15
Aug 2005
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von RA Florian Hitzelberger

Während der Streit um die FIFA-Marken anlässlich der Fussball-WM 2006 ein Fall für den Bundesgerichtshof werden dürfte, hat der Bundestag bei einer anderen Großveranstaltung von der Öffentlichkeit eher unbemerkt längst Fakten geschaffen: das “Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen” (OlympSchG) vom 31. März 2004 birgt für Inhaber von Olympia-Domains ein erhebliches Risiko.

Das bereits zum 1. Juli 2004 in Kraft getretene Gesetz soll markenrechtliche Lücken schließen, um sicherzustellen, dass olympische Spiele nur an solche Länder vergeben werden, in welchen die ausschließliche Vermarktung der olympischen Zeichen durch das IOC beziehungsweise das jeweilige Nationale Olympische Komitee (NOK) gewährleistet ist. Gesetzlich geschützt sind – abgesehen von den olympischen Ringen – als olympische Bezeichnungen die Wörter “Olympiade”, “Olympia”, “olympisch”, alle diese Wörter alleine oder in Zusammensetzung sowie die entsprechenden Wörter oder Wortgruppen in einer anderen Sprache. Entsprechend der gesetzgeberischen Motivation sind Inhaber des Schutzrechts ausschließlich das IOC und das deutsche NOK.

Die Parallelen zum Markenrecht sind unverkennbar, wenn man sich die vom Gesetz sanktionierten Rechtsverletzungen ansieht: Gemäß § 3 Abs. II OlympSchG ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers des Schutzrechts im geschäftlichen Verkehr die olympischen Bezeichnungen zur Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen, in der Werbung für Waren und Dienstleistungen sowie als Firma, geschäftliche Bezeichnung oder Bezeichnung einer gewerbsmäßigen Veranstaltung zu nutzen, wenn hierdurch die Gefahr von Verwechslungen besteht. Den olympischen Bezeichnungen ähnliche Begriffe werden in § 3 Abs. II S. 2 OlympSchG dem Schutzumfang der Norm ebenfalls unterstellt. Eine Ausnahme macht § 4 OlympSchG, als eine bestimmte Nutzung der olympischen Bezeichnungen zugelassen und nicht als unlauter einzustufen ist. Wer gleichwohl gegen § 3 OlympSchG verstösst, kann sich einem Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch ausgesetzt sehen.

Und dabei handelt es sich keinesfalls um graue Theorie: so wurden im vergangenen Jahr ein Metzger aus Visbek sowie ein Computershop in Leipzig im Zusammenhang mit Olympia-Werbung von einer Frankfurter Anwaltskanzlei abgemahnt und zur Zahlung der Abmahnkosten von etwa EUR 1.600,– aufgefordert. Es ist daher nicht auszuschließen, dass bald auch auch die ersten Fälle von Abmahnungen gegen jene Domain-Inhaber bekannt werden, deren Webadressen die geschützten olympischen Bezeichnung enthält.

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