23
Apr 2004
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Impressum XI

Telefon und Fax

von RA Daniel Dingeldey

Das OLG Köln (Urteil vom 13.02.2004, Az.: 6 U 109/03) hatte zu klären, ob der Anbieter von Telediensten im Internet im Impressum auch seine Telefonnummer angeben muss, um den Anforderungen des § 6 Teledienstegesetz (TDG) genüge zu tun.

§ 6 TDG regelt unter anderem, dass die Angaben in der Anbieterkennung (so genanntes »Impressum«) unmittelbare Kontaktaufnahme des Kunden mit dem Dienstleister ermöglicht. Wörtlich heißt es im Gesetz:

Diensteanbieter haben […] folgende Informationen […] verfügbar zu halten […]
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, […]
Nach Ansicht des Klägers, der B.d.V.u.V. e.V., in diesem Rechtsstreit entsprach das Webimpressum der Beklagten, der Firma M.M. (Deutschland) GmbH, das keine Telefonnummer aufwies, nicht der Gesetzesvorgabe. Aus diesem Grund Klage die Kläger auf Unterlassung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 4 UKlaG und wegen Verstoßes gegen § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch.

Das Gericht erster Instanz weis die Klage zurück. Es war der Auffassung, aus § 6 Nr. 2 TDG ergebe sich keine Verpflichtung für einen Diensteanbieter, seine Telefonnummer anzugeben. Darauf käme es aber auch nicht an, da der Beklagte den potentiellen Kunden die Möglichkeit biete, online durch Ausfüllen eines Formulars um Rückruf zu bitten.

Die Klägerin ging in Berufung zum OLG Köln, das der Berufung stattgab. Es ist der Ansicht, aus dem Wortlaut des § 6 Nrn. 1 und 2 TDG ergibt sich,

»dass die Beklagte als Diensteanbieter Angaben machen muss, die die unmittelbare Kommunikation mit ihr ermöglichen, und dass das mehr als die Postanschrift und die E-Mail-Adresse sein muss. […] Soweit ersichtlich wird deshalb in der Rechtsprechung und dem juristischen Schrifttum an keiner Stelle in Zweifel gezogen, dass – so der Wortlaut der Gesetzesbegründung zu § 6 TDG – Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter ermöglichen, sich auf die Angabe einer E-Mail-Adresse und “zumindest auf die Angabe der Telefonnummer” beziehen.«
Dabei, ist sich das OLG Köln sicher, müsse es sich um eine Telefonnummer und nicht um eine Telefaxnummer handeln. Da das Gericht das nicht näher zu begründen weiss, zieht es sich auf die unter Juristen beliebte Formulierung »bei verständiger Würdigung der Gesetzesbegründung«. Dass das Gericht eine entsprechende Würdigung der Gründe des Gesetzgebers vorgenommen hat, ist den Entscheidungsgründen nicht zu entnehmen.

Was die Vorinstanz noch gut hiess, das Online-Formular, kam in der Berufung nicht an:

»Die den potentiellen Interessenten von der Beklagten gegebene Möglichkeit, im Internet online bestimmte Daten einzugeben und dadurch um Rückruf zu bitten, gibt ihnen keine Möglichkeit zur unmittelbaren Kontaktaufnahme im Sinne des § 6 Nr. 2 TDG. Schon der Wortlaut des § 6 Abs. 2 Nr. 2 TDG verbietet es deshalb, diese von der Beklagten in Aussicht gestellte Rückrufmöglichkeit als ausreichend zu begreifen.«
Mit der Entscheidung ist eine weitere Grauzone im Nebel des Webimpressums gelichtet worden. Nun müssen fleißig Telefonnummern online nachgerüstet werden. Dass das Gericht seine Einschätzung zur Frage Telefon oder Fax nicht zu begründen in der Lage war, ist da unerheblich. Es ist einfach vernünftiger, dem potentiellen Kunden auch eine Telefonnummer zur Verfügung zu stellen. Alles andere atmet einen Hauch von Unseriösität.

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