27
Feb 2006
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von RA Daniel Dingeldey

Zwei Urteile zu Problemen mit Googles AdWords- bzw. Keyword-Werbung zeigen die Risiken von Werbung im Internet. Sowohl das OLG Köln (Beschluss vom 08.06.2004, Az.: 6 W 59/04) als auch das OLG Dresden (Urteil vom 30.08.2005, Az.: 14 U 498/05), zeigen in ihren Entscheidungen, dass Werbung auf Internetseiten Rechteinhaber in ihren Rechten verletzen können.

Beiden Entscheidungen liegen Werbesysteme von Google zugrunde: durch Werbeeinblendungen auf Internetseiten in Form von Google AdWords und durch Werbung auf Googls Suchseite, sahen sich Dritte in ihren Rechten verletzt. Während sich vor dem OLG Dresden ein Markeninhaber erfolglos mühte, war ein Konkurrent vor dem OLG Köln erfolgreich.

Die erfolglose Klägerin sah durch das vom Beklagten gebuchte AdWord “Plakat 24-Stunden-Lieferung” einen Eingriff in den Schutzbereich ihrer Wort-/Bildmarke “Plakat 24″. Das OLG Dresden wies die Klage letztlich jedoch zurück, weil die Marke kaum Kennzeichnungskraft aufweist und deshalb ihr Schutzumfang sehr gering ist, in den das um fünf weitere Silben mit 16 Buchstaben erweiterte AdWord nicht eingreife. Marke und AdWord unterscheiden sich, so das Gericht, wesentlich. Hinzu kam, dass es sich lediglich um eine Wort-/Bildmarke handelt, die weder bildlich dargestellt, noch das AdWord markenmässig genutzt wurde. Nichtsdestotrotz können grundsätzlich Markenrechtsverletzungen über AdWords auftreten.

Dass darüber hinaus auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche durch Keywords entstehen können, zeigt die etwas ältere Entscheidung des OLG Köln im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens. Hier hatte die Antragsgegnerin “Keyword-Advertising” auf Google geschaltet und die Option “weitgehend passende Key-Words” mitgebucht, eine Funktion, bei der auch den vom Werbenden vorgegebenen Begriffen ähnliche angezeigt werden. Letzteres führte dazu, dass sich ein Mitbewerber in seinen Rechten verletzt sah, da bei der Eingabe eines bestimmten Suchbegriffs, der dem Domain-Namen und der Wort-/Bildmarke der Antragstellerin entsprach, die Werbung der Gegnerin und ihre Internetdomain mit angezeigt wurde.

Die Antragsgegnerin erklärte, sie habe nicht gewusst, dass bei Eingabe des Begriffs die Werbung erscheine; bei der Erweiterung der Keywords aufgrund der Option handele es sich um einen dynamischen Prozess, auf den sie keinen Einfluss gehabt habe. Nach Kenntnisnahme von der Rechtsverletzung habe sie sofort beim Werbeanbieter dafür gesorgt, dass die Werbung nicht mehr auftauche. Die Antragstellerin meinte, mit der Wahl der Option habe die Antragsgegnerin die Rechtsverletzung veranlasst und müsse dafür haften. Letzterem stimmte das OLG Köln zu: Die angegriffene Werbemaßnahme sei sittenwidrig gemäß § 1 UWG (alte Fassung), da sie sowohl einem unzulässigen Anhängen an einen fremden guten Ruf als auch einer unzulässigen Kundenumleitung entspräche. Die eingeblendete Werbung sei so gestaltet, dass ein nicht unerheblicher Teil der Internetnutzer angenommen haben wird, die Antragsgegnerin sei zwar ein eigenständiges Unternehmen, das freilich mit der Antragstellerin zusammenarbeite. Diesen Irrtum der Nutzer habe die Antragstellerin mit ihrer freien Entscheidung zu dieser speziellen Werbeform überhaupt erst ermöglicht. Sie hätte darüber hinaus auch auf die Option “weitgehend passende Keywords” verzichten können.

Man kann es drehen und wenden wie man will, solange ein Dritter im Internet einem die Werbung besorgt oder die eigene Werbung in andere Zusammenhänge fügt, besteht ein Risiko. Doch ähnliche Risiken bestehen auch in der wirklichen Welt.

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