nTLDs

Schutzmechanismen für Rechteinhaber

Um zu verhindern, dass durch eine neue Domain-Endung oder später darunter registrierte Domain-Namen die Rechte Dritter verletzt werden, sieht das Bewerberhandbuch zahlreiche Schutzmechanismen vor. Einige von Ihnen wollen wir Ihnen näher vorstellen.

Vereinfacht ausgedrückt, lassen sich die Schutzmechanismen in zwei Gruppen einteilen, nämlich solche, die vor und solche die nach Einführung einer nTLD zur Verfügung stehen. Während des Prüfverfahrens kann beispielsweise eingewandt werden, dass bereits die neue Endung an sich die Rechte Dritter verletzt oder gegen die öffentliche Moral und Ordnung verstößt. Was hierunter zu verstehen ist, ist streitig; in diesem Sinn problematisch dürften unter anderem Bewerbungen für .gay oder .nazi werden, sollte es sie geben.

In der Praxis von größerer Bedeutung dürften aber alle Schutzmechanismen sein, die nach Unterzeichnung des Registry-Vertrages, aber vor dem Registrierungsbeginn greifen. ICANN lässt in Modul 5 keinen Zweifel: wer sich als Registry bewirbt, muss für die Startphase sowohl eine Sunrise Period als auch einen Trademark Claims Service implementieren. Während eine Sunrise Period den Rechteinhabern die Möglichkeit der zeitlich bevorzugten Registrierung einräumt, informiert der Trademark Claims Service Interessenten an einer Domain über Rechte Dritter hieran und teilt den Dritten mit, dass der Domain-Name gleichwohl registriert wurde, um ihnen wiederum die Möglichkeit zur Prüfung und zum Einschreiten zu geben. Als zentrale Erfassungsstelle für solche Kennzeichenrechte soll in beiden Fällen ein „Trademark Clearinghouse“ getauftes Register fungieren, auf dessen Grundlage schon frühzeitig eine Prüfung auf potentielle Rechtsverletzungen hin möglich ist.

Zur Eintragung in diese Datenbank berechtigen in jedem Fall folgende vier Rechte: nationale oder regional eingetragene Wortmarken jeder Jurisdiktion, jede Wortmarke, die im Rahmen eines Gerichtsverfahrens oder einem sonstigen juristischen Verfahren als solche anerkannt wurde, jede Wortmarke, die sonst vertraglichen oder gesetzlichen Schutz genießt sowie jede andere Marke, die geistiges Eigentum begründet. Die behaupteten Rechte müssen bei einem von ICANN auszuwählenden Service Provider anhand geeigneter Unterlagen (üblicherweise der Markenurkunde) belegt und die Richtigkeit der vom Rechteinhaber gemachten Angaben an Eides Statt versichert werden; ist das Recht einmal eingetragen, muss es periodisch verlängert werden. Verfällt ein Recht oder wird es übertragen, ist das Trademark Clearinghouse zu informieren. Eine eigene Prüfung bei der Registry einer neuen Top Level Domain entfällt damit; die einmalige zentrale Erfassung genügt, egal, welche neue Top Level Domain das Licht der Online-Welt erblickt.

Verletzt ein Domain-Name solche Rechte, steht dem Rechte-Inhaber mit der Uniform Rapid Suspension (URS) ein kostengünstiges und effizientes außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren zur Verfügung. Für die URS gelten ähnliche Regeln wie für die bewährte Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP); so muss der Antragsteller darlegen, dass die Domain identisch oder zum Verwechseln ähnlich ist mit einem Begriff, für den er nach den Vorgaben des Clearinhouse Schutz genießt, der Inhaber dagegen kein legitimes Interesse oder Recht an der Domain hat und schließlich, dass sowohl die Registrierung als auch die Nutzung der Domain bösgläubig erfolgt ist. Die URS löst die UDRP nicht ab, sondern tritt mit einigen Sonderregeln neben sie; so greift die UDRP unter Umständen auch im Fall von Namensrechten, während sich die URS auf eingetragene Wortmarken konzentriert und daher noch schnellere Entscheidungen erlaubt.

Zu erwähnen ist schließlich die Trademark Post-Delegation Dispute Resolution Policy (PDDRP). Parteien dieses neuen Verfahrens sind ausschließlich der Inhaber eines Markenrechts sowie die Registry. Sie findet daher vor allem dann Anwendung, wenn bereits die Top Level Domain an sich Rechte Dritter verletzt oder die Registry aktiv und systematisch von der Registrierung rechtsverletzender Domains bösgläubig profitiert.

Wer selbst Inhaber von Kennzeichenrechten ist und sich in seinen Rechten verletzt sieht oder vorbeugend tätig werden will, sollte bedenken: angesichts der Komplexität der verschiedenen Verfahren empfiehlt es sich, frühzeitig juristischen Rat einzuholen, um im Vorfeld des nTLD-Programms eine geeignete Strategie zum Schutz eigener Rechte festzulegen und insbesondere keine Fristen zu versäumen.

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