gewinn.de

Gericht bestätigt Umzug wider Willen

Das Landgericht Frankfurt/M durfte diesmal in einem Rechtsstreit zwischen der Domain-Verwaltung DENIC eG und einem ehemaligen Domain-Inhaber in die Basiskiste für Juristen greifen. Die streitige Frage war, ob der Inhaberwechsel für den Domain-Namen gewinn.de rechtens war, obwohl der frühere Inhaber sich dieser nie ordentlich entledigt hatte (Urteil vom 27.07.10, Az.: 2-7 O 33/09).

Der Kläger war lange Jahre als Inhaber der Domain gewinn.de im WHOIS eingetragen, wobei er mehrmals den Registrar wechselte. Die Registrare selbst hatten die Domain über DENIC-Mitglieder registriert. Zuletzt wechselte am 02. Juni 2005 ohne Wissen und Wollen des Klägers die Domain zu einem anderen DENIC-Mitglied als Provider. Gut drei Stunden, nachdem der neue Provider eingetragen war, wurde in der WHOIS-Datenbank ein anderer Inhaber eingetragen. In der Folgezeit kam es zu weiteren Inhaberwechseln. Der Kläger stellt gegen DENIC den Anspruch, ihn als Inhaber und Admin-C der Domain gewinn.de wieder einzutragen, da er den Registrierungsvertrag nie beendet habe. Die Beklagte hält entgegen, die Provider- und Inhaberwechsel seien entsprechend den Registrierungsbedingungen erfolgt.

Das Landgericht Frankfurt/Main wies die Klage ab. Das Gericht ist der Ansicht, der Kläger müsse sich das Handeln der Provider und DENIC-Mitglieder zurechnen lassen. Der Inhaberwechsel vollzog sich nach einem Providerwechsel, dem der „alte“ Registrar hätte widersprechen müssen. Dies hat er auf mehrfache Rückfrage nicht getan, der Providerwechsel wurde durchgeführt. Kurz danach erfolgte über den neuen Provider der Inhaberwechsel. Das Prozedere entsprach den seinerzeit geltenden DENIC-Registrierungsrichtlinen. Im Grunde hätte sich der Kläger zunächst einmal an den Provider wenden und um Auskunft bitten müssen, damit er überhaupt substantiiert darstellen könne, ob seine Vertreter wirksam oder unwirksam gehandelt haben. Bisher sei das unklar und er habe nicht ausreichend vorgetragen, wohingegen die DENIC ihren Darlegungs- und Informationspflichten ausreichend nachgekommen sei.

Das Gericht wies die Klage ab, doch ging der Kläger mittlerweile in Berufung. Rechtsanwalt Strömer findet es bedenklich, dass sich ein Domain-Inhaber das Versäumnis seines Providers zurechnen lassen müsse, auf einen Providerwechselantrag nicht reagiert zu haben. Damit nicht genug, müsse er sich aber auch noch den von einem ihm unbekannten Provider ohne Wissen und Wollen erfolgten Inhaberwechsel zurechnen lassen. Der Kläger führt zugleich vor dem Oberlandesgericht Brandenburg ein Verfahren gegen den jetzigen Inhaber der Domain, das, nachdem er vor dem Landgericht Potsdam obsiegte, allerdings noch nicht rechtskräftig entschieden ist und dessen Entscheidungsgründe noch nicht vorliegen.

Der Rechtsstreit lässt nicht nur hinsichtlich des Verhältnisses zwischen Registrar, DENIC-Mitglied und DENIC eG aufhorchen. Darüber hinaus macht das Landgericht in einem kleinen Nebensatz nochmals deutlich, dass das WHOIS-Verzeichnis lediglich deklaratorischen Wert hat, und die wahren Inhaberverhältnisse nicht darstellt.

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht, oder weitergegeben.
Bitte füllen Sie die gekennzeichneten Felder aus.*

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Der Domain-Newsletter von domain-recht.de ist der deutschsprachige Newsletter rund um das Thema "Internet-Domains". Unser Redeaktionsteam informiert Sie regelmäßig donnerstags über Neuigkeiten aus den Bereichen Domain-Registrierung, Domain-Handel, Domain-Recht, Domain-Events und Internetpolitik.

Mit Bestellung des Domain-Recht Newsletter willigen Sie darin ein, dass wir Ihre Daten (Name und E-Mail-Adresse) zum Zweck des Newsletterversandes in unseren Account bei der Episerver GmbH, Wallstraße 16, 10179 Berlin übertragen. Rechtsgrundlage dieser Übermittlung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie am Ende jedes Domain-Recht Newsletters auf den entsprechenden Link unter "Newsletter abbestellen? Bitte einfach hier klicken:" klicken.

Top