hOLG Hamburg

Inlandsbezug trotz .com-Domain, wegen der »auch« angesprochenen deutschen Fachkreise

Eine englischsprachige Internetseite unter der Top Level Domain .com schützt nicht vor der Anwendbarkeit deutschen Rechts. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Website deutsche Unternehmen dahingehend anspricht, zu einem im Ausland stattfindenden Kongress Teilnehmer zu entsenden (hOLG Hamburg, Beschluss vom 19.11.2025 – Az. 3 W 37/25).

Die Antragstellerin entwickelt und produziert Produktverpackungen und Printprodukte unter der Marke »T.«. Sie gehört zu den großen und bekannten Anbietern am Markt für Verpackungen und benutzt das Zeichen »T.« seit ihrer Gründung 1984. Die Antragsgegnerin stellt ebenfalls Verpackungsprodukte her. Sie hat das Zeichen »t.« kennzeichenmäßig für die Organisation und Veranstaltung von Kongressen, Seminaren und Workshops für die Tabakverpackungsindustrie benutzt, und zwar auf der unter der Domain t.-summit.com abrufbaren Internetseite sowie im Rahmen des Domain-Namens t.-summit.com selbst. Auf der ausschließlich in englischer Sprache verfassten Webseite t.-summit.com wurde von der Antragsgegnerin ein am 14. und 15. Mai 2025 im asiatischen Ausland abgehaltener Kongress unter der Bezeichnung »T. S.« mit dem Ziel des Informationsaustausches unter Unternehmen der Tabakverpackungsindustrie präsentiert. Die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin – nachdem sie am 24. Juni 2025 von den Zeichennutzungen Kenntnis erlangt hat – mit Schreiben vom 02. Juli 2025 abgemahnt und markenrechtliche Unterlassungsansprüche wegen der Verletzung ihres Unternehmenskennzeichens durch die englischsprachige Internetseite geltend gemacht. Sie ist der Ansicht, obschon der Kongress unter den Zeichen »T.« und »T. S.« im Ausland stattgefunden habe, richte er sich erkennbar auch an den deutschen Verkehr. So sei die Antragsgegnerin im Impressum der Internetseite mit ihrer deutschen Anschrift als verantwortliche Betreiberin genannt. Auf der Internetseite wurden weiter zahlreiche deutsche und europäische Unternehmen als Partner eines Netzwerkes benannt; auf dem Kongress selbst wurden zahlreiche Vorträge von deutschen Sprechern gehalten. Teilnehmende deutsche Unternehmen berichteten über den Kongress in ihrer Unternehmenskommunikation; zudem berichteten deutschsprachige Medien über den Kongress. Die Antragsgegnerin hat die Abmahnung mit Schreiben vom 18. Juli 2025 zurückgewiesen.

Nachdem die Antragstellerin vor dem Landgericht Hamburg mit ihren Unterlassungsansprüchen kein Gehör fand, weil es ihr den Inlandsbezug absprach (Beschluss vom 14.08.2025 – Az. 327 O 274/25), sah das hOLG Hamburg die Sache im Berufungsverfahren anders und erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Streitig war im Kern auch hier, ob die von der Antragstellerin beanstandete Zeichenbenutzung den erforderlichen wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug aufwies. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beschränke sich der Schutzbereich eines inländischen Unternehmenskennzeichens aufgrund des Territorialitätsprinzips auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Ein Unterlassungsanspruch setze deshalb eine das Kennzeichenrecht verletzende Benutzungshandlung im Inland voraus. Allerdings löse nicht jedes im Inland abrufbare Internetangebot für Dienstleistungen oder Waren aus dem Ausland bei Identität oder Verwechslungsgefahr mit einem inländischen Kennzeichen kennzeichenrechtliche Ansprüche aus. Erforderlich sei vielmehr, dass das Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug (»commercial effect«) aufweise. Diesen bejahte das Oberlandesgericht im vorliegenden Fall. Die streitgegenständliche Internetseite sprach unstreitig auch deutsche Unternehmen an, da diese zu dem beworbenen Kongress Teilnehmer entsenden sollten. Der Umstand, dass diese Teilnehmer in Bezug auf die Tabakverpackungsindustrie auf der Angebots- und nicht der Nachfrageseite stehen, sei nicht entscheidend, denn der Zweck der Konferenz habe gerade darin bestanden, die – auch deutsche – Angebots- und die asiatische Nachfrageseite zusammenzubringen bzw. asiatische Kunden zu aktivieren, die mit den lokalen/regionalen Gesellschaften der – auch deutschen – Partner der »T.«-Allianz in Kontakt gebracht werden sollten. Die Internetseite diene der Förderung dieses Zwecks und spreche damit auch deutsche Fachkreise an. Dass der »T. Summit« und damit auch die darauf bezogene Internetseite auch für die deutschen Fachkreise von Interesse waren und die Antragsgegnerin daher zielgerichtet von der inländischen Erreichbarkeit der Internetseite profitiert habe, werde auch dadurch belegt, dass das an dem »Summit« beteiligte deutsche Unternehmen S. seine Beteiligung auf seiner deutschsprachigen Internetseite verkündet und die Fachpresse darüber auf Deutsch berichtet habe. Damit bejahte das OLG die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nach § 5 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 2 und 4 Satz 1 MarkenG wegen einer Verletzung des Unternehmenskennzeichens »T.« Der bloße Umstand, dass der auf der Internetseite beworbene Kongress zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits in der Vergangenheit lag, stand der Dringlichkeit schließlich nicht entgegen. Mangels Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung sei mit einer kerngleichen Zeichennutzung zur Bewerbung zukünftiger Kongresse zu rechnen, so das OLG in seinem Beschluss.

Das OLG Hamburg liegt damit auf einer Linie, wie sie der BGH (Urteil vom 09.11.2017 – Az. I ZR 134/16) ebenfalls verfolgt. Die Top Level Domain .com allein steht jedenfalls einem Inlandsbezug für sich noch nicht entgegen; es kommt – wie so oft – auf die Umstände des Einzelfalls an.

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nTLDs

.merck aus der 1. nTLD-Bewerbungsrunde ist nun online

Das Domain Name System hat die erste neue Top Level Domain des Jahres.

Wie der Domain-Blogger Kevin Murphy berichtet, wurde am 18. April 2026 die Domain-Endung .merck delegiert und in die Root Zone eingetragen. Bisher einzig aktive Domain ist nic.merck; sie verweist auf die Website der in Paris ansässigen Registry Merck Registry Holdings Inc. Eine freie Vergabe von .merck-Domains gibt es nicht, da .merck als Markenendung betrieben wird. Im Jahr 2012 kam es (erneut) zum Konflikt, nachdem sich sowohl die deutsche Merck KGaA als auch die zur US-amerikanischen Merck & Co Inc. gehörende Merck Registry Holdings Inc. bei ICANN um die Endung bewarben. Als daraufhin eine „auction of last resort“ drohte, bemühten sich beide Parteien in intensiven Gesprächen um eine gütliche Einigung, die letztlich auch gelang. So hat die Merck Registry Holdings Inc. am 21. März 2021 eine geänderte Bewerbung bei ICANN hinterlegt. Darin heißt es, dass man beabsichtige, im Fall eines erfolgreichen Zuschlags die Rechte aus dem Registry-Vertrag auf die MM Domain Holdco Ltd. zu übertragen. Diese in London ansässige Gesellschaft wurde im November 2020 gegründet. Zum »Director« wurden am 25. November 2020 der Brite David Johnathan Peacock, die Deutsch-Britin Antje Ehrlich sowie die US-Amerikanerin Jennifer Lynn Zachary berufen. Damit können beide Unternehmen die Domain-Endung .merck künftig gleichberechtigt verwalten. Als Back-End-Registry für .merck fungiert etwas überraschend die DNS Africa Ltd.; es dürfte der erste Auftrag des Unternehmens außerhalb seines Heimatkontinents sein.

Nominet

Im Streit um kn.uk scheitert der Inhaber der Initialen K.N. mangels durchsetzbaren Recht

In einem weiteren Streit bei Nominet sah der Brite Keiran Nimmo seine Rechte an seinen Initialen »KN« durch die Domain kn.uk verletzt. Das Verfahren im Rahmen des Dispute Resolution Service (DSR) bei Nominet führte ins Desaster und endete mit eine Reverse Domain Name Hijacking (RDNH).

Keiran Nimmo ist ein IT-Professional mit Sitz im Vereinigten Königreich. Er trägt in einem DRS-Verfahren vor Nominet vor, dass er seine Initialen »KN« im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit unter anderem als eMail-Adresse (kn@[…]) nutzt. Die Domain kn.uk sei mit seinem Erkennungsmerkmal »KN« identisch. Zwei-Zeichen-.uk-Domains seien selten, wertvoll und deshalb Ziel von gewinnorientierten Registrierungen. Er werden aufgrund des Umstands, dass der Gegner die Domain kn.uk registriert hat, davon abgehalten, seinerseits die Domain zu registrieren, was eine unangemessene Benachteiligung darstelle. Der Gegner, die Behrendt Professional Corporation, teilt mit, sie sei ein kanadisches Unternehmen, welches im Domain-Handel tätig ist. Sie habe vom Beschwerdeführerin keine Kenntnis gehabt, als sie die Domain registrierte. Der Beschwerdeführerin hätte im Rahmen der Sunrise-Phase für .uk-Domains seine vorgeblichen Rechte geltend machen und die Domain registrieren können. Da er dies nicht tat, habe man die Domain im rahmen einer Auktion registriert. Die vom Gegner behaupteten Rechte habe er nicht belegt; die Nutzung von eMail-Adressen, Instagram und LinkedIn reichten auch nicht aus, Goodwill oder öffentliche Wahrnehmung zu begründen. Die Gegnerin beantrage Abweisung der Beschwerde und Feststellung eines Reverse Domain Name Hijacking (RDNH).

Das mit Rechtsanwältin Jane Seager besetzte Nominet-Panel wies die Beschwerde ab und bestätigte das RDNH (Nominet DRS D00028760). Für Seager scheiterte die Beschwerde bereits bei einem Recht auf Seiten des Beschwerdeführers. Dieser vermochte kein unregistrierte Marke zu belegen. Die Initialen »KN«, die sich aus seinem Namen Keiran Nimmo ergeben, konnte er zwar belegen, doch ergab sich daraus keine relevante Bekanntheit bezogen auf das Geschäft des Beschwerdeführers. Die Belege, die der Beschwerdeführer vorgelegt habe, reichten nicht aus. Saeger schloss sich der Ansicht der Gegnerin an, wonach der bloße Besitz von Initialen an sich noch keine durchsetzbaren Rechte begründet und dass viele Personen dieselben Initialen für sich beanspruchen könnten. Eine missbräuchliche Registrierung der Domain kn.uk konnte Saeger ebenfalls nicht feststellen. Nichts deute darauf hin, dass die Gegnerin den Beschwerdeführer im Blick hatte, als sie die Domain registrierte. Sie registrierte die Domain im Rahmen ihres Domain-Handelsgeschäft. Die mit der Domain verknüpfte Seite biete diese lediglich zum Kauf an. Es gäbe keinen Hinweis, dass die Domain registriert wurde, um sie vorrangig an den Beschwerdeführer zu verkaufen. Der Beschwerdeführer habe nicht nachgewiesen, dass die Gegnerin mit der Domain Nutzer irreführt, den Datenverkehr umleitet oder sie in anderer Weise den mit den Initialen „KN“ des Beschwerdeführers verbundenen Ruf ausnutze. Die Landingpage mit dem Verkaufsangebot bietet keine Waren oder Dienstleistungen, die in Verbindung mit dem Beschwerdeführer zu bringen sind, und Besucher der Seite werden nicht irregeführt. Selbst wenn der Beschwerdeführer eigene Rechte geltend machen könnte, ergäben die Beweise nicht, dass hier eine missbräuchliche Registrierung Seitens der Gegnerin vorliegt. Demnach habe der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen der DRS nicht erfüllt.

Weiter prüfte Saeger ein RDNH, das sie bestätigte. Der Beschwerde fehle von Anfang an jede vernünftige Grundlage. Schon vor Erheben der Beschwerde hätte im klar sein müssen, dass er kein Recht aus seinen Initialen »KN« für seine Tätigkeit herleiten kann. Ungeachtet dieses Mangels fabulierte der Beschwerdeführer eine Missbrauchstheorie zusammen, die sich im Wesentlichen auf die Übereinstimmung des Domain-Namens mit seinen Initialen, das Verkaufsangebot und die Knappheit von zweistelligen ».uk«-Domains stützt. Dabei legte er keine Beweise für eine gezielte Ausrichtung, Verwechslungsgefahr oder die Absicht, an den Beschwerdeführer zu verkaufen vor, und konnte keines seiner Argumente für eine missbräuchliche Registrierung im Sinne der Richtlinie begründen. Saeger zeigte sich der Ansicht, dass der Beschwerdeführer seine Behauptungen bezüglich des Missbrauchs nicht stichhaltig begründen konnte und die eindeutigen Leitlinien der Richtlinie außer Acht gelassen habe. Insgesamt ergäbe sich das Bild eines Beschwerdeführers, der versucht, durch eine DRS-Beschwerde eine wertvolle Zwei-Zeichen-Domain zu erlangen, ohne über die erforderlichen Rechte zu verfügen und ohne Beweise für ein missbräuchliches Verhalten der Gegnerin vorzulegen. Der Beschwerdeführer wußte oder hätte wissen müssen, dass unter diesen Umständen die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat. Das stelle einen Missbrauch der DRS dar, womit Saeger das RDNH bestätigte und die Beschwerde abwies.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

2. nTLD-Runde

AFNIC gibt einen Überblick zu Fragen über das aktuelle Bewerbungsverfahren

Das Warten hat ein Ende: seit dem heutigen 30. April 2026 nimmt die Internet-Verwaltung ICANN Bewerbungen um eine neue generische Top Level Domain entgegen. Die .fr-Registry AFNIC versucht, letzte offene Fragen für das Bewerbungsverfahren zu klären.

Nur wenige Wochen, nach derzeitigem Stand bis zum 12. August 2026, bleiben Zeit, um zum zweiten Mal nach 2012 die Gelegenheit zu nutzen, sich das eigene Stück vom Domain Name System zu sichern. Doch die Unsicherheit über Domain-Namen allgemein und das Bewerbungsverfahren im Besonderen ist groß, weshalb AFNIC, Verwalterin der französischen Länderendung .fr, mit einem umfangreichen Blog-Artikel (Teil 1 und Teil 2) für Aufklärung sorgt. Zunächst: Derzeit gibt es fast 1.600 aktive Top Level Domains, davon über 1.200, die im Rahmen der Einführungsrunde 2012 eingeführt wurden. Dazu zählen Länderendungen (wie .fr und .de), geoTLDs (wie .paris, .london oder .berlin), generische Begriffe (wie .cars, .shop oder .photo), Berufs-Domains (wie .dentist, .bank und .realestate) und Marken-Endungen (wie .audi, .bnpparibas oder .canon). Keine dieser Endungen wird abgeschafft; durch die Einführungsrunde 2026 wird das Angebot an Domain-Endungen vielmehr erweitert. Immer wieder wird auch die Fragen nach den Kosten einer Bewerbung gestellt. AFNIC verweist hier auf die Bewerbungsgebühr von US$ 227.000,–, empfiehlt aber, im ersten Jahr (2026) mit einem Budget von EUR 300.000,– zu rechnen; die jährlichen Betriebskosten belaufen sich auf etwa EUR 50.000,– bis EUR 80.000,–. Gibt es mehrere Bewerbungen um eine Top Level Domain, ist ebenfalls ein Lösungsweg vorgezeichnet; dieser reicht von der Wahl einer alternativen Domain-Endung bis hin zu einer Auktion, bei der sich der meistbietende Bewerber durchsetzt.

Unternehmen stellen sich häufig die Frage, ob der Betrieb einer eigenen Marken-Endung rentabel sein kann. Das hängt nach Einschätzung von AFNIC von der individuellen Nutzung ab. Für Organisationen, die Domain-Namen unter ihrer .brand intensiv nutzen, kann dies den Bedarf an defensiv registrierten Domains reduzieren und die Verwaltung des Domain-Portfolios vereinfachen; wer sich lediglich aus defensiven Gründen für eine Bewerbung entscheidet, wird auf Dauer auch Kosten ohne finanziellen Nutzen akzeptieren müssen. Eine Pflicht, eine .brand zu nutzen, gibt es aber nicht. Immer wieder taucht auch die Frage auf, wie lange es von der Bewerbung bis zur Einführung einer neuen Top Level Domain dauert. Hier ist zu berücksichtigten, dass ICANN umfangreiche technische, finanzielle und rechtliche Bewertungen auf der Grundlage der vom Antragsteller gemeldeten Informationen durchführt und zusätzliche Informationen vom Bewerber anfordern kann; auch Dritte können Einwände erheben. AFNIC prognostiziert, dass die Aktivierung in der Regel mehrere Monate bis über ein Jahr nach der Antragsphase erfolgt; man sollte also davon ausgehen, eine Top Level Domain frühestens Anfang 2028 nutzen zu können. Und schließlich: eine Domain-Endung ist ein Teamprojekt und erfordert die Einbindung von mindestens drei Schlüsselabteilungen insbesondere zu Beginn des Projekts: Marketing (um die Anwendungsfälle im Einklang mit der Markenstrategie zu definieren), IT (um die technischen Auswirkungen und mögliche Integrationen zu bewerten) und Rechtsabteilung (Einhaltung von Vorschriften, die Unternehmensführung und der Markenrechte). Diese Abteilungen müssen eng zusammenarbeiten, um Strategie und operative Abläufe abzustimmen. AFNIC empfiehlt dringend die Einrichtung eines Projektteams.

Schließlich noch eine wichtige Information für gewiefte Taktiker: es kann sinnvoll sein, eine Bewerbung einzureichen und diese in Kenntnis einer (Nicht-)Bewerbung der Konkurrenz wieder zurückzunehmen. Für diesen Fall sieht das nTLD-Programm zumindest eine teilweise Rückerstattung der Bewerbungsgebühr vor, je nachdem, wie weit das Verfahren fortgeschritten ist. Sie beträgt ungefähr 65 Prozent zu Beginn des Bewerbungsverfahrens, 35 Prozent vor Beginn des Evaluierungsprozesses und 20 Prozent, sobald ICANN mit der Evalulierung begonnen hat. Ein billiges Vergnügen bleibt der Wunsch nach einer eigenen Top Level Domain aber auch in diesem Fall nicht.

VeriSign – Die Preise für .com und .net steigen Ende 2026

VeriSign Inc., Verwalterin der Top Level Domain .com, hat angekündigt, die Gebühren für .com-Domains zu erhöhen.

Der Großhandelspreis steigt mit Wirkung ab dem 01. November 2026 von US$ 10,26 auf 10,97 pro .com-Domain; das entspricht einer Erhöhung um sieben Prozent. Die Gebühr wird sowohl bei Erstregistrierung als auch bei jeder Vertragsverlängerung einer .com-Domain fällig. Überraschend kommt die Ankündigung nicht. Gemäß Vereinbarungen mit der National Telecommunications and Information Administration und der Internet-Verwaltung ICANN darf VeriSign die Preise in den letzten vier Jahren seiner sechsjährigen Vertragslaufzeit jeweils um bis zu sieben Prozent erhöhen; das dritte Vertragsjahr beginnt am 26. Oktober 2026. Bisher hat VeriSign diese Möglichkeit stets ausgeschöpft; sollte VeriSign beschließen, die Preise jährlich auch weiterhin um sieben Prozent zu erhöhen, steigt der Preis bis zum Ende dieses Vertragszyklus auf US$ 13,42. Ob die Domain-Registrare diese Erhöhung an ihre Kunden weitergeben, bleibt abzuwarten; verpflichtet sind sie dazu nicht. Zudem können Kunden durch eine mehrjährige Verlängerung ihres Vertrages vor dem 01. November 2026 noch von günstigeren Gebühren profitieren.

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