ccTLDs

Vietnam versteigert ab 18. März 2026 Zwei-Zeichen-.vn-Domains

Das Viet Nam Internet Network Information Center (VNNIC), Verwalterin der vietnamesischen Länderendung .vn, hat eine besondere Domain-Auktion angekündigt. Sowohl im März als auch im Juni werden .vn-Domains mit lediglich zwei Zeichen versteigert.

In der ersten Phase vom 18. bis 20. März 2026 werden 50 Domains versteigert, Details zur zweiten Phase liegen bisher nicht vor. Die Versteigerung findet online statt. Die öffentliche Versteigerung zielt darauf ab, den Wert nationaler Internetressourcen zu optimieren und gleichzeitig transparente Möglichkeiten für Unternehmen und Investoren zu schaffen, einzigartige Online-Kennungen innerhalb des digitalen Ökosystems von .vn zu erhalten. Teilnahmeberechtigte Agenturen, Organisationen, Unternehmen und Privatpersonen können sich auf der einer Online-Auktionsplattform für die Teilnahme an der Auktion registrieren. Die Auktion wird unter strikter Einhaltung der geltenden Gesetze und Vorschriften durchgeführt, um die Grundsätze der Offenheit, Transparenz, Gleichheit und des fairen Wettbewerbs zu gewährleisten. Eine Liste der zu versteigernden .vn-Domains finden man hier.

Cybersicherheit

Erweiterte Befugnisse der Polizeibehörden durch BMI-Gesetzentwurf wird von eco e.V. scharf kritisiert

Nach dem NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz ist vor dem Gesetzesentwurf zur Stärkung der Cybersicherheit: das Bundesministerum des Inneren (BMI) plant neue Regelungen für die verbesserte Detektion und Abwehr von Cyberangriffen. Auch die Domain-Branche ist betroffen.

Verbesserte Möglichkeiten auf maliziöse Domains zu reagieren – das ist eines der Ziele, dem sich das BMI mit dem am 27. Februar 2026 als Entwurf vorgestellten Gesetz stärker widmen möchte. Der Referentenentwurf sieht als Mantelgesetz Änderungen des BPolG und BKAG sowie des BSIG vor, mit denen die Detektion und Abwehr von Cyberangriffen verbessert werden sollen. Konkret geht es um neue Befugnisse für das Bundeskriminalamt, die Bundespolizei und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). So soll das gerade erst in Kraft getretene BSIG vom 02. Dezember 2025 einen neuen Artikel 16a erhalten, in dem es unter anderem heißt:

Zur Abwehr erheblicher Gefahren für die in § 16 Absatz 3 genannten Schutzgüter kann das Bundesamt gegenüber Anbietern von Top Level Domain Name Registries und Domain-Name-Registry-Dienstleistern anordnen, dass sie die Nameservereinträge einer vom Bundesamt benannten Domain ändern oder neue Einträge hinzufügen, soweit der Dienstleister dazu technisch in der Lage und es ihm wirtschaftlich zumutbar ist.

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung. Zudem soll § 17 BSIG um folgenden Absatz (2) ergänzt werden:

Zur Abwehr erheblicher Gefahren für die in § 16 Absatz 3 genannten Schutzgüter kann das Bundesamt gegenüber Anbietern nach § 2 Nummer 4, 5, 25, 26 und 35 anordnen, den Datenverkehr an eine vom Bundesamt benannte Domain oder Anschlusskennung umzuleiten oder zu unterbinden.

In § 50 soll es künftig unter anderem heissen:

Top Level Domain Name Registries und Domain-Name-Registry-Dienstleister haben einem berechtigten Zugangsnachfrager nach § 2 Nummer 2 Buchstabe a sowie c bis e auf Antrag soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist unverzüglich und in jedem Fall 72 Stunden nach Eingang des Antrags Zugang zu den Domain-Namen-Registrierungsdaten zu gewähren. Liegen die angefragten Informationen nicht vor, so ist dies innerhalb von 24 Stunden nach Eingang des Antrags auf Zugang mitzuteilen.

In der Begründung verweist der Entwurf auf die zunehmende Anzahl von Bedrohungen aus dem Cyberraum, auf die die Bundespolizei im Rahmen ihrer bestehenden Zuständigkeiten mit adäquaten Befugnissen reagieren können müsse. So soll das BSI künftig eine öffentlich einsehbare Liste von Domains führen, von denen Sicherheitsrisiken für die Informationstechnik ausgehen (sogenannte maliziöse Domains). Hierunter fallen öffentlich erreichbare Webseiten, die den Anschein der Erbringung bestimmter Leistungen (z.B. Online-Shops) mit dem Ziel erwecken, Schadsoftware auszuführen bzw. den Nutzer dazu zu bringen, vertrauliche Zugangsdaten (Phishing) preiszugeben. Die öffentliche Bereitstellung einer Liste maliziöser Domains schließt eine regelmäßige Überprüfung auf deren Aktualität hin mit ein. Weitaus eingriffsintensiver wäre die Möglichkeit, Nameserver-Einträge zu ändern oder zu ergänzen. Dies soll auch die Dekonnektierung einer Domain einschließen, also die Löschung des Nameserver-Eintrags, so dass eine bestehende Domain nicht mehr erreichbar ist. Zudem könne es notwendig sein, Änderungen an den Nameserver-Einträgen vorzunehmen, um ein gültiges Zertifikat für den betroffenen Domain-Namen erstellen zu können. Die sofortige Vollziehbarkeit beruhe auf einem überwiegenden öffentlichen Interesse an einer raschen Unterbindung der erheblichen Gefahr, die z.B. für die Regierungsnetze, besonders wichtige und wichtige Einrichtungen besteht, gegenüber dem Interesse des Domain-Inhabers an der uneingeschränkten Erreichbarkeit seiner Domain.

Ebenso schnelle wie scharfe Kritik an dem Gesetzesentwurf kam von eco – Verband der Internetwirtschaft eV.

Cybersicherheit wird in dem geplanten Gesetz nicht mehr in erster Linie als Frage von Schutz, Prävention und Resilienz verstanden, sondern als Legitimation für staatliche Eingriffe in Netze und Systeme. Diese Verschiebung ist ordnungspolitisch hoch problematisch,

sagt eco-Vorstand Klaus Landefeld. Besonders kritisch bewertet eco, dass die vorgesehenen Maßnahmen weit über die bisherige Praxis der Abschaltung eindeutig maliziöser Infrastruktur hinausgehen.

Es geht nicht mehr nur um Gefahrenabwehr an der Peripherie, sondern um aktive Eingriffe in laufende Kommunikations- und Datenverarbeitungsprozesse,

warnt Landefeld.

Um es einmal deutlich zu sagen: Exakt dieselben Mechanismen und Anordnungsbefugnisse mit identischen, niedrigen Begründungserfordernissen haben wir bisher als Gesetze in Russland oder der Türkei auf allen Ebenen massiv kritisiert. Soll das jetzt die neue Normalität auch bei uns in Deutschland werden?

Ziel müsse die Stärkung der Resilienz digitaler Infrastrukturen sein, nicht die Etablierung weitreichender staatlicher Steuerungs- und Eingriffsmöglichkeiten im Netz. Der Gesetzgeber sei gefordert, den Entwurf grundlegend zu überarbeiten und klare, rechtsstaatlich tragfähige Leitplanken einzuziehen.

Berlin im April

Der 13. Deutscher IT-Rechtstag am 23. und 24.04.2026 beschäftigt sich mit Rechtsfragen zu KI

Der 13. Deutscher IT-Rechtstag der DAV-Arbeitsgemeinschaft IT-Recht (davit) findet vom 23. und 24. April 2026 unter dem Titel »Vertragspraxis für KI-basierte und andere digitale Produkte – Die EU-Digitalrechtsakte in der Vertragsgestaltung« in Berlin statt. Mittlerweile liegt die Agenda vor.

Die DAV-Arbeitsgemeinschaft IT-Recht (davit) und die Deutsche-AnwaltAkademie bieten mit dem Deutschen IT-Rechtstag ein Forum für den fachlichen Austausch rund um das Informationstechnologierecht. Mit dem »Deutscher IT-Rechtstag« werden Rechtsanwältinnen, insbesondere Fachanwälte für IT-Recht, Juristinnen aus Unternehmen, Ministerien und Verbänden sowie IT-Verantwortliche angesprochen. Der Deutsche IT-Rechtstag findet sowohl vor Ort als auch online vom 23. bis 24. April 2026 statt. Moderatoren sind die Rechtsanwältin Dr. Christiane Bierekoven (davit), Katharina Sophie Hertel (recode.law e.V.), Rechtsanwalt Dr. Tilmann Dittrich und Rechtsanwalt Dr. Patrick Grosmann. Als Referenten sind unter anderen dabei Rechtsanwältin Simone Rieken, Rechtsanwalt Jens Ferner, Anya Mittnacht (BfDi), Andrea Sanders-Winter (BNetzAG), Kjell Vogelsang (TÜV) und Dr. Philipp Haas (BOSCH). Auf der in sechs Blöcke gruppierten Agenda stehen unter anderem Vorträge zu »Nutzung von Daten als Kernelement des KI-Trainings«, »IT- und Produktsicherheitsanforderungen nach KI-VO, DSGVO, CRA und DORA«, »Ansprüche des Verbrauchers beim Vertrieb digitaler Produkte« und »Accountability und Beweislast nach aktueller Rechtsprechung: Mängel, Produkthaftung und Regress«.

Der 13. Deutsche IT-Rechtstag findet von Donnerstag, 23. April 2026, 09:00 Uhr bis Freitag, 24. April 2026, 14:30 Uhr in Berlin und online statt. Vor Ort treffen sich die Teilnehmer im Steigenberger Hotel am Kanzleramt, Ella-Trebe-Straße 5, 10557 Berlin. Die Ticketpreise zur Teilnahme an der Veranstaltung variieren je nach Status zwischen EUR 538,– (Mitglieder davit und AG Syndikusanwälte) und EUR 594,– (Nichtmitglieder). Es gibt vergünstigte Tarife für Studenten und Referendare. Teilnehmende am 13. Deutscher IT-Rechtstag sammeln 10 Vortragsstunden als Pflichtfortbildung gemäß § 15 FAO. Wer teilnehmen will, muss sich beeilen: es sind nur noch wenige Plätze vorhanden.

ccTLDs

DNS Belgium erinnert daran, die eigene Inhaberschaft an einer Domain sicherzustellen

Wer hat die Kontrolle über Ihr Online-Geschäft? Die .be-Verwalterin DNS Belgium hat Unternehmen daran erinnert, sich mehr Gedanken um die Domain-Inhaberschaft zu machen.

Sie gehen oft wie selbstverständlich davon aus, dass ihnen ihre Domain gehört. Das ist aber nicht immer der Fall. Oft registrieren Webentwickler Domains für ihre Kunden; das kann ein Mitarbeiter des Unternehmens sein, aber auch ein externer Berater, eine Kommunikationsagentur, ein Bekannter oder Freund, den man um Hilfe gebeten hat. Und das ist gefährlich, denn diese Verantwortung sollte man lieber nicht anderen anvertrauen. Man stelle sich vor, was passieren würde, wenn der Mitarbeiter, dem die Domain gehört, das Unternehmen verlässt oder der Webentwickler seine Tätigkeit einstellt. Zudem kann der Domain-Inhaber eine Website umziehen, eMail-Adressen verwalten und die Domain zum Verkauf anbieten. Um vorzubeugen, empfiehlt sich ein regelmäßiger Check im WHOIS. Allen Widrigkeiten der DSGVO zum Trotz wird bei Unternehmen der Domain-Inhaber weiterhin öffentlich angezeigt. Erscheint dort der eigene Name oder der Name des Unternehmens – perfekt. Falls nicht, ist es dringend an der Zeit, dies zu klären.

UDRP

Doug Isenberg legt seinen »Gigalaw's Domain Dispute Digest Fourth Quartal, 2025« vor

Domain-Rechtsanwalt Doug Isenberg legt pünktlich seinen statistischen Bericht zu UDRP-Entscheidungen für das vierte Quartal 2025 und das Gesamtjahr 2025 vor. Er verzeichnet einen leichten Rückgang bei UDRP-Entscheidungen – und einen starken Rückgang bei streitbefangenen Domains.

»Gigalaw’s Domain Dispute Digest Fourth Quartal, 2025« ist ein 18-seitiger Report über die Entwicklung der UDRP-Verfahren in den letzten drei Monaten des vergangenen Jahres und die Entwicklung über das gesamte Jahr 2025. Isenberg wertete dafür die entschiedenen UDRP-Verfahren aller fünf ICANN-akkreditierten Streitbeilegungsstellen (WIPO, Forum, CAC, ADNDRC und CIIDRC) aus. Kernfeststellung seines Berichts ist: Bei allen fünf akkreditierten Streitbeilegungsstellen gingen die Zahlen leicht zurück. Das passe zwar nicht ganz mit den Daten von WIPO zusammen, die einen Anstieg verzeichnete. Doch das liege an den unterschiedlichen Betrachtungsweisen und unter anderem daran, dass WIPO mit den dort eingegangenen Beschwerden rechnet, während Isenberg sich an der Anzahl der tatsächlich getroffenen Entscheidungen orientiert. Da gut acht Prozent der Verfahren eingestellt werden, etwa weil die Parteien sich vorher geeinigt haben, fallen die Werte von WIPO und Isenberg unterschiedlich aus.

Isenberg vergleicht zunächst die Entwicklung des gesamten Jahres 2025 und stellt sie den Zahlen aus 2024 gegenüber. So kommt er auf 8.476 Entscheidungen in 2025 gegenüber 8.484 in 2024 (ein Abfall von kaum merklichen 0,9 Prozent). Bei den Domains gehen die Zahlen jedoch eklatant zurück, von 16.909 in 2024 auf 13.739 in 2025, was einem Minus von 18,75 Prozent entspricht. Die WIPO weist 3,71 Prozent weniger Entscheidungen auf, während das Forum ein Plus von 5,14 Prozent erfährt. Der Czech Arbitration Court (CAC) kommt mit 4,57 Prozent mehr Entscheidungen, das ADNDRC steigert sich um 28,31 Prozent (was einen Ausgleich zu dem Minus von 21,33 Prozent im Vorjahr schafft). In die Gegenrichtung gegenüber dem Vorjahr lief es auch bei dem kanadischen CIIDRC, das ein Minus von 50 Prozent verbucht, wo im Vorjahresvergleich die Anzahl der Entscheidungen um 88,57 Prozent auf 16 angestiegen war.

Für das vierte Quartal 2025 verzeichnet Isenberg einen leichten Anstieg gegenüber dem vierte Quartal 2024: Die Entscheidungen steigern sich von 2.169 (Q4/2024) auf 2.264 (Q4/2025), und die Anzahl der Domains steigert sich um geringe 1,21 Prozent von 3.635 (Q4/2024) auf 3.679 (Q4/2025). Die Panelisten entschieden im letzten Quartal 2025 bei 3.504 Domains (95,24 Prozent) auf Transfer, bei 136 Domains (3,7 Prozent) wiesen sie die Beschwerde zurück und die Domain verblieb beim Inhaber, und bei 39 Domains (1,06 Prozent) wurde das Verfahren eingestellt. Darüber hinaus bietet der von Isenbergs GigaLaw herausgegebene Domain Dispute Digest Fourth Quarter, 2025 zahlreiche detaillierte Informationen, etwa zu Größe von Verfahren, wer die meisten Verfahren initiiert, die Verteilung der Entscheidungen auf die einzelnen Streitbeilegungsgerichte, der Umfang von »UDRP Terminations« und vieles mehr. Die Lektüre ist wie immer empfehlenswert, um einen weiteren Blick auf die UDRP-Statistik zu werfen, als ihn die WIPO mit ihrem Jahresbericht bietet.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

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