ccTLDs

Die albanische Länderendung .al fiel wegen eines DNSSEC-Schlüsselwechsels aus

Ein fehlerhafter DNSSEC-Rollover hat die albanische Länderendung .al kurzzeitig außer Gefecht gesetzt.

Am 03. Juli 2026 hatte die .al-Registry Electronic and Postal Communications Authority (AKEP) versucht, einen DNSSEC-Schlüsselwechsel durchzuführen. Dabei trat ein Fehler auf, der zu Validierungsfehlern führte. Nutzer, die .al-Domains über einen validierenden Resolver aufrufen wollten, konnten sie während des Ausfalls nicht erreichen. Der Ausfall hätte potenziell alle .al-Domains betreffen können, unabhängig davon, wo sie gehostet wurden oder welche autoritativen Nameserver sie genutzt haben. Nach mehreren Stunden war die Domain-Namensauflösung im Interesse der Erreichbarkeit wiederhergestellt, auch wenn der gesamte .al-Namensraum zunächst noch unsigniert blieb und damit ohne DNSSEC-Garantie potentiell angreifbar war; auch das ist mittlerweile behoben. Der Vorfall bei .al erinnert an den Ausfall bei .de vor wenigen Wochen. Grund, auf DNSSEC zu verzichten, gibt es aber nicht. DNSSEC-Fehler auf TLD-Ebene sind sehr selten; treten sie gleichwohl auf, betreffen sie alle Domains unterhalb einer Top Level Domain gleichzeitig und alle validierenden Resolver gleichermaßen, was zu öffentlichem Aufsehen führt. Die Vorteile von DNSSEC, nämlich die Gewährleistung der Authentizität und Integrität der Zonen-Daten, überwiegt die Risiken aber bei weitem.

Cyberkriminalität

Der Interisle-Report zeigt, die Phishing-Rate steigt um 117 Prozent

Die Gesamtzahl der Phishing-Angriffe steigt nach einem Bericht der Interisle Consulting Group weiter stark an. Als besonders auffällig erweisen sich nach wie vor Domain-Namen unter der Endung .xin, andere Top Level Domains wie .garden und .win waren bei Cyberkriminellen aber ebenfalls gefragt.

Statt eines – wie im Vorjahr 35-seitigen – Berichts hat Interisle sich im Jahr 2026 dafür entschieden, verschiedene Aspekte des Phishings in einer Artikel-Serie zu beleuchten und damit den aktuellen Stand in Sachen Umfang und Verbreitung von Phishing zu dokumentieren. Grundlage der Analyse sind Daten aus Phishing-Berichten, die zwischen Mai 2025 und April 2026 von Anbietern wie der Anti-Phishing Working Group (APWG), OpenPhish, PhishTank und Spamhaus veröffentlicht wurden. Demnach hat sich die Zahl der Phishing-Attacken gegenüber dem Vorjahr 2025 (1.963.390) auf nun 4.251.720 mit einem Plus von 117 Prozent mehr als verdoppelt. Interisle spricht insoweit von einer »alarming rate« und ungenügenden Bemühungen quer über die gesamte Domain Name Industry, Phishing zu begrenzen. Die Zahl der Top Level Domains, die für Phishing verwendet wird, ist mit 854 gegenüber dem Vorjahr um acht Prozent gestiegen; Phishing ist also nicht auf einige wenige TLDs begrenzt. Gleiches gilt für die Zahl der phishing-auffälligen gTLD-Registrare, die von 2.033 auf 2.459 gestiegen ist; berücksichtigt man darüber hinaus alle Domain-Registrare (also einschließlich der ccTLD-Registrare), ist deren Zahl von 3.125 auf 3.729 ähnlich angestiegen.

Wenig überraschend sind .com-Domains bei Phishern am beliebtesten. Hier zählt Interisle bei knapp 162 Mio. Domains exakt 869.180 Phishing-Fälle. Dahinter folgt .top mit 375.514 Phishing-Fällen, bei allerdings nur knapp 6,3 Mio. registrierten Domains. Auf den Plätzen folgen .cn (167.651 Fälle bei 12,53 Mio. Domains), .pro (130.945 Fälle bei 1,1 Mio. Domains) und .info (99.602 Fälle bei 5,25 Mio. Domains). Setzt man die Zahl der Phishing-Fälle ins Verhältnis zu den registrierten Domains, ergibt sich der sogenannte »Phishing Domain Score« von Interisle und das Bild verändert sich erheblich. Hier führt wie im vergangenen Jahr .xin mit einem Score von 5.910,0 vor .win (1.640,7), .icu (1.607,0), .garden (1.567,7) und .cfd (1.387,4). Interisle:

The top 5 TLDs are new gTLDs that played prominent roles in major phishing, scam, and fraud campaigns or associated with PhAAS infrastructures during our study period.

Dabei werden die einzelnen TLDs ganz gezielt eingesetzt, nämlich .xin für »unpaid toll, brand impersonation«, .win für »B2B credential harvesting, fake login portals (MS365, DocuSign)«, .icu für »brand impersonation, postal and delivery scams, subscription/renewal scams«, .garden für »malicious redirection, brand lookalikes« und .cfd für »authentication laundering, Google URL redirects«.

Vor allem die eindeutige Häufung von Phishing-Fällen unter nTLDs dürfte ICANN angesichts der laufenden Bewerbungsrunde um neue Top Level Domains mit Sorge betrachten. Karen Rose von Interisle erklärt:

The last round of new gTLDs was a goldmine for criminal abuse of domain names. What can wie do to prevent the new round from being just more of the same?

Die ICANN-Richtlinien sollten darauf abzielen, böswillige Registrierungen (DNS Abuse) messbar zu reduzieren und die Verantwortlichkeit für Missbrauch zu erhöhen. Registrare mit hohen Missbrauchsraten sollten deshalb zu Leistungsverbesserungen verpflichtet werden, bei deren Nichteinhaltung Strafen bis hin zur Deakkreditierung drohen. Aber es gibt auch positive Entwicklungen. Seit dem »Aus« von Freenom ist der Anteil der gemeldeten Phishing-Domains unter Länderendungen drastisch zurückgegangen. Damit erweisen sich ccTLDs weiterhin als Vertrauens- und Sicherheitsanker.

nTLDs

Die beiden Google-TLDs .eat und .here starten Ihre Sunrise-Phase am 01. September 2026

Die Google-Tochter Charleston Road Registry Inc. geht mit zwei weiteren, neu eingeführten Top Level Domains auf den Markt. Parallel zu .fly starten auch .eat und .here am 01. September 2026 in eine Sunrise Period, die bis zum 09. November 2026 laufen wird.

Teilnahmeberechtigt sind Markeninhaber mit Eintrag der Marke im Trademark Clearinghouse (TMCH). Der Live-Start ist aktuell unmittelbar folgend für den 10. November 2026 angesetzt, wobei im Zeitraum 10. bis 17. November 2026 eine Early-Access-Phase stattfindet, in der nach dem niederländischen Auktionsmodell die Registrierungsgebühren zunächst hoch sind, dann aber schrittweise sinken. Gedacht ist .eat als Domain-Endung

to provide a dedicated domain space in which registrants can enact second-level domains that provide content about food, restaurants and⁄or eating.

Im Fall von .here denkt Google an eine Nutzung für

locations (restaurant.here), socially-relevant sites (meetup.here), or content pinpoints on the Internet (click.here).

Es wird allgemein erwartet, dass weder für .eat noch .here besondere Vergaberegelungen gelten, so dass eine Registrierung für jedermann zu jedem beliebigen (legalen) Zweck möglich sein dürfte.

UDRP

Sennheiser und Bilstein gewinnen jeweils im Domain-Streit um sennheisera.com und bilstein.au

Die beiden deutschen Unternehmen Sennheiser und Bilstein waren in Domain-Streitigkeiten problemlos innerhalb von gut 40 Tagen erfolgreich. Es zeigt sich, wie hilfreich und schnell das UDRP- und vergleichbare Verfahren sind.

sennheisera.com – WIPO Case No. D2026-2015

Der 1945 in Deutschland gegründete Mikrophon- und Kopfhörer-Hersteller Sennheiser electronic SE & Co. KG sah seine Rechte durch die Domain sennheisera.com verletzt und startete ein UDRP-Verfahren vor der WIPO. Sennheiser berief sich dabei auf IR- und EU-Marken aus den Jahren 1992, 1997 und 1999 sowie auf eine chinesische Marke von 2019. Gegner ist Teng Xuexuan aus China, der die Domain sennheisera.com Ende März 2026 registriert hat. Darunter betreibt er einen Online-Shop, der sich als Sennheiser-eCommerce-Shop darstellt, auf dem als „genuin Sennheiser“ bezeichnete Produkte zu stark reduzierten Preisen angeboten werden. Das Layout der Website ist dem von Sennheiser-Seiten nachempfunden; es enthält das Logo von Sennheiser und einen Footer mit der Angabe

Copyright © 2026 Sennheiser electronic SE & Co. KG | Germany. All rights reserved.

Sennheiser beantragte die Übertragung der Domain sennheisera.com. Der Gegner meldete sich nicht im Verfahren.

Die als Panelistin eingesetzte belgische Rechtsanwältin Mireille Buydens bestätigte die Beschwerde und entschied auf Übertragung der Domain auf die Beschwerdeführerin (WIPO Case No. D2026-2015). Der Unterschied zwischen Domain und Marke bestand lediglich in dem der Domain angehängten »a«, womit das erste Element des UDRP-Verfahrens erfüllt war. Buydens sah den Anscheinsbeweis durch die Beschwerdeführerin erbracht, wonach der Gegner kein Recht oder berechtigtes Interesse an der Domain hat, da die Beschwerdeführerin ihm keine Lizenz erteilt hat, er unter der Domain auch nicht bekannt ist und kein »bona fide«-Angebot von Waren oder Dienstleistungen vorliegt. Da der Gegner dem Vortrag der Beschwerdeführerin nichts entgegengesetzt hatte, sah Buydens auch das zweite Element erfüllt. Bei der Frage der Bösgläubigkeit hatte sie auch keine Schwierigkeiten, dem Vortrag der Beschwerdeführerin zu folgen: Die vom Gegner registrierte Domain habe der Gegner so gewählt, dass sie die Jahrzehnte alte, weltweit bekannte Marke der Beschwerdeführerin vollständig wiedergibt, zuzüglich eines angehängten »a«. Für Buydens war klar, dass dem Gegner die Marke bekannt war und er deshalb die Domain registriert hat. Zugleich ergebe sich aus der Website, dass der Gegner sich selbst als die Beschwerdeführerin ausgibt, was zusammen mit den stark vergünstigten genuinen Sennheiser-Produkten, die er anbietet, eine bösgläubige Nutzung darstelle. Damit waren alle Voraussetzungen der UDRP erfüllt. Buydens bestätigte die Beschwerde und entschied auf Übertragung der Domain.

bilstein.au – WIPO Case No. DAU2026-0013

Die deutsche Thyssenkrupp Bilstein GmbH sah ihre Rechte durch die australische Domain bilstein.au verletzt. An den Inhaber MORE 4×4, Aaron Mitchell aus Australien sandte sie einen »Cease and Desist Letter«. Nachdem keine Reaktion erfolgte, startete sie ein auDRP-Verfahren vor der WIPO, das Streitbeilegungsverfahren für .au-Domains, das der UDRP entsprechend konzipiert ist. Die Beschwerdeführerin verwies unter anderem auf ihre australischen Marken »BILSTEIN« aus 2010 und 2017, die unterscheidungskräftig seien, und die von ihr genutzte Domain bilstein.com. Die vom Gegner im September 2022 registrierte Domain bilstein.au nutze er nicht und es gäbe keine Hinweise darauf, dass er eine Nutzung plane. Der Gegner reagierte auf die Beschwerde nicht.

Als Entscheider wurde der australische Rechtsanwalt Nicholas Weston eingesetzt, der die Beschwerde bestätigte und auf Übertragung der Domain entschied (WIPO Case No. DAU2026-0013). Er stellte die exakte Reproduktion der Marke in der Domain des Gegners fest und bestätigte, dass das erste Element der auDRP erfüllt ist. Auch in diesem Fall sah der Entscheider den Anscheinsbeweis durch den Vortrag der Beschwerdeführerin erfüllt, wonach der Gegner weder ein Recht noch ein berechtigtes Interesse an der Domain hat. Und da der Gegner nichts dagegensetzte, bestätigte Westen die Erfüllung des zweiten Elements der auDRP. Bei der Frage der Bösgläubigkeit setzte sich die Beschwerdeführerin ebenfalls durch. Weston meinte, eine einfache Internetsuche hätte dem Gegner die früheren Markenrechte der Beschwerdeführerin vor Augen geführt. Die Registrierung der Domain könne kein reiner Zufall sein, vielmehr ergäbe sich die Annahme der Bösgläubigkeit. Bilstein sei kein gängiges Wort in Australien; dem Gegner müsse die Marke bekannt gewesen sein. Und auch wenn die Domain nicht mit einer aktiven Website verknüpft sei, so spreche das nicht gegen die Bösgläubigkeit des Gegners. Damit war für Weston auch das dritte Element der auDRP erfüllt. Er bestätigte die Beschwerde von Bilstein und entschied auf Übertragung der Domain.

Dies sind wieder zwei einfache Fälle, die deutlich machen, wie hilfreich UDRP-Verfahren sein können. Von Einreichung der Beschwerde bis zur Entscheidung dauerten die beiden Verfahren sechs bzw. gut sechs Wochen. Wichtig zu wissen ist, dass es viele Landesendungen wie die australische .au gibt, die an die UDRP angelehnte Streitbeilegungsverfahren etabliert haben, die Domain-Streitverfahren vor der WIPO ermöglichen. Das vereinfacht den Umgang mit missbräuchlichen Domain-Registrierungen erheblich.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

nTLDs

Keine SEO-Vorteile für .law und Co. – aber kürzere Domain-Namen

Domain-Endungen wie .law, .legal, .lawyer und .attorney versprechen bei der Suchmaschinenoptimierung (Search Engine Optimization, kurz SEO) keine messbaren Vorteile.

Das behauptet zumindest das US-Unternehmen Custom Legal Marketing (CLM) in einer Studie, in der 73.674 Rankings aus 9.216 wettbewerbsorientierten Suchanfragen in 288 US-amerikanischen Metropolregionen untersucht wurden. Anwaltskanzleien mit juristischen Domain-Endungen erreichten demnach im Durchschnitt Platz 4,86 ​​in den Suchergebnissen, während Kanzleien mit .com-Domains im Durchschnitt auf Platz 4,77 lagen – ein Unterschied, der laut Studie statistisch nicht von null zu unterscheiden ist. Immerhin einen Vorteil konnte CLM aber identifizieren: Bei den führenden Anwaltskanzleien beträgt die durchschnittliche Länge der Second Level Domain unter .law- und .legal sechs Zeichen, im Vergleich zu zwölf Zeichen bei Kanzleien mit .com-Domains. Jason Bland von CLM:

We cut fourteen characters off our web address, and that had real value for our brand. What it did not do, as our own research now confirms, is change where anything ranks.

Die Ergebnisse decken sich mit öffentlichen Angaben von Google, wonach Keywords in einer Top Level Domain weder Vor- noch Nachteile für das SEO-Ranking mit sich bringen.

(UpDate 22.07.2026: Link auf die Studie hinzugefügt)

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