VG Hamburg

Admin-C ist kein ›Anbieter‹

Das Verwaltungsgericht Hamburg differenzierte in einem Urteil den Begriff des ›Anbieters‹ von Internetangeboten mit erotischem Einschlag und statuierte überzeugend, dass der Admin-C einer .de-Domain kein Anbieter im Sinn des Jugendmedienschutzrechts ist (Urteil vom 22.04.2012, Az.: 9 K 139/09).

Der Kläger war zeitweise als Admin-C für eine .de-Domain, unter der der Inhaber mit Sitz in den Niederlanden pornographische Inhalte anbietet, eingetragen. Gegen ihn erging von Seiten der Beklagten eine Beanstandungsverfügung, da das Internetangebot gegen die Bestimmungen des deutschen Jugendschutzes verstößt, und wonach der Kläger »als verantwortlicher« Admin-C künftig die Vorschriften des Jugendmedienschutzes einzuhalten habe. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, den die Beklagte zurückwies. Dagegen erhob der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Hamburg mit dem Ziel, den Bescheid aufzuheben.

Das VG in Hamburg gab der Klage statt (Urteil vom 22.04.2012, Az.: 9 K 139/09) und hob den Bescheid auf, weil der Kläger nicht Anbieter von Telemediendiensten im Sinne des Jugendmedienschutzrechts (§ 20 Absatz 1 und 4 JMStV, § 59 Abs. 3 RStV) war und somit nicht Adressat einer medienrechtlichen Verfügung sein konnte. Das pornographische Angebot selbst war ein Telemediendienst, der Kläger als Admin-C aber nicht dessen Anbieter. Da der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag den Begriff ›Anbieter‹ selbst nicht definiert, fragte sich, was man unter dem Anbieter zu verstehen hat. Aus Sicht des VG Hamburg lässt sich jedenfalls nicht die Definition des »Diensteanbieters« aus dem Telemediengesetz (§ 2 Satz 1 Nr. 1 TMG) heranziehen. Der Anbieter im Sinne des Jugendmedienschutzrechts entspricht eher dem des Rundfunkanbieters, der die Verantwortung für eine Programmgestaltung bzw. der Einfluss auf den Inhalt hat. Genau diese Möglichkeiten hatte der Kläger als Admin-C nicht, denn zu keiner Zeit war es ihm möglich, rechtlich oder tatsächlich Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung des Internetangebots bzw. den technischen Zugang zu diesem zu nehmen. Das VG Hamburg machte darüber hinaus klar, dass Fragen, die die Verwendung und Verwaltung der Domain betreffen, klar von Entscheidungskompetenzen oder technischen Zugriffsmöglichkeiten in Bezug auf die Inhalte des unter der Domain-Bezeichnung abrufbaren Angebots zu trennen sind. Die DENIC-Domainrichtlinien können da im Hinblick auf Inhalte nicht herangezogen werden: sie erfassen keine Fragen über die erforderliche Einflussmöglichkeiten oder ein Zu-Eigen-Machen von Inhalten durch den Admin-C, sondern regeln alleine die der Verwaltung der Domain.

So zeigt das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg, dass der Begriff des Anbieters in den verschiedenen Normen eine unterschiedliche Ausprägung erfährt, eine Haftung des Admin-C für Jugend gefährdende Inhalte nicht besteht und auch nicht aus den DENIC-Richtlinien entnommen werden kann. Das Urteil reiht sich so in eine immer länger werdende Liste von Entscheidungen ein, die den Admin-C der ihm von DENIC zugedachten Position gerechter wird.

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