Urteil

AG München setzt Auskunft Grenzen

Der Betreiber eines Internetforums ist Dritten gegenüber nur sehr eingeschränkt zur Mitteilung von Namen oder Anschriften seiner Nutzer verpflichtet. Mit dieser Begründung wies das AG München die Klage eines Autohauses ab, das sich diskreditiert fühlte (Urteil vom 03.02.11, Az. 161 C 24062/10).

Die Beklagte betreibt im Internet ein Forum, in dem sich registrierte Nutzer zum Thema Auto austauschen können. Drei namentlich nicht näher bekannte Nutzer hatten dort Erfahrungsberichte veröffentlicht, die sich mit der Klägerin und deren Autohäuser befassten. Gegen diese Berichte wandte sich die Beklagte, da sie geschäftsschädigende Auswirkungen befürchtete. Nach einem entsprechenden Hinweis der Klägerin entfernte die Beklagte die Berichte unverzüglich aus dem Forum; dem Verlangen der Klägerin, Auskunft über die Kontaktdaten der Nutzer zu erteilen, widersprach sie jedoch unter Hinweis auf datenschutzrechtliche Bestimmungen. Die Klägerin erhob daraufhin eine Auskunftsklage zum Amtsgericht München.

Einen solchen Anspruch vermochte das Gericht aber nicht zu erkennen und wies die Klage ab. Geradezu schulbuchmäßig prüft das Gericht in seinem Urteil die in Frage kommenden Anspruchsgrundlagen. Soweit die Klägerin ihr Begehren zunächst auf § 14 Abs. II TMG (Telemediengesetz) stützen wollte, kam dies schon aus Rechtsgründen nicht in Frage. So ist die Klägerin zwar aufgrund des Angebots inhaltlicher Dienste Diensteanbieterin im Sinne des TMG; nach dieser Vorschrift darf der Diensteanbieter aber nur zu gesetzlich festgelegten Zwecken wie Strafverfolgung, Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden oder soweit dies zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist, eine Auskunft erteilen. Im Streitfall lag keiner dieser Zwecke vor. Auch eine analoge Anwendung schloss das Gericht aus, da es sich bei § 14 Abs. II TMG erkennbar um eine Ausnahmeregelung handelt, die keine Erweiterung über den ausdrücklich genannten Anwendungsbereich hinaus finden soll. Schließlich stehe der Klägerin auch der allgemeine Auskunftsanspruch aus §§ 242, 259 BGB nicht zu, da § 14 Abs. II TMG als lex specialis einen Rückgriff auf diese aus Treu und Glauben abgeleitete Regelungen verwehrt. Folglich war die Klage abzuweisen.

Ganz schutzlos sieht das Gericht die Klägerin jedoch nicht. Es verweist darauf, dass sie sich der Staatsanwaltschaft bedienen könne, soweit sie sich beleidigt oder verleumdet fühlt; über eine Akteneinsicht könne sie dann die Namen der drei Nutzer erfahren. Hier muss man aber aufpassen, da die Beleidigung in der Regel nur auf Antrag verfolgt wird, der innerhalb von drei Monaten gestellt werden muss. Ob man bei der Staatsanwaltschaft begeistert ist, auf diesem Weg zusätzliche Arbeit zu erhalten, ist nicht überliefert.

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