OLG Frankfurt/M

Markenverletzung durch Metatags

Das Oberlandesgericht Frankfurt/M konnte in einer Entscheidung Anfang diesen Jahres eine neue Facette zur Frage von Markenverletzungen durch Metatags hinzufügen. In bestimmten Fällen kann, auch wenn Produkte des Markeninhabers von einem Dritten online angeboten werden, die Nutzung des Markenbegriffs als Metatag oder/und Title rechtsverletzend sein.

Die Antragstellerin bietet Produkte für die Reitbranche an und ist Inhaberin einer Marke. Die Antragsgegner vertreiben unter ihrem Internetangebot Reitbedarf, darunter auch drei Produkte der Antragstellerin zu deutlich überhöhten Preisen: Stallgamaschen, die 22 Prozent, Rückenwärmer, die 27 Prozent und Sprunggelenkschoner, die 45 Prozent über der unverbindlichen Herstellerpreisempfehlung liegen. Zugleich nutzten sie die Marke der Antragstellerin als Metatag und Title auf ihrer Online-Präsenz. Die Antragstellerin sieht darin eine Markenrechtsverletzung und beantragte vor dem Landgericht Frankfurt/M die generelle Unterlassung der Nutzung ihrer Marke durch die Antragsgegner als Metatag oder Title. Damit war sie vor dem LG Frankfurt/M erfolgreich (Beschluss vom 30.01.2014, Az.: 3-10 O 145/13). Hiergegen wandten sich die Antragsgegner und legten Rechtsmittel zum OLG Frankfurt/M ein.

Das Oberlandesgericht Frankfurt/M bestätigte überwiegend die Entscheidung des Landgerichts: Mit der hier vorliegenden Nutzung der Marke als Metatag und Title verletzen die Antragsgegner die Markenrechte der Antragstellerin (§ 14 II Nr. 1, V UWG), aber eine generelle Unterlassung der Nutzung der Marke als Metatag und Title gehe zu weit (Beschluss vom 31.03.2014, Az.: 6 W 12/14). Grundsätzlich sind die Antragsgegner, die Antragsgegnerin und deren Geschäftsführer, zur Nutzung der Marke berechtigt, da sie mit Zustimmung der Markeninhaberin die mit der Marke bezeichneten Waren anbieten und berechtigt sind, diese unter Nutzung der Marke zu bewerben (so genannte Erschöpfungswirkung des § 24 Absatz 1 MarkenG). Die Antragstellerin kann sich der Benutzung der Marke durch die Antragsgegner jedoch aus berechtigten Gründen widersetzen (§ 24 Absatz 2 MarkenG), da sie den mit der Marke identischen Metatag und Title nicht zum Absatz der von ihnen angebotenen Produkte der Antragstellerin nutzen, sondern allein, um auf eigene Produkte aufmerksam zu machen. Zu diesem Ergebnis kommt der Senat, da die Antragsgegner lediglich drei Produkte der Antragstellerin führen und diese jeweils zu einem erheblich höheren Preis als der unverbindlichen Herstellerpreisempfehlung anbieten. Am Kauf der solchermaßen überteuerten Produkte wird ein Nachfrager von Reitartikeln, der sich über die Preise der angebotenen Produkte bereits informiert hat oder sich informieren wird, ersichtlich kein Interesse haben. Zugleich weist die Antragsgegnerin auf ihrem Internetangebot auf deutlich preiswertere gleichartige eigene Produkte hin. Dies lasse nur den Schluss zu, die Antragsgegner verwenden die Marke der Antragstellerin mit dem vorrangigen Ziel, Kaufinteressenten auf ihre eigenen Erzeugnisse umzuleiten. Eine auf dieser Zielsetzung beruhende Benutzung ihrer Marke muss die Antragstellerin, so das OLG Frankfurt/M, nicht hinnehmen. Den Antragsgegnern bleibt es unbenommen, lediglich einzelne Produkte der Antragstellerin im eigenen Programm zu führen und zu überhöhten Preisen anzubieten. Der Vorwurf der Markenverletzung ergebe sich aus den dargestellten Gründen allein daraus, dass die Antragsgegner zugleich die Marke der Antragstellerin als Metatag und Title verwendet. Dementsprechend war die Antragstellerin beim OLG Frankfurt/M hinsichtlich des generellen Verbots gegenüber den Antragsgegnern, die Streitmarke als Metatag oder Title zu nutzen, nicht erfolgreich. Dieses generelle Verbotsbegehren gehe zu weit, da es auch denkbare Fälle gibt, bei denen die Nutzung der Marke in dieser Form von Seiten der Antragsgegner legitim wäre. So verteilte das OLG Frankfurt/M die Kosten zu einem Drittel auf die Antragstellerin und zu zwei Drittel auf die Antragsgegner.

Die Rechtsprechung zu Metatags ist seit Jahren, insbesondere aufgrund von BGH-Entscheidungen, ausgelotet und gefestigt. Doch diese besondere Konstellation stand unseres Wissens noch nicht zur Debatte. Die Entscheidung des OLG Frankfurt/M atmet voll und ganz den Geist des Bundesgerichtshofs, indem es erkennt, dass es auch Fälle denkbar sind, bei denen die Nutzung der Marke als Metatag und Title durch die Antragsgegner nicht markenverletzend wäre, etwa wenn die Verkaufspreise denen der Herstellerpreisempfehlung entsprächen. Vergleichbares formulierte der BGH auch zur Markenverletzung durch Domain-Namen.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht, oder weitergegeben.
Bitte füllen Sie die gekennzeichneten Felder aus.*

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Der Domain-Newsletter von domain-recht.de ist der deutschsprachige Newsletter rund um das Thema "Internet-Domains". Unser Redeaktionsteam informiert Sie regelmäßig donnerstags über Neuigkeiten aus den Bereichen Domain-Registrierung, Domain-Handel, Domain-Recht, Domain-Events und Internetpolitik.

Mit Bestellung des Domain-Recht Newsletter willigen Sie darin ein, dass wir Ihre Daten (Name und E-Mail-Adresse) zum Zweck des Newsletterversandes in unseren Account bei der Episerver GmbH, Wallstraße 16, 10179 Berlin übertragen. Rechtsgrundlage dieser Übermittlung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie am Ende jedes Domain-Recht Newsletters auf den entsprechenden Link unter "Newsletter abbestellen? Bitte einfach hier klicken:" klicken.

Top