03
Dez 2010
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von RA Daniel Dingeldey

Seit kurzer Zeit hinterfragen Gerichte die Anwendung der Regel zum fliegenden Gerichtsstand (§ 32 ZPO) kritisch, und immer öfter entscheiden sie bei Internetrechtsstreiten gegen die willkürliche Wahl eines Gerichtes. Das jüngste Beispiel bietet das Amtsgericht in Charlottenburg, das über eine Persönlichkeitsrechtsverletzung entscheiden musste (AG Charlottenburg, Urteil vom 16.11.2010, Az.: 226 C 130/10).

Kläger ist ein in Nordrhein-Westfalen wohnhafter Künstler, der die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren begehrt. Beklagte ist die Betreiberin der Domain portal.1und1.de mit Sitz in Montabaur, die dort über den Kläger berichtet hatte. Der Kläger ließ die Beklagte abmahnen, die eine Unterlassungserklärung unterschrieb, aber die Anwaltsgebühren nicht zahlte. Daraufhin erhob der Kläger Klage in Berlin, weil er meinte, der Bericht ließe sich auch in Berlin aus dem Internet abrufen, und außerdem halte er sich immer wieder auch in Berlin auf. Die Beklagte hielt entgegen, das AG Charlottenburg sei vom Sitz der Parteien die in Deutschland praktisch maximal mögliche Entfernung von 600 km entfernt; dort eine Klage zu erheben, sei bestenfalls missbräuchlich.

Das Amtsgericht Charlottenburg wies die Klage als unzulässig ab. Es sieht sich nicht als örtlich zuständig, da die Beklagte ihren Geschäftssitz nicht im Gerichtsbezirk hat, sondern in dem des Amtsgerichts Montabaur, das demgemäß zuständig sei (§ 17 ZPO). In der Folge legt das Amtsgericht die Auffassung des Bundesgerichtshof zur örtlichen Zuständigkeit der Gerichte bei Internetveröffentlichungen dar und macht deutlich, dass der fliegende Gerichtsstand für diesen Fall nicht einschlägig ist. Der BGH differenziert in seiner sich auf Presseerzeugnisse beziehenden Rechtsprechung zwischen Handlungs- und Erfolgsort und macht deutlich, dass es auf den Erfolgsort nur dann ankommt, wenn nicht bereits die Handlung den Erfolg vollenden könnte. Bei Presseerzeugnissen legt der Schädiger selbst den Bereich der Verbreitung fest, der den Erfolgsort markiert und so den fliegenden Gerichtsstand bezeichnet. Die vom BGH zu § 32 ZPO entwickelte Beschränkung des Erfolgsortes auf bestimmungsgemäße Verbreitungsorte bei Printmedien kann aber nicht ohne weiteres auf Internetpublikationen übertragen werden, weil Internet-Inhalte regelmäßig nicht “verbreitet”, sondern zum Abruf bereit gehalten werden. Das Amtsgericht Charlottenburg resümiert: der Wahlgerichtsstand des § 32 ZPO kann danach bei Internetdelikten nur dann gerechtfertigt sein, wenn die behauptete unerlaubte Handlung einen Ortsbezug zum Gerichtsbezirk des gewählten Gerichtes aufweist, der über den Ortsbezug zu den Gerichtsbezirken aller anderen – sachlich zuständigen – inländischen Gerichte hinausgeht. Hier ist das nicht der Fall gewesen, weshalb es nicht zuständig sei.

Damit hat sich – neben dem OLG München, dem AG und dem LG Krefeld und dem AG Frankfurt/M – ein weiteres Gericht die Mühe gemacht, den unbequemen Weg zu gehen und präzise darzulegen und zu begründen, warum der fliegende Gerichtsstand bei Internetstreitigkeiten nicht der richtige Weg ist. Die willkürliche Wahl des Gerichtsstandes über § 32 ZPO sollte daher nun wirklich vom Tisch sein.

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