25
Mai 2012
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von RA Daniel Dingeldey

ICANN hat am 14. Mai 2012 den Independent Objector bekannt gegeben. Der Independent Objector ist dazu ausersehen, im Rahmen der Einführung neuer Domain-Endungen Einsprüche gegen Endungen einzulegen, die gegen den guten Geschmack verstoßen und die nicht im Interesse der damit bezeichneten Gemeinschaft stehen.

ICANN sieht im Rahmen der Einführung neuer Domain-Endungen ein Schutzverfahren hinsichtlich der von den new gTLDs ausgehenden Rechts- und Interessenverletzungen vor, das so genannte Objection Filing. Dieses Verfahren beginnt nach Bekanntgabe der Bewerber und der Endungen, um die sie sich bewerben. Zeitgleich beginnt auch eine reine Kommentierungsphase, innerhalb derer sich jeder zu jeder Endung äußern kann. ICANN will all diese Kommentare sichten und prüfen. Das wird auch Teil der Aufgabe des Independent Objector sein. Dieser handelt als unabhängiger Einspruchsführer, der zum Zuge kommt, wenn in der Kommentierungsphase Einwände gegen eine Endung eingebracht werden, diese Einwände berechtigt sind und im Interesse der Allgemeinheit stehen, aber sich niemand findet, der sie im Rahmen des Objection Filings geltend macht. Hier führt den Einspruch sodann der Independent Objector, zu dem ICANN nun den französischen Juraprofessor Alain Pellet ernannt hat.

Alain Pellet, geboren 1947, lehrt öffentliches Recht in Paris an der Universität Paris Ouest, Nanterre/La Défense, war dort von 1991 bis 2001 Direktor des Centre de Droit International (CEDIN) und in weiteren Gremien und Institutionen tätig. Seine Aufgabe als Independent Objector wird nicht einfach. Zwar agiert der Independent Objector unabhängig von ICANN und jeder anderen Entität, doch unterliegt er zugleich der Kritik aller bei der Bewertung, welchen Kommentar er für im Interesse der Allgemeinheit für einspruchswürdig erachtet. Seine Einsprüche werden sich auf zwei der vier Objection Filing-Verfahren beschränken, nämlich auf geringes Interesse auf Seiten der Öffentlichkeit, etwa bei in hohem Maße anstößigen Endungen, und auf Einspruch gegen Gemeinschaftsendungen, wenn diese nicht in deren Interesse liegen. Dabei steht es ihm offen, soweit bereits Einsprüche in anderen Objection Filing-Verfahren bestehen, seinerseits in den ihm obliegenden Verfahren Einspruch einzulegen. Finanziert wird der Independent Objector dabei mit den Einnahmen ICANNs aus dem Einführungsverfahren, wobei differenziert wird zwischen seinem festen Gehalt sowie Spesen und den Kosten für die einzelnen Verfahren.

Die Zukunft wird weisen, wie die Installation eines Independent Objector sich bewährt. Im Ansatz ist diese Instanz gut. Einzelheiten zum Amt des Independent Objectors findet man im Applicant Guide Book (AGB) unter Ziffer 3.2.5.

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