URS

Das »Uniform Rapid Suspension«-Verfahren hilft auch nach der 2. nTLD-Einführungsrunde

Im Zusammenhang mit der ersten Runde neuer TLDs im Jahr 2012 wurde das »Uniform Rapid Suspension«-Verfahren (URS) als Mechanismus zum Schutz von Markenrechten eingeführt. Jetzt, mit der zweiten Einführungsrunde, ist es sinnvoll, an dieses wenig genutzte Verfahren zu erinnern: Es zu nutzen, stellt hohe Anforderungen an einen Beschwerdeführer, aber es sorgt für schnelle und günstige Hilfe.

Als ICANN 2012 die erste Einführungsrunde neuer generischer Top Level Domains startete, sorgte die Netzverwaltung mit dem URS- und anderen Verfahren unter dem Oberbegriff »Rights Protection Mechanisms« (RPM) für einen zusätzlichen Schutz, neben der UDRP, für Markeninhaber. Das URS-Verfahren wurde zunächst nur für die neuen TLDs der ersten Einführungsrunde zur Verfügung gestellt und im März 2013 ein Provider als Streitbeilegungsgericht akkreditiert: das National Arbitration Forum (NAF), kurz „Forum“. Im Oktober 2015 übernahmen als erste vor 2012 eingeführte Endungen auch .cat, .pro und .travel das URS-Verfahren. Später wurden das Asian Domain Name Dispute Resolution Centre (ADNDRC) und die MFSD srl bei der italienischen Mediation Arbitration Centre Academy in Mailand als weitere URS-Provider akkreditiert. Von Anfang an wurde das Verfahren allerdings nicht gut angenommen. Es ist zwar deutlich günstiger und zügiger als das UDRP-Verfahren. Doch erreicht man im Obsiegensfall lediglich die Suspendierung einer Domain bis zum Ablauf des Registrierungszeitraums. Zugleich sind die Anforderungen an den Beschwerdeführer gewissermaßen höher als bei der UDRP. Um ein erfolgreiches URS-Verfahren zu führen, muss der Beschwerdeführer eindeutige und überzeugende (»clear and convincing«) Beweise für Cybersquatting vorlegen. Dies stellt eine höhere Anforderung dar als die im UDRP-Verfahren geltende Abwägung der Wahrscheinlichkeiten (»balance of probabilities«). In der Praxis empfiehlt es sich, die strittigeren Bereiche der UDRP – wie faire Nutzung, Gewohnheitsrechte und frühere Geschäftsbeziehungen – im URS-Verfahren zu meiden. In der Folge zeigten sich für UDRP-Verfahren in der Regel jährlich höhere Zahlen bei Verfahren und Domains – Doug Isenberg zählte 2024 insgesamt 8.484 Entscheidungen und 2025 insgesamt 8.476 Verfahren bei einem deutlichen Abschwung der davon betroffenen Domains. URS-Entscheidungen bewegen sich über das Jahr um rund 200 Verfahren – das Forum entschied 2025 in 147 Verfahren.

Mit der zweiten Einführungsrunde hat das URS-Verfahren eine neue Chance, öfter genutzt zu werden. Im aktuellen AGB vom Dezember 2025 definiert ICANN das URS als:

An expedited administrative procedure that rights holders can initiate for certain types of domain name disputes. The URS procedure is a tool for quickly addressing clear-cut cases of trademark infringement.

An den hohen Anforderungen ändert sich nichts. Aber gleichwohl ist es sinnvoll, das URS-Verfahren immer als eine Alternative im Blick zu halten, denn in klaren Fällen von Cybersquatting lässt sich schnell und günstig Schaden abwenden, indem die streitbefangene Domain suspendiert wird. Zudem erhält man Informationen über den Inhaber der Domain. Wie Doug Isenberg in einem Artikel vom April 2017 darlegt, ist ein Transfer im Rahmen eines URS-Verfahrens möglich, auch wenn das die Verfahrensordnung nicht vorsieht. Solche Domain-Transfers finden statt, wenn die URS-Beschwerde zurückgenommen wurde. Der Transfer erfolgt nicht als Ausgang einer Entscheidung, sondern weil die Parteien sich über einen Transfer geeinigt haben, nachdem das URS-Verfahren eingeleitet und bevor über es entschieden wurde. Die URS-Regeln greifen die Möglichkeit einer gütlichen Einigung zwischen den Parteien in Ziffer 16 auf. Der Entscheider kann im Falle einer gütlichen Einigung das Verfahren beenden. Die Parteien können nach Zusatzregel 7 sogar einmalig das Verfahren für bis zu 45 Tage ruhen lassen, um in der Zeit die Beilegung des Streits zu verhandeln.

Zudem arbeitet ICANN derzeit an Änderungen des URS-Verfahrens, die sich positiv auswirken, darunter die Zulassung geänderter Beschwerden nach Offenlegung der Inhaberdaten sowie die Bereitstellung von mehr Informationsmaterial zum »clear-cur case«-Standard. Die Einarbeitung dieser Änderungen mag noch ein wenig auf sich warten lassen, wird aber das URS-Verfahren nochmals attraktiver machen. Zwar führt WIPO aktuell ein beschleunigtes UDRP-Verfahren ein, welches Entscheidungen deutlich verkürzen soll, so dass sie zeitlich in Konkurrenz mit dem URS-Verfahren treten. Dafür wird dieses beschleunigte UDRP-Verfahren – wie berichtet – deutlich kostenaufwändiger als das ohnehin schon hochpreisigere normale UDRP-Verfahren bei der WIPO. Also sollte man gerade in Zeiten der zweiten Einführungsrunde von ICANN das für die erste Einführungsrunde geschaffene »Uniform Rapid Suspension«-Verfahren nicht aus dem Blick verlieren.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

nTLDs

Amazon gibt die Endungen .circle, .got und .jot an Jolly Host LLC weiter

Die Amazon Registry Services Inc. trennt sich von gleich drei ihrer neu eingeführten Top Level Domains.

Die Domain-Endungen .circle, .got und .jot werden künftig von der in Bellevue (US-Bundesstaat Washington) ansässigen Jolly Host LLC verwaltet, die zu Identity Digital Inc. gehört. Keine der drei Endungen ist bisher offiziell gestartet und damit für eine Registrierung verfügbar. Mit Ausnahme der obligatorischen Domains nic.circle, nic.got und nic.jot ist jeweils keine weitere Domain vergeben; sie verweisen auf die allgemeine Website der Amazon Registry Services Inc. Die Jolly Host LLC hat erst vor kurzem auf sich aufmerksam gemacht, als die Übernahme von .onl bekannt wurde. Welche Folgen der Registry-Wechsel für .circle, .got und .jot hat, ist bisher unklar; Identity Digital ist bekannt dafür, Top Level Domains weitgehend frei von Beschränkungen zu vergeben. Jedenfalls darf man damit rechnen, dass ein Registrierungsbeginn damit in greifbare Nähe gerückt ist.

Web3

Widerspruch von Gherardo Varani gegen den Abgesang von Web3-Domains

Die in der Schweiz ansässige Freename AG hat Berichten widersprochen, die das Ende von Web3-Domains prophezeien. Die Spekulationen um diese Adressen in den Jahren 2022 und 2023 seien vielmehr einer nachhaltigeren Entwicklung gewichen.

Web3 ‚domains‘ are dead

– mit dieser plakativen Schlagzeile ließ der Domain-Blogger Andrew Allemann (domainnamewire.com) Mitte März 2026 aufhorchen. Auslöser seiner Berichterstattung war eine Botschaft, die Matthew Gould, Gründer von Unstoppable Domains, am 17. März 2026 über X verbreitet hatte:

Web3 only domains were part of the crypto craze in 2021 but did not cross the chasm into mainstream usage. And for a while now we have believed they will remain a niche market now and into the future. They were a great place to start our journey into domains, but going forward our focus will be even more on the traditional market as it’s the market that has crossed the chasm and is seeing mainstream usage.

Dieser Einschätzung schloss sich Allemann an. Die Nutzer wollen seines Erachtens Konsistenz und verlässliche Regelungen; sie wollen Zentralisierung, nicht Dezentralisierung. Die Vorteile von Web3-Domains würden die Nachteile schlicht nicht überwiegen. Das wollte man bei der Freename AG so nicht stehen lassen.

Web3 Domains Aren’t Dead. They’re Growing

konterte Gherardo Varani die Berichte über einen Abgesang, auch soweit im »Global Domain Report 2026« des Internet-Providers InterNetX GmbH aus Regensburg und der Kölner Domain-Handelsplattform Sedo GmbH darüber berichtet worden war; die Daten würden ein ganz anders Bild zeichnen.

Es zähle nicht der Hype, sondern die Daten. Und hier könnten Web3-Domains punkten; sie würden beispielsweise als Zahlungsadressen, Wallet-Adressen, NFT-Identitäten und DAO-Governance-Beteiligungen verwendet. Die wichtigsten Web3-Domains würden nicht mehr für generische, ausgefallene Benutzernamen verwendet, sondern hätten sich auf spezifische Funktionsbereiche spezialisiert. Dies gelte für .wallet und .crypto, deren Hauptanwendungsfälle Zahlungsadressierung und Finanzidentität seien. Auch .eth habe einen spezialisierten Anwendungsfall, da die Endung eine vollständige Identitätsebene für Ethereum-Teilnehmer bilde. Dagegen würden .dao und .blockchain Governance- und Infrastruktur-Communities dienen. Diese Spezialisierung sei kein Zeichen von Stagnation, sondern zeuge von einem tiefer greifenden Ökosystem, was sich auch an den Registrierungszahlen zeige:

TLDTotal Registrations
.eth 1.500.000
.nft 800.000
.crypto 758.000
.wallet 618.000
.bnb474.000
.x 408.000
.blockchain 335.000
.zil 321.000
.arb230.000
.bitcoin 228.000
.dao 167.000
.888 167.000
.polygon 137.000
.metaverse 104.000
.go 62.000

Allein bei 15 Web3-Domain-Endungen verzeichne man über sechs Millionen Registrierungen. Diese Adressen würden nicht einfach nur in passiven Wallets vor sich hinschlummern, sondern seien mit Wallets, DeFi-Anwendungen, NFTs und Web3-Apps verknüpft. Zwar sei der Markt in den Jahren 2022 und 2023 von Spekulationen angetrieben worden; 2024 und 2025 habe sich der Markt hingegen mit mehr als drei Millionen Registrierungen stabilisiert und sei gereift. Varani weiter:

The end of speculation is not the end of the market. It’s the beginning of the real one.

Der tonangebende Trend sei die Konsolidierung von Registries, Registraren und Marktplätzen. Dies sei dem traditionellen Domain-Handel und der Fintech-Branche ähnlich, wo eine Konsolidierung auf viele Neuregistrierungen gefolgt sei. Dies führe zu einer besseren Nutzererfahrung, verbesserter Integration und zuverlässigerer Auflösung; das stärke das Web3-Ökosystem durch die Klärung von Vertrauenshierarchien. Varani räumt aber auch ein: es bedürfe eines echten Glaubens an dezentrale Identität als Infrastruktur. Vorerst dürfte es jedoch an der Technik scheitern: solange die alternativen Web3-Adressen nicht massentauglich sind, weil kaum ein Browser oder eMail-Programm diese Technologie unterstützt, wird der bloße Glaube nicht helfen.

NIS2

Denic prüft jetzt die Adressen der Domain-Inhaber bei Neuregistrierung und Aktualisierung

Auf die Inhaber einer .de-Domain kommen in diesen Tagen einschneidende Änderungen zu. Seit dem 14. April 2026 werden Contact- und Domain-Aufträge einem sogenannten Risk Assessment durch die .de-Registry DENIC eG unterzogen.

Auffälligkeiten, aber auch bloße Stichproben an den Registrierungsdaten lösen eine Verifizierungsanfrage beim zuständigen DENIC-Mitglied (also bei dem die Domain verwaltenden Registrar) aus, gegebenenfalls – bei nicht zufriedenstellender Antwort – mit anschließender Quarantäne und Löschung der Domain. Der Domain-Inhaber wird innerhalb der ersten drei Wochen zusätzlich per eMail informiert. Darüber hinaus wird bei allen Neuregistrierungen und Aktualisierungen von .de-Domains eine strenge Adressprüfung durchgeführt. Damit läutet die DENIC die Phase 2 der Umsetzung der europäischen NIS-2-Richtlinie in die Praxis ein. In der ersten Phase hatte DENIC bereits die öffentlich einsehbaren WHOIS-Daten modifiziert. Seit dem 06. Dezember 2025 werden bei .de-Domains juristischer Personen (z. B. Unternehmen, Vereine oder Organisationen) Name und Anschrift des Domain-Inhabers, eMail-Adresse und Telefonnummer, Datum der Domain-Registrierung sowie Name und Kontaktdaten des verwaltenden DENIC-Mitglieds öffentlich angezeigt. Bei Domains natürlicher Personen bleiben personenbezogene Inhaberdaten aus Datenschutzgründen weiterhin geschützt.

UDRP

In zwei .ai-Verfahren führte die Priorität von Markenrechten zu unterschiedlichen RDNH-Entscheidungen

In zwei aktuellen UDRP-Entscheidungen um .ai-Domains scheitern beide Beschwerdeführer. Im Streit um vois.ai fällt die Prüfung eines Reverse Domain Name Hijacking (RDNH) zu Gunsten des Beschwerdeführers aus, im Streit um armoriq.ai erging ein RDNH gegen den Beschwerdeführer. Was macht den Unterschied?

armoriq.ai – Forum Claim Number: FA2602002206245
Die MAJA Holdings LLC aus den USA sieht ihre Markenrechte durch die Domain armoriq.ai verletzt. Sie trägt vor, beim United Kingdom Intellectual Property Office (UKIPO) und beim European Union Intellectual Property Office die Marke »ARMORIQ« eingetragen zu haben; beim United States Patent and Trademark Office (USPTO) sei die Marke erst angemeldet, aber noch nicht eingetragen. Sie beruft sich grundsätzlich auf die Nutzung des Zeichens »ARMORIQ« im geschäftlichen Verkehr seit Oktober 2023. Der Gegner lebt in Serbien und teilt mit, er habe die Domain am 21. August 2024 registriert, lange bevor die Beschwerdeführerin ihre Marken 2025 angemeldet hat und diese eingetragen wurden. Der Entscheider Jeffrey J. Neuman wies die Beschwerde ab, da die Beschwerdeführerin die Bösgläubigkeit des Gegners nicht nachgewiesen habe, der offensichtlich die Domain vor Anmeldung der Marken registriert hat. Dass ein Markenrecht aufgrund der Nutzung des Zeichens bereits ab Oktober 2023 entstanden sei, habe die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen. Bei der Prüfung eines RDNH verwies Neuman auf genau diese Umstände und der sich daraus ergebenden Klarheit darüber, dass das UDRP-Verfahren zum Scheitern verurteilt war und die Beschwerdeführerin dies hätte wissen müssen. Das stelle einen Missbrauch der UDRP dar, weshalb Neuman ein RDNH bestätigte. Er betonte, dass das UDRP-Verfahren kein Ersatz für einen ordentlichen Markenrechtsstreit darstelle.

vois.ai – WIPO Case No. DAI2026-0003
Im Streit um die Domain vois.ai konnte der Beschwerdeführer VSSB Zrt. aus Ungarn nachweisen, dass er die Marke »VOIS« bereits als IR-Marke am 30. Juli 2020 registriert hatte; zugleich verwies er auf die am 13. Juni 2025 beantragte Marke »VOIS«, die am 14. Januar 2026 eingetragen wurde und Schutz unter anderem in Ungarn genießt. Die erstmals im Dezember 2023 registrierte Domain vois.ai hatte der pakistanische Gegner im Dezember 2025 in einer Auktion erstanden. Er konnte nachvollziehbar darstellen, dass er »VOIS« als Akronym von »voice intelligence systems« und als Verbindung der Begriffe »voice« und »intelligence« verstehe, die sich in »VOIS« zu einem 4-Zeichen-Begriff formieren, der in unterschiedlicher Weise Bedeutung gewinnen könne. Von der Marke des Beschwerdeführers habe er zum Zeitpunkt des Erwerbs nichts gewusst. Entscheider Evan D. Brown wies die Beschwerde ab. Er sah keine ausreichenden Beweise dafür, dass der Gegner gezielt gegen den Beschwerdeführer oder dessen Marke vorgegangen ist. Auch er prüfte ein RDNH, stellte aber beim Beschwerdeführer keine böswillige Absicht hinsichtlich des Verfahrens fest. Brown kam zwar zum Schluss, dass der Beschwerdeführer dem Gegner keine böse Absicht nachgewiesen habe, konnte jedoch auch nicht feststellen, dass die Beschwerde in böswilliger Absicht eingereicht wurde oder einen Missbrauch der UDRP darstelle. Der Beschwerdeführer sei Inhaber der Markenrechte an der Marke »VOIS« und brachte nachvollziehbare Argumente vor, weshalb der Gegner missbräuchlich Inhaber der Domain vois.ai sei. Damit war der Beschwerdeführer zwar letztlich erfolglos, unter den gegebenen Umständen waren die Argumente und das Verfahren jedoch nicht unangemessen.

Den Unterschied in beiden Verfahren macht einmal mehr die Frage der Priorität von Marke gegenüber der Domain. Aber auch nur bei der Frage eines RDNH wird er relevant. Bei der Abweisung der Beschwerden stehen sich einerseits das fehlende Markenrecht (armoriq.ai) und die nicht überzeugende Begründung der Bösgläubigkeit (vois.ai) gegenüber. Die Behauptungen des Beschwerdeführers im Streit um vois.ai waren berechtigt, führten aber nicht zum Erfolg, da der Gegner sehr gute Argumente für sich hatte. Im Streit um armoriq.ai war das fehlende Markenrecht zum Zeitpunkt, da der Gegner Inhaber der Domain wurde, ausschlaggebend für den Missbrauch der UDRP und damit die Feststellung eines RDNH.

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