tauchschule-dortmund.de

Rückschritt der Domain-Rechtsprechung?

Eine neuere Städte-Domain Entscheidung sorgt für Furore: Ein Raunen geht durch die Domain-Gemeinde, nach dem die Entscheidung des OLG Hamm (Urteil vom 18.03.2003, Az.: 4 U 14/03) über die Domain tauchschule-dortmund.de, die das Urteil der Vorinstanz, des LG Dortmund (Urteil vom 24.10.2002, Az.: 18 O 70/02), bestätigt, bekannnt wurde. Die Domain-Rechtsprechung werde um lockere sechs Jahre zurückgeworfen, heißt es in Online-Foren. Doch ehe wir dem allgemeinen Lamento und Aufschrei beistimmen, schauen wir uns die Entscheidung aus der Nähe an:

Vorweg muss klar sein, es geht nicht um eine namensrechtliche Entscheidung, nicht die Stadt Dortmund missgönnt der beklagten Tauchschule die Domain, vielmehr handelt es sich um die Klage einer Konkurrentin, einer ebenfalls in Dortmund ansässigen Tauchschule. Zugleich ist die Frage der Domain nur ein Teilbereich, es geht auch um den im geschäftlichen Verkehr genutzten Namen der »Tauchschule Dortmund« schlechthin. Doch den Bereich lassen wir beiseite, auch wenn das eigentlich ohne weiteres nicht geht, denn die Entscheidungen geben die Nutzung dieser Bezeichnung überhaupt als das Problem an. Darauf baut dann die Argumentation gegen die Nutzung der Domain und der eMail-Adresse auf. Jedoch kann man letztere auch isoliert betrachten, wenn man im Hinterkopf behält, dass da noch mehr ist.

Die klagende Tauchschule meint, der Inhaber der Domain tauchschule-dortmund.de verhalte sich durch die Nutzung der Domain und einer entsprechenden eMail-Adresse wettbewerbswidrig. Auf eine Abmahnung ging der Beklagte nicht ein, änderte darauf hin aber den Inhalt der Website minimal: Auf der Begrüßungsseite heißt es statt »Herzlich Willkommen auf der Seite der Tauchschule Dortmund« nun »… Tauchschule Bernd Wolsing in Dortmund«.

Die Klägerin erhob Klage auf Unterlassung der Nutzung u.a. der Domain und der eMail-Adresse. Sowohl in der ersten wie auch in der zweiten Instanz war die Klägerin damit erfolgreich. Beide Gerichte sahen einen Verstoß seitens des Beklagten gegen §§ 1 und 3 UWG.

Es läge, so die Gerichte, eine Irreführung im Sinne von § 3 UWG vor, weil der Beklagte den Ortsnamen für die Domain nutze. Damit gehe eine Alleinstellungsbehauptung zumindest aber eine Spitzenstellungsbehauptung einher. Die Frage der Alleinstellungsbehauptung schien für Internet-Domains eigentlich geklärt. Entscheidungen wie mitwohnzentrale.de (BGH Urteil vom 17.05.2001, Az.: I ZR 216/99), presserecht.de (BGH Beschluss vom 25.11.2002, Az.: AnwZ (B) 41/02), anwalt-muelheim.de (LG Duisburg, Urteil vom 10.01.2002, Az.: 21 O 201/01) u.a. machten deutlich, dass es bei der Beurteilung dieser Frage auch darauf ankomme, was auf der Homepage zu finden ist, und nicht nur, was der Internetnutzer vom Domain-Namen erwarte. Anders sah das das OLG München (Urteil vom 18.4.2002, Az.: 29 U 1573/02, NJW 2002, S. 2113) bei seiner Entscheidung rechtsanwaelte-dachau.de, die aber für ein entscheidendes anderes Bewertungskriterium herhalten darf.

Gerade die Entscheidungen rechtsanwaelte-dachau.de, anwalt-muelheim.de geben Aufschluss. Das OLG München differenzierte in seiner Entscheidung www.rechtsanwaelte-dachau.de zur Frage der Irrtumserregung zwischen Plural und Singular. Gerade der Plural „rechtsanwaelte“ errege die irrige Erwartung, man bekomme als Besucher der Seite eine Liste der Dachauer Anwälte geboten. Bei der Verwendung des Singular „rechtsanwalt“ ergäbe sich keine Gefahr für einen Irrtum, meint das Gericht.

Das Urteil des LG Duisburg sieht in der Registrierung der Domain www.anwalt-muehlheim.de keinen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Denn tatsächlich ergebe sich aus dem Domain-Namen keine Alleinstellungsbehauptung.

»Schon die Adresse „anwalt-muelheim.de“ legt nahe, dass es sich nur um eine Anwaltskanzlei handelt.«
Das Argument mit der Domain rechtsanwaelte-dachau.de und anwalt-muelheim.de hebelte bereits das LG Dortmund in seiner Entscheidung zu tauchschule-dortmund.de aus. Sinngemäß heißt es da, jeder wisse doch, dass es Rechtsanwälte und Steuerberater zu Hauf gibt, an jedem Ort, darum werde der Internetnutzer auch nicht verwirrt und es bestehe auch keine Alleinstellungsbehauptung. Das OLG Hamm erklärt sich zu diesem Detail nicht; auf Details geht es nicht ein. Beide Gerichte versäumen es allerdings, sich zu fragen, ob nicht dem durchschnittlich informierten Internetnutzer bekannt ist, dass im Zuge der 90er Jahre des vergangenen Jahrhunderts Tauchschulen wie Müll an den Badestrand gespült wurden und jeder Ort mindestens eine solche Tauchschule, in der Regel aber mehrere aufweist; und das infolge der vielfach herbeizitierte »durchschnittlich informierte und verständige Internet-Nutzer« das nicht wisse.

Das OLG Hamm versteifte sich in seinen Gründen auf das Argument, es liege vielleicht keine Alleinstellungsbehauptung vor, wohl aber eine Spitzenstellungsbehauptung

»Denn die Gleichsetzung des Namens der Tauchschule mit dem Stadtnamen, wo sie residiert, erweckt auch den Eindruck einer Gleichsetzung mit der Größe der so in Bezug genommenen Stadt.«
Dieses für den normalen Geschäftsverkehr geltende Ansicht überträgt das OLG Hamm ohne Abstriche auch auf
»die Irreführung durch den Domainnamen und die E-Mail-Adresse«.
Zurecht weist das OLG darauf hin, dass es hier nicht um die Problematik der Verwendung von Gattungsbegriffen wie mitwohnzentrale.de oder sauna.de als Domains geht. Diese Begriffe sagen nämlich nichts über die Größe und sonstigen Geschäftsverhältnisse des Domain-Inhabers aus, sondern lediglich über die Branche. Und darum könne die Irreführung über die geschäftlichen Verhältnisse bei einer reinen Gattungsbegriffsdomain erst im Zusammenhang mit der Homepage und deren Inhalt beurteilt werden. Hängt man aber einen Ortsnamen an, sehe die Sache ganz anders aus, meint das OLG Hamm. Diese Ansicht ist allerdings nicht stichhaltig:

Das Anhängen des Stadtnamens ist nicht primär eine Aussage über die Größe des Geschäfts, sondern vorrangig eine Verortung des Geschäftsbetriebs. Dass dabei die größe des Geschäftsbetriebs mitbeschrieben wird, ist abwegig, und wenn doch mitgedacht, vernachlässigbar. Wer die Seite tauchschule-dortmund.de aufruft, geht davon aus, er trifft auf eine in Dortmund ansässige Tauchschule. Nicht mehr und nicht weniger. Der durchschnittlich informierte und verständige Internetnutzer weiss aber auch, dass es in Städten der Größe Dortmunds mehrere Tauchschulen geben wird. Außerdem weiss er, aufgrund der ihm bekannten Internet-Namens-Strukturen, dass es sich um lediglich irgend eine Tauchschule Dortmunds handelt und nicht die geschäftsmäßig größte, denn die Verteilung von Domain-Namen beruht regelmäßig immer noch auf dem Prinzip »first comes, first served« und in aller Regel haben sich die schlanken und vorausschauend agierenden Unternehmen die prägnanteren Domain-Namen zuerst registriert.

Das Argument also, die Rechtslage sei der mit Rechtsanwalts- und Steuerberater-Domains nicht vergleichbar, greift nicht. Tauchschulen gibt es viele, wenn auch noch nicht so viele wie Rechtsanwälte und Steuerberater. Der Vergleich zu den genannten Rechtsanwaltsdomains drängt sich auf und er überzeugt. Auch das Argument der Alleinstellungs- oder Spitzenstellungsbehauptung der beiden Gerichte greift nicht.

Das LG Dortmund sah darüber hinaus den Verstoß gegen § 1 UWG auch deshalb begründet, und erachtete die Nutzung der Domain tauschule-dortmund.de durch den Beklagten

»für sittenwidrig im Sinne dieser Vorschrift, als der Beklagte sich dadurch ›Good will‹ und Verdienste zueignen will, die ihm selbst nicht zukommen. Es ist gerichtsbekannt, dass die Stadt Dortmund sich durch ihre besonderen Bemühungen und Erfolge im Bereich des Breiten-, Leistungs- und Hochleistungssport national und international besondere Anerkennung verschafft hat.«
In der Aufregung versäumte das Gericht aber, genauer zu prüfen, ob der Beklagte diesen Qualitätsanspruch nicht sogar genügt.

Darüber hinaus darf man doch auch fragen, ob die Weltklassequalitäten der Stadt im Sport als herausragend bekannt gelten können. Natürlich ist bekannt, dass man dort Fußball spielt und dieser Sport enthusiastische Anhänger vor Ort hat. Mindestens ebenso bekannt ist die Stadt aber auch für ihr Bier (das eigentlich einem Unternehmer zuzurechnen ist, aber den Namen der Stadt weltbekannt macht). Und so mancher Gast und Bürger Dortmunds taucht gerne mal schulmäßig in eine prima Bierkaschemme in Dortmund ab.

Hält man sich das alles vor Augen, so ist das Fazit, das eine betroffene Anwaltskanzlei in einer Pressemitteilung zu dem Urteil des OLG Hamm äußert nicht abwegig:


  1. »Kombination aus Branche und Stadt steht nur dem Größten der Stadt zu, konsequernter Weise unter jeder Top-Level-Domain, da TLD`s keine unterscheidungskräftige Bedeutung zukommt.
  2. Untersagung der Verwendung bedeutet auch Untersagung der Innehabung, d.h. Löschung.
  3. Die Startseite ist in diesem Zusammenhang vollkommen unbeachtlich.
  4. Auch die Verwendung einer unterscheidungskräftigen e-mail-Adresse einer solchen Domain ist anderen als Branchenführern untersagt.
  5. Selbst die Präsentation eines Verzeichnisses aller Anbieter incl. des Domaininhabers ist nicht erlaubt.«
Und natürlich liegt die von den Anwaltskanzlei gezogene Schlussfolgerung nahe, dass auf Basis dieses Urteils jedes Unternehmen mit Spitzenstellung alle Domain-Kombinationen aus Branche und Stadt von kleineren Konkurrenten gerichtlich angreifen und deren Betrieb als auch Inhaberschaft untersagen kann. Und diese Konsequenz ist nicht im Sinne der Internetgemeinschaft, des Geschäftsverkehrs (Wettbewerbs) und der Gerichte.

Es steht zu wünschen, dass die Entscheidung vom Bundesgerichtshof (BGH) überprüft wird, der schon in früheren Domain-Entscheidungen praxisnähe an den Tag gelegt hat.

update 03.12.03
Der BGH hat den Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen und die Entscheidung des OLG Hamm nicht überprüft. Damit bleibt dieser Stein des Anstosses bestehen und die Rechtslage im Domain-Recht ist deutlich unklarer geworden.

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