Impressum

So vermeiden Sie eine Abmahnung

Nach wie vor sind Abmahnungen wegen eines fehlerhaften Internetimpressums an der Tagesordnung. Gesetzgeber und Rechtsprechung sorgen für hohe Anforderungen an die leicht zugänglich zu machenden Angaben. Konkurrenten reagieren mit Abmahnungen. Leider auch zwangsläufig, weil freundliche Korrekturvorschläge scheitern.

Wer ein Internet-Impressum braucht, wie es auszusehen hat und auf welchem Wege es zu erreichen sein sollte, findet sich im Telemediengesetz (TMG) beschrieben. In § 5 TMG heisst es da: »Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten«. Es folgen dann die dezidiert bereit zu stellenden Angaben, wie Name, Anschrift, eMail-Adresse und vieles mehr. Einige der notwendigen Daten fehlten beim Impressum eines Mitbewerbers eines IT-Unternehmens, dessen Kunde von diesem Mitbewerber wegen einer unerwünschten Mail abgemahnt worden war. Das IT-Unternehmen, welches unter anderem Newsletter-Dienstleistungen anbietet, schaute sich den Abmahnenden und dessen Website genauer an und entdeckte das fehlerhafte Impressum. Auf dieses machte es den Mitbewerber telefonisch aufmerksam; der war jedoch der Ansicht, es seien alle erforderlichen Informationen auf der Website vorhanden und forderte zur Abmahnung auf – die dann auch von Seiten des IT-Unternehmens erfolgte. Der abgemahnte Mitbewerber widersprach, so dass das IT-Unternehmen gerichtliche Hilfe in Anspruch nahm.

Die Streitenden trafen sich vor dem zuständigen Landgericht. Das Gericht stellte fest, das der Beklagte tatsächlich wettbewerbswidrig gehandelt habe und die Angaben im Impressum unvollständig gewesen seien. Es erging ein Urteil zugunsten des klagenden IT-Unternehmens. Der Beklagte, der das Impressum mittlerweile korrigiert hatte, ging in Berufung zum Oberlandesgericht Stuttgart. Dort kam es jedoch nicht mehr zu einer mündlichen Verhandlung: der Beklagte nahm, wohl auf Hinweis des Gerichts, die Berufung zurück, mangels Aussicht auf Erfolg. Damit aber nicht genug, setzte das OLG Stuttgart den mit EUR 3.000,– angegebenen Streitwert auf EUR 20.000,– herauf. Was also im einfachen Gespräch hätte kollegial geklärt werden können, wurde zum teuren Vergnügen des kooperationsunwilligen Rechtsverletzers.

Unter Konkurrenten ist eine Abmahnung oft das einzige Mittel, um eine umstrittene Rechtssituation zu klären. Sie muss nicht zwingend das erste Mittel sein, aber sie muss aus zeitlichen Gründen zügig erfolgen. Wer Zeit, Geld und Mühe sparen will, kann freundlicherweise zuvor den Rechtsverletzer auf seinen Fehler aufmerksam machen, ehe er die notwendigen rechtlichen Hebel umlegt. Dass man mit dieser kostensparenden und schnellen Lösung nicht immer auf offene Ohren trifft, ist freilich schade. Und, wie der obige Fall zeigt, teuer.

Im Hinblick auf ein gesetzeskonformes Internetimpressum gibt es verschiedene Online-Dienste, über die man ein korrektes Impressum erstellen kann. Dazu gehören unter anderem die Angebote von digi-info.de (leider existiert der Dienst nicht mehr), impressum-generator.de und e-recht24.de. Eine umfangreiche Informationsbroschüre, die auch andere wichtige Rechtsinformationen für den Internetauftritt berücksichtigt, gibt es von hamburg-media.net.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

  1. Domaintechnik

    schöner Beitrag.

    Schön langsam dürften es aber dann mal alle kapiert haben, dass man ein Impressum braucht.

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  2. MarcK

    Interessant, aber leider sind einige der Links am Ende des Artikels fehlerhaft. Bei der „Informationsbroschüre“ fehlt z.B. ein h bei http. Der Impressumsgenerator führt auch zu einer 404-Seite…

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    • RA Daniel Dingeldey

      Danke für die Hinweise. Wir haben die Fehler korrigiert.

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