OLG München

Markenname in einer AdWords-Anzeige kann rechtsverletzend sein

Der Streit vor deutschen Gerichten zum Umgang mit markenrechteverletzenden Adwords-Anzeigen sollte eigentlich ausdiskutiert sein. Jedoch durfte das OLG München vor kurzem nochmals an der Frage feilen. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass das Schalten einer Adwords-Anzeige, in der eine Marke genannt wird, rechtswidrig ist, soweit auf der beworbenen Seite nicht nur lediglich Artikel der Marke angeboten werden.

Die Klägerin ist Lizenznehmerin der Marke »ORTLIEB« und stellt unter der Marke Taschen aus wasserdichtem Material und andere Transporbehälter her. Die Beklagten, die keine Produkte von Ortlieb anbieten, nutzten die Marke »Ortlieb« in Adwords-Anzeigen und Links zu ihrem Angebot. Auf ihrem Angebot vertreiben sie Taschen von Vaude. Deswegen mahnte die Klägerin sie ab. Es folgte ein einstweiliges Verfügungsverfahren und schließlich ein Hauptsacheverfahren vor dem Landgericht München I. Die Klägerin beantragte gegen die Beklagten, vereinfacht dargestellt, die Unterlassung, im Internet das Zeichens »ORTLIEB« als einzigen Markennamen zu nutzen, wenn der in der Anzeige enthaltene Link zu einer Liste mit Angeboten führt, die nicht alle unter der Marke „ORTLIEB“ in Verkehr gebracht wurden. Die Beklagten hielten unter anderem entgegen, es liege keine Markenrechtsverletzung vor, da bei einer Suchkombination aus »ORTLIEB« und einer Gattungsbezeichnung die Suchenden eine Trefferliste erwarteten, die nur mit der eingegebenen Gattungsbezeichnung in Zusammenhang stehe, und nicht zwingend mit Produkten von Ortlieb. Eine Markenverletzung liege auch deshalb nicht vor, da bei der Trefferliste auch Anbieter von Ortlieb-Produkten gelistet seien. Das Landgericht München I gab der Klage statt (Urteil vom 12.01.2017, Az. 17 HK O 22589/15), da unter anderem die Beklagten die Marke »ORTLIEB« markenmäßig benutzten, die Suche nach einer Marke unter Verwendung eines generischen Begriffs gerade auf die Suche nach der Marke fokussiert sei und die Betroffenen aufgrund der Gestaltung der Anzeige mit einem »+«-Zeichen statt einer »entweder/oder«-Verknüpfung nicht davon ausgingen, zu Produkten anderer Hersteller geführt zu werden. Die Beklagten gingen in Berufung zum OLG München.

Das Oberlandesgericht München wies die Berufungen der Beklagten ganz überwiegend zurück und bestätigte die Entscheidung des Landgericht München I (Urteil vom 11.01.2018, Az.: 29 U 486/17). Das OLG München bestätigte die Berufungen hinsichtlich der Verurteilung zum Ersatz außergerichtlicher Kosten im Vorfeld des Verfahrens: hier konnte die Klägerin die Kosten ihrer Abmahnung nicht durchsetzen, da außergerichtlich andere Ansprüche geltend gemacht worden waren. In der Sache jedoch bestätigte das OLG München die Ausführungen des Landgerichts: Der Klägerin stünden die geltend gemachten Unterlassungsansprüche aufgrund der Verletzung der Marke »ORTLIEB« zu (§ 14 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2, 5 MarkenG). Im vorliegenden Falle gehe es darum, dass die Verwendung des Zeichens „ORTLIEB“ in der Anzeige mit der Verlinkung auf eine, auch Produkte Dritter enthaltende Angebotsliste eine Markenverletzung darstellt und nicht darum, ob die Buchung des Zeichens »ORTLIEB« bei Google als Adword für das Erscheinen der Anzeige eine Markenverletzung darstelle. Angesichts der Gestaltung der Anzeigen der Beklagten hätten Suchmaschinennutzer keinerlei Veranlassung anzunehmen, ihnen würde bei Anklicken der Anzeige eine Angebotsübersicht präsentiert, in der ohne gesonderte Kenntlichmachung neben Ortlieb-Produkten gleichrangig auch Angebote anderer Hersteller enthalten sind. Die in den Anzeigen verwendeten und nur teilweise dargestellten URLs enthielten Angaben wie »keywords+ortlieb+fahrradtasche«. Diese Darstellung verstärke die Erwartung, unter der URL lediglich Produkte von Ortlieb zu finden. Dies sei vergleichbar mit einem Kunden, der ein Kaufhaus betrete, nach konkreten Gattungsprodukten einer Marke frage und dann aber von einem Verkäufer ohne entsprechenden Hinweis lediglich Produkte anderer Hersteller präsentiert bekäme. Die herkunftshinweisende Funktion der Marke sei hier dadurch beeinträchtigt, dass der Kunde aufgrund der Gestaltung der Anzeigen davon ausgehe, nur Ortlieb-Produkte präsentiert zu bekommen. Tatsächlich würden ihm jedoch in der »Trefferliste« zu der Anzeige Angebote anderer Hersteller präsentiert. Der Kunde müsse das Angebot also erst genauer in Augenschein nehmen, um erkennen zu können, dass es sich nicht um Produkte von Ortlieb, sondern um solche von Wettbewerbern handele. Damit werde die herkunftshinweisende Funktion der Marke »ORTLIEB« durch eine Präsentation von Angeboten Dritter als »Treffer« zu den erwarteten Angeboten von Ortlieb-Produkten beeinträchtigt. Damit bestätigte das OLG München die Entscheidung des Landgerichts und ließ zugleich die Revision gegen die Entscheidung nicht zu, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe.

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