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Okt 2007
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von RA Florian Hitzelberger

Die vom BGH-Anwalt Axel Rinkler gestartete Initiative zur Einführung eines zentralen, im Internet abrufbaren Schutzschriftenregisters feiert die ersten kleinen Erfolge: acht der insgesamt 116 deutschen Landgerichte haben zugesagt, bei Eingang eines einstweiligen Verfügungsantrages eine Abfrage zu starten.

Im Frühjahr 2007 sind erste Pläne bekannt geworden, im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit einem online abrufbaren Schutzschriftenregister neue Wege zu gehen. Schutzschriften sind ein allgemein anerkanntes Instrument, um etwa nach einer Abmahnung im Vorfeld eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens Rechtsnachteilen vorzubeugen. Wer beispielsweise wegen Verletzung von Markenrechten durch eine Domain abgemahnt wird, die Abmahnung jedoch aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für unbegründet hält, läuft Gefahr, dass ein Gericht im Eilverfahren dennoch zu Gunsten des Abmahnenden urteilt, da bei Eilbedürftigkeit eine Entscheidung in der Regel auch ohne die gerichtliche Anhörung der Antragsgegner- bzw. Beklagtenseite ergeht. Um dem Gericht dennoch den eigenen Rechtsstandpunkt zu verdeutlichen, hat sich in der Praxis die Möglichkeit etabliert, quasi vorbeugend für ein drohendes Eilverfahren eine Schutzschrift bei Gericht einzureichen, die dann gegebenenfalls zu berücksichtigen ist. Im Einzelfall kann aber gerade bei Rechtsstreitigkeiten im Internet wegen des fliegenden Gerichtsstands in § 32 ZPO nur schwer vorhergesehen werden, bei welchem Landgericht ein Antrag gestellt wird, so dass theoretisch bei allen 116 bundesweit in Betracht kommenden Landgerichten eine Schutzschrift zu hinterlegen ist.

Dieses Dilemma soll das Schutzschriftenregister lösen, bei welchem Schutzschriften hinterlegt und dort von allen Gerichten abgerufen werden können. Jedenfalls die Landgerichte in Bremen, Hamburg, Heidelberg, Mannheim, Mosbach, Nürnberg-Fürth, Saarbrücken und Waldshut-Tiengen haben nun bestätigt, eine elektronische Abfrage zu tätigen. “Bei den Gerichten wird durch interne Geschäftsanweisungen an die Richter sicher gestellt, dass das Register genutzt wird”, teilte Katrin Wolf von der Europäischen EDV-Akademie (EEAR), die das Projekt leitet, gegenüber markenbusiness.com mit. Insbesondere das in Streitigkeiten um Geistiges Eigentum und Medienrecht oft bemühte Landgericht Hamburg erleichtert damit die Verteidigung von Rechtspositionen.

Die Hinterlegung der Schutzschriften erfolgt online und ist ausschließlich für Rechtsanwälte nach vorheriger Anmeldung möglich. Nach Veröffentlichung sind inhaltliche Änderungen an der Schutzschrift ausgeschlossen. Jedenfalls bis Jahresende ist die Registrierung noch kostenfrei, anschließend ist je Hinterlegung mit Kosten in Höhe von EUR 45,– zuzüglich jeweiliger gesetzlicher Umsatzsteuer zu rechnen. Eine gesetzliche Verpflichtung der Gerichte, das Register einzusehen, besteht derzeit allerdings noch nicht; aber auch insoweit ist mit Änderungen zu rechnen.

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