Webinar

eco e.V. stellt am 26.02.2026 eine flexible Vertragsvorlage zum Umgang mit den Anforderungen von Art. 28 NIS2 für Registries und Registrare vor

Der Verband der deutschen Internetwirtschaft e.V. (eco eV) lädt zum NIS2 Webinar unter dem Titel »Wie Registries und Registrare neue Kooperationspflichten effizient erfüllen können«. Die einstündige Veranstaltung findet am 26. Februar 2026 um 17:00 Uhr statt.

Anlass für das eco eV-Webinar ist das am 06. Dezember 2025 in Kraft getretene deutsche Umsetzungsgesetz zur NIS2-Richtlinie. Dessen Artikel 28 stellt Registries, Registrare, Reseller und Anbieter von Datenschutz-/Proxy-Diensten vor erhebliche operative Herausforderungen. Zur Unterstützung der Domain-Branche stellt eco – Association of the Internet Industry e. V. eine von Rechtsanwalt Thomas Rickert (Director Names & Numbers bei eco eV) entwickelte Vertragsvorlage bereit,

die darauf ausgelegt ist, die Anforderungen von Artikel 28 nahtlos in bestehende Registry-Registrar-Vereinbarungen (RRAs) zu integrieren.

Nachdem Rickert seine Lösung bei der ICANN vorgestellt hat, wird er sie nun im anstehenden Webinar einem breiteren Publikum bekannt machen.

Das Webinar bietet binnen einer Stunde unter anderem einen klaren Überblick über die Anforderungen von Artikel 28 und deren Auswirkungen, darüber wie das ICANN-RRA als Grundlage für eine effektive Zusammenarbeit dient, es führt in die flexible Anhangvorlage für die NIS2-Konformität ein und einiges mehr. Nachdem Lars Steffen (Geschäftsbereichsleiter International, digitale Infrastrukturen & Resilienz, eco eV) die Teilnehmer und Referenten kurz begrüßt, gibt Rickert eine fünfzehnminütige Einführung und ein UpDate zu NIS2. Danach stellt er zusammen mit Ronald Schwärzler (CEO der domainworx Service & Management GmbH), der als Geschäftsführer der Registries von .wien, .koeln und .cologne mit der Vertragsvorlage Erfahrung gesammelt hat, diese vor. Es schließt sich ein kurzer Frage und Antwort Slot an, ehe das Webinar um 18:00 Uhr endet.

Das eco e.V. Webinar Wie Registries und Registrare neue Kooperationspflichten effizient erfüllen können findet am 26. Februar 2026 ab 17:00 Uhr online statt. Für die Teilnahme meldet man sich online an.

ccTLDs

Anquilla erhöht die Domain-Preise für .ai

Letzte Woche haben wir an dieser Stelle mitgeteilt, dass nach Angaben der Regierung von Anguilla die Zahl der registrierten .ai-Domains erstmals die Marke von einer Million überschritten hat. Eine Woche später kommt der Preisschock.

Mit Wirkung ab dem 05. März 2026 erhöht sich der Einkaufspreis für Registrare um US$ 10,– pro .ai-Domain und Jahr. Bei einer von der Registry vorgegebenen Mindestlaufzeit von zwei Jahren kostete eine .ai-Domain bisher US$ 70,– pro Jahr, mindestens also US$ 140,– für die zweijährige Registrierung; künftig sind es US$ 80,– bzw. US$ 160,– für die zwei Jahre Vertragsdauer, umgerechnet also eine Preiserhöhung um etwa 14 Prozent. Wie hoch der Endkundenpreis sein wird, kann jeder Registrar individuell bestimmen; er kann, muss aber die Preiserhöhung nicht zwingend weitergeben. Zur Begründung gab Anguilla an, dass die Domain-Endung mittlerweile eine der Haupteinnahmequellen sei und dass das Geld in lokale Infrastrukturprojekte fließe. Laut Anguilla Focus hat das Land bis inklusive November 2025 etwa EUR 59 Mio. mit .ai-Domains eingenommen, und das in einem Land, dessen Bruttoinlandsprodukt 2020 bei rund US$ 307 Mio. lag.

UDRP

Degussa erstreit 72 Domains und Thomas Friedl holt sich eine verlorene Domain zurück

In dieser Woche bieten wir zwei UDRP-Entscheidungen mit Deutschlandbezug. »Mehrere« Goldfans mit vorgeblichem Sitz in Deutschland hatten sich 72 Degussa-Domains registriert, und der Abenteuerunternehmer Thomas Friedl aus Deutschland musste gegen einen Cybersquatter mit Sitz auf Malta vorgehen.

tommy-friedl.com (WIPO Case No. D2025-5246)
Der seit 35 Jahren mit seiner Surfschule in Ägypten aktive Thomas Friedl ging gegen den Inhaber der Domain tommy-friedl.com vor. Die Blue Window Limited mit Sitz auf Malta hatte die Domain im Januar 2025 registriert, nachdem sie Thomas Friedl aufgrund unglücklicher Umstände nach 20 Jahren Inhaberschaft abhandengekommen war. Unter der Domain betreibt der Gegner seinerseits ein Surfangebot – in deutscher Sprache. Auf das UDRP-Verfahren reagierte der Gegner nicht. Als Entscheider wurde der südafrikanische Rechtsanwalt Jeremy Speres berufen, der für seine sehr kurzen Entscheidungen bekannt ist und auch in diesem Fall nicht enttäuschte, wenn er auch etwas ausführlicher wurde als sonst.

Speres bestätigte die Beschwerde von Thomas Friedl. Der Beschwerdeführer habe die Inhaberschaft einer unregistrierten Marke »Thomas Friedl« belegt, und die Domain sei dieser zum Verwechseln ähnlich. Zudem sah er auch den Anscheinsbeweis eines fehlenden Rechts oder berechtigten Interesses des Gegners an der Domain tommy-friedl.com gegeben. Da der Gegner dem Anscheinsbeweis des Beschwerdeführers nichts entgegensetzte, verwies Speres im Hinblick auf eine Begründung auf seine Ausführungen zur Bösgläubigkeit. Hier kam er zu dem Schluss, dass es eher wahrscheinlich ist, dass der Gegner die Domain registriert und genutzt hat, um die Verwechslungsgefahr mit der Marke des Beschwerdeführers für eigene kommerzielle Zwecke auszunutzen. Dazu kam er, nachdem er nach einem Blick in das Internetarchiv (archive.org) überprüft hatte, dass die Domain von 2002 bis 2024 ein Angebot des Beschwerdeführers anzeigte und ab Juni 2025 plötzlich das Angebot des Gegners archiviert wurde. Auch das alte WHOIS-Verzeichnis wies bis 2018, als das WHOIS mit Geltung der Datenschutzgrundverordnung spartanischer wurde, den Beschwerdeführer als Domain-Inhaber aus. Im Oktober 2024 landete die Domain bei Dropcatch.com, wo sie der Gegner voraussichtlich ersteigert hat. Das alles stimme mit den Behauptungen des Beschwerdeführers überein. Weiter bestätigte ein Blick auf die Impressum-Seite der aktuellen Website des Gegners, dass diese eine vollständige Reproduktion der Impressum-Seite zu sein scheint, die zuvor vom Beschwerdeführer verwendet wurde, als er noch Inhaber der Domain war. Und Speres setzte noch einen drauf, indem er von sich aus überprüfte und feststellte, dass der Gegner bereits zuvor in einem Fall, in dem es ebenfalls um die Identitätsfälschung eines deutschen Beschwerdeführers ging, für schuldig befunden wurde, gegen die UDRP verstoßen zu haben. Damit war für Speres die Bösgläubigkeit des Gegners etabliert und er bestätigte die Beschwerde mit der Folge, dass die Domain tommy-friedl.com den Weg zurück zu ihrem ursprünglichen Inhaber findet.

degussa.TLDs (WIPO Case No. D2025-4809)
Die Schweizer Degussa Holding AG ging im Streit um 72 Degussa-Domains (z.B. degussa-anlage.biz/.club/.org, degussa.icu/.ink/.space, degussa-goldbarren.org/.top usw.) gegen »klaus berg«, »Klaus Fritz, Heizendirekt« und »Daniel Schuller«, alle mit Sitz in Deutschland, vor. Die Beschwerdeführerin verwies auf ihr zahlreichen Marken und ihre eigenen Domains degussa.com, die sie seit 1994, und degussa-gold.com, die sie seit 2011 betreibt. Die strittigen 72 Domains wurden zwischen April und Juni 2025 registriert, einige leiten auf Pay-per-Click (PPC)-Seiten weiter, die wiederum auf Webseiten Dritter weiterleiten, die Produkten und Diensten der Beschwerdeführerin verwandt sind. Für die Beschwerdeführerin war klar, dass die Domains unter anderem registriert wurden, um Werbeeinnahmen zu generieren, indem der Ruf ihrer Marke ausgenutzt wird. Die Gegner nahmen nicht Stellung. Entscheiden musste die Sache der italienische Rechtsanwalt Luca Barbero.

Barbero bestätigte die Beschwerde und entschied auf Übertragung aller 72 Domains auf die Beschwerdeführerin. Dass sich die Beschwerde gegen drei Gegner richtete, stellte kein Problem dar: alle Domains wurden über denselben Registrar mit demselben Privacy-Service registriert, die Domain-Namen sind sehr spezifisch und weisen ein einheitliches Muster auf, und sie wurden bündelweise registriert. So konnte Barbero die Beschwerde gegen drei Gegner zusammenführen. Die Markenähnlichkeit war für Barbero gegeben. Eine Berechtigung der Gegner, die Domains, die die Marke der Beschwerdeführerin enthalten, zu registrieren, sah er nicht. Und alle Umstände sprachen für die Bösgläubigkeit der Gegner bei Registrierung und Nutzung der Domains. So bestätigte sich für Barbero das Vorliegen aller Elemente der UDRP, womit er der Beschwerde stattgab und auf Übertragung der Domains auf die Beschwerdeführerin entschied.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

Vorratsdaten

Scharfe Kritik am Gesetzesentwurf der Bundesjustizministerin Stefanie Hubig

Der Gesetzesentwurf von Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) zur Neuregelung der Vorratsdatenspeicherung ist auf scharfe Kritik gestoßen: nach Ansicht von eco – Verband der Internetwirtschaft eV gefährdet er Grundrechte, untergräbt Investitionssicherheit und schwächt den Digitalstandort Deutschland. Mit der Kritik steht eco nicht allein.

Im jahrzehntealten Streit um die Speicherung von IP-Adresse hatte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kurz vor Weihnachten 2025 in Umsetzung des Koalitionsvertrages den »Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer IP-Adressspeicherung und Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren« vorgelegt. Damit sollen Internetzugangsdiensteanbieter verpflichtet werden, für drei Monate die von ihnen an Endkunden vergebenen IP-Adressen und weitere Daten wie die Portnummer zu speichern, sofern dies für eine eindeutige Zuordnung der IP-Adresse zu einem Anschlussinhaber erforderlich ist. Dadurch können Strafverfolgungs- und Gefahrenabwehrbehörden anhand eines Zeitstempels, einer IP-Adresse und gegebenenfalls einer Portnummer die Bestandsdaten beim Internetzugangsdiensteanbieter abfragen. Die geplante Speicherpflicht betrifft dabei alle Nutzer von Internetzugangsdiensten in Deutschland. Juristisch gilt die Speicherung von IP-Adressen nach mehreren Entscheidungen des EuGH (Urteil vom 20.09.2022 – Az. C‑793/19 und C‑794/19; Urteil vom 30.04.2024 – Az. C-470/21) und des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 02.03.2010 – Az. 1 BvR 256/08; Beschlüsse vom 14.02. und 15.02.2023 – Az. 1 BvR 141/16) als heikel, doch das Justizministerium sieht sich diesmal auf der sicheren Seite.

Diese Zuversicht teilt man bei eco nicht. In einer Stellungnahme vom 30. Januar 2026 (Direktdownload der pdf) kritisierte der mit rund 1.000 Mitgliedsunternehmen führende Verband der Internetwirtschaft in Europa das Vorhaben scharf; die Speicherungsanforderungen würden nicht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes genügen, mangelnde Richtervorbehalte würden für Rechtsunsicherheit sorgen und schließlich sei der Aufbau einer Infrastruktur für die Internetwirtschaft kostspielig und habe keinen erkennbaren Nutzen. Durch erweiterte Abfragemöglichkeiten, auch gegenüber im EU-Ausland ansässigen Diensteanbietern wie z.B. Messengern, drohten Zugriffe auf Datenbestände, die nach nationalem Recht gar nicht oder nicht mehr hätten gespeichert werden dürfen. Gleichzeitig sollen Unternehmen verpflichtet werden, neue, technisch komplexe und hochsichere Speicherinfrastrukturen aufzubauen – bei unklarer Rechtslage und ohne belegbaren Mehrwert für Ermittlungen. eco-Vorstand Klaus Landefeld erklärt:

Die Unternehmen sollen erneut hohe Investitionen in eine Infrastruktur leisten, die mit großer Wahrscheinlichkeit rechtlich angreifbar ist. Das gefährdet Grundrechte, schafft Planungsunsicherheit und schwächt den Standort Deutschland.

Kritisch bewertet man auch das Aufweichen des Richtervorbehalts. Eine bloße Benachrichtigung der Betroffenen könne fehlende richterliche Kontrolle nicht ersetzen – zumal nicht einmal eindeutig geregelt sei, ob diese Pflicht bei den Ermittlungsbehörden oder den Diensteanbietern liege. eco erachte die vorgesehenen Speicherpflichten und Grundrechtseingriffe daher als unverhältnismäßig und unangemessen. Die Vorgaben würden eine umfassende Überwachungsinfrastruktur schaffen, die zu Missbrauch einlade und unverhältnismäßige Auflagen für die Internetwirtschaft erzeuge. Mit dieser Unsicherheit verbunden sei zudem, dass die betroffenen Unternehmen zum dritten Mal massive Investitionen in eine erneut als unzulässig zu erwartende Infrastruktur tragen sollen. eco fordert daher, den Gesetzentwurf in der vorliegenden Form zurückzuziehen und eine grundrechtskonforme, verhältnismäßige Lösung zu entwickeln, die sich strikt an der europäischen Rechtsprechung orientiert.

Mit Kritik sparten auch der Arbeitskreis Vorrat (AK Vorrat) und die Digitale Gesellschaft nicht. Sie warnen vor einem »Generalschlüssel zur Identität«, da sich über eine IP-Adresse nachträglich lückenlos rekonstruieren lasse, wer hinter einem anonymen Forenbeitrag, einer sensiblen Suchanfrage oder dem Kontakt zu einer Enthüllungsplattform stehe. Ob sich die Politik davon beeindrucken lässt, wird dem weiteren Gesetzgebungsverfahren zu entnehmen sein.

ccTLDs

Unter der bangladeschigen Landesendung .bd kann man jetzt direkt Domains registrieren – soweit man vor Ort eine Präsenz hat

Die südasiatische Republik Bangladesch macht es kurz: seit dem 19. Januar 2026 ist eine Registrierung von Domain-Namen direkt unterhalb der Länderendung .bd möglich.

Wie es in einer Mitteilung der Bangladesh Telecommunications Company Limited (BTCL) heißt, erhofft man sich davon neue Impulse für die IT- und Digitalwirtschaft des Landes. Parallel hat man ein modernes Reseller-System eingerichtet, so dass sich potentielle Interessenten künftig an einen Registrar ihrer Wahl wenden können, um .bd-Domains zu registrieren. Eine freie Vergabe gibt es jedoch nicht, wobei eine Präsenz vor Ort für die Registrierung ohnehin verpflichtend ist. Zudem genießen alle Regierungsbehörden und Organisationen Vorrang bei der Registrierung. Anträge für Domains, die obszöne, vulgäre, hetzerische oder sonst unethische Ausdrücke enthalten, werden von der Registry gar nicht erst angenommen. Auch der Weiterverkauf oder die Verpachtung von .bd-Domains bleibt untersagt, einen regen Handel mit .bd-Domains wird es also nicht geben. Die Subdomain-Struktur mit Domains wie dhaka.com.bd, dhaka.net.bd oder dhaka.info.bd bleibt zudem aufrechterhalten.

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