URS

INTA-Bulletin zieht durchwachsenes Fazit

Die International Trademark Association (INTA) hat sich in einem Bulletin mit den ersten sechs Monaten des Verfahrens nach der Uniform Rapid Suspension (URS) beschäftigt. Das Zwischenfazit fällt durchwachsen aus.

Nach zähen Diskussionen und auf Druck der Markenlobby hat die Internet-Verwaltung ICANN das URS-Verfahren in das nTLD-Programm implementiert, um eine kostengünstige und noch schnellere Alternative zur Uniform Domain Name Dispute Resolution (UDRP) zu schaffen. Im Februar 2014 ergingen daraufhin im Streit um die beiden Domains ibm.guru und ibm.ventures die ersten Urteile, in welchen die URS bei neu eingeführten Endungen zur Anwendung kam; prompt konnte sich der Markeninhaber International Business Machines Corporation of Armonk (kurz IBM) dort durchsetzen. Sechs Monate später wurden nach Berichten der INTA insgesamt 92 URS-Verfahren initiiert, davon 88 vor dem National Arbitration Forum (NAF) in den USA und 4 beim Asian Domain Name Dispute Resolution Centre (ADNDRC) in Hong Kong. Für die Markeninhaber hat es sich bisher gelohnt: in 71 Verfahren konnten sie die Suspendierung der Domain für die restliche Vertragslaufzeit erreichen, wobei das Urteil im Streit um die Domain yoyo.email auch in der Berufungsinstanz bestätigt wurde. In 9 Fällen konnten sich dagegen die Domain-Inhaber durchsetzen. Die verbleibenden 12 Streitigkeiten sind aktuell noch bei den beiden Schiedsgerichten anhängig.

Nach den Auswertungen der INTA scheint sich jedoch das Blatt zu Gunsten der Domain-Inhaber zu wenden. So musste etwa die Virgin Enterprises Limited im Streit um branson.guru eine Niederlage einstecken, obwohl die Bezeichnung »Branson« markenrechtlich geschützt ist. Das Gericht wollte jedoch nicht ausschließen, dass dieser Name aufgrund seiner Gebräuchlichkeit in zulässiger Weise genutzt werden kann; allein die Nutzung für Domain-Parking ließ jedenfalls keinen Schluss auf eine bösgläubige Nutzung zu. Zu ähnlichen Ergebnissen kam das Gericht in den Fällen heartland.holdings und heartland.ventures; auch hier wurde mit »heartland« letztlich lediglich ein allgemein gebräuchlicher Begriff aus dem Wörterbuch registriert. Gar am Nachweis der eigenen Markenrechte gescheitert sind die Antragsteller in den Verfahren aeropostale.uno, mathematica .guru und wolfram.ceo; dort wich der jeweilige Inhaber der Markenrechte vom Antragsteller ab, so dass das Gericht in beiden Fällen kurzen Prozess machen konnte. Die Bäume wachsen im URS-Verfahren also auch für Markeninhaber nicht in den Himmel.

Nach erster Einschätzung der INTA sollten Markeninhaber genau abwägen, ob ein URS-Verfahren ihre beste Option darstellt. In Fällen, in denen das Markenrecht schwach ist, muss der Inhalt der Website offensichtlich darauf hinweisen, dass der Inhaber eine Verwirrung der Besucher bezweckt. Zudem ergeben sich allein durch formale Vorgaben bei der Antragsschrift (der streitige Sachverhalt muss zum Beispiel in maximal 500 Wörtern dargestellt werden) praktische Beschränkungen, denen nicht jeder komplexe Fall gerecht wird. Da im URS-Verfahren vor allem jedoch lediglich die Suspendierung einer Domain für die restliche Vertragslaufzeit, nicht aber ihre Übertragung auf den Antragsteller erreicht werden kann, bleibt die UDRP damit jedenfalls vorerst eine sinnvolle Alternative.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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