25
Mrz 2011
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von RA Daniel Dingeldey

Das Oberlandesgericht München hat in einer aktuellen Entscheidung im Streit um die Domain sonntag.de nochmals klargestellt, dass Nachnamen keine bessere Rechtsposition gegenüber generischen Begriffen einnehmen, wenn es um Domains geht (Urteil vom 24.02.2011, Az.: 24 U 649/10). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Domain genutzt wird.

Der Kläger, der den Nachnamen Sonntag trägt, sah vom Inhaber der Domain sonntag.de sein Namensrecht verletzt und klagte auf Freigabe der Domain. Das Landgericht Memmingen gab dem Kläger zunächst Recht, da der Beklagte die Domain nicht nutzte. Der Beklagte legte Berufung ein. Das nun zuständige Oberlandesgericht München wies die Klage ab.

Das OLG München ist der Ansicht, es gelte hier das Prioritätsprinzip und der Kläger habe keinen Anspruch aus dem Namensrecht gegen den Beklagten, da bereits keine Namensrechtsverletzung vorliege (§§ 12, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB). Das Gericht sieht, dass mit Registrierung eines fremden Namens als Domain-Namen eine unberechtigte Namensanmaßung vorliegt. Das gelte freilich nur, wenn dabei der Träger des Namens über den Namen auch identifiziert wird und bei Nutzung durch einen Dritten eine Zuordnungsverwirrung entstehe. Das ist bei Namen wie “Sonntag”, die zugleich Gattungsbegriffen entsprechen, aber nicht der Fall, weshalb eine Namensrechtsverletzung ausscheidet. Irrelevant sei in diesem Zusammenhang auch, ob der Domain-Name wirklich genutzt werde oder ob er lediglich als Spekulationsobjekt registriert sei. So oder so sei einfach das Namensrechts des Klägers nicht verletzt, da keine unberechtigte Namensanmaßung (§ 12 BGB) gegeben sei.

Das OLG München ließ die Revision zum Urteil nicht zu. Aus der Sicht des Gerichts bedürfe es keines Grundsatzurteils, weil unter anderem “ein Träger dieses Namens sich ohnehin mit einem klarstellenden Zusatz – sei es der Vorname oder die Berufsbezeichnung – im Internet präsentieren wird, um für Interessenten rasch auffindbar zu sein.” Die Entscheidung ist erwartbar und richtig. Sie steht in einer Folge von vielen Entscheidungen, die beispielsweise Domains wie winzer.de oder saeugling .de, aber auch das BGH-Urteil zu presseportal.de umfassen. Was erfreut, ist die klare Position des OLG München, wonach es nicht darauf ankommt, ob tatsächlich Inhalte unter der Domain zu finden sind. Was Domain-Inhaber bei offensichtlichen Gattungsbegriffen ruhig stimmen kann, wird wohl aber zumindest vorerst nicht zwingend für nicht so eindeutige Begriffe gelten.

Das Urteil des OLG München ist noch nicht online abrufbar; weitere Informationen findet man bei dvmag.de.

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