03
Mrz 2005
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von RA Daniel Dingeldey

Die Entscheidung hat der BGH bereits letztes Jahr im September gefällt Urteil vom 09.09.2004, Az.: I ZR 65/02), die Entscheidungsgründe wurden erst kürzlich veröffentlicht. In dem Rechtsstreit über die Domain »mho.de« führt der Bundesgerichtshof (BGH) seine Rechtsprechung zum Domain-Recht bei Gleichnamigkeit der streitenden Parteien gekonnt fort.

Die Klägerin ist die Trägerin des Marienhospitals Osnabrück, die seit 1995 die Abkürzung MHO unter anderem auf ihrem Briefkopf nutzt. Die Beklagte ist eine Osnabrücker Werbeagentur, die Anfang 1998 die Domain »mho.de« für sich registrieren ließ. MHO stehe für Medienhaus Osnabrück, erklärte sie, und die Bezeichnung mho.de nutze man zum Aufbau von Datenbanksystemen für Kunden.

Das Landgericht Oldenburg gab der Klage auf Freigabe der Domain statt. Das Berufungsgericht, OLG Oldenburg, sah in der Domain-Registrierung einen Eingriff in das Namensrecht der Klägerin und veruteilte die Beklagte ebenfalls dazu, die Nutzung der Domain zu unterlassen und die Freigabe der Domain zu erklären:

»Unmaßgeblich sei, daß die Beklagte die „MHO“ als erste für sich habe registrieren lassen. Vielmehr komme es darauf an, wer als erster einen Namen verwende; dies ist unzweifelhaft die Klägerin, während sich die Beklagte erst seit 1998 der Abkürzung „MHO“ bediene.«
Der BGH sieht die Sache allerdings anders. Er hob die Berufungsentscheidung auf und verwies den Streit an das OLG Oldenburg zurück.

Bevor der BGH aber in die rechtliche Prüfung eintaucht, deckt er die Schwächen der Vorinstanz auf, die – entgegen der gesetzlichen Systematik – keine Ansprüche aus den Spezialnormen des Markengesetzes prüfte, sondern gleich aus dem Namensrecht (§ 12 BGB) schöpfte. Dass einem OLG-Senat ein solcher Fehler unterläuft, ist bei Domain-Streitigkeiten leider immer wieder anzutreffen. Freilich konzediert der BGH:

»Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht Ansprüche aus §§ 5, 15 MarkenG ungeprüft gelassen. Denn der Klägerin stehen gegenüber der Beklagten keine Ansprüche aus der Unternehmensbezeichnung „MHO“ zu.«
Die Prüfung von markenrechtlichen Ansprüchen holt der BGH nach. Dabei kommt es zu dem Ergebnis, dass
»Die Beklagte […] jedoch die Unternehmensbezeichnung der Klägerin nicht [verletzt]. Die Gefahr einer Verwechslung mit dem Klagezeichen (§ 15 Abs. 2 MarkenG) wird durch die beanstandete Verwendung des Domainnamens „mho.de“ nicht hervorgerufen, weil die Tätigkeitsbereiche der Parteien derart weit auseinander liegen, daß es am Merkmal der Branchennähe fehlt.«
Da es sich bei »MHO« nicht um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung handelt, ergibt sich auch kein Anspruch aus § 15 Abs. 3 MarkenG.

Nachdem das geklärt ist, wendet sich der BGH dem Namensrecht zu. Hier erinnert er an die Entscheidung shell.de und führt aus,

»Eine Beeinträchtigung berechtigter geschäftlicher Interessen ist im allgemeinen dann gegeben, wenn ein Nichtberechtigter ein fremdes Kennzeichen als Domainname unter […] .de benutzt und sich damit unbefugt ein Recht an diesem Namen anmaßt.«
Dieser unbefugte Namensgebrauch liegt bereits mit Registrierung der Domain vor. Allerdings, und das ist neu und entscheidend, definiert der BGH eine Ausnahme für den Fall,
»daß die Registrierung der erste Schritt im Zuge der – für sich genommen rechtliche unbedenklichen – Aufnahme einer entsprechenden Benutzung als Unternehmenskennzeichen ist. Dem liegt die Erwägung zugrunde, daß es der Inhaber eines identischen Unternehmenskennzeichens im allgemeinen nicht verhindern kann, daß in einer anderen Branche durch Benutzungsaufnahme ein Kennzeichenrecht an dem gleichen Zeichen entsteht. Ist ein solches Recht erst einmal entstanden, muß auch die Registrierung des entpsrechenden Domainnamens hingenommen werden.«
Genau diese Handlungsweise entspricht vernünftiger kaufmännischer Praxis: Erst sichert man die Domain, dann beginnt man mit der Nutzung des Unternehmenskennzeichens. Wie es ist, wenn man es anders herum macht, wird am Beispiel der Fußballwelt- und Europameisterschaft deutlich: Wichtige Domains zu diesen Ereignissen sind seit langem von Grabbern eingesammelt, ehe man bei den zuständigen Institutionen sich über Domains Gedanken gemacht hat.

Der BGH weist in dem Rechtsstreit um die Domain »mho« die Sache an das Berufungsgericht zurück, da

»den Feststellungen des Berufungsgerichts […] nicht zu entnehmen [ist], ob die Beklagte vor oder alsbald nach der Registrierung der Domain der Bezeichnung „mho.de“ in der Weise benutzt hat, daß ihr an diesem Zeichen ein eigenes nach § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG zusteht.«
Das Berufungsgericht mag jetzt die fehlenden Feststellungen treffen und zu einem neuen Ergebnis kommen.

Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichthof einmal mehr gezeigt, dass man ihm Kompetenzen bei der Beurteilung von Domain-Rechtsstreiten nicht absprechen kann.

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