telefonnummer nicht geprüft sind, wird sonst keine Domain ins WHOIS eingetragen. Zudem muss der Registrar sicherstellen, dass sämtliche WHOIS-Daten vollständig angegeben sind. Zusätzlich soll die Verifizierung per Link jährlich wiederholt werden.

Zumindest für Deutschland erhebt der Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI) Protest gegen die geplanten Änderungen.


Eine Erhebung und Speicherung der Daten über die Kommunikation, die im Zusammenhang mit der registrierten Domain steht, ist – soweit sie durch direkten Zugriff via Internet erfolgt, somit also Nutzungsdaten nach dem Telemediengesetz betroffen sind – unzulässig«

zitiert das Online-Magazin heise.de aus einer Stellungnahme des BfDI. Das Telemediengesetz sehe »eine Datenspeicherung für Strafverfolgungszwecke nicht vor«. Ob überhaupt und in welchem Umfang die Forderungen nach Änderungen des RAA tatsächlich umgesetzt werden, bleibt also den weiteren Verhandlungen vorbehalten.

Quelle: icann.org, domainnamewire.com, heise.de

Per E-mail empfehlen:
Artikel teilen:
0
23
Mai 2012
0
von RA Florian Hitzelberger

Die technische Panne am TLD Application System (TAS) mag beseitigt sein, doch wie gehts mit dem Bewerbungsverfahren um eine neue globale Top Level Domain weiter? Anlass genug für ICANN-CEO Rod Beckstrom, die drängendsten Fragen in einem Interview über den Microblogging-Dienst Twitter zu beantworten. Die wichtigsten Aussagen haben wir für Sie zusammengefasst.

Rund eine Stunde nahm sich Becktrom Zeit, um auf die Fragen der Nutzer einzugehen. Was nach viel klingt, erwies sich in der Praxis knapp bemessen: gerade einmal 15 Fragen bzw. Antworten kamen heraus. Doch die hatten es in sich:

- der weitere Fahrplan inklusive »reveal day« soll um den 29. Mai 2012 veröffentlicht werden. Der »reveal day« selbst mit der Bekanntgabe aller Bewerber und der von ihnen gewünschten Top Level Domains soll noch vor dem ICANN-Meeting in Prag stattfinden, das für 24. bis 29. Juni 2012 angesetzt ist.

- der Startschuss zum digitalen Bogenschiessen (»digital archery«) soll noch vor dem »reveal day« fallen und das Verfahren selbst voraussichtlich drei Wochen lang dauern. Die Prüfungsgruppen (»batches«) für die eingegangenen Bewerbungen sollen foglich ebenfalls erst nach dem »reveal day« bekanntgegeben werden.

- auch wenn das System für das »digital archery« einfacher sei als das TAS, sei eine Testphase durch unabhängige Dritte beabsichtigt.

- alle anderen ICANN-Projekte wie der »IDN Fast Track«-Prozess für internationalisierte Domain-Namen in zahlreichen Landessprachen soll durch die Verzögerungen im Bewerbungsverfahren nicht beeinträchtigt werden.

- soweit ICANN den Bewerbern aufgrund der Panne im TAS angeboten hat, die Bewerbungsgebühr von US$ 185.000,– zu erstatten, hat hiervon bisher ein Teilnehmer Gebrauch gemacht; ein weiterer Teilnehmer hat bisher lediglich die Anzahlung von US 5.000,– geleistet, möchte sie aber nun ebenfalls zurück.

- die Suche nach einem Nachfolger für Beckstrom als ICANN-CEO dauert an.

Per E-mail empfehlen:
Artikel teilen:
0
Seite 1 von 20812345 102030 
Domain Check
www. powered by united-domains.de
Abonnieren Sie unseren E-Mail-Newsletter
(Anzeige)
Die neuen Top-Level-Domains (nTLDs) kommen. Domain-Vorbestellung bei united-domains.
Aktuelle Domain-Verkäufe

Der aktuelle Domain-Preisspiegel gibt Ihnen Auskunft ber erziehlte Verkaufspreis einzelner Domains:

Domain-name Jahr Preis
222.me2012200 $US
444.me2012450 $US
555.me2012300 $US
777.me2012400 $US
999.me2012499 $US
adoptions.me2012250 $US
air.me20122500 $US
Domain Statistiken
.com102.884.504
.de15.017.271
.net14.738.200
.uk10.089.480
.org9.953.261
.info8.262.856
.nl4.938.658
.eu3.550.696
.cnca. 3.360.360
.biz2.234.422
Stand: Ende April 2012
Fans auf Facebook
Twitter-Feeds von domain-recht.de