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Mrz 2005
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von RA Florian Hitzelberger

Die Republik Ungarn, seit dem 1. Mai 2004 Mitglied in der Europäischen Union (EU), hat ihre Ankündigung wahr gemacht: seit dem 1. März können alle Personen und Unternehmen aus einem EU-Mitgliedsstaat .hu-Domains registrieren.

Mit wenigen knappen Worten gab die .hu-Vergabestelle ISZT auf ihrer Website bekannt, dass ab sofort Bürger und Organisationen aus einem der jetzt 25 EU-Mitgliedsländer die Möglichkeit haben, ihre Domain direkt unterhalb von .hu als so genannte Second Level Domain zu erhalten. Für das übrige Ausland, wozu auch die Schweiz zählt, ist eine Registrierung nur für all jene zulässig, welche auf eine gültige, in Ungarn eingetragene Marke verweisen können. Mit diesem Schritt öffnet Ungarn sein Landeskürzel .hu ein gutes Stück weit und passt die Registrierung an europäische Massstäbe an. Experten erwarten, dass die ohnehin stark steigende Wachstumskurve von .hu noch steiler nach oben zeigt. So liegt die Zahl der .hu-Domains derzeit bei etwa 170.000, wobei allein im vergangenen Jahr netto über 50.000 neue Domains hinzukamen.

Von vollständiger Liberalisierung kann aber keine Rede sein. So muss inbesondere zum Nachweis der Registrierungsberechtigung bei Unternehmen ein Auszug aus dem Handelsregister, bei Einzelpersonen eine von zwei Zeugen unterschriebene Kopie des Personalausweises mit eingereicht werden. Somit ist .hu von einer rein automatisierten Registrierung noch entfernt. Eine Liste mit Domain-Registraren hält die Vergabestelle ISZT auf ihrer Website bereit.

Für die von Grabbing geplagten Markeninhaber schafft das ISZT ausserdem ein eigenes Schiedsgericht. Wer also durch eine nach dem 1. März registrierte .hu-Domain in seinen Rechten verletzt ist, kann sich an das Alternativ Dispute Resolution Forum wenden. Die Schiedsgerichtsordnung weist viele Ähnlichkeiten zur UDRP auf; Kenner werden sich also rasch zurecht finden.

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