ICANN

Die 2. Bewerbungsrunde um neue Top Level Domains startet reibungslos – Bewerber halten sich bedeckt

Keine Verzögerung, kein technischer Wackler: seit dem 30. April 2026 und damit wie geplant nimmt die Internet-Verwaltung ICANN Bewerbungen um eine neue generische Top Level Domain entgegen. Doch bisher halten sich fast alle Bewerber bedeckt.

Zum ersten Mal seit dem Jahr 2012 und noch bis zum 12. August 2026 haben Unternehmen, Communitys, Regierungsstellen und andere Organisationen die Möglichkeit, sich um einzigartige digitale Assets wie .brand, .city oder .industry zu bewerben, die sie für ihre Unternehmen, Kunden oder Wähler nutzen können. ICANN spricht in einer (sogar in deutscher Sprache versandten) Pressemitteilung von einem strategischen Instrument für das digitale Zeitalter und verweist darin auf Vorteile beim Aufbau von Markenvertrauen, bei der Schaffung lebendiger lokaler digitaler Ökosysteme und bei der Bereitstellung einer intuitiveren Navigation für die Nutzer. Kurtis Lindqvist, Präsident und CEO von ICANN, sagte:

gTLDs sind einzigartige digitale Werkzeuge, die auf sinnvolle und innovative Weise genutzt werden können, um langfristige Ziele zu erreichen. Ob es darum geht, eine Marke für ein Unternehmen aufzubauen, eine geographische Region oder eine Stadt ins Rampenlicht zu rücken, eine Gemeinschaft zu stärken oder ein Unternehmen zu gründen, das Domänennamen unter einer neuen Registry anbietet – eine neue gTLD kann ein innovatives Instrument für Handel, Sicherheit und Kommunikation sein.

Die Netzverwaltung hebt hervor, dass die Anzahl der Sprachen, die für »Internationalized Domain Names« (IDNs) zur Verfügung stehen, erweitert wurde, indem Bewerbungen in 27 verschiedenen Skripten akzeptiert werden, die Hunderte von Sprachen wie Arabisch, Chinesisch, Devanagari und Thai repräsentieren. Durch diese Erweiterung werde das Internet für Milliarden von Menschen, die keine lateinischen Schriftzeichen verwenden, zugänglicher und benutzerfreundlicher.

Von den potentiellen Bewerbern hat sich bisher niemand offiziell an die Öffentlichkeit gewagt und eine Antragstellung bestätigt. Während der japanische Elektronik-Konzern Canon Inc. anlässlich der Bewerbungsrunde 2012 gut zwei Jahre vor Öffnung des Bewerbungsfensters seine Bewerbung um .canon angekündigt hatte, ist es bisher still. Es besteht auch keine Eile; während der gesamten Bewerbungsphase gilt der Grundsatz des »first come, first served« nicht, es hat also keinen Einfluss auf die Bewerbung, ob man zu den ersten Bewerbern zählt oder zu den letzten. Der Domain-Blogger Andrew Allemann vermeldet, dass er wilde Spekulationen über die Zahl der diesjährigen Bewerber vernommen hat; 2012 waren es am Ende 1.930 für rund 1.400 verschiedene Domain-Endungen, von denen um die 1.200 delegiert wurden. Wie viele es dieses Mal sein werden, gilt daher als völlig offen, auch wenn die 75 Teilnehmer aus dem »Applicant Support Program« nahelegen, dass das Interesse groß ist. Sollten keine außergewöhnlichen Umstände eintreten, plant ICANN, die Liste aller eingegangenen Bewerbungen neun Wochen nach Schließung des Bewerbungsfensters zu veröffentlichen (»reveal day«); das wäre voraussichtlich der 14. Oktober 2026. Die endgültige Bewerberliste wird am »String Confirmation Day« veröffentlicht, da den Bewerbern eine Frist von zwei Wochen nach dem »reveal day« zur Verfügung steht, innerhalb derer sie in Kenntnis aller eingegangenen Bewerbungen unter Umständen eine Ersatzendung benennen können; der »String Confirmation Day« ist daher voraussichtlich am 28. Oktober 2026. Domain-Anwalt John Berryhill prognostiziert, dass es am Ende doch wieder ein »sue your way to a new TLD«-Verfahren geben wird, gleich wie oft ein Bewerber versichert, ICANN nicht verklagen zu wollen.

Christa Taylor (tldz.com) merkt an, dass 2012 viele Bewerbungen auf der Annahme basierten, dass die Akzeptanz für eine nTLD folgen würde, sobald die Domain delegiert wurde. Heute würden die Bewerber über mehr als ein Jahrzehnt an realen Daten zur Leistung der Registrierungsstellen verfügen, was Einfluss darauf habe, wie Domains bewertet und wie Geschäftsmodelle entwickelt werden. Gut möglich also, dass es bei der zweiten Einführungsrunde 2026 deutlich weniger Bewerbungen gibt, dafür die »use cases« deutlich besser entwickelt sind und erheblich mehr an Mehrwert für die Nutzer schaffen. Taylor:

It’s an exciting moment, particularly as advances in AI, identity, and automation continue to expand the role domains can play within modern digital experiences.

ccTLDs

DNS Belgium verstärkt Überwachung des Online-Handel unter .be-Domains

Auf Anbieter von Tabakwaren, Kosmetika und Alkohol kommen in Belgien harte Zeiten zu. Wie die .be-Verwalterin DNS Belgium mitteilt, wird das »Notice & Action«-Verfahren, das 2018 mit dem Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie (also mit dem Wirtschaftsministerium des Königreichs) abgeschlossen wurde, nach und nach auf weitere Ministerien erstreckt.

Nachdem Ende 2025 eine entsprechende Vereinbarung mit der Glücksspielkommission getroffen wurde, wird aktuell eine ähnliche Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsministerium aufgebaut. Das Verfahren wird vom Inspektionsdienst des Ministeriums durchgeführt. Dieser Dienst überwacht unter anderem den Online-Handel mit Tabakwaren (einschließlich E-Zigaretten, die gänzlich verboten sind), Kosmetika, Alkohol (ohne Überprüfung des Mindestalters der Verbraucher), tierischen Nebenprodukten und gentechnisch veränderten Organismen. Die Vereinbarung ermöglicht es dem Inspektionsdienst, Verstöße auf belgischen Webseiten an DNS Belgium zu melden. Sobald DNS Belgium eine solche Meldung erhält, werden die Nameserver-Einträge innerhalb eines Werktages deaktiviert; Besucher der Website werden auf eine Warnseite weitergeleitet. Dem Domain-Inhaber wird im Gegenzug die Möglichkeit gegeben, die Regeln einzuhalten; sollte er dies nicht tun, wird die Domain widerrufen. Dieser Ansatz soll gewährleisten, dass illegale Webseiten schnell unzugänglich werden, während der Domain-Inhaber noch die Möglichkeit hat, die Situation zu korrigieren.

ICA

Nick Gardner ist Referent der am 28. Juli 2026 online stattfindenden dritten Levine Lecture zu UDRP-Recht

Die »Internet Commerce Association« (ICA) lädt am 28. Juli 2026 zur 3. Levine Lectures zu Ehren von Domain-Anwalt Gerald Levine. Vortragender ist diesmal Rechtsanwalt Nick Gardner, der sich mit dem Thema KI im Rahmen von Domain-Streitigkeiten auseinandersetzen wird.

Die »Internet Commerce Association« (ICA) setzt sich für den Schutz und die Interessen von Domain-Inhabern ein und gibt nun seit einigen Jahren das ICA UDRP Digest heraus, in dem aktuelle UDRP-Entscheidungen vorgestellt und teilweise kommentiert werden. Zur Ehrung von Domain-Anwalt Gerald Levine, Gewinner des ICA Lifetime Achievement Award für seine bedeutenden wissenschaftlichen Beiträge zur UDRP und Autor des Buches »Domain Name Arbitration«, WIPO- und The Forum-Panelist, startete die ICA vor zwei Jahren die jährlich stattfindenden Levine Lectures. Im Rahmen der Levine-Vortragsreihe werden renommierte Referenten eingeladen, die die UDRP-Rechtsprechung maßgeblich geprägt haben. Die Erste Levine Lecture hielt Tony Willoughby, seinerseits Jurist und Experte auf dem Gebiet der UDRP. Die 2. Levine Lecture bestreitete Rechtsanwalt David H. Bernstein. Nun steht die 3. Levine Lecture an, die Nick Gardner halten wird. Er wird zum Thema »26 Years of Deciding UDRP Cases: What Does a Panelist Actually Do, and Why? How Will AI Change This?« vortragen. Gardner ist ein englischer Rechtsanwalt aus London, der – seit er sich 2012 aus seiner Rechtsanwaltstätigkeit zurückgezogen hat – seine juristische Tätigkeit auf die Schlichtung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit Internet-Domains und gelegentliche Rechtsberatungen beschränkt. Seine Domain-Recht Karriere startete 1996, als er für das Londoner Kaufhaus Harrods die Domain harrods.com erstritt. Gardner hat mittlerweile mehr als 500 UDRP-Verfahren entschieden, wobei er in rund 20 Prozent der Fälle die Beschwerden zurückgewiesen hat. Gardner ist für die WIPO, Forum und Nominet tätig.

Die Third Annual Levine Lecture by Nick Gardner startet online via Zoho am 28.07.2026 um 18:00 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit. Zur Teilnahme bedarf es lediglich der Anmeldung unter Angabe des Namens und der eMail-Adresse.

hOLG Hamburg

Inlandsbezug trotz .com-Domain, wegen der »auch« angesprochenen deutschen Fachkreise

Eine englischsprachige Internetseite unter der Top Level Domain .com schützt nicht vor der Anwendbarkeit deutschen Rechts. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Website deutsche Unternehmen dahingehend anspricht, zu einem im Ausland stattfindenden Kongress Teilnehmer zu entsenden (hOLG Hamburg, Beschluss vom 19.11.2025 – Az. 3 W 37/25).

Die Antragstellerin entwickelt und produziert Produktverpackungen und Printprodukte unter der Marke »T.«. Sie gehört zu den großen und bekannten Anbietern am Markt für Verpackungen und benutzt das Zeichen »T.« seit ihrer Gründung 1984. Die Antragsgegnerin stellt ebenfalls Verpackungsprodukte her. Sie hat das Zeichen »t.« kennzeichenmäßig für die Organisation und Veranstaltung von Kongressen, Seminaren und Workshops für die Tabakverpackungsindustrie benutzt, und zwar auf der unter der Domain t.-summit.com abrufbaren Internetseite sowie im Rahmen des Domain-Namens t.-summit.com selbst. Auf der ausschließlich in englischer Sprache verfassten Webseite t.-summit.com wurde von der Antragsgegnerin ein am 14. und 15. Mai 2025 im asiatischen Ausland abgehaltener Kongress unter der Bezeichnung »T. S.« mit dem Ziel des Informationsaustausches unter Unternehmen der Tabakverpackungsindustrie präsentiert. Die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin – nachdem sie am 24. Juni 2025 von den Zeichennutzungen Kenntnis erlangt hat – mit Schreiben vom 02. Juli 2025 abgemahnt und markenrechtliche Unterlassungsansprüche wegen der Verletzung ihres Unternehmenskennzeichens durch die englischsprachige Internetseite geltend gemacht. Sie ist der Ansicht, obschon der Kongress unter den Zeichen »T.« und »T. S.« im Ausland stattgefunden habe, richte er sich erkennbar auch an den deutschen Verkehr. So sei die Antragsgegnerin im Impressum der Internetseite mit ihrer deutschen Anschrift als verantwortliche Betreiberin genannt. Auf der Internetseite wurden weiter zahlreiche deutsche und europäische Unternehmen als Partner eines Netzwerkes benannt; auf dem Kongress selbst wurden zahlreiche Vorträge von deutschen Sprechern gehalten. Teilnehmende deutsche Unternehmen berichteten über den Kongress in ihrer Unternehmenskommunikation; zudem berichteten deutschsprachige Medien über den Kongress. Die Antragsgegnerin hat die Abmahnung mit Schreiben vom 18. Juli 2025 zurückgewiesen.

Nachdem die Antragstellerin vor dem Landgericht Hamburg mit ihren Unterlassungsansprüchen kein Gehör fand, weil es ihr den Inlandsbezug absprach (Beschluss vom 14.08.2025 – Az. 327 O 274/25), sah das hOLG Hamburg die Sache im Berufungsverfahren anders und erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Streitig war im Kern auch hier, ob die von der Antragstellerin beanstandete Zeichenbenutzung den erforderlichen wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug aufwies. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beschränke sich der Schutzbereich eines inländischen Unternehmenskennzeichens aufgrund des Territorialitätsprinzips auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Ein Unterlassungsanspruch setze deshalb eine das Kennzeichenrecht verletzende Benutzungshandlung im Inland voraus. Allerdings löse nicht jedes im Inland abrufbare Internetangebot für Dienstleistungen oder Waren aus dem Ausland bei Identität oder Verwechslungsgefahr mit einem inländischen Kennzeichen kennzeichenrechtliche Ansprüche aus. Erforderlich sei vielmehr, dass das Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug (»commercial effect«) aufweise. Diesen bejahte das Oberlandesgericht im vorliegenden Fall. Die streitgegenständliche Internetseite sprach unstreitig auch deutsche Unternehmen an, da diese zu dem beworbenen Kongress Teilnehmer entsenden sollten. Der Umstand, dass diese Teilnehmer in Bezug auf die Tabakverpackungsindustrie auf der Angebots- und nicht der Nachfrageseite stehen, sei nicht entscheidend, denn der Zweck der Konferenz habe gerade darin bestanden, die – auch deutsche – Angebots- und die asiatische Nachfrageseite zusammenzubringen bzw. asiatische Kunden zu aktivieren, die mit den lokalen/regionalen Gesellschaften der – auch deutschen – Partner der »T.«-Allianz in Kontakt gebracht werden sollten. Die Internetseite diene der Förderung dieses Zwecks und spreche damit auch deutsche Fachkreise an. Dass der »T. Summit« und damit auch die darauf bezogene Internetseite auch für die deutschen Fachkreise von Interesse waren und die Antragsgegnerin daher zielgerichtet von der inländischen Erreichbarkeit der Internetseite profitiert habe, werde auch dadurch belegt, dass das an dem »Summit« beteiligte deutsche Unternehmen S. seine Beteiligung auf seiner deutschsprachigen Internetseite verkündet und die Fachpresse darüber auf Deutsch berichtet habe. Damit bejahte das OLG die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nach § 5 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 2 und 4 Satz 1 MarkenG wegen einer Verletzung des Unternehmenskennzeichens »T.« Der bloße Umstand, dass der auf der Internetseite beworbene Kongress zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits in der Vergangenheit lag, stand der Dringlichkeit schließlich nicht entgegen. Mangels Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung sei mit einer kerngleichen Zeichennutzung zur Bewerbung zukünftiger Kongresse zu rechnen, so das OLG in seinem Beschluss.

Das OLG Hamburg liegt damit auf einer Linie, wie sie der BGH (Urteil vom 09.11.2017 – Az. I ZR 134/16) ebenfalls verfolgt. Die Top Level Domain .com allein steht jedenfalls einem Inlandsbezug für sich noch nicht entgegen; es kommt – wie so oft – auf die Umstände des Einzelfalls an.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

nTLDs

.merck aus der 1. nTLD-Bewerbungsrunde ist nun online

Das Domain Name System hat die erste neue Top Level Domain des Jahres.

Wie der Domain-Blogger Kevin Murphy berichtet, wurde am 18. April 2026 die Domain-Endung .merck delegiert und in die Root Zone eingetragen. Bisher einzig aktive Domain ist nic.merck; sie verweist auf die Website der in Paris ansässigen Registry Merck Registry Holdings Inc. Eine freie Vergabe von .merck-Domains gibt es nicht, da .merck als Markenendung betrieben wird. Im Jahr 2012 kam es (erneut) zum Konflikt, nachdem sich sowohl die deutsche Merck KGaA als auch die zur US-amerikanischen Merck & Co Inc. gehörende Merck Registry Holdings Inc. bei ICANN um die Endung bewarben. Als daraufhin eine „auction of last resort“ drohte, bemühten sich beide Parteien in intensiven Gesprächen um eine gütliche Einigung, die letztlich auch gelang. So hat die Merck Registry Holdings Inc. am 21. März 2021 eine geänderte Bewerbung bei ICANN hinterlegt. Darin heißt es, dass man beabsichtige, im Fall eines erfolgreichen Zuschlags die Rechte aus dem Registry-Vertrag auf die MM Domain Holdco Ltd. zu übertragen. Diese in London ansässige Gesellschaft wurde im November 2020 gegründet. Zum »Director« wurden am 25. November 2020 der Brite David Johnathan Peacock, die Deutsch-Britin Antje Ehrlich sowie die US-Amerikanerin Jennifer Lynn Zachary berufen. Damit können beide Unternehmen die Domain-Endung .merck künftig gleichberechtigt verwalten. Als Back-End-Registry für .merck fungiert etwas überraschend die DNS Africa Ltd.; es dürfte der erste Auftrag des Unternehmens außerhalb seines Heimatkontinents sein.

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