Web3

Widerspruch von Gherardo Varani gegen den Abgesang von Web3-Domains

Die in der Schweiz ansässige Freename AG hat Berichten widersprochen, die das Ende von Web3-Domains prophezeien. Die Spekulationen um diese Adressen in den Jahren 2022 und 2023 seien vielmehr einer nachhaltigeren Entwicklung gewichen.

Web3 ‚domains‘ are dead

– mit dieser plakativen Schlagzeile ließ der Domain-Blogger Andrew Allemann (domainnamewire.com) Mitte März 2026 aufhorchen. Auslöser seiner Berichterstattung war eine Botschaft, die Matthew Gould, Gründer von Unstoppable Domains, am 17. März 2026 über X verbreitet hatte:

Web3 only domains were part of the crypto craze in 2021 but did not cross the chasm into mainstream usage. And for a while now we have believed they will remain a niche market now and into the future. They were a great place to start our journey into domains, but going forward our focus will be even more on the traditional market as it’s the market that has crossed the chasm and is seeing mainstream usage.

Dieser Einschätzung schloss sich Allemann an. Die Nutzer wollen seines Erachtens Konsistenz und verlässliche Regelungen; sie wollen Zentralisierung, nicht Dezentralisierung. Die Vorteile von Web3-Domains würden die Nachteile schlicht nicht überwiegen. Das wollte man bei der Freename AG so nicht stehen lassen.

Web3 Domains Aren’t Dead. They’re Growing

konterte Gherardo Varani die Berichte über einen Abgesang, auch soweit im »Global Domain Report 2026« des Internet-Providers InterNetX GmbH aus Regensburg und der Kölner Domain-Handelsplattform Sedo GmbH darüber berichtet worden war; die Daten würden ein ganz anders Bild zeichnen.

Es zähle nicht der Hype, sondern die Daten. Und hier könnten Web3-Domains punkten; sie würden beispielsweise als Zahlungsadressen, Wallet-Adressen, NFT-Identitäten und DAO-Governance-Beteiligungen verwendet. Die wichtigsten Web3-Domains würden nicht mehr für generische, ausgefallene Benutzernamen verwendet, sondern hätten sich auf spezifische Funktionsbereiche spezialisiert. Dies gelte für .wallet und .crypto, deren Hauptanwendungsfälle Zahlungsadressierung und Finanzidentität seien. Auch .eth habe einen spezialisierten Anwendungsfall, da die Endung eine vollständige Identitätsebene für Ethereum-Teilnehmer bilde. Dagegen würden .dao und .blockchain Governance- und Infrastruktur-Communities dienen. Diese Spezialisierung sei kein Zeichen von Stagnation, sondern zeuge von einem tiefer greifenden Ökosystem, was sich auch an den Registrierungszahlen zeige:

TLDTotal Registrations
.eth 1.500.000
.nft 800.000
.crypto 758.000
.wallet 618.000
.bnb474.000
.x 408.000
.blockchain 335.000
.zil 321.000
.arb230.000
.bitcoin 228.000
.dao 167.000
.888 167.000
.polygon 137.000
.metaverse 104.000
.go 62.000

Allein bei 15 Web3-Domain-Endungen verzeichne man über sechs Millionen Registrierungen. Diese Adressen würden nicht einfach nur in passiven Wallets vor sich hinschlummern, sondern seien mit Wallets, DeFi-Anwendungen, NFTs und Web3-Apps verknüpft. Zwar sei der Markt in den Jahren 2022 und 2023 von Spekulationen angetrieben worden; 2024 und 2025 habe sich der Markt hingegen mit mehr als drei Millionen Registrierungen stabilisiert und sei gereift. Varani weiter:

The end of speculation is not the end of the market. It’s the beginning of the real one.

Der tonangebende Trend sei die Konsolidierung von Registries, Registraren und Marktplätzen. Dies sei dem traditionellen Domain-Handel und der Fintech-Branche ähnlich, wo eine Konsolidierung auf viele Neuregistrierungen gefolgt sei. Dies führe zu einer besseren Nutzererfahrung, verbesserter Integration und zuverlässigerer Auflösung; das stärke das Web3-Ökosystem durch die Klärung von Vertrauenshierarchien. Varani räumt aber auch ein: es bedürfe eines echten Glaubens an dezentrale Identität als Infrastruktur. Vorerst dürfte es jedoch an der Technik scheitern: solange die alternativen Web3-Adressen nicht massentauglich sind, weil kaum ein Browser oder eMail-Programm diese Technologie unterstützt, wird der bloße Glaube nicht helfen.

NIS2

Denic prüft jetzt die Adressen der Domain-Inhaber bei Neuregistrierung und Aktualisierung

Auf die Inhaber einer .de-Domain kommen in diesen Tagen einschneidende Änderungen zu. Seit dem 14. April 2026 werden Contact- und Domain-Aufträge einem sogenannten Risk Assessment durch die .de-Registry DENIC eG unterzogen.

Auffälligkeiten, aber auch bloße Stichproben an den Registrierungsdaten lösen eine Verifizierungsanfrage beim zuständigen DENIC-Mitglied (also bei dem die Domain verwaltenden Registrar) aus, gegebenenfalls – bei nicht zufriedenstellender Antwort – mit anschließender Quarantäne und Löschung der Domain. Der Domain-Inhaber wird innerhalb der ersten drei Wochen zusätzlich per eMail informiert. Darüber hinaus wird bei allen Neuregistrierungen und Aktualisierungen von .de-Domains eine strenge Adressprüfung durchgeführt. Damit läutet die DENIC die Phase 2 der Umsetzung der europäischen NIS-2-Richtlinie in die Praxis ein. In der ersten Phase hatte DENIC bereits die öffentlich einsehbaren WHOIS-Daten modifiziert. Seit dem 06. Dezember 2025 werden bei .de-Domains juristischer Personen (z. B. Unternehmen, Vereine oder Organisationen) Name und Anschrift des Domain-Inhabers, eMail-Adresse und Telefonnummer, Datum der Domain-Registrierung sowie Name und Kontaktdaten des verwaltenden DENIC-Mitglieds öffentlich angezeigt. Bei Domains natürlicher Personen bleiben personenbezogene Inhaberdaten aus Datenschutzgründen weiterhin geschützt.

UDRP

In zwei .ai-Verfahren führte die Priorität von Markenrechten zu unterschiedlichen RDNH-Entscheidungen

In zwei aktuellen UDRP-Entscheidungen um .ai-Domains scheitern beide Beschwerdeführer. Im Streit um vois.ai fällt die Prüfung eines Reverse Domain Name Hijacking (RDNH) zu Gunsten des Beschwerdeführers aus, im Streit um armoriq.ai erging ein RDNH gegen den Beschwerdeführer. Was macht den Unterschied?

armoriq.ai – Forum Claim Number: FA2602002206245
Die MAJA Holdings LLC aus den USA sieht ihre Markenrechte durch die Domain armoriq.ai verletzt. Sie trägt vor, beim United Kingdom Intellectual Property Office (UKIPO) und beim European Union Intellectual Property Office die Marke »ARMORIQ« eingetragen zu haben; beim United States Patent and Trademark Office (USPTO) sei die Marke erst angemeldet, aber noch nicht eingetragen. Sie beruft sich grundsätzlich auf die Nutzung des Zeichens »ARMORIQ« im geschäftlichen Verkehr seit Oktober 2023. Der Gegner lebt in Serbien und teilt mit, er habe die Domain am 21. August 2024 registriert, lange bevor die Beschwerdeführerin ihre Marken 2025 angemeldet hat und diese eingetragen wurden. Der Entscheider Jeffrey J. Neuman wies die Beschwerde ab, da die Beschwerdeführerin die Bösgläubigkeit des Gegners nicht nachgewiesen habe, der offensichtlich die Domain vor Anmeldung der Marken registriert hat. Dass ein Markenrecht aufgrund der Nutzung des Zeichens bereits ab Oktober 2023 entstanden sei, habe die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen. Bei der Prüfung eines RDNH verwies Neuman auf genau diese Umstände und der sich daraus ergebenden Klarheit darüber, dass das UDRP-Verfahren zum Scheitern verurteilt war und die Beschwerdeführerin dies hätte wissen müssen. Das stelle einen Missbrauch der UDRP dar, weshalb Neuman ein RDNH bestätigte. Er betonte, dass das UDRP-Verfahren kein Ersatz für einen ordentlichen Markenrechtsstreit darstelle.

vois.ai – WIPO Case No. DAI2026-0003
Im Streit um die Domain vois.ai konnte der Beschwerdeführer VSSB Zrt. aus Ungarn nachweisen, dass er die Marke »VOIS« bereits als IR-Marke am 30. Juli 2020 registriert hatte; zugleich verwies er auf die am 13. Juni 2025 beantragte Marke »VOIS«, die am 14. Januar 2026 eingetragen wurde und Schutz unter anderem in Ungarn genießt. Die erstmals im Dezember 2023 registrierte Domain vois.ai hatte der pakistanische Gegner im Dezember 2025 in einer Auktion erstanden. Er konnte nachvollziehbar darstellen, dass er »VOIS« als Akronym von »voice intelligence systems« und als Verbindung der Begriffe »voice« und »intelligence« verstehe, die sich in »VOIS« zu einem 4-Zeichen-Begriff formieren, der in unterschiedlicher Weise Bedeutung gewinnen könne. Von der Marke des Beschwerdeführers habe er zum Zeitpunkt des Erwerbs nichts gewusst. Entscheider Evan D. Brown wies die Beschwerde ab. Er sah keine ausreichenden Beweise dafür, dass der Gegner gezielt gegen den Beschwerdeführer oder dessen Marke vorgegangen ist. Auch er prüfte ein RDNH, stellte aber beim Beschwerdeführer keine böswillige Absicht hinsichtlich des Verfahrens fest. Brown kam zwar zum Schluss, dass der Beschwerdeführer dem Gegner keine böse Absicht nachgewiesen habe, konnte jedoch auch nicht feststellen, dass die Beschwerde in böswilliger Absicht eingereicht wurde oder einen Missbrauch der UDRP darstelle. Der Beschwerdeführer sei Inhaber der Markenrechte an der Marke »VOIS« und brachte nachvollziehbare Argumente vor, weshalb der Gegner missbräuchlich Inhaber der Domain vois.ai sei. Damit war der Beschwerdeführer zwar letztlich erfolglos, unter den gegebenen Umständen waren die Argumente und das Verfahren jedoch nicht unangemessen.

Den Unterschied in beiden Verfahren macht einmal mehr die Frage der Priorität von Marke gegenüber der Domain. Aber auch nur bei der Frage eines RDNH wird er relevant. Bei der Abweisung der Beschwerden stehen sich einerseits das fehlende Markenrecht (armoriq.ai) und die nicht überzeugende Begründung der Bösgläubigkeit (vois.ai) gegenüber. Die Behauptungen des Beschwerdeführers im Streit um vois.ai waren berechtigt, führten aber nicht zum Erfolg, da der Gegner sehr gute Argumente für sich hatte. Im Streit um armoriq.ai war das fehlende Markenrecht zum Zeitpunkt, da der Gegner Inhaber der Domain wurde, ausschlaggebend für den Missbrauch der UDRP und damit die Feststellung eines RDNH.

nTLDs

.radio sendet über neue Registry – die globale Radio-Community bangt

Mitte Februar 2026 hatten wir gemeldet, dass sich bei der generischen Top Level Domain .radio erhebliche Veränderungen abzeichnen. Inzwischen können wir es offiziell bestätigen: die European Broadcasting Union (EBU) hat ihre Rechte aus dem mit ICANN geschlossenen Registry-Vertrag mit Vereinbarung vom 05. Januar 2026 an die in Bridgeview (Illinois) ansässige Digity LLC übertragen.

Der Registry-Wechsel hatte für Aufsehen gesorgt, da die EBU bisher stets betont hatte, die Interessen der globalen Radio-Community zu vertreten und daher auch als Community-Endung im Bewerbungsverfahren bevorzugt vor der namhaften Konkurrenz (um .radio hatten sich auch Afilias, BRS Media Inc. und Donuts beworben) behandelt wurde. Welche Pläne Digity LLC mit .radio hat, ist öffentlich nicht bekannt, aber die Konkurrenz zeigt sich besorgt. Craig Schwartz von der fTLD Registry Services LLC (.bank und .insurance) wandte sich mit Schreiben vom 27. Februar 2026 an ICANN und wies darauf hin, dass die Internet-Verwaltung dafür sorgen müsse, dass die Verpflichtungen einer Community-Endung (sogenannte »specification 12«) auch von einer Nachfolge-Registry eingehalten werden müsse. Andernfalls könne diese Vorgabe nach Zuteilung einer Endung leicht umgangen werden. Die Zukunft von .radio ist daher derzeit ungewiss – da der aktuelle, zehnjährige Registry-Vertrag aber bereits im Juli 2026 endet, dürfte sich das Schicksal dieser Domain-Endung in Kürze entscheiden.

Urheberrecht

Französischer Cour d’Appel de Paris lässt DNS-Resolver von Google, Cloudflare und Cisco sperren

Ein Berufungsgericht in Paris hat mit Google, Cloudflare und Cisco drei US-amerikanische Anbieter von DNS-Resolvern verurteilt, den Zugriff auf rechtswidrige Streaming- und IPTV-Angebote zu sperren (Urteil vom 27. März 2026 – Az. RG 24/09372).

Die in Issy-les-Moulineaux ansässige Canal+ Group betreibt mehrere Fensehkanäle in Frankreich. Sie senden kostenpflichtige Live- und On-Demand-Inhalte, unter anderem aus dem Bereich des Sports. Viele dieser Inhalte waren trotz der von Internet Service Providern (ISP) ergriffenen Blockierungsmaßnahmen und auch nach Auslistung durch Google über Piraterie-Websites im Internet erreichbar, da die Blockierung über DNS-Resolver umgangen werden konnte. Ein DNS-Resolver ist ein Dienst, welcher auf Anfrage für eine bestimmte Domain eine IP-Adresse liefert. Man spricht davon, dass die Domain in eine IP-Adresse aufgelöst wird; vom »Auflösen« stammt der Begriff »Resolver«. Bereits im Jahr 2024 verpflichtete ein Gericht in Paris Google, Cloudflare und Cisco, den Zugriff auf derartige Piraterie-Websites über ihre eigenen DNS-Resolver aktiv zu blockieren. Hiergegen wandten sich die Unternehmen im Berufungsverfahren vor dem Cour d’Appel de Paris und machten geltend, dass DNS-Resolver lediglich eine neutrale und passive Funktion innehätten; sie würden Urheberrechtsverletzungen weder übermitteln noch sich sonst daran beteiligen. Daher könnten sie, anders als ISPs und Suchmaschinen, nicht untersagt werden. Die Beteiligung des DNS-Resolvers ende, sobald er die IP-Adresse an den Browser übermittelt habe, der die ursprüngliche Anfrage initiiert habe. Derartige DNS-Auflösungsdienste seien daher nicht daran beteiligt, dass Nutzer von der Existenz urheberrechtsverletzender Websites erfahren. Cisco und Cloudflare betonten zudem, dass DNS-Resolver keine geschäftliche oder technische Beziehung zu Rechtsverletzern unterhielten, keinen Zugriff auf Inhalte ermöglichen oder diese übertragen, sondern Internetnutzern lediglich den schnellen Zugriff auf rechtsverletzende Websites erlauben würden; sie würden lediglich Anfragen zur Übersetzung von Domain-Namen in IP-Adressen verarbeiten und quasi als Relaisantennen im Hintergrund fungieren, wodurch ihnen die technischen Mittel fehlen würden, das Surfverhalten der Nutzer zu beeinflussen.

Doch diese Argumente überzeugten den Cour d’Appel de Paris nicht, der auf Article L333-10 des »Code du sport« verwies. Nach dieser Vorschrift kann ein Rechteinhaber bei Gericht alle verhältnismäßigen Maßnahmen beantragen, die zur Verhinderung oder Beendigung einer Urheberrechtsverletzung geeignet sind, und zwar gegen jede Person geeignet sind, die zu ihrer Behebung beitragen kann. Voraussetzung ist, dass eine schwerwiegende und irreparable Verletzung vorliegt. Der Anwendungsbereich von Artikel L. 333-10 war von Anfang an weit gefasst; dass die Regelung auch DNS-Resolver betrifft, war bisher jedoch streitig und wurde nun vom Berufungsgericht bestätigt. DNS-Sperrmaßnahmen sind nach Ansicht des Gerichts sowohl technisch machbar als auch verhältnismäßig. Das Gericht betonte insbesondere wiederholt, dass DNS-Resolver verpflichtet werden können, illegale Websites zu blockieren. Die neutrale und passive Natur eines DNS-Resolvers sei für die Anwendbarkeit von Article L. 333-10 irrelevant. Es gehe nicht um Haftung, sondern allein darum, ob ein Dienst dazu beitragen könne, den Zugriff auf Piraterie-Websites zu blockieren; das könne ein DNS-Resolver eindeutig. Französisches Recht verlange auch keine perfekten Sperrmaßnahmen; solange sie einen Teil der Besucher von Piraterie-Websites fernhalten, sei dies ausreichend:

Toute mesure de filtrage peut être contournée et cette possibilité n’est pas de nature à rendre inefficaces les mesures n cause.

Letztendlich werden Google, Cloudflare und Cisco die Sperrmaßnahmen für Hunderte von Piratenseiten-Domains umsetzen und die Implementierungskosten selbst tragen müssen.

Leidtragender sind die französischen Internetnutzer. Cisco hatte zuvor bereits beschlossen, seinen OpenDNS-Dienst in Frankreich bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens einzustellen. Google und Cloudflare ließen ihre DNS-Resolver in Frankreich zwar nach der erstinstanzlichen Entscheidung weiterhin online, dürften diese Entscheidung aber nach dem Pariser Berufungsurteil nun überdenken. Gut möglich, dass so manch andere Anbieter von DNS-Resolvern nun erheblichen Zulauf bekommt.

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