09
Mrz 2006
0
von RA Daniel Dingeldey

Das Landgericht Düsseldorf (Beschluss vom 25.01.2006, Az.: 2a O 267/05) äußerte sich in seiner Entscheidung im Streit um die Domain wahltipp.de über die Ermittlung des Streitwertes. Der ARD glückte es mit den vereinten Kräften von neun Landesrundfunkanstalten nicht, der Inhaberin der Domain wahltipp.de diese abzuluchsen; vielmehr drehte diese den Spieß um und verteidigte sich aktiv.

Die Domain-Inhaberin machte eine negative Feststellungsklage gegen die Rundfunkanstalten der ARD anhängig, weil diese als Inhaberin der Marke “ARD-Wahltipp” ursprünglich an die Inhaberin der Domain wahltipp.de herangetreten war und außergerichtlich ihre Ansprüche gestellt hatte. Im Laufe des Prozesses gaben die Rundfunkanstalten eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Die Parteien erklärten die Sache daraufhin in der Hauptsache für erledigt. Nun stritt man noch um die Kosten.

Das LG Düsseldorf orientierte sich am Vortrag der Klägerin, wonach den Beklagten keine Rechte aus der Marke “ARD-Wahltipp” gegen die Klägerin wegen der Verwendung der Domain wahltipp.de zustehen, da die erforderliche Verwechselungsgefahr im Sinne des § 14 MarkenG fehlt. Für die Marke prägend ist das Kürzel “ARD”. Dieses gibt die Domain nicht wieder. Für Internetnutzer, die auf wahltipp.de gehen, gibt es somit keinen Anlass, eine Beziehung zwischen der Klägerin und der ARD herzustellen.

Nachdem das geklärt war, widmete sich das Gericht dem Streitwert, den die Klägerin mit EUR 50.000,- angegeben und gegen den sich die Beklagten verwahrt hatten. Das Gericht meint, maßgebend ist das wirtschaftliche Interesse des Schutzrechtsinhabers, egal ob er Ansprüche stellt oder im Wege einer negativen Feststellungsklage verklagt wird; nicht maßgebend ist, entgegen der Ansicht der Beklagtenseite, der Wert der Domain. Zwei Faktoren sind bei der Berechnung zu berücksichtigen: der wirtschaftliche Wert des verletzten Kennzeichens und Ausmaß und Gefährlichkeit der Verletzung. Der Marktwert eines Kennzeichens wird durch zahlreiche Faktoren bestimmt, insbesondere durch Dauer und Umfang der bisherigen Benutzung, den Bekanntheitsgrad und Ruf des Kennzeichens bei den Abnehmern in der Öffentlichkeit und den Grad der originären Kennzeichnungskraft. Da alle ARD-Rundfunkanstalten die Marke “ARD-Wahltipp” bei Wahlinformationssendungen benutzen, ist die Bekanntheit in der Öffentlichkeit groß. Zugleich ist der Angriffsfaktor einer Domain, die jederzeit und überall abrufbar ist, nicht als gering zu bezeichnen. Üblicherweise geht man bei der Verletzung ungenutzter eingetragener Marken von einem Streitwert von um EUR 60.000,- aus. Mit den hier vorausgesetzten EUR 50.000,– bewegt man sich am unteren Rand.

Liest man die Ausführungen des LG Düsseldorf, hat die ARD bei den durch das Verfahren entstandenen Kosten noch einmal Glück gehabt.

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