DRS-Verfahren

Im Streit um 24translate.co.uk kommunizierte die Beschwerdeführerin ihre Rechte mehr schlecht als recht

Nachdem der Ankauf gescheitert war, startete die deutsche 24translate GmbH gegen den Inhaber der Domain 24translate.co.uk ein DSR-Verfahren bei Nominet. Schlechte Kommunikation, mangelnder Vortrag und fehlende Nachweise, aber auch die Gesamtkonstellation des Rechtserwerbs hinsichtlich der UK-Marke führten zur Abweisung nebst RDNH.

Die 24translate GmbH mit Sitz in Hamburg sah ihre Markenrechte durch die Domain 24translate.co.uk verletzt. Sie startete ein Verfahren nach dem Dispute Resolution Service (DSR) bei Nominet, der Registry von unter anderem der Endung .uk (United Kingdom). Als Beschwerdeführerin trug die 24translate GmbH unter anderem vor, sie sei Inhaberin der Marke „24translate“ und dem mit ihr verknüpften »Goodwill«. Die Marke werde seit 1999 im Zusammenhang mit Übersetzungs- und Sprachdienstleistungen für Unternehmen genutzt und genieße eine erhebliche Reputation. Man sei international aktiv, die Marke sei in der EU, in Deutschland und im Vereinigten Königreich registriert, zudem trete man unter den Domains 24translate.com, 24translate.de, 24translate.ch und 24translate.uk auf. Man habe alle Rechte, Ansprüche und Interessen an der Marke „24translate“ und den damit verbundenen Firmenwert durch Kauf und Abtretung vom früheren Inhaber erworben. Die formelle Neuregistrierung der Marke sei in bestimmten Rechtsordnungen derzeit im Gange, dieser übliche Verwaltungsschritt nach einer Übernahme beeinträchtige die zugrunde liegenden Inhaberrechte nicht. Die Domain 24translate.co.uk sei mit der eigenen Marke zum Verwechseln ähnlich. Der Gegner biete die Domain zum Verkauf an, was eine missbräuchliche Nutzung darstelle.

Der Gegner ist Lee Stenning, ein Domain-Investor, der unter anderem mitteilte, er habe die Domain im März 2021 registriert, als sie über einen Drop-Catcher frei wurde. Er habe diesen Prozess für die Begriffe »24« und »translation« automatisiert und so bereits einige Domains auf sich registrieren können. Die Domain bestehe aus zwei allgemeinen, beschreibenden Begriffen und biete sich für den Weiterverkauf an. Der Domain-Handel sei als ordentliches Geschäft im Sinne der DRS angesehen. Die Beschwerdeführerin habe keinen ordentlichen Nachweis für ihre Markeninhaberschaft vorgelegt. Von der Beschwerdeführerin habe er nie gehört, bis sie über seinen Broker für die Domain GBP 199,– geboten habe. Da sie sie ankaufen wollte, ging er davon aus, sie verfüge über keinerlei Rechte im Vereinigten Königreich. Sie habe gegenüber seinem Broker fälschlicherweise angegeben, Inhaber der britischen Marke zu sein. Weiter habe sie gedroht, ein DRS-Beschwerdeverfahren einzuleiten. Außerdem habe die Beschwerdeführerin seinem Broker mitgeteilt, sie sei Inhaberin der Domain 24translate.uk, obwohl diese erst registriert wurde, nachdem sein Broker nach deren Markeninhaberschaft gefragt hatte. Der Gegner beantragte neben der Abweisung der Beschwerde, ein Reverse Domain Name Hijacking (RDNH) festzustellen.

Das Nominet Panel bestand aus der britischen Rechtsanwältin Patricia Jones, die die Beschwerde abwies und ein RDNH feststellte (Nominet DRS D00028662). Sie prüfte die Sache sehr ausgiebig und mit viel Eigeninitiative. Bei Überprüfung der Markenrechte stellte sie fest, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Kommunikation mit dem Broker des Gegners noch nicht als Markeninhaberin der UK-Marke eingetragen war, aber mittlerweile als Inhaberin verzeichnet sei. Der am 02.02.1016 gestellten Antrag auf Umtragung des Markeninhabers sei von der früheren Markeninhaberin genauso unterschrieben wie von der neue Inhaberin, der Beschwerdeführerin. Der Wechsel der Markeninhaberschaft erfolgte im Juni 2025, als die Parteien den Vertrag über den Übergang der Marken und Werte der früheren Inhaberin geschlossen hatten. Damit war die Beschwerdeführerin Markeninhaberin, bevor sie die DRS-Beschwerde am 03.02.2026 eingereicht hat.

Die Beschwerde scheiterte an der Frage, ob der Gegner die Domain rechtsmissbräuchlich registriert hat. Den Domain-Handel, den der Gegner betreibt, ist als ordentliches Geschäft anerkannt. Er legte eine Liste eigener anderer Domains vor, die das Zeichen »24«, »translate« oder andere allgemeine Begriffe enthalten. Für Jones war es nachvollziehbar, dass der Gegner die Domain 24translateco.uk im Rahmen des DropCatch automatisiert registriert hat. Es wäre an der Beschwerdeführerin nachzuweisen, dass es wahrscheinlicher ist, der Gegner habe sie vor Registrierung der Domains gekannt. Diesen Nachweis habe sie nicht erbracht. Die UK-Marke sei für die Behauptung der Beschwerdeführerin, der Gegner habe um ihre Marke gewußt, zentral. Es gäbe keinen Hinweis darauf, dass »24translate« eine bekannte Marke ist. Die Beschwerdeführerin habe keine Nachweise über ihre Geschäfte vorgelegt, denen entsprechendes zu entnehmen ist. Der Gegner konnte um die Markeninhaberschaft der Beschwerdeführerin nicht wissen, da sie noch nicht als Inhaberin eingetragen war, als er Inhaber von 24translate.co.uk wurde. Und auch die Domain 24translate.uk war zu diesem Zeitpunkt noch nicht auf die Beschwerdeführerin registriert. Weiter gibt es lediglich einen Artikel über die Beschwerdeführerin im Internet, in dem es heißt, 24translate sei in der Übersetzungsdienstleistungsbranche seit mehr als 25 Jahre vorwiegen in Deutschland und der Schweiz tätig. Demnach sei die Beschwerdeführerin nicht im Vereinigten Königreich aktiv. Das ergäbe sich auch aus den Inhalten unter 24translate.uk, die deutlich von denen unter den anderen Domains der Beschwerdeführerin abweichen. In der Kommunikation über den Broker des Gegners heißt es an einer Stelle: „We plan on utilising [the Domain Name] for our UK brand as an expansion of our current offering. We provide language services in multiple markets.“ Für Jones zeigt diese Aussage im Zusammenhang mit der gerade erst registrierten Domain 24translate.uk, dass die Beschwerdeführerin gerade erst ihre Fühler in Richtung Vereinigtes Königreich ausstrecke. Aus ihrer Sicht konnte der Gegner nichts von der Marke der Beschwerdeführerin wissen und es lag demnach seitens des Gegners keine missbräuchliche Registrierung vor. Im Hinblick darauf wies sie die Beschwerde ab.

Alsdann prüfte sie das Vorliegen von RDNH, das sie bestätigte. Die Beschwerdeführerin hatte versucht, die Domain für GBP 199,– zu kaufen, was scheiterte. Im Rahmen der Verkaufsanbahnung trat sie aber nur verdeckt auf als „Digital Interpretations UK Limited“, behauptete Markeninhaberin zu sein und drohte mit eine Dispute Resolution Service-Verfahren (DSR). Als der Broker am 26.01.2026 um einen Nachweis für die Markeninhaberschaft bat, erklärte die Digital Interpretations UK Limited, man beantrage eine Umtragung der Marken-Inhaberschaft. Am 27.01.2026 registrierte sie dann die Domain 24tranlate.uk. Eine Erklärung, warum der Gegner um ihre Markenrecht hätte wissen müssen, blieb sie schuldig. Jones fast es wie folgt zusammen: Die Beschwerdeführerin verfolgte in ihrem Schriftwechsel mit dem Broker des Gegners sowie in ihrer Beschwerde das Ziel, die Rückgabe der Domain zu erwirken. Dabei unterlag sie dem Irrtum, ihr Inhaberrecht an der UK-Marke würde dazu führen, dass die Registrierung der Domain durch den Gegner missbräuchlich wäre, da er sie zum Kauf anbietet. Dabei berücksichtigte sie jedoch nicht, dass der Gegner nichts von ihren Rechten wissen konnte. Dies stellte eine missbräuchliche Nutzung der DRS dar, weshalb Jones ein RDNH bestätigte. Letzten Endes handelte es sich um den typischen »Plan B« Fall: erhalte ich die Domain nicht günstig vom Inhaber, starte ich ein Beschwerdeverfahren und versuche mein Glück.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

nTLDs

Jede Domain ein Baum – das ».tree gTLD Project« bewirbt sich um .tree

Pünktlich zur Öffnung des Bewerbungsfensters um eine neue generische Top Level Domain hat das .tree gTLD Project angekündigt, sich bei ICANN um den Zuschlag für die Domain-Endung .tree bewerben zu wollen.

Um sich von anderen Bewerbungen abzuheben, will .tree die digitale Welt mit realen Umweltschutzmaßnahmen verbinden: Für jede registrierte .tree-Domain wird US$ 1,– direkt an einen zertifizierten Baumpflanzungspartner in Dubai (Vereinigte Arabische Emirate) überwiesen. Der Baum wird auch in Dubai gepflanzt; der Domain-Inhaber erhält im Gegenzug eine Bestätigung – ein laut .tree gTLD Project kleiner digitaler Akt mit einem sehr realen Ergebnis. Wenn man eine .tree-Domain jedes Jahr verlängert, wird zudem ein zweiter Baum gepflanzt:

The longer you hold your domain, the more trees you contribute to the world.

Der Vertrieb von .tree-Domains soll klassisch über Domain-Registrare erfolgen, was für eine freie Vergabe spricht. Ob es einen Bedarf für .tree-Domains gibt, wird sich zeigen; wer einen Baum pflanzen will, kann das in der Regel auch tun, indem er an ein Aufforstungsprojekt spendet – samt meist steuerlichem Vorteil.

Vorratsdaten

Bundesregierung stellt einen neuen Gesetzentwurf zur Speicherung von IP-Adressen vor

Die schwarz-rote Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, mit dem Internet-Zugangsanbieter verpflichtet werden sollen, IP-Adressen für einen Zeitraum von drei Monaten zu speichern. Doch auch wenn der Begriff der Vorratsdatenspeicherung vermieden wird – Kritik ließ nicht lange auf sich warten.

Im jahrzehntealten Streit um die Speicherung von IP-Adresse soll ein neuer Gesetzesentwurf der Bundesregierung nun für Rechtsfrieden sorgen. Internetzugangsdiensteanbieter sollen künftig verpflichtet werden, die an Anschlussinhaber vergebenen IP-Adressen drei Monate lang zu speichern. Die Pflicht soll sich auf weitere Daten wie die Portnummern erstrecken, sofern dies für die eindeutige Zuordnung der IP-Adresse zu einem Anschlussinhaber erforderlich ist. Standortdaten und andere Verkehrsdaten (insbesondere Informationen über besuchte Websites und Online-Dienste) sind von dieser Pflicht nicht erfasst; sie dürfen – wie bisher – nicht anlasslos gespeichert werden. Die vorgeschlagene Regelungen ist nach Ansicht der Bundesregierung deshalb nicht identisch mit früheren, meist grundrechtswidrigen Regelungen für eine Vorratsdatenspeicherung. Der Gesetzentwurf sieht außerdem ein neues einzelfallbezogenes Ermittlungsinstrument vor: die Sicherungsanordnung. Mit der Sicherungsanordnung sollen Ermittlungsbehörden bei Verdacht einer Straftat Telekommunikationsanbieter zeitlich befristet zur Sicherung von bestimmten Daten verpflichten können. Die Anordnung soll sich ausschließlich auf Verkehrsdaten beziehen können, also insbesondere Daten dazu, wer wann mit wem von wo aus kommuniziert hat – nicht jedoch auf Inhaltsdaten. Die Anordnung der Sicherung soll für bis zu drei Monate erfolgen können und bei richterlichem Beschluss einmalig um bis zu drei Monate verlängert werden können. Entsprechende Befugnisse zum Erlass einer Sicherungsanordnung sind auch für die Bundespolizei zu Zwecken der Gefahrenabwehr vorgesehen.

Die Bundesregierung betont, dass es dem vorliegenden Gesetzentwurf einzig um die Speicherung der Daten geht, die notwendig seien, um nachträglich eine IP-Adresse einem bestimmten Internetanschluss zuordnen zu können, um bei begründetem Anfangstatverdacht Straftaten effektiv aufklären zu können. Bewegungs- oder Persönlichkeitsprofile würden nicht gespeichert; die Vertraulichkeit von Kommunikation im Netz bleibe strikt gewahrt. Dr. Stefanie Hubig, Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, teilte mit:

Der digitale Raum darf kein Paradies für Straftäter sein. Zu viele Straftaten – ob Kindesmissbrauch, Online-Betrug oder digitale Gewalt – bleiben unaufgeklärt, weil entscheidende Spuren wie IP-Adressen fehlen. Künftig sollen Internetanbieter diese Daten drei Monate speichern, da sie oft der einzige Ansatzpunkt für Ermittlungen sind. Viele europäische Staaten haben eine solche Regelung längst – es ist Zeit, dass wir nachziehen.

Kritik an dem Entwurf kam von eco – Verband der Internetwirtschaft eV. deren eco-Vorstand Klaus Landefeld erklärte:

Auch nach dem Kabinettsbeschluss gilt: Der Entwurf verfehlt die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs und schafft erneut eine anlasslose Datenspeicherung ohne nachweisbaren Mehrwert für die Strafverfolgung. Drei Monate IP-Adressspeicherung bedeuten nicht mehr Sicherheit, sondern mehr Datenspeicherung auf Verdacht.

Von einer tauglichen Arbeitsgrundlage geht man bei Bitkom eV, dem Branchenverband der deutschen Informations- und Telekommunikationsbranche, aus. Bitkom-Präsident Dr. Ralf Wintergerst teilte mit:

Der neue Ansatz zur Speicherung von IP-Adressen ist im Grundsatz richtig, der Gesetzentwurf muss aber an entscheidenden Stellen im weiteren Gesetzgebungsprozess nachgeschärft werden.

Es müsse zuverlässig ausgeschlossen werden, dass aus der angedachten Drei-Monats-Frist eine deutlich längere Speicherdauer wird. Nach dem aktuellen Entwurf sei dies zu erwarten, da die Daten drei Monate nach Ende der Zuweisung einer IP-Adresse gelöscht werden sollen – und nicht drei Monate ab ihrer Entstehung. Viele IP-Adressen bzw. die Verbindungen würden oft aber über Wochen und Monate ohne Unterbrechung laufen. So könne es in der Praxis auf eine deutlich längere Speicherdauer hinauslaufen. Deutschland brauche eine Lösung, die vor Gericht Bestand hat, technisch in dem vorgesehenen Zeitrahmen umsetzbar ist und im Netzbetrieb auch tatsächlich funktioniert. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, könne das neue Gesetz die Strafverfolgung im Netz deutlich verbessern und so die Sicherheit auch in der analogen Welt spürbar erhöhen.

WEB3

Ethereum Name Service will sich in der 2. nTLDs-Runde um .ens bewerben

Der in Singapur ansässige Ethereum Name Service (ENS Labs Ltd.) hat angekündigt, sich bei der Internet-Verwaltung ICANN um die Zuteilung der generischen Top Level Domain .ens bewerben zu wollen.

We are applying for .ens in the upcoming gTLD round. If naming is to serve as global identity, it must be secure, interoperable, and built to last. Teams exploring Web3 naming in the DNS can reach out.

ließ das Unternehmen über einen X-Account verkünden. ENS hat vor allem durch alternative Blockchain-Domains Bekanntheit erlangt, die vorrangig als »Wallet« für Kryptowährungen dienen; dazu dient auch der Vertrieb der Web3-Domains unterhalb der Endung .eth, von denen nach Unternehmensangaben derzeit rund 1,6 Mio. registriert sein sollen. Eine Bewerbung um .eth wäre daher zwar naheliegend gewesen, scheidet aber aus, weil diese Zeichenkette in der ISO-3166-1-Kodierliste als Abkürzung für Äthiopien geführt ist; das ICANN-Bewerberhandbuch schließt solche Kürzel von einer Zulassung allgemein aus. Sollte ENS den Zuschlag für .ens erhalten, ist derzeit noch völlig offen, zu welchen Bedingungen eine Registrierung möglich ist; zu den Vergaberegeln machte das Unternehmen ebenso wenig öffentliche Angaben wie zu den voraussichtlichen Registrierungsgebühren.

UDRP

L’Oréal erstreitet 705 Domains in einem Verfahren beim WIPO

Die Rekordzahl von 705 Domain-Namen hat der französische Kosmetikhersteller L’Oréal in einem einzigenUDRP-Verfahren vor der WIPO erstritten. Damit dürfte er eine Betrugswelle gerade noch rechtzeitig gestoppt haben.

Die Beschwerdeführerin ist Teil eines internationalen Kosmetikkonzerns, der seit 1909 unter der Marke »L’ORÉAL« firmiert. Sie ist Inhaberin einer Reihe eingetragener Marken einschließlich internationaler Registrierungen, deren Priorität bis zum 23. Mai 1955 zurückreichen. Auf Seiten des Beschwerdegegners sind über 50 natürliche Personen benannt. Um über das Schicksal von 705 streitigen Domains bei über 50 verschiedenen Domain-Inhabern in einem einzigen UDRP-Verfahren entscheiden zu können, stellte sich für den Panelist Adam Taylor zunächst die Frage, ob ein sogenanntes Konsolidierungsszenarium vorliegt. Voraussetzung dafür ist, dass die streitigen Domain-Namen oder die zugehörigen Websites unter gemeinsamer Kontrolle stehen und die Zusammenlegung für die Parteien fair und angemessen ist; auch die Verfahrenseffizienz spielt bei der Prüfung eines solchen Zusammenlegungsszenarios eine wichtige Rolle. Hier fügten sich eine Reihe von Teilen zu einem Gesamtbild, die auf eine gemeinsame Kontrolle schließen ließen:

  • Alle Domain-Inhaber hatten ihren Sitz in den USA.
  • Die streitigen Domains wurden sämtlich in einem vergleichsweise kurzen Zeitraum zwischen 23. Dezember 2025 und 15. Januar 2026 registriert.
  • Keiner der streitigen Domains führt zu einer aktiven Website.
  • Für die Registrierung der 705 Domains wurden lediglich 48 eMail-Adressen verwendet, wobei einige der (identischen) eMail-Adressen in Verbindung mit verschiedenen Domain-Inhabern verwendet wurden.
  • Alle Domains wurden über lediglich zwei Domain-Registrare registriert, wobei die Zahl der Domains je Domain-Inhaber ähnlich ist.
  • Alle Domains setzen sich aus der Marke „L’ORÉAL“ und einem oder zwei Wörterbuchbegriffen zusammen, die wiederum alle mit Personalwesen zu tun haben, wie loreal-elitecareers.com und loreal-headhunting.com.
  • Keiner der Domain-Inhaber hat sich im Verfahren gemeldet und gegen die Beschwerde zur Wehr gesetzt.

In Summe reichte dies für Taylor aus, die Vorfrage der »Consolidation« zu bejahen und eine einheitliche Entscheidung in einem Verfahren zu treffen.

Materiellrechtlich konnte Taylor kurzen Prozess machen, da sämtliche Voraussetzungen der UDRP erfüllt waren. Er stellte zunächst fest, dass die Marke der Beschwerdeführerin in jedem streitigen Domain-Namen erkennbar ist; das Hinzufügen von Wörterbuchbegriffen änderte daran nichts. Rechte oder berechtigte Interessen der Beschwerdegegner an den Domains waren ebenfalls nicht im Ansatz ersichtlich. Schließlich lag auch eine bösgläubige Registrierung und Nutzung der streitigen Domains vor. Gerade die Struktur der Domains und ihre Beschränkung auf den Bereich des Personalwesens legte dringend nahe, dass sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für Phishing- oder andere betrügerische Zwecke registriert worden waren. Damit gab Taylor dem Transfer-Antrag statt und entschied auf Übertragung aller 705 Domain-Namen auf die Beschwerdegegnerin (Case No. D2026-0199).

Leider verrät die Entscheidung nicht, in welcher Höhe Gebühren angefallen sind. Die Gebührentabelle der WIPO sieht für mehr als zehn streitige Domains vor: »To be decided in consultation with the WIPO Center«, gleich ob »single panelist« oder »three panelists«. Günstiger als 705 Einzelverfahren war der von L’Oréal gewählte Weg allemal.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

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