BGH

Vertipperdomains können zulässig sein

Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung ein Problem von Vertipperdomains geklärt: wenn die Original-Domain aus generischen Begriffen besteht und der Inhalt diesen entspricht, liegt keine Namensrechtsverletzung durch die Vertipperdomain vor.

Die Klägerin ist Inhaberin der Domain wetteronline.de, unter der sie einen Wetterdienst anbietet. Der Beklagte ist Inhaber der Domain wetteronlin.de, die Nutzer zu einer Seite weiterleitete, auf der private Krankenversicherungen beworben werden. Für jeden Aufruf der Seite erhielt der Beklagte ein Entgelt. Die Klägerin sah sich dadurch in ihrem Namensrecht verletzt und durch die Umleitung der Nutzer in unlauterer Weise behindert. Sie verlangte vom Beklagten unter anderem Unterlassung der Nutzung der Domain und Löschung derselben. Das Landgericht Köln gab der Klage statt (Urteil vom 09.08.2011, Az.: 81 O 42 /11). Der Beklagte ging erfolglos in Berufung zum Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 10.02.2012, Az.: 6 U 187/11). Schließlich ging der Beklagte in Revision zum Bundesgerichtshof.

Der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil auf und wies die Klage hinsichtlich der Namensrechtsverletzung ab (BGH, Urteil vom 22. Januar 2014, Az.: I ZR 164/12). Die einzelnen Urteilsgründe liegen noch nicht vor, bisher existiert lediglich die Pressemitteilung vom 22.01.2014 des BGH. Der ist zu entnehmen, dass der BGH keine Namensrechtsverletzung feststellen konnte, da sich aus wetteronline.de keine namensmäßige Unterscheidungskraft ergibt. Es handelt sich um rein beschreibende Begriffe, mit denen der Geschäftsgegenstand konkret bezeichnet wird, nämlich Dienstleistungen im Internet zum Thema Wetter. Was die unlautere Behinderung betrifft (§ 4 Nr. 10 UWG), so geht der BGH davon aus, dass ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) besteht, soweit Nutzer auf der sich öffnenden Internetseite nicht sogleich und unübersehbar auf den Umstand hingewiesen werden, dass sie sich nicht auf der Seite wetteronline.de befinden. Dem Anspruch auf Löschung der Domain gab das Gericht gleichwohl nicht statt, da eine zulässig Nutzung der Domain denkbar ist und der Beklagte mit Registrierung der Domain an sich die Klägerin nicht unlauter behindert.

Das Urteil des BGH lässt im Hinblick auf Vertipperdomains und das Namensrecht keine Zweifel und erscheint völlig richtig. Das Problem wird weiterhin sein, den Grenzbereich zwischen Bestehen oder Fehlen einer namensmäßigen Unterscheidungskraft korrekt auszuloten. Im Übrigen bestätigte der BGH einmal mehr, dass die Löschung einer Domain nicht notwendig ist, soweit eine nicht-rechtsverletzende Nutzung möglich ist.

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