ccTLDs

DNS Belgium erinnert daran, die eigene Inhaberschaft an einer Domain sicherzustellen

Wer hat die Kontrolle über Ihr Online-Geschäft? Die .be-Verwalterin DNS Belgium hat Unternehmen daran erinnert, sich mehr Gedanken um die Domain-Inhaberschaft zu machen.

Sie gehen oft wie selbstverständlich davon aus, dass ihnen ihre Domain gehört. Das ist aber nicht immer der Fall. Oft registrieren Webentwickler Domains für ihre Kunden; das kann ein Mitarbeiter des Unternehmens sein, aber auch ein externer Berater, eine Kommunikationsagentur, ein Bekannter oder Freund, den man um Hilfe gebeten hat. Und das ist gefährlich, denn diese Verantwortung sollte man lieber nicht anderen anvertrauen. Man stelle sich vor, was passieren würde, wenn der Mitarbeiter, dem die Domain gehört, das Unternehmen verlässt oder der Webentwickler seine Tätigkeit einstellt. Zudem kann der Domain-Inhaber eine Website umziehen, eMail-Adressen verwalten und die Domain zum Verkauf anbieten. Um vorzubeugen, empfiehlt sich ein regelmäßiger Check im WHOIS. Allen Widrigkeiten der DSGVO zum Trotz wird bei Unternehmen der Domain-Inhaber weiterhin öffentlich angezeigt. Erscheint dort der eigene Name oder der Name des Unternehmens – perfekt. Falls nicht, ist es dringend an der Zeit, dies zu klären.

UDRP

Doug Isenberg legt seinen »Gigalaw's Domain Dispute Digest Fourth Quartal, 2025« vor

Domain-Rechtsanwalt Doug Isenberg legt pünktlich seinen statistischen Bericht zu UDRP-Entscheidungen für das vierte Quartal 2025 und das Gesamtjahr 2025 vor. Er verzeichnet einen leichten Rückgang bei UDRP-Entscheidungen – und einen starken Rückgang bei streitbefangenen Domains.

»Gigalaw’s Domain Dispute Digest Fourth Quartal, 2025« ist ein 18-seitiger Report über die Entwicklung der UDRP-Verfahren in den letzten drei Monaten des vergangenen Jahres und die Entwicklung über das gesamte Jahr 2025. Isenberg wertete dafür die entschiedenen UDRP-Verfahren aller fünf ICANN-akkreditierten Streitbeilegungsstellen (WIPO, Forum, CAC, ADNDRC und CIIDRC) aus. Kernfeststellung seines Berichts ist: Bei allen fünf akkreditierten Streitbeilegungsstellen gingen die Zahlen leicht zurück. Das passe zwar nicht ganz mit den Daten von WIPO zusammen, die einen Anstieg verzeichnete. Doch das liege an den unterschiedlichen Betrachtungsweisen und unter anderem daran, dass WIPO mit den dort eingegangenen Beschwerden rechnet, während Isenberg sich an der Anzahl der tatsächlich getroffenen Entscheidungen orientiert. Da gut acht Prozent der Verfahren eingestellt werden, etwa weil die Parteien sich vorher geeinigt haben, fallen die Werte von WIPO und Isenberg unterschiedlich aus.

Isenberg vergleicht zunächst die Entwicklung des gesamten Jahres 2025 und stellt sie den Zahlen aus 2024 gegenüber. So kommt er auf 8.476 Entscheidungen in 2025 gegenüber 8.484 in 2024 (ein Abfall von kaum merklichen 0,9 Prozent). Bei den Domains gehen die Zahlen jedoch eklatant zurück, von 16.909 in 2024 auf 13.739 in 2025, was einem Minus von 18,75 Prozent entspricht. Die WIPO weist 3,71 Prozent weniger Entscheidungen auf, während das Forum ein Plus von 5,14 Prozent erfährt. Der Czech Arbitration Court (CAC) kommt mit 4,57 Prozent mehr Entscheidungen, das ADNDRC steigert sich um 28,31 Prozent (was einen Ausgleich zu dem Minus von 21,33 Prozent im Vorjahr schafft). In die Gegenrichtung gegenüber dem Vorjahr lief es auch bei dem kanadischen CIIDRC, das ein Minus von 50 Prozent verbucht, wo im Vorjahresvergleich die Anzahl der Entscheidungen um 88,57 Prozent auf 16 angestiegen war.

Für das vierte Quartal 2025 verzeichnet Isenberg einen leichten Anstieg gegenüber dem vierte Quartal 2024: Die Entscheidungen steigern sich von 2.169 (Q4/2024) auf 2.264 (Q4/2025), und die Anzahl der Domains steigert sich um geringe 1,21 Prozent von 3.635 (Q4/2024) auf 3.679 (Q4/2025). Die Panelisten entschieden im letzten Quartal 2025 bei 3.504 Domains (95,24 Prozent) auf Transfer, bei 136 Domains (3,7 Prozent) wiesen sie die Beschwerde zurück und die Domain verblieb beim Inhaber, und bei 39 Domains (1,06 Prozent) wurde das Verfahren eingestellt. Darüber hinaus bietet der von Isenbergs GigaLaw herausgegebene Domain Dispute Digest Fourth Quarter, 2025 zahlreiche detaillierte Informationen, etwa zu Größe von Verfahren, wer die meisten Verfahren initiiert, die Verteilung der Entscheidungen auf die einzelnen Streitbeilegungsgerichte, der Umfang von »UDRP Terminations« und vieles mehr. Die Lektüre ist wie immer empfehlenswert, um einen weiteren Blick auf die UDRP-Statistik zu werfen, als ihn die WIPO mit ihrem Jahresbericht bietet.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

DNS

CENTR kritisiert EU-Initiative zur Bekämpfung von Online-Betrug

Das Council of European National Top-Level Domain Registries (CENTR) hat Widerstand gegen den EU-Aktionsplan zur Bekämpfung von Online-Betrug angekündigt: Zusätzliche oder strengere Betrugspräventionsauflagen seien nicht mehr notwendig.

Ende Januar 2026 hat die EU-Kommission die Initiative Bekämpfung von Online-Betrug – Aktionsplan gestartet und die Öffentlichkeit dazu aufgerufen, bis 13. März 2026 Stellung zu nehmen. Der Aktionsplan zielt darauf ab, Online-Betrugsfälle und deren Auswirkungen in der gesamten EU erheblich zu verringern. Geplant sind eine stärkere Koordinierung von Maßnahmen, eine bessere Unterstützung der Opfer und eine intensivere grenzüberschreitende Zusammenarbeit, um einen stärker integrierten Ansatz zu gewährleisten. Auch die Domain Name Industry hat man dabei im Visier; so heißt es in der Aufforderung zur Stellungnahme:

Für Online-Betrug wird häufig das Domain-Namen-System (DNS) missbraucht.

Der Aktionsplan zur Bekämpfung von Online-Betrug soll sich daher auch auf Betrug erstrecken, der durch den Einsatz von Technologie (online oder telefonisch) begangen wird. Damit rief die EU-Kommission CENTR auf den Plan; in einer ausführlichen Stellungnahme erläuterte das Bündnis die Sichtweise der europäischen ccTLD-Registries auf den EU-Aktionsplan. In seinem Beitrag betont CENTR die Notwendigkeit verhältnismäßiger, technisch realisierbarer und evidenzbasierter Maßnahmen, die der dezentralen Struktur des Internet-Ökosystems Rechnung tragen. Die Stellungnahme hebt zudem hervor, dass europäische ccTLDs bereits einem breiten, sich stetig weiterentwickelnden Regulierungsrahmen unterliegen; die EU-Kommission sei daher gehalten, sicherzustellen, dass künftige Maßnahmen auf bestehenden Regeln aufbauen, Doppelarbeit vermieden wird und die technische Rolle und die Grenzen der DNS-Betreiber anerkannt werden.

Laut CENTR ist es schwierig, zwischen DNS-Missbrauch und Missbrauch durch dessen Nutzung zu unterscheiden, da jede Online-Aktivität, ob legal oder illegal, in der Regel eine Domain und die Einrichtung der übrigen DNS-Infrastruktur erfordert, bevor sie Endnutzer erreichen kann. DNS-Missbrauch dürfe daher nicht mit jeglicher Cyberkriminalität gleichgesetzt werden. Es empfehle sich ein pragmatischerer Ansatz, bei dem man ermittelt, welche Maßnahmen für die verschiedenen Vermittler und Betreiber der technischen Infrastruktur zur Verfügung stehen. ccTLDs verfügen demnach nicht über die technischen Möglichkeiten, rechtswidrige Inhalte oder Verhaltensweisen im Internet direkt zu bekämpfen. Sie können lediglich die zugrundeliegende technische Infrastruktur, also den Domain-Namen sperren, was die Funktionsfähigkeit aller Dienste beeinträchtigen würde. Grundsätzlich gelte bei der Bekämpfung von Missbrauch, der vorwiegend über Inhalte und mit einem Domain-Namen verbundene Vermittlungsdienste erfolgt, dass Vermittler, die näher am Inhalt sind (z.B. Hosting-Anbieter), besser in der Lage seien, unerwünschtes Verhalten zu unterbinden und unerwünschte Inhalte dauerhaft zu entfernen. Da der Missbrauch von Inhalten nicht über die von einer ccTLD-Registry verwaltete Infrastruktur erfolge, könne man von Registries nicht erwarten, dass sie proaktiv nach Fehlverhalten suchen. Erst wenn andere Vermittler nicht handeln und der erhebliche Schaden für Endnutzer fortbesteht, könnten zuständige Behörden die ccTLD-Registries kontaktieren und auf Grundlage einer rechtmäßigen Anordnung Maßnahmen ergreifen. Maßnahmen zur Bekämpfung von Online-Betrug auf Domain-Ebene über zugehörige Dienste können von zuständigen Behörden daher nur in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden, wenn keine anderen wirksamen Mittel zur Verfügung stehen.

Ferner weist CENTR darauf hin, dass europäische Registries bereits einer Vielzahl von EU-Vorschriften unterliegen, darunter strenge Maßnahmen zum Cybersicherheitsrisikomanagement, Verpflichtungen zur Genauigkeit der WHOIS-Daten mit Identitätsprüfung, ein Rahmenwerk zur Inhaltsmoderation gemäß DSA und Bestimmungen zum Zugriff auf elektronische Beweismittel für grenzüberschreitende Strafverfolgungsmaßnahmen. Da einige Vorschriften relativ neu seien oder sich noch in der Umsetzungsphase befänden, würden ihre langfristigen Auswirkungen erst später sichtbar. Daher bestehe im EU-Aktionsplan gegen Online-Betrug keine Dringlichkeit, die Internetinfrastruktur (einschließlich ccTLDs), zu behandeln, da die meisten DNS-relevanten Vorschriften mit Missbrauchsbekämpfungsaspekten in den letzten Jahren verabschiedet wurden. Strengere oder zusätzliche regulatorische Anforderungen an europäische ccTLDs zur Bekämpfung von Online-Missbrauch seien nicht gerechtfertigt, da die Missbrauchsraten bereits niedrig sind, das regulatorische Umfeld komplex ist und noch keine Chance hatte, richtig umgesetzt zu werden, um bei Akteuren außerhalb der EU Wirkung zu zeigen. Ob CENTR damit Gehör findet, wird sich bald zeigen: die Annahme der Initiative durch die EU-Kommission ist für das zweites Quartal 2026 geplant.

ccTLDs

Cap Verdes Registry für .cv berichtet positiv über seine Premium Domains Verkäufe

Die Agência Reguladora Multissectorial da Economia (ARME), Verwalterin der Landesendung .cv der Kap Verde, hat ihren Bericht »Premium Domain Sales« für das 2. Halbjahr 2025 veröffentlicht.

Danach wurden im Zeitraum 01. Juli bis 31. Dezember 2026 insgesamt 297 Premium-Domains mit der Endung .cv des afrikanischen Inselstaates verkauft. In Summe spülte der Verkauf einen Betrag von US$ 126.307,– (umgerechnet ca. EUR 106.953,–) in die Kassen der Registry. Besonders gefragt waren Domains im Format vorname.cv, wobei gabriel.cv und jasper.cv namentlich genannt werden; hier verzeichnet die Registry eine anhaltend hohe Nachfrage, was den Eindruck bestätige, dass Namen selbst zu wertvollen Identitätsmerkmalen werden und nicht »nur« Marken sind. Ebenfalls begehrt waren einmal mehr Ein-Zeichen-Domains; so haben nun q.cv und y.cv einen neuen Inhaber. Klassischerweise gefragt waren die Wörterbuch-Domains fresh.cv und every.cv, aber auch für Berufs-Domains wie engineer.cv und legal.cv gab es Interessenten. Die günstigste Premium-Domain kostete US$ 100,–, die teuerste, namentlich nicht genannte .cv-Domain US$ 6.500,–.

WIPO-Doppelpack – VW erstreitet das-weltauto.eu und Lidl lidl.co

Zwei deutsche Unternehmen waren in Streitbeilegungsverfahren wieder einmal erfolgreich: Lidl erstritt lidl.co und VW die .eu-Domain das-weltauto.eu. Bei letzterer Entscheidung wurden die Gegnerdaten unterdrückt.

lidl.co (WIPO Case No. DCO2026-0003)
Die LIDL Stiftung & Co. KG sah ihre Markenrechte durch die kolumbianische Domain lidl.co verletzt und startete ein UDRP-Verfahren vor der WIPO. Die Domain wurde am 02. September 2010 registriert. Zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde leitete die Domain auf eine Parking-Site mit „Pay-per-Click“-Links weiter und wurde zum Verkauf angeboten. Zum Zeitpunkt der Entscheidung leitete die Domain auf eine Website weiter, die sich als a practical guide to finding and applying for Lidl roles across stores, warehouses, and corporate teams ausgab. Die Beschwerdeführerin trägt unter anderem vor, es gäbe keine Hinweise, dass der Gegner die Domain jemals im Zusammenhang mit einem legitimen Geschäft genutzt oder Vorbereitungen für eine solche Nutzung getroffen hat oder dass er unter der Domain bekannt ist. Der Gegner mit Sitz in den USA habe die Domain lange nach diversen Eintragungen der Marke »LIDL« im USPTO (United States Patent and Trademark Office) und Registrierung der Domain lidl.com der Beschwerdeführerin angemeldet. LIDL beantragte die Übertragung der Domain. Der Gegner nahm nicht offiziell zur Beschwerde Stellung, meldete sich aber per eMail und erklärte, er habe die Domain vor einigen Jahren gekauft und sei bereit, sie zu verkaufen:

at a fair price of $2,000 – negotiable.

Der norwegische Rechtsanwalt Mathias Lilleengen entschied als WIPO-Panelist über die Sache und gab der Beschwerde von LIDL statt (WIPO Case No. DCO2026-0003). Marke und Domain-Name stimmen aus seiner Sicht überein, womit das erste Element der UDRP erfüllt war. Der von der Beschwerdeführerin erbrachte Anscheinsbeweis des fehlenden Rechts oder fehlender berechtigter Interessen des Gegners überzeugte ihn. Dem hatte der Gegner nichts entgegengestellt. Was die Bösgläubigkeit betraf, so sah er da auch alle Voraussetzungen erfüllt. Lilleengen fand, dass der Gegner die Domain in erster Linie zum Zweck des Verkaufs, der Verpachtung oder einer sonstigen Übertragung an die Beschwerdeführerin oder einen Wettbewerber registriert oder erworben hat, wobei die Gegenleistung wahrscheinlich über den dokumentierten Auslagenkosten liege. Damit bestätigte er die Beschwerde und entschied auf Übertragung der Domain.

das-weltauto.eu (WIPO Case No. DEU2025-0034)
Die Volkswagen AG sah ihre Markenrechte durch die im Juli 2025 registrierte Domain das-weltauto.eu verletzt. Die Domain leitete auf »dasweltauto.at/aktionen« weiter, die Webseite eines akkreditierten VW-Händlers mit Sitz in Österreich. Im November 2025 mahnte die Volkswagen AG den in Italien ansässigen Domain-Inhaber ab. Im dann gestarteten Alternative Dispute Resolution-Verfahren (ADR) um die .eu-Domain legte die Beschwerdeführerin neben den üblichen Argumenten auch die Beschwerde einer Person bei der italienischen Polizei vom 02. Dezember 2025 vor, in der diese Person behauptet, über die mit dem strittigen Domain-Namen verknüpfte eMail-Adresse »[…]@das-weltauto.eu« und eine Anzeige auf einer Plattform für den Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen betrogen worden zu sein. Der Gegner meldete sich in der Sache nicht. Als Entscheider wurde der Brüsseler Rechtsanwalt Flip Jan Claude Petillion berufen.

Petillion bestätigte die Beschwerde der VW AG und entschied auf Übertragung der Domain (WIPO Case No. DEU2025-0034). Er bestätigt die hohe Ähnlichkeit zwischen Domain und Marke, wobei allein der Bindestrich den Unterschied mache. Er geht auch – nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin, insbesondere hinsichtlich der betrügerischen Nutzung der eMail-Adresse – davon aus, dass die Domain ohne ein Recht oder berechtigtes Interesse im Besitz des Gegners steht. Auch die Bösgläubigkeit war gegeben, da die Domain eindeutig registriert wurde, um Vorteil aus der mit der Ähnlichkeit zur Marke der Beschwerdeführerin erzeugten Verwirrung zu ziehen. Da der Gegner sich zur Sache nicht meldete und dem überzeugenden Vortrag der Beschwerdeführerin nichts entgegensetzte, ging die Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführerin aus, und Petillion entschied auf Übertragung der Domain an diese.

In beiden Entscheidungen verweisen die Panels auf den WIPO Overview. In der Entscheidung vom 20. Februar 2026 um die Domain lidl.co bezieht sich Lilleengen aber bereits auf den WIPO Overview 3.1, was mittlerweile allgemein bei UDRP-Entscheidungen üblich ist. Auch in ADR-Verfahren für .eu-Domains orientieren sich Panels am WIPO Overview; Petillion aber nimmt in seiner Entscheidung vom 03. Februar 2026 noch auf die Version 3.0 Bezug. Interessanterweise sind in der ADR-Entscheidung die Gegnerdaten entfernt. In einer Fußnote geht Petillion darauf ein und legt dar:

The recipient claims it is not the registrant of the Disputed Domain Name. The Respondent also appears to have used the name of a Romanian politician as the registrant’s name. In light of the potential identity theft, the Panel has redacted the Respondent’s name and organisation name from this decision.

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