Gigalaw

Das Domain Dispute Digest für Q2/2026 zeigt einen Anstieg von 11 Prozent der UDRP-Verfahren gegenüber Q2/2025

Domain-Rechtsanwalt Doug Isenberg legt seinen statistischen Bericht zu UDRP-Entscheidungen für das zweite Quartal 2026 vor. Die Anzahl von UDRP-Verfahren stieg gegenüber dem Vorjahresquartal um elf Prozent an – für WIPO rechnet Isenburg mit einem Plus von rund sechs Prozent für das Gesamtjahr.

»Gigalaw’s Domain Dispute Digest Second Quartal, 2026« ist ein 16-seitiger Report über die Entwicklung der UDRP-Verfahren in den zweiten drei Monaten dieses Jahres. Doug Isenberg wertete dafür die entschiedenen UDRP-Verfahren aller fünf von ICANN akkreditierten Streitbeilegungsstellen (WIPO, Forum, CAC, ADNDRC und CIIDRC) aus. In seinem Vorwort berichtet Isenberg diesmal über das WIPO-Meeting vom Mai 2026 in Genf. Dort wurde unter anderem der Einsatz von KI besprochen, wobei der Umgang damit noch nicht geklärt sei, und der seit Februar geltende WIPO Overview 3.1, dessen Neuerungen für KI vermerkt:

In cases where arguments and/or evidence presented to the panel is created with the assistance of AI tools, the credibility of such arguments/ evidence may be impacted by the inclusion (e.g., in an annex) by the parties of specific prompts and their results.

Im aktuellen »Domain Dispute Digest« zeigt Isenberg die Zunahme an Entscheidungen und davon umfassten Domains gegenüber dem 2. Quartal 2025 auf, welches seinerseits gegenüber dem 2. Quartal 2024 einen Rückgang der Verfahren verzeichnete. Während also das 2. Quartal 2024 insgesamt 2.132 Entscheidungen um 4.941 Domains aufwies und die Zahlen im zweiten Quartal 2025 auf 2.077 Entscheidungen (-2,58 Prozent) über 3.015 Domains (-38,98 Prozent) zurückgingen, gibt es nun im 2. Quartal 2026 einen deutlichen Anstieg auf 2.324 (+ 11,89 Prozent) Entscheidungen um 3.349 (+ 11,08 Prozent) Domains. Damit übertreffen die Entscheidungen die Anzahl nicht nur im 2. Quartal 2025, sondern auch im 2. Quartal 2024, während die Anzahl der Domains hinter denen im 2. Quartal 2024 zurückstehen. Im Rahmen der 2.324 Entscheidung im 2. Quartal 2026 wurde für 3.871 Domains (95,07 Prozent) auf Transfer entschieden, bei 152 Domains (4,54 Prozent) wurde ein Transfer verneint (»denied«) und bei 13 Domains (0,39 Prozent) wurde das Verfahren vorzeitig beendet (»cancelled«). Die zurückgewiesenen Transferansprüche behalten damit beinahe das Niveau des Vorjahresquartals (5,07 Prozent), das gegenüber 2024 (2,47 Prozent) deutlich angestiegen war.

Die meisten Entscheidungen ergingen wie üblich bei WIPO (1.337), gefolgt von Forum (707). In 88,36 Prozent aller Verfahren ging es um lediglich eine Domain, bei 5,71 Prozent um zwei Domains. Der prozentuale Anteil nimmt ab, je mehr Domains beteiligt waren. Das umfangreichste Verfahren war ein Streit von 7-Eleven um 115 Domains. Die meisten, nämlich 28 Verfahren, bestritt Walmart. Die meisten Verfahren unter den gTLDs betrafen .com-Domains (2.392), gefolgt von diesmal .org (130) und .net (116), während .shop, das im Vorjahr mit 148 Entscheidungen Platz 2 belegte, sich nun mit 106 Entscheidungen auf Platz 4 zurückzieht. Unter den Länderendungen lag .co (Kolumbien) mit 48 Verfahren vor .ai (Anguilla) mit 25 Verfahren, während sich .cc (Cocos-Inseln) mit 20 Verfahren auf den 3. Platz beschränken darf.

Vor einem Jahr widmete sich Isenberg in seinem »Domain Dispute Digest« zum ersten Mal dem Reverse Domain Name Hijacking (RDNH), wobei er auf 18 (0,77 Prozent) von 2.324 Entscheidungen kommt. Den höchsten prozentualen Anteil an RDNH-Entscheidungen weist das Forum auf mit 6 von 707 Entscheidungen (0,85 Prozent), gefolgt von WIPO mit 11 von 1.337 Entscheidungen (0,82 Prozent) und dem Czech Arbitration Court (CAC) mit einer Entscheidung von 202 (0,5 Prozent). Verblüffender Weise erfreut sich das URS-Verfahren größerer Beliebtheit. Isenberg zählt 47 Entscheidungen (+ 88 Prozent) über 62 Domains (+ 40,91 Prozent), wobei in 57 Entscheidung (91,94 Prozent) die Domains suspendiert wurden, in 4 Entscheidungen (6,45 Prozent) der Antrag zurückgewiesen wurde und in einem Fall (1,61 Prozent) das Verfahren vorzeitig beendet wurde.

Das 16-seitige Gigalaw Domain Dispute Digest, Q2/2026 gibt einen schnellen, übersichtlichen und nachvollziehbaren Überblick über die Entwicklung der UDRP- und URS-Verfahren im zweiten Quartal 2026. Wir empfehlen – wie immer – die Lektüre.

nTLDs

Mit .juniper geht die erste Marken-Endung 2026 aus dem Root

Der Exodus der Markenendungen aus dem Domain Name System hält an. Mit Schreiben vom 03. Juni 2026 kündigte die im US-Bundesstaat Kalifornien ansässige Juniper Networks Inc. das Registry-Agreement (RA) mit der Internet-Verwaltung ICANN.

Die Kündigung ist, wie bei .brands üblich, gestützt auf Section 4.4 (b) des RA, die eine jederzeitige ordentliche Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 180 Tagen gestattet. Nähere Angaben zu den Motiven seiner Kündigung machte das Unternehmen nicht, aber wie bei vielen anderen .brands zuvor scheint man keine Verwendungsmöglichkeit zu haben; mit Ausnahme der obligatorischen nic.juniper ist keine weitere Domain registriert, obwohl die Delegierung auf den 25. Juli 2016 zurückreicht. Juniper Networks Inc. ist einer der weltweit größten Netzwerkausrüster und seit 2025 Teil von Hewlett Packard Enterprise; das könnte erklären, warum kein Bedarf mehr an .juniper-Domains besteht. Der Öffentlichkeit geht mit dem Rückzug kaum etwas verloren.

The new .juniper gTLD will operate as a restricted registry, in which Juniper Networks, Inc (Juniper) can create and control domain spaces that promote its brand identity and authenticity

nTLDs

Nach 14 Jahren des Wartens und 8 Jahren Rechtsstreit kündigt VeriSign nun den Start von .web an

Zum Abschied haben wir eine echte Krachermeldung: die .com- und .net-Registry VeriSign Inc. hat angekündigt, noch in diesem Jahr .web-Domains anzubieten. Inhaber von .com-Domains sollen dabei das Recht zum Erstzugriff erhalten.

Die Endung .web gilt als die wertvollste nTLD aus der Einführungsrunde des Jahres 2012. Sie eignet sich für Inhalte aller Art und ist kurz, einfach und prägnant, zudem selbsterklärend, international verständlich und von weltweiter Relevanz. Damit eröffnet sich auch Nischenanbietern beste Chancen auf attraktive, griffige, werbewirksame und vor allem noch freie, also verfügbare Internetadressen. Dementsprechend groß war das Interesse; mit Web.com Group Inc., Afilias Domains No. 3 Limited, DotWeb Inc., Charleston Road Registry Inc., Schlund Technologies GmbH, Ruby Glen LLC und NU DOT CO LLC traten 2012 gleich sieben Bewerber bei ICANN an, wobei sich am 27. Juli 2016 der Neuling NU DOT CO LLC im Rahmen einer Auktion nach 23 Runden zum Rekordgebot von US$ 135 Mio. durchgesetzt hat. Doch als herauskam, dass NU DOT CO LLC im Rahmen eines »Domain Acquisition Agreement« finanzkräftige Unterstützung von VeriSign erhalten hatte, war der Grundstein für jahrelange gerichtliche Auseinandersetzungen gelegt. So hatte Afilias Domains No. 3 Limited, die inzwischen als Altanovo Domains Ltd. firmiert, im November 2018 ein IRP-Verfahren (Independent Review Process) gegen ICANN eingeleitet. Der zentrale Vorwurf lautete, dass es NU DOT CO LLC versäumt hatte, offenzulegen, dass man mit VeriSign einen finanzstarken Partner im Rücken hatte, der das siegreiche Auktionsgebot von US$ 135 Mio. erst möglich gemacht hat. Am 30. April 2023 stellte das Board of Directors von ICANN auf Weisung des International Centre for Dispute Resolution (ICDR) fest, dass NU DOT CO LLC weder durch den Abschluss des »Domain Acquisition Agreement« mit VeriSign noch durch die Teilnahme an der .web-Auktion gegen die Regelungen im Bewerberhandbuch oder die Auktionsregeln verstoßen hat. Prompt folgte im Juli 2023 ein zweites IRP-Verfahren, in dem Afilias die Vorwürfe aus dem ersten Verfahren im Wesentlichen wiederholte und vertiefte. Damit war eine weitere Verzögerung von mehreren Jahren vorprogrammiert.

Doch nun scheint jeglicher Streit beendet. Seit dem 23. Juli 2026 ist die Top Level Domain .web in die Root Zone eingetragen und delegiert. Als offizielle Registry wird VeriSign Inc. geführt. In einer Pressemitteilung von VeriSign heißt es:

The delegation of .web follows the successful resolution of all previous disputes related to the generic top-level domain (gTLD), the details of which are confidential.

Das lässt vermuten, dass sich die Beteiligten wirtschaftlich geeinigt haben; gesicherte Informationen gibt es jedoch nicht. Und dann kommt die Meldung, die aufhorchen lässt:

Verisign plans to begin offering .web domain names through its channel partners later this year and will share further details about the planned launch in the coming months.

Der Einführung vorausgehen wird eine 30-tägige Sunrise Period, an der Markeninhaber mit Eintrag im Trademark Clearinghouse teilnehmen können; zudem soll es eine »Limited Registration Period« (LRP) für Inhaber von .com-Domains geben. VeriSign-CEO Jim Bidzos teilt mit:

We intend to run an LRP, and the rules that we will use is we will give all of our holders of .com registrations, the opportunity to come and get the same registration in .web before we open registrations for general availability.

Bei den Gebühren für .web unterliegt VeriSign keinen Beschränkungen. Geradezu demonstrativ weist das US-Unternehmen darauf hin, dass für .web das »Base Registry Agreement« mit ICANN gilt und nicht das strengere »Cooperative Agreement« mit dem US-Handelsministerium, das bei .com die Möglichkeit zur Gebührenerhöhung einschränkt. Es spricht also einiges dafür, dass .web-Domains teurer sind als .com-Domains und Premium-Domains zu erhöhten Gebühren angeboten werden; auch hier bleiben die Details aber abzuwarten.

Die Einführung von .web wird das Domain Name System voraussichtlich nicht über Nacht verändern, aber das Potential ist riesig. Und sie wirft eine spannende Frage auf: Kann in einer Zeit, die von digitalen Adressen überfüllt ist, ein vertrautes dreibuchstabiges Wort noch immer die Phantasie des Netzes beflügeln?

ccTLDs

.fr-Verwalterin AFNIC betreut zukünftig auch Landesendungen französischer Überseegebiete wie .re von Réunion

AFNIC, Verwalterin der französischen Länderendung .fr, erweitert ihr Domain-Portfolio. Wie die Registry bekanntgab, wurde sie nach mehreren öffentlichen Ausschreibungen von der französischen Regierung mit der Verwaltung der Domain-Endungen .pm (Saint-Pierre und Miquelon), .re (Réunion), .tf (Französische Süd- und Antarktisgebiete), .wf (Wallis und Futuna) und .yt (Mayotte) beauftragt; zusätzlich wechseln .gf (Französisch-Guayana), .gp (Guadeloupe) und .mq (Martinique) zu AFNIC.

Für die ccTLDs von Französisch-Guayana, Guadeloupe und Martinique wird ein Übergang vorbereitet. Mit den bisherigen Registries wurden Gespräche aufgenommen, um die Übergabe aus technischer und rechtlicher Sicht bis Ende 2026 zu organisieren; für die Domain-Inhaber ändert sich nichts. Allerdings gelten für .gf, .gp und .mq während der Übergangszeit besondere Regeln, die in die neue Fassung der »Afnic Naming Policy« aufgenommen wurden, die am 06. Juli 2026 in Kraft getreten ist. Die an AFNIC übertragenen Konzessionen sehen ferner die Entwicklung von Initiativen in Zusammenarbeit mit den jeweiligen lokalen Communities vor, um die Nutzung der ccTLDs durch ausländische Unternehmen zu fördern, insbesondere im Rahmen von Unterstützungsprogrammen für Kleinstunternehmen und KMU, die darauf abzielen, deren Online-Präsenz zu stärken.

hOLG Hamburg

Urteil zu den Anforderungen und die Verfügbarkeit eines Impressums auf Instagram-Accounts

Vor einem Jahr hatten wir über die Entscheidung des OLG Braunschweig hinsichtlich der Anforderungen an die Auffindbarkeit und Erreichbarkeit eines Internet-Impressums auf einem Plattform-Account berichtet. Nun bietet das hOLG Hamburg eine weitere Facette zu den Anforderungen eines Impressums auf einem Instagram-Account, bei dem die Weiterleitung auf die Website der Influencerin zeitweise nicht funktionierte.

LG Hamburg
Der Kläger ist der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen und von mehr als 25 Verbraucherverbänden in Deutschland. Die Beklagte betreibt auf Instagram einen Account mit 9,3 Mio. Followern. Der Kläger beanstandet eine unzureichende Zugänglichkeit der sogenannten Impressumsangaben auf dem Instagram-Account und hat zudem Bedenken wegen nicht gekennzeichneter Werbung. Bei einem Aufruf des Instagram-Accounts der Beklagten am 20. und 21. November 2023 erschien bei Anklicken des Links in ihrer »Bio« zu ihrer Domain eine Fehlermeldung. Nach Schließen dieser Fehlermeldung sowie Anklicken des angezeigten Links »mehr« sowie des weiteren Links mit dem enthaltenen Begriff »Impressumq gelangte man auf ein Impressum, welches mit Anklicken eines dortigen Links »mehr« vervollständigt werden kann. Aus Sicht des Klägers lag so ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 DDG vor, da die dort vorgeschriebenen Impressumsangaben bei dem obigen Ablauf nicht leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar seien. Er erhob Klage vor dem Landgericht Hamburg und stellte unter anderem den Antrag, festzustellen, dass die Beklagte es zu unterlassen hat, im Rahmen geschäftlicher Handlungen auf dem Instagram Profil die Anbieterinformation gemäß § 5 DDG nicht leicht erkennbar und/oder unmittelbar erreichbar zu halten bzw. halten zu lassen. Die Beklagte beantragte Klageabweisung und trug unter anderem vor, ihre Impressumsangaben seien trotz des technischen Fehlers noch leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar gewesen. Das LG Hamburg wies die Klage als nicht begründet ab, da der Kläger nicht dargelegt habe und es nicht ersichtlich sei, dass der aufgetretene technische Fehler im Verantwortungsbereich der Beklagten aufgetreten ist (Urteil vom 22.10.2024 – Az. 406 HKO 31/24). Dieser Fehler könne, wie von der Beklagten vorgetragen, auch nur bei der Internetnutzung durch die Klägerin aufgetreten sein. Zudem könne der Fehler auf technische Probleme im Internet außerhalb des Verantwortungsbereiches der Parteien zurückzuführen sein. Jedenfalls könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit ein der Beklagten anzulastender Fehler festgestellt werden. Das LG Hamburg wies damit die Klage ab. Der Kläger legte Berufung zum hOLG Hamburg ein.

hOLG Hamburg
Das hanseatische Oberlandesgericht Hamburg wies die Berufung des Klägers ab, wobei es sich an die Begründung des LG Hamburg hielt und auf eigene Erfahrungen mit Instagram verwies (Urteil vom 21.05.2026 – Az. 15 U 99/24). Das Gericht konnte einen Verstoß der Beklagten gegen die Pflicht, das Impressum in erkennbarer und unmittelbar erreichbarer Weise ständig verfügbar zu halten (§ 5 Abs. 1 DDG), nicht feststellen. Dem habe die Beklagte mit dem in blauer Schrift gefassten Link in ihrer »Bio« auf Instagram Genüge getan: für den durchschnittlichen Nutzer war der Link jederzeit gut wahrnehmbar und ohne nennenswertes Suchen auffindbar. Zur Beurteilung dessen sei auf den durchschnittlichen Instagram-Nutzer abzustellen, der mit einem externen Link rechne. Das konnte das Gericht aufgrund seiner spezifischen Erfahrung aus eigener Sachkunde beurteilen. Und der Kläger habe ja nicht geltend gemacht, das Impressum auf der Webseite der Beklagten sei schwer auffindbar gewesen oder inhaltlich hinter den Anforderungen des Gesetzes zurückgeblieben. Der Kläger beziehe sich allerdings auf die Abrufbarkeit des Impressums auf der Website über den Link auf Instagram am 20. und 21. November 2023, als es zu den Fehlermeldungen »Hochladen fehlgeschlagen« und »Beim Laden dieser Website ist ein Problem aufgetreten« kam. Doch eine lediglich vorübergehende technische Störung der Erreichbarkeit begründe für sich genommen noch keinen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 DDG und der Pflicht, das Impressum »ständig verfügbar« zu halten. Dem Vortrag des Klägers lasse sich weder entnehmen,

ob die von ihm vorgetragene Fehlermeldung auch über den 20./21.11.2023 hinaus angezeigt wurde bzw. für welchen genauen Zeitraum sie angedauert habe, noch ob sie auch auf verschiedenen Endgeräten oder in verschiedenen (W)LAN-Netzen aufgetreten sei.

Das Gericht unterstellte deshalb zu Gunsten der Beklagten, dass die Fehlermeldung nur kurzfristig und/oder im technischen Herrschaftsbereich des Klägers aufgetreten ist. In der Folge käme es auf die Frage, ob die auf dem separaten Instagram-Profil aufgeführten Impressumsangaben den Anforderungen des § 5 Abs. 1 DDG genügen, nicht mehr entscheidungserheblich an. Auch im Hinblick auf die Frage von unzureichend gekennzeichneter Werbung hatte der Kläger keinen Erfolg. Das hOLG Hamburg wies die Berufung insgesamt zurück und machte deutlich, dass bei einem Streitwert von EUR 25.000,– ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist, weder eine Revision noch eine Nichtzulassungsbeschwerde.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

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