ccTLDs

DNS Belgium verschärft sein Vorgehen gegen illegale Glücksspiele unter .be

DNS Belgium, Verwalterin der belgischen Länderendung .be, sagt illegalem Glücksspiel den Kampf an.

Am 15. Dezember 2025 unterzeichnete die Registry ein Abkommen mit der nationalen »Gaming Commission«, um schneller und effizienter gegen rechtswidrige Angebote vorzugehen. Verstößt eine Website unter einer .be-Domain gegen das belgische Glücksspielgesetz, kann die »Gaming Commission« dies ab sofort an DNS Belgium melden; dies betrifft beispielsweise Websites, die Glücksspiele ohne die erforderliche Lizenz anbieten. Sobald die Registry eine solche offizielle Benachrichtigung erhalten hat, werden binnen eines Werktages die Nameserver-Einträge der Domain deaktiviert. Besucher der Website werden stattdessen auf eine Stopp-Seite weitergeleitet, auf der eine deutliche Warnung angezeigt wird. Parallel erhält der Domain-Inhaber die Gelegenheit, das rechtswidrige Angebot einzustellen; tut er dies nicht, wird die Domain widerrufen. Peter Vergote, Legal Advisor bei DNS Belgium erklärte:

We’re very much looking forward to working with the Belgian Gaming Commission to tackle problematic websites in the .be zone quickly and efficiently.

2025 habe man einen Anstieg der Beschwerden über mutmaßlich illegale Glücksspielseiten verzeichnet. Die Kooperation stelle eine angemessene Antwort auf diesen Trend dar.

Domain-Industrie

Positiver Rück- und Ausblick auf die Jahre 2025/2026

Ron Jackson, Betreiber des Blogs dnjournal.com, fragte – wie alle Jahre – Experten aus der Domain-Industrie nach deren Beurteilung von 2025 und was 2026 zu erwarten steht. Die vorrangigen Themen der diesjährigen Befragung sind wieder AI, .ai sowie .com – und natürlich die ICANN-Bewerbungsrunde um neue gTLDs. Man blickt weiterhin optimistisch in die Zukunft.

Ron Jacksons dnjournal.com widmet sich ganz dem Handel mit Internetdomains, listet vierzehntägig die Preise von verkauften Domains und berichtet darüber hinaus täglich, was in der Domain-Industrie vor sich geht. Die Befragung von Experten zum Stand der Branche nimmt Jackson seit 22 Jahren zu Anfang eines jeden Jahres vor. Die diesjährige Befragung von diesmal 29 Expert*innen spricht von einem erfolgreichen Jahr 2025 und einer weiteren Verbesserung des Marktes in 2026. Die für den The State of the Industry-Report Befragten rekrutieren sich aus Investoren, Brokern und Entwicklern.

Wie von den Fachleuten vor einem Jahr prognostiziert, wurde AI nicht nur maßgebend für Entwicklungen in 2025, sondern auch die Endung .ai erfüllte die Erwartungen. Einerseits hatte AI Einfluss auf das Verkaufsvolumen, da viele Unternehmen in die AI-Branche einstiegen und hoher Bedarf an .ai-Domains herrschte. Laut Braden Pollock (Legal Brand Marketing) gingen 2025 etwa die Hälfte aller Risikokapitalfinanzierungen in den USA an AI-Unternehmen, was die Domain-Verkäufe für .com, .ai und andere TLDs stützte und die .ai-Preise hochtrieb. Im Grunde sind sich allerdings alle einig, dass AI-Unternehmen, wenn erst das Kapital stimmt, auf eine .com-Domain umsteigen wollen, idealerweise unter Beibehaltung auch der .ai-Domain. In Folge dessen werden die Preise von Premium-.com-Domains weiter steigen. Broker rechnen – zumindest zu Anfang 2026 – mit einigen 7- bis 8-stelligen .com-Verkäufen. Für Domain-Investor Mike Mann hat .ai seinen Preiszenit bereits erreicht und steht auf dem absteigenden Ast. Sekundiert wird dies von Mark Ghoriafi (Sedo), für den klar ist, dass AI bald ein so allgemeines Feature ist, dass es der Endung .ai als beschreibendes Merkmal gar nicht mehr bedarf.

AI sorgt zugleich für einen Wandel bei der Domain-Bewertung: Chat Folkening berichtet aus eigener Erfahrung, wie sein Unternehmen eCorps in wenigen Wochen mit AI-Werkzeugen ein AI-Werkzeug unter einer .com-Domain entwickelte, mit dem Erfolg, dass sich nicht mehr die Frage nach dem Wert einer Domain stellt, sondern danach, was sie bereits leistet. Während man sich bei Dynadot um die Verbesserung des AI-gestützten Bewertungssystems bemüht, halten einige Experten wie Mike Mann an traditionellen Domain-Bewertungsverfahren fest und lehnen AI-gesteuerte Systeme als schädlich und unangemessen ab, da der Teamansatz wirklicher Menschen notwendig sei, um Verzerrungen zu auszuräumen.

Ebenfalls Thema war die kommende ICANN-Bewerbungsrunde um nTLDs, von der die Fachleute eine erhebliche Änderung des Marktes erwarten. Die neuen Endungen, von denen die ersten frühestens 2027 den Markt betreten, lenken – aus Sicht von Sandeep Ramchandani – den Blick auf nTLDs der ersten Einführungsrunde. Viele neue gTLDs befinden sich noch in einem frühen Stadium ihres Lebenszyklus; Endungen wie .store, .tech, .online, .site und .fun haben erhebliches Wachstumspotenzial. Für Simone Catania (InterNetX), der einige Höhepunkt von 2025 beschreibt, stellt die nächste ICANN-Runde für gTLDs die größte Chance dar: Der kommende Global Domain Report 2026 von Sedo und InterNetX werde sich damit näher beschäftigen. Die zweite Bewerbungsrunde nach 2012 wird allerdings nichts daran ändern, dass letztlich die eigene Premium-.com-Domain Ziel eines jeden online-orientierten Unternehmens ist.

Weitere angesprochene Themen sind der Wandel der Monetarisierung aufgrund der Einstellung von »Google AdSense for Domains (AFD)« im Februar 2026 sowie Geschwindigkeit, da KI die Unternehmensgründung beschleunigt und Unternehmen schneller als je zuvor Geld beschaffen und um Aufmerksamkeit konkurrieren müssen. Unternehmen werden, meint Munir Badr (Domain Days Dubai), um Vertrauen bei Mitarbeitern und Verbrauchern zu erlangen, sinnvollerweise in regionale Geschäfte und damit in ccTLDs investieren, womit der Markt für Länderendungen einen Schub erfährt. Auch Web3 wird hier und da angesprochen, wobei besonders im Hinblick auf die ICANN-Bewerbungsrunde mit zahlreichen Bewerbungen um Web3-orientierte Endungen wie .coin gerechnet wird, wie überhaupt mit einer größeren Beteiligung als in der Bewerbungsrunde 2012 gerechnet wird. Wie alle Jahre, wird auch 2026 für die Domain-Industry ein spannendes Jahr werden. Die Erwartungen sind hoch, und wir zweifeln nicht daran, dass sie auf überraschende Weise erfüllt werden.

EURid

Bewerbungsphase für zwei Stellen im Jugendkomitee von .eu ist eröffnet

Sie sind Bürger der EU, mindestens 18 aber höchstens 33 Jahre alt und wollen sich in Sachen Internet Governance engagieren?Dann bietet die .eu-Verwalterin EURid eine interessante Tätigkeit für Sie.

Die Registry hat zwei neue Stellen für ihr »Youth Committee« der Jahre 2026 – 2028 ausgeschrieben. Das Jugendkomitee öffnet jungen Menschen eine Plattform, sich in die Internet Governance einzubringen und zu einem vertrauenswürdigen und resilienten digitalen Ökosystem beizutragen. Man darf eigene Erkenntnisse einbringen, Ratschläge geben und EURids übergeordnete Mission zur Stärkung von Vertrauen und Sicherheit im Internet unterstützen. Die erfolgreichen Kandidaten werden eine zweijährige Amtszeit ab dem 01. April 2026 absolvieren, mit der Möglichkeit, für weitere zwei Jahre eingeladen zu werden. Sie erwartet ein Einführungsbriefing samt Schulung durch EURid-Mitarbeiter, ein persönliches Treffen pro Jahr in Belgien sowie zwei bis drei virtuelle Treffen, eine kontinuierliche Kommunikation und Projektarbeit sowie die Möglichkeit zur Teilnahme an einer Veranstaltung zum Thema Internet Governance oder DNS. Potentielle Interessenten können sich bis 22. Februar 2026 bei EURid bewerben, das Bewerbungsformular ist online bereits abrufbar.

EU-Kommission

Der Entwurf einer neuen EU-Verordnung bedroht die Netzneutralität

Die EU-Kommission hat einen Vorschlag für eine Verordnung zum Gesetz über digitale Netze (Digital Networks Act, kurz DNA) veröffentlicht. Das Regelwerk soll die europaweiten Gesetze für elektronische Kommunikation und digitale Netzinfrastruktur modernisieren – und droht nach Expertenansicht, die Netzneutralität auszuhöhlen.

Nur einen Tag, nachdem die EU-Kommission ein neues Cybersicherheitspaket vorgestellt hat, um die EU-Lieferketten im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik zu verbessern, folgte am 21. Januar 2026 der nächste Hammer. Mit dem DNA, der den EU-Kodex für die elektronische Kommunikation ersetzen soll, will die EU-Kommission einen modernen, vereinfachten und harmonisierten Rechtsrahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit Europas bieten. Der Vorschlag umfasst Neuregelungen für Telekommunikationsnetze und elektronische Kommunikationsinfrastruktur einschließlich Mobilfunk- und Breitbandnetzen in der gesamten Europäischen Union, elektronische Kommunikationsdienste und den regulatorischen Rahmen, der diese Netze und Dienste regelt. Damit unterscheidet sich der DNA von anderen EU-Digitalgesetzen wie dem Digital Services Act (DSA), der Online-Plattformen und digitale Dienste reguliert, oder dem Digital Markets Act (DMA), der das Marktverhalten großer digitaler Plattformen erfasst. Mit rund 343 Seiten fällt der Entwurf der DNA-Verordnung bereits jetzt umfangreich aus; parallel gibt es mehrere ausführliche Folgeabschätzungen.

Aufhorchen lässt der Vorschlag für Artikel 93, der mit »Safeguarding of open internet access« überschrieben ist. In Absatz (3) wird der Grundsatz der Netzneutralität festgeschrieben:

Providers of internet access services shall treat all traffic equally, when providing internet access services, without discrimination, restriction or interference, and irrespective of the sender and receiver, the content accessed or distributed, the applications or services used or provided, or the terminal equipment used.

Allerdings enthält der Verordnungsentwurf in Absatz (6) auch eine Einschränkung:

The Commission may adopt implementing acts detailing the conditions referred to in this Article for the offering of services other than internet access services which are optimised for specific content, applications or services, or a combination thereof.

Zusätzlich gab es bisher in den Erwägungsgründen 1 bis 19 der »Open Internet Regulation« wichtige Klarstellungen, die zu positiven Ergebnissen für Verbraucher geführt haben; diese Erwägungsgründe wurden im Rahmen der Trilog-Verhandlungen 2015 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der EU-Kommission ausgehandelt. Von diesen 19 Erwägungsgründen wurden jedoch nun 18 durch den DNA-Vorschlag der EU-Kommission gestrichen. Das österreichische epicenter.works – Plattform Grundrechtspolitik, das sich seit 2012 für Netzneutralität einsetzt, warnt vor einer Aushöhlung der Netzneutralitätsgarantien. In dem Dokument »Digital Networks Act: Quick Analysis« beleuchtet die Plattform in einer Kurzanalyse den vorliegenden Entwurf und kommt zu dem Schluss, dass die Kommission nicht über das Fachwissen der Regulierungsbehörden verfüge, politisch agiere und schlichtweg nicht in der Lage sei, vertrauenswürdige und vertrauliche Untersuchungen durchzuführen.

Wie bereits für die Cybersicherheitsverordnung gilt auch für den DNA, dass er unmittelbar nach der Annahme durch das Europäische Parlament und den Rat der EU in Kraft treten wird. Bis dahin ist es aber noch ein weiter Weg, der von etlichen Änderungen gepflastert sein dürfte, zumal die Richtlinie dann wiederum erst in nationales Recht umgesetzt werden müsste. Der konkrete Zeitplan für Verabschiedung und Inkrafttreten ist also noch offen. Aber was die Norm zum Schluss konkret regelt, hängt von jetzt geführten Verhandlungen ab.

Gerichtsstand

BGH ist international zuständig bei Markenrechtsverletzung über eine .de-Domain eines ausländischen Anbieters

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Entscheidung über markenrechtliche Fragen nochmals geklärt, wann deutsche Gerichte bei Online-Angeboten zuständig sind. Eine Markeninhaberin ging gegen den Vertrieb eines dänischen Anbieters in Deutschland vor, der dafür eine .de-Domain nutzte.

Die Klägerin ist Inhaberin von Marken für Kosmetikprodukte. Sie behauptet, die mit ihren Marken gekennzeichneten Produkte würden in Deutschland lediglich über ein selektives Vertriebssystem, für das etwa 2.000 Friseursalons und Kosmetikstudios zugelassen sind, abgesetzt. Zu diesem Vertriebssystem gehört die Beklagte unstreitig nicht. Die Beklagte hat ihren Geschäftssitz in Dänemark und betreibt eine Internetseite unter der Top Level Domain .de, über die sie eine große Anzahl von Kosmetikartikeln unter anderem der Klägerin im Fernabsatz anbietet. Hiergegen ging die Klägerin mit markenrechtlichen Ansprüchen vor dem Landgericht Düsseldorf erfolgreich vor. In einem Berufungsverfahren vor dem OLG Düsseldorf war sie nur teilweise erfolgreich, weshalb sie Revision vor dem Bundesgerichtshof einlegte.

Der BGH wies die Revision ab (Urteil vom 22.10.2025 – Az.: I ZR 220/24). Im Zuge der Entscheidung prüfte der BGH die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die er – unter Abwandlung der eigenen Rechtsprechung – bestätigte. Der BGH war aufgrund des § 545 Abs. 2 ZPO gezwungen, in der Revisionsinstanz von Amts wegen die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte zu prüfen – und konnte sie hier bestätigen. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich für die in Dänemark ansässige Beklagte aus Art. 125 Abs. 5 UMV (EU-Verordnung über die Unionsmarke). Danach können Klagen betreffend die Verletzung einer Unionsmarke auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats anhängig gemacht werden, in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht. Nach der EuGH-Rechtsprechung muss sich das Gericht bei Prüfung seiner Zuständigkeit darüber vergewissern, ob die Markenrechtsverletzung im Hoheitsgebiet des Gerichts begangen wurde. Bei einem Online-Angebot kommt es dabei nicht darauf an, wo der Beklagte seinen Sitz hat, oder wo der von ihm benutzte Server oder die Waren, die den Gegenstand der Werbung und Verkaufsangebote bilden, sich befinden. Nach EuGH-Rechtsprechung ist bei Onlineangeboten die Verletzungshandlung in dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu verorten, in dem sich die Verbraucher oder Händler befinden, an die sich diese Werbung und diese Verkaufsangebote richten. Das trifft nach Auffassung des BGH auf diesen Fall zu. Dabei weicht er von seiner früheren Rechtsprechung ab. In einem früheren Urteil orientierte sich der BGH bei der Frage der internationalen Zuständigkeit am Ort des schadensbegründenden Ereignisses im Sinne des seinerzeit noch geltenden Art. 97 Abs. 5 UMV, der Vorgängervorschrift zum aktuellen Art. 125 Abs. 5 UMV. Danach kam es für die internationale Zuständigkeit auf den Ort an, an dem der Prozess der Veröffentlichung des Angebots durch den Wirtschaftsteilnehmer auf seiner Internetseite in Gang gesetzt worden ist, und nicht der Ort, an dem die Internetseite abgerufen werden kann. Bei seiner Neueinschätzung orientiert sich der BGH an der EuGH-Rechtsprechung, die das bereits so entschieden hat, und geänderten Gesetzgebung.

Im vorliegenden Falle hat die Beklagte ihr Angebot unter einer .de-Domains in deutscher Sprache an Verbraucher in Deutschland gerichtet. Damit waren die Voraussetzungen für die Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben, und der BGH konnte mit seiner Entscheidung in der Sache fortfahren. Die ging dann letztlich nicht zugunsten der Klägerin aus; aber für Anbieter mit Sitz im Ausland, die Waren unter einer .de-Domain in deutscher Sprache an Verbraucher in Deutschland anbieten, ist damit klar, soweit es im Streit um markenrechtliche Ansprüche geht, dass die deutsche Gerichtsbarkeit für Verfahren zuständig ist.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Der Domain-Newsletter von domain-recht.de ist der deutschsprachige Newsletter rund um das Thema "Internet-Domains". Unser Redeaktionsteam informiert Sie regelmäßig donnerstags über Neuigkeiten aus den Bereichen Domain-Registrierung, Domain-Handel, Domain-Recht, Domain-Events und Internetpolitik.

Mit Bestellung des Domain-Recht Newsletter willigen Sie darin ein, dass wir Ihre Daten (Name und E-Mail-Adresse) zum Zweck des Newsletterversandes in unseren Account bei der Optimizly GmbH (vormals Episerver GmbH), Wallstraße 16, 10179 Berlin übertragen. Rechtsgrundlage dieser Übermittlung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie am Ende jedes Domain-Recht Newsletters auf den entsprechenden Link unter "Newsletter abbestellen? Bitte einfach hier klicken:" klicken.

Seite 1 von 778
Top