Berlin

Der 7. IT-Juristinnen-Tag von Anwaltskanzlei Diercks und Härting Rechtsanwälte findet im September 2026 statt

Die Rechtsanwaltskanzleien Diercks und Härting Rechtsanwälte veranstalten im September 2026 den 7. IT-Juristinnen-Tag 2026 in Berlin. Unter dem Titel »IT-Juristinnen-Tag 2026 – Das BarCamp zu Digitalisierung und Recht« sind IT-JuristInnen, Datenschutzbeauftragte und IT-Secs zum Austausch geladen.

Es ist der 7. IT-Juristinnen-Tag, den die Rechtsanwaltskanzlei Diercks und Härting Rechtsanwälte alternierend in Hamburg und Berlin veranstalten. Die diesmal am 11. September 2026 in Berlin stattfindende Veranstaltung bleibt dem Konzept des BarCamp treu. BarCamp bedeutet, es gibt einen Tagesablauf, aber ein Vortragsprogramm steht nicht fest, sondern wird von den Teilnehmenden vor Ort bestimmt. Durch den Tag führen die Rechtsanwältinnen Marlene Schreiber und Nina Diercks. Ziel der »Unkonferenz für IT JuristInnen, Datenschutzbeauftragte und IT-Secs« ist unter anderem, eine Möglichkeit zum fach- und senioritätsübergreifenden Wissentransfer und zum entspannten Networking zu bieten. Das BarCamp beginnt mit dem Anmeldungsprozedere und einer Eröffnung von Schreiber und Diercks um 09:00 Uhr. Als Vortragende konnten Frau Carolin Loy (Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht) für die Opening Keynote und Dr. Clarissa Freundorfer (Deutschen Bahn AG) für die Closing Keynote gewonnen werden. Zwischen den beiden Keynotes gibt es von 11:00 bis 17:00 Uhr fünf Session-Blöcke à 45 Minuten mit jeweils parallel laufenden Sessions.

Der 7. »IT-Juristinnen-Tag 2026 – Das BarCamp zu Digitalisierung und Recht« findet am Freitag, den 11. September 2026 von 08:30 bis 21:30 Uhr in den Räumen von Härting Rechtsanwälte, Chausseestraße 13 in 10115 Berlin statt. Der IT-Juristinnen Tag richtet sich in erster Linie an IT-Juristinnen, aber auch Männer und nicht-binäre Personen sind herzlich willkommen. Insgesamt ist Platz für 100 TeilnehmerInnen (75 Tickets für die Kategorie Frauen, 25 für die Kategorie Männer). Die Ticketpreise liegen bei EUR 301,24 (inclusive EUR 14,14 Gebühr und EUR 48,10 gesetzliche USt.). Darin enthalten sind neben Frühstück, Mittagessen, Kuchen und Fingerfood und Drinks am Abend.

Asien

Jahresbericht des ADNDRC für 2025 ist da und zeigt einen erheblichen Anstieg von UDRP-Verfahren

Das Asian Domain Name Dispute Resolution Centre (ADNDRC), eines der fünf von ICANN akkreditierten Schiedsgerichte für UDRP-Verfahren, hat seinen Jahresbericht 2025 veröffentlicht. Demnach vermeldet das Centre einen Anstieg der Beschwerdeverfahren um fast 50 Prozent im Vergleich zum Vorjahr.

Mit vier Büros in Peking (China International Economic and Trade Arbitration Commission), Hong Kong (Hong Kong International Arbitration Centre), Kuala Lumpur (Asian International Arbitration Centre) und Seoul (Korea Internet Address Dispute Resolution Committee) ist das gemeinnützig organisierte ADNDRC, das 2025 sein 25-jähriges Bestehen feierte, das einzige UDRP-Schiedsgericht in Asien, einem Wirtschaftsraum mit immerhin 4,75 Mrd. Einwohnern. Gesicherte Erkenntnisse über die Zahl der dort registrierten Domain-Namen liegen nicht vor, Streitpotential gibt es jedoch genügend. Das ADNDRC bearbeitete 2025 Streitigkeiten mit Beteiligung von Parteien aus über 40 Jurisdiktionen, was die zunehmende Internationalisierung des digitalen Handels und der Markenrechtsdurchsetzung widerspiegelt. Aber auch die Verfahren selbst werden komplexer, wie die ADNDRC-Vorsitzende Joanne Lau berichtet, insbesondere in verfahrenstechnischer und tatsächlicher Hinsicht. Die Parteien würden ein verstärktes Engagement durch inhaltliche Stellungnahmen, ergänzende Schriftsätze, Einwände gegen die Ernennung von Panelisten, Anträge auf Zusammenlegung und parallele Verfahren zeigen. Insgesamt werden Domain-Streitigkeiten dabei komplexer, was die Bedeutung effizienter und verfahrenstechnisch ausgewogener Streitbeilegungsmechanismen steigere.

Insgesamt gingen im Jahr 2025 exakt 260 Beschwerden beim ADNDRC ein, im Vorjahr waren es mit 175 noch deutlich weniger. Der Höchstwert von 272 UDRP-Verfahren aus dem Jahr 2021 bleibt aber vorerst unerreicht. Mit 96 Prozent wurde der weitaus überwiegende Teil der Verfahren durch Einzelpanelisten entschieden, nur in vier Prozent der Verfahren wurde um ein Dreiergremium gebeten. In der Tendenz stehen die Erfolgsaussichten für Markeninhaber günstig; in 78 Prozent der Verfahren konnten sie sich mit einem Transferantrag durchsetzen. Zu einer Abweisung kam es nur in 5,8 Prozent der Fälle, bei immerhin 9,2 Prozent der Fälle kam es zu einer vorzeitigen Verfahrensbeendigung. Die Verfahrenssprache war in etwa 2/3 der Beschwerden Englisch; es bedarf also nicht zwingend der Kenntnis einer asiatischen Sprache, um beim ADNDRC vorstellig zu werden. Die durchschnittliche Verfahrensdauer betrug im vergangenen Jahr 35,6 Tage, was einer Beschleunigung um 2,5 Tage gegenüber 2024 entspricht und den besten Wert seit 2020 bedeutet. Auf Seiten der Beschwerdeführer dominieren die Festlandchinesen (41,84 Prozent) vor den Cayman-Inseln (10,99 Prozent) und Südkorea (8,55 Prozent); auf Seiten der Beschwerdegegner liegt ebenfalls Festlandchina vorn (42,21 Prozent) vor den USA (19,01 Prozent) und Hong Kong (4,94 Prozent). Die meisten Verfahren betrafen chinesische .cn-Domains (104) vor Südkoreas .kr mit 17 und Hong Kongs .hk mit fünf Verfahren.

Für die Zukunft erwartet Joanne Lau, dass sich Domain-Streitigkeiten parallel zu den Entwicklungen in der gesamten digitalen Wirtschaft verändern. Dazu gehöre der Ausbau KI-gestützter Dienste (nicht erwähnt, aber miteingeschlossen wären halluzinierende Informationen, wie sie sich in Anwaltsschriftsätzen gelegentlich finden), plattformbasierter Ökosysteme und neue Formen der Online-Markennutzung. Alles weitere finden Interessierte ab sofort im 15-seitigen »Annual Report 2025« des ADNDRC, der zum kostenlosen Download zur Verfügung steht.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

nTLDs

Die Sunrise Phase für die neue Endung .dot startet am 21. Juli 2026

Die in Englewood (US-Bundesstaat Colorado) ansässige Dish DBS Corporation bereitet den Markteintritt der neuen Top Level Domain .dot vor.

Wie das Trademark Clearinghouse (TMCH) meldet, geht es bereits in Kürze los, nämlich am 21. Juli 2026 mit einer Sunrise Period, die bis zum 19. Oktober 2026 andauert. Teilnahmeberechtigt sind Markeninhaber mit Eintrag im TMCH. Im Anschluss folgt ab dem 20. Oktober 2026 eine 12-tägige Early-Access-Phase, in der .dot-Domains zu Premiumgebühren registriert werden können. Der Live-Start von .dot ist aktuell für den 02. November 2026 angesetzt. Vergabebeschränkungen gibt es voraussichtlich nicht; nach Angaben der Registry ist

.dot designed for builders and the things they create. If you make products, communities, brands, or ideas worth a name of their own.

In der Bewerbung hatte die Dish DBS Corporation noch angekündigt, .dot als »a restricted, exclusively-controlled gTLD« betreiben zu wollen. Im Fall von Streitigkeiten hat sich .dot den Regelungen der Uniform Domain-Name Dispute-Resolution Policy (UDRP) und der Uniform Rapid Suspension (URS) unterworfen. Zur Höhe der Gebühren liegen noch keine verlässlichen Angaben vor.

Markenrecht

Verletzung von inländischen Markenrechten einer in Österreich geblockten .at-Domain – Der OGH legt den Streit um pauscha.at dem EuGH vor

Liegt in der Verwendung einer österreichischen Marke in einer .at-Domain eine Markenverletzung, wenn die Website mittels Geoblocking für österreichische Nutzer gesperrt ist? Auf Vorlage des Obersten Gerichtshofs (OGH) in Österreich darf nun der Gerichtshof der Europäischen Union diese bisher ungeklärte Frage klären.

Hintergrund des Verfahrens ist ein Streit zweier österreichischer Fassbindereien, also holzverarbeitender Handwerksbetriebe, in denen Gefäße wie Holzfässer, Bottiche, Eimer und Kübel hergestellt werden. Die Klägerin ist Inhaberin zweier österreichischer Marken Nr. 304108 (»Pauscha«) und 304109 (»K.P.«). Im Zuge eines Insolvenzverfahrens hatte ein italienisches Unternehmen die europäische Wort-Bild-Marke »P A – since 1875« sowie die Domain pauscha.at erworben und diese sodann auf die von ihr gegründete, in Österreich ansässige Beklagte übertragen; sie nutzte die Marke sowohl für ihre geschäftlichen Aktivitäten als auch im Rahmen der Domain, obwohl diese einen Bestandteil der Marken der Klägerin enthält. In einem Vorprozess wurde die von der Beklagten erworbene Unionsmarke gemäß Art. 58 Abs. 1 lit c UMV wegen Irreführung für verfallen erklärt. Die Beklagte reagierte in der Folge in Bezug auf die Domain mit Geoblocking für österreichische IP-Adressen; die Website der Beklagten ist daher aus Österreich nicht aufrufbar (»service unavailable«). Zudem erscheint beim Aufruf der Domain zum Beispiel von Deutschland aus der Disclaimer

Diese Website ist nicht für den österreichischen Markt bestimmt.

Die Beklagte hat auch keine Kunden in Österreich; sie beliefert Kunden weder im Hinblick auf ihre Waren noch ihre Dienstleistungen mit einer Lieferanschrift in Österreich bzw. einem Leistungserbringungsort in Österreich. Die Klägerin macht nun gleichwohl unter anderem geltend, dass die Pflicht zur Unterlassung der Verwendung ihrer Marken in Form des Domain-Namens pauscha.at alle Verwendungen zur Kennzeichnung von Holzfässern und/oder Waren und/oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit Holzfässern für unter einem Domain-Namen mit dem Bestandteil pauscha.at im Internet in Österreich oder außerhalb Österreichs aufrufbaren Websites oder für den Versand von eMails unter Verwendung einer eMail-Adresse mit dem Bestandteil pauscha.at an Empfänger in Österreich oder außerhalb Österreichs oder die Angabe einer solchen eMail-Adresse als eMail-Adresse der Beklagten umfasse.

Im Verfahren vor dem OGH ist nicht mehr strittig, dass die Klägerin aus ihrer nationalen Marke einen grundsätzlichen Anspruch hat, der Beklagten die Nutzung des Zeichens »Pauscha« für Waren und Dienstleistungen der Fassbinderei zu untersagen. Der durch die Eintragung einer nationalen Marke gewährte Schutz ist jedoch grundsätzlich auf das Gebiet des Eintragungsmitgliedstaats beschränkt. Nach österreichischem Recht ist die Nutzung eines Zeichens als Bestandteil einer eMail-Adresse sowie als Domain grundsätzlich eine markenmäßige Benutzung im Sinne des § 10a MSchG. Die Besonderheit des Falles liegt daher darin, dass die Beklagte die Domain pauscha.at von Österreich aus betreibt, die Website unter pauscha.at jedoch durch Geoblocking für österreichische Nutzer sperrt und einen Disclaimer verwendet. Es ist für den OGH zu klären, ob dies dennoch eine Benutzungshandlung im Sinne des Markenrechts im Schutzland Österreich darstellt, insbesondere im Hinblick auf die Herkunfts- und Werbefunktion einer Marke und das Ziel eines unverfälschten Wettbewerbs. Für eine Benutzungshandlung trotz Geoblockings und der Verwendung des Disclaimers könnte sprechen, dass die Beklagte das Zeichen »Pauscha« schon dadurch markenrechtswidrig im Inland nutzt, dass sie von ihrem Sitz in Österreich aus den Webauftritt unter der österreichischen Domain gestaltet. Dagegen spricht unter anderem die Überlegung, dass sich die Website ausdrücklich nicht an im Schutzstaat Österreich ansässige Verbraucher richtet. Da weder ein »acte clair« (also eine eindeutige Rechtslage) vorliegt noch alle Rechtsfragen durch die bisherigen Vorabentscheidungen des EuGH gelöst sind, hat der OGH als letzte Instanz gemäß Art. 267 Satz 3 AEUV ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten.

Für international tätige Unternehmen mit Markenschutz könnte die Entscheidung erhebliche praktische Konsequenzen haben. Sollte der EuGH zu der Ansicht kommen, dass bereits die (Registrierung und) Nutzung einer .at-Domain einen ausreichenden Inlandsbezug begründet, auch wenn sich das Angebot ausdrücklich nicht an den österreichischen Markt richtet, würde das die aus einer Marke resultierenden Rechte erweitern. Sollte der EuGH stattdessen urteilen, dass Geoblocking und Disclaimer einen Inlandsbezug ausschließen, könnten Unternehmen ihre Angebote zielgerichtet beschränken. Bis wann der EuGH seine Entscheidung trifft, ist derzeit nicht absehbar.

Das Vorabentscheidungsersuchen des OGH (Beschluss vom 20.05.2026 – Az. 4 Ob 169/25v) finden Sie bei Auswahl des Dokumententyps »Entscheidungstexte« und Eingabe der »Geschäftszahl« 4 Ob 169/25v auf der Seite des Rechtsinformationssystem des Bundes.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

Nominet

Die .uk-Registry startet die 2. Bewerbungsrunde zur Finanzierung von Open-Source-Projekte im DNS-Bereich

Die .uk-Registry Nominet hat die zweite Bewerbungsrunde ihres »DNS Fund« eröffnet.

Der im letzten Jahr ins Leben gerufene Fonds unterstützt Open-Source-Projekte, welche die kritische Infrastruktur des Domain Name System sicher und stabil halten. Um förderfähig zu sein, müssen die Projektvorschläge von Organisationen und Einzelpersonen dem Gemeinwohl dienen und auf zentrale DNS-Anforderungen eingehen. Sämtlicher mit Unterstützung des Fonds entwickelter oder modifizierter Quellcode muss öffentlich zugänglich gemacht werden, und sämtliche Dokumentation muss unter einer Creative-Commons-ähnlichen Lizenz veröffentlicht werden. Bisher flossen GBP 370.000,– in DNS-Softwarebibliotheken, Testumgebungen und Betriebswerkzeuge, die von Registries weltweit eingesetzt werden; in der zweiten Runde stehen sogar GBP 650.000,– zur Unterstützung von Open-Source-Projekten und deren Entwicklern bereit. Paul Fletcher, CEO von Nominet, erklärt:

The response to the first round of the DNS Fund was incredible and made it clear how fundamental funding for open source developers is for the resilience of the internet. This time round, we have increased the funding and made the fund more flexible to ensure we can support the people keeping the internet running for us

Weitere Informationen zum »DNS Fund« von Nominet finden man bei Nominet.

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