03
Jul 2006
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von RA Daniel Dingeldey

Das Land Nordrhein-Westfalen hat im Rechtsstreit um die Domain mahngericht.de nun endgültig verloren: Nachdem die Klage des Bundeslandes gegen eine Privatperson vom OLG Köln abgewiesen (Urteil vom 30.09.2005, Az. 20 U 45/05) und die Revision nicht zugelassen wurde, legte die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde ein. Der Bundesgerichtshof wies nun jedoch den Antrag zurück (Beschluss vom 01.06.2006, Az.: I ZR 186/05).

Die Domain mahngericht.de befand sich ursprünglich in Händen der Hansestadt Bremen, sollte jedoch zwecks Einrichtung eines gemeinsamen Internetportals mehrerer Bundesländer für deren Mahngerichte auf Nordrhein-Westfalen übertragen werden. Bei der Übertragung kam es zu einem Formfehler und die Domain wurde freigegeben. Der Beklagte registrierte die Domain und gibt sie nicht mehr her.

Das Land Nordrhein-Westfalen klagte unter Verweis auf ihr Namensrecht gegen den Domain-Inhaber und gewann in 1. Instanz vor dem Landgericht Köln (Urteil vom 18.02.2005, Az.: 7 O 415/04). Gegen die Entscheidung legte der Beklagte Berufung ein. Das OLG Köln gab der Berufung statt und wies die Klage Nordrhein-Westfalens zurück. Ansprüche lagen aus Sicht des OLG Köln weder aus § 12 BGB noch aus § 826 BGB vor. Die Bezeichnung Mahngericht genieße keinen namensrechtlichen Schutz zugunsten des klagenden Landes Nordrhein-Westfalen. Dem Begriff komme keine Kennzeichnungs- oder Namensfunktion zu; er bezeichne eine bestimmte Funktion der Amtsgerichte, aber nicht die Amtsgerichte selbst. Weiter stellte das OLG Köln auch keinen Anspruch wegen Domain-Grabbings im Sinne einer sittenwidrigen Behinderung fest (§§ 826, 226, 1004 BGB). Dann müsste in der Handlung des Beklagten eine gegen die guten Sitten verstoßende, vorsätzliche Schädigung des klagenden Landes erkennbar sein. Die Registrierung eines Gattungsbegriffes als Domain stellt für sich kein unlauteres Verhalten dar, unabhängig davon, ob seitens des Domain-Inhabers ein unmittelbares Interesse an der Domain besteht. Die Registrierung von Gattungsbegriffen unterliegt dem Gerechtigkeitsprinzip der Priorität. Irgendwelche Umstände, denen man ein sittenwidriges Handeln des Beklagten entnehmen könne, seien nicht ersichtlich.

Da Revision gegen das Urteil nicht zugelassen wurde, wandte sich die Klägerin per Nichtzulassungsbeschwerde an den Bundesgerichtshof. Mit einem kurzen Beschluss (Beschluss vom 01.06.2006, Az.: I ZR 186/05) wies das Gericht die Beschwerde zurück: die Sache habe keine grundsätzliche Bedeutung und diene auch nicht der Fortbildung des Rechts. Damit ist der Zivilrechtsweg beendet.

In wie guten Händen sich die Domain beim Land Nordrhein-Westfalen befunden hätte, lässt sich vielleicht daran abschätzen, dass es Inhaberin der Domain mahngerichte.de ist – auf dem von dem geplanten Portal zahlreicher Bundesländer bisher, knapp eineinhalb Jahre nach Klageerhebung, nichts zu sehen ist.

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