gTLDs

Die Luftfahrtdomain .aero landet bei einer anderen Registry

Die Luftfahrtdomain .aero bekommt eine neue Registry. Wie der Datenbank der Internet-Verwaltung ICANN zu entnehmen ist, hat die zu Identity Digital Inc. gehörende Jolly Host LLC mit Vereinbarung vom 01. Mai 2026 die Registry-Rechte von der SITA Information Networking Computing USA übernommen.

Die 2001 eingeführte Top Level Domain .aero ist die erste sponsored TLD im Domain Name System; hinter ihr steckt also eine bestimmte Community, deren Interessen durch die Registry mit der Domain bedient werden sollen. Aktuell sind .aero-Domains nur Mitgliedern der Luftfahrtbranche zugänglich, weshalb die Zahl der registrierten Domain-Namen mit rund 13.700 überschaubar ist. SITA löst sich allerdings nicht völlig von .aero, sondern bleibt jedenfalls vorläufig als »sponsor« erhalten; das lässt darauf schließen, dass eine allgemeine und freie Registrierung von .aero-Domains jedenfalls in naher Zukunft nicht geplant ist. Jolly Host LLC hat sich öffentlich bisher nicht geäußert; eine »Befreiung« von den Fesseln einer sponsored TLD ist grundsätzlich möglich und wurde in der Vergangenheit etwa bei .xxx bereits umgesetzt. Das Unternehmen baut sein Portfolio damit beständig aus; zuvor hatte Jolly Host LLC im Jahr 2026 bereits mit der Übernahme von .onl, .jot, .got, .circle und zuletzt .safety auf sich aufmerksam gemacht.

The Supreme Court of Mauritius

ICANN wird als Beteiligte zum Rechtsstreit zwischen AfriNIC und Cloud Innovation Ltd. zugelassen

Im Rechtsstreit um die Liquidation des African Network Information Centre (AfriNIC) ist ICANN ein Etappensieg gelungen: der Oberste Gerichtshof von Mauritius erteilte der Internetverwaltung die Zustimmung, sich an dem Verfahren zu beteiligen.

Millionenschwere Klagen, Kontenpfändungen, ein Insolvenzverfahren, Unregelmäßigkeiten bei der Vorstandswahl, ein von der Regierung eingesetzter Sonderermittler und ein Antrag auf Liquidierung – keine andere Regional Internet Registry (RIR) hat für eine vergleichbare Welle an Skandalen gesorgt wie AfriNIC. Allen Widrigkeiten zum Trotz gelang es am 12. September 2025, die insgesamt acht Vorstandsmitglieder zu wählen und damit den Weg frei zu machen für eine bessere Zukunft. Doch die Ruhe ist trügerisch. Cloud Innovation Ltd. (CI), die auf den Verleih von IPv4-Adressen spezialisiert ist und sich über den Hongkonger IP-Adresshändler Lu Heng seit Jahren Rechtsstreitigkeiten mit AfriNIC liefert, hatte im Juli 2025 mitgeteilt, die Liquidierung von AfriNIC anzustreben, weil dies der einzig verbleibende Weg zum Schutz der afrikanischen Internet-Community sei. Das Unternehmen damals:

By ‚winding up,‘ we refer to the legal process of dissolving AFRINIC as a corporate entity and transitioning its responsibilities to a more trusted framework.

Doch eine RIR ist angesichts ihrer systemischen Funktion kein gewöhnliches Unternehmen. Sie verwaltet Nummernressourcen im Rahmen einer globalen Architektur, die auf Koordination und Vertrauen basiert. Wenn eine solche Institution in Richtung Liquidation, Insolvenz oder Ressourceninstabilität gerät, beschränkt sich das Problem nicht mehr auf die Parteien eines gerichtlichen Liquidationsverfahrens.

Das sieht nun auch der Oberste Gerichtshof von Mauritius so und hat daher am 14. Mai 2026 einem Antrag von ICANN stattgegeben, sich an diesem Verfahren beteiligen zu dürfen. In der knappen Entscheidung des Gerichts heißt es:

In the circumstances and being given that the respondent is no longer objecting, I hereby grant leave to the applicant to intervene as a party in the winding-up application bearing cause number SC/COM/PET/000508/2025.

Damit ist ICANN nun in der Lage, die öffentliche Koordinierungsfunktion einer RIR zu erläutern, nicht jedoch dazu, das Verfahren zu politisieren. AfriNIC betonte, sich weiterhin dafür einsetzen zu wollen, Transparenz und Genauigkeit aller Informationen zu gewährleisten sowie die Integrität des Systems zur Verwaltung von Nummernressourcen für die afrikanische und indische Ozean-Region zu schützen; mit der Beteiligung von ICANN dürfte das ungleich leichter fallen. Allerdings warnt der Netzwerkingenieur Amin Dayekh:

The cavalry has arrived, but the city is not yet rebuilt.

Die Intervention müsse mit Bedacht eingesetzt werden. ICANN solle den Gerichtshof unterstützen, ohne den Eindruck zu erwecken, regionale Autorität an sich reißen zu wollen. ICANN selbst hat sich öffentlich zu dem Verfahren noch nicht geäußert.

In der Auseinandersetzung zwischen AfriNIC und CI hat der Oberste Gerichtshof zudem ebenfalls am 14. Mai 2026 eine einstweilige Verfügung erlassen, nachdem über die CI-Tochtergesellschaft Larus Ltd. falsche und irreführende Aussagen veröffentlicht worden sein sollen. Insbesondere soll fälschlicherweise behauptet worden sein, dass der Oberste Gerichtshof von Mauritius die Vermietung von AfriNIC-zugeteilten IP-Adressen genehmigt oder anderweitig autorisiert habe; solche Behauptungen muss CI nun künftig unterlassen. CI bleibt es aber unbenommen, ein Hauptsacheverfahren anzustrengen. Die Auseinandersetzung wird uns also noch eine ganze Weile begleiten.

Verwaltungsebene

CENTR befürwortet die Einführung einer Second Level Domain .gov.ccTLD in den EU-Staaten

CENTR, das Council of European National Top-Level Domain Registries, hat sich dafür ausgesprochen, auf Ebene von nationalen Länderendungen Subdomains im Format .gov.ccTLD einzuführen.

Wie Patrick Myles, Datenanalyst bei CENTR, am Beispiel der Endung .gov.au mitteilt, ist dieser Namensraum ausschließlich australischen Regierungsbehörden vorbehalten, deren Berechtigung von der Registrierungsstelle geprüft wird. Sie führt die Überprüfung einmalig bei der Akkreditierung durch, und jeder nachfolgende Nutzer profitiert davon, solange die Domain existiert. Die Domain selbst stelle damit die Garantie dar, dass die Inhalte vertrauenswürdig sind. Ähnliches gilt in unterschiedlichem Maße für vergleichbare andere ccTLDs weltweit, darunter .gov.uk, .gov.nz, .gob.es und .gouv.fr. AFNIC, die französische Registry, verweist auf praktische Vorteile der Beibehaltung der .gouv.fr-Domain, ihr CEO Pierre Bonis erklärt:

Je mehr staatliche Dienste systematisch unter der .gouv-Domain registriert sind, desto einfacher lässt sich Typosquatting im Zusammenhang mit staatlichen Diensten bekämpfen.

AFNIC merkt außerdem an, dass ein einziger autoritativer Namensraum die konsistente Implementierung der eMail-Authentifizierung (SPF, DKIM, DMARC) in der gesamten Regierungskommunikation deutlich vereinfacht. Es liege daher nahe, Domain-Vertrauen als Reputationsfrage zu betrachten. In Europa bieten jedoch weniger als die Hälfte der Registries eine solche Domain an, was bedeute, dass einem erheblichen Teil der europäischen Namensräume diese Vertrauensebene fehle. Theoretisch möglich wäre das auch unter .de; die Domain .gov.de verweist auf die Website des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung.

WIPO

Die AXA SA scheitert nach acht Jahren erneut im Streit um axa.org

Manche UDRP-Fälle sehen auf Anhieb klarer aus als andere. Wenn man dann doch scheitert, sollte man beim zweiten Anlauf zumindest vorsichtiger sein. Beim zweiten Versuch der AXA-Versicherung, die Domain axa.org im Wege eines UDRP-Verfahren zu erstreiten, scheiterte sie jedoch abermals, musste aber immerhin kein Reverse Domain Name Hijacking (RDNH) einstecken.

Die Versicherung AXA SA mit Sitz in Paris sah ihre Markenrechte durch die Domain axa.org verletzt, die auf die Advocates Across America mit Sitz in Arizona (USA) registriert war. 2018 führte sie deshalb ein UDRP-Verfahren, das sie, weil sie die Bösgläubigkeit der gegnerischen wohltätigen Organisation nicht nachweisen konnte, verlor (WIPO Case No. D2017-2497). 2019 wurde die indische VV Reddi Domain-Inhaberin, die axa.org für rund US$ 1.500,– über GoDaddy kaufte. Sie startete unter der Domain das Projekt »American Experience Association«. Seit Februar 2026 standen AXA durch ihren Portfolio-Manager und VV Reddi, American Experience Association in Kontakt. Letztere erklärte unter anderem, niemals habe die Absicht bestanden, eine Marke, ein Unternehmen oder eine Website nachzuahmen, darauf Bezug zu nehmen, sie falsch darzustellen oder Verwechslungen hervorzurufen, und dass man bei konkreten Bedenken hinsichtlich der Ähnlichkeit des Markenauftritts uneingeschränkt bereit sei, das zu prüfen und anzupassen, um sicherzustellen, dass keine Verwechslungsgefahr besteht. Zuletzt bot sie zudem an, um diese Sache gütlich zu klären, die Domain für einen Betrag von US$ 1.600,– bis US$ 1.650,–, der sich aus dem belegten Kaufpreis von etwa US$ 1.500,– nebst weiterer Kosten für Registrierung und Betrieb in Höhe von US$ 100,– zusammensetzt, zu übertragen.

Die AXA SA startete gleichwohl ein UDRP-Verfahren vor der WIPO. Als Beschwerdeführerin trug sie unter Bezug auf ihre auch in Indien eingetragene Marke vor, der Gegner scheine die Domain im Zusammenhang mit Tätigkeiten in den Bereichen Beratung und Customer Experience Management zu nutzen, was nicht als gutgläubige Nutzung einzustufen sei. Die Nutzung der Domain im Zusammenhang mit dem Projekt »American Experience Association« sei nicht glaubwürdig, da das Akronym »AXA« nicht auf natürliche Weise diesem Ausdruck entspreche. Der Gegner hielt entgegen, »AXA« sei ein Begriff arabischer und hebräischer Herkunft, der die Bedeutung »der/die Beschützte« und »Quelle des Lebens« trage. Zudem bedeute »axa« im Kurmanji-Kurdisch (»Agha«) »Feudalherr« oder »Meister«. Weiter erklärte der Gegner, seine gesamte Unternehmensidentität stütze sich auf drei Säulen: Customer Experience (CX), Employee Experience (EX) und Everything Experience (XX). Das »X« stehe in der Industrie allgemein für »Experience«. Die Initiative »American eXperience Association« (AXA.org) habe man im Jahr 2019 als natürliche Erweiterung des eigenen etablierten Ökosystems »Customer eXperience Association« (CXA.org) gestartet, lange vor dem aktuellen UDRP-Verfahren. Man bewege sich zudem in einer ganz anderen Branche als die Beschwerdeführerin. Der Gegner beantragte die Feststellung eines RDNH. Als Entscheider wurde der australische Jurist Andrew F. Christie aktiv.

Christie wies die Beschwerde ab, weil die Beschwerdeführerin keinen Nachweis für die Bösgläubigkeit des Gegners erbrachte (WIPO Case No. D2026-1113). Die Ähnlichkeit von Marke und Domain war offensichtlich. Die Frage eines Rechts oder berechtigten Interesses des Gegners übersprang Christie und kam gleich zur ausführlichen Prüfung der Bösgläubigkeit. Christie ging davon aus, der Gegner wusste um die Marke der Beschwerdeführerin, als er die Domain registrierte. Dass er sie für sein Projekt »American eXperience Association« als natürliche Erweiterung des eigenen Ökosystems (CXC) registriert habe, hielt Christie für weit hergeholt. Auch der Bezug auf »American« im Projektnamen und auf der Website erschließe sich nicht. Für den Gegner spreche allerdings, dass die Drei-Zeichen-Domain einen Wert an sich hat, dass die Bedeutung von »AXA« sich nicht auf die Beschwerdeführerin beschränke und es auch zahlreiche englischsprachige Worte gäbe, die mit »X« beginnen. Alles in allem habe die Beschwerdeführerin nicht schlüssig nachgewiesen, dass die größere Wahrscheinlichkeit dafürspricht, der Gegner habe die Domain registriert, um sie ins Visier zu nehmen und nicht etwa wegen des Wertes der Drei-Zeichen-Domain an sich und der zahlreichen anderen, nicht rechtsverletzenden Möglichkeiten, die Domain zu nutzen. Hinweise für eine Verwechslungsgefahr aufgrund der konkreten Nutzung der Domain waren ebenfalls nicht ersichtlich. Schließlich sei der Gegner im Vorfeld konstruktiv auf die Bedenken der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Domain eingegangen, habe sich bereit erklärt, den in der Beschwerde enthaltenen Vorschlägen zur Änderung der Nutzung der Domain nachzukommen, um jegliche Verwechslungsgefahr auszuschließen. Als er von der Beschwerdeführerin zur Übertragung der Domain gedrängt wurde, habe er sich bereit erklärt, dies gegen eine angemessene, belegte Erstattung der Auslagen zu tun. Die Bösgläubigkeit des Gegners habe die Beschwerdeführerin damit nicht nachgewiesen.

Christie prüfte alsdann das Vorliegen eines RDNH. Hier fasste er sich kürzer und teilte mit, angesichts der offensichtlich erfundenen Begründung des Gegners für die Registrierung der Domain sei er nicht davon überzeugt, die Beschwerdeführerin hätte zum Zeitpunkt, da sie die Beschwerde erhob, wissen müssen, dass sie im Verfahren keinen Erfolg haben würde. Damit sprach er sich gegen ein RDNH aus, wies aber die Beschwerde ab, so dass die Domain axa.org beim Gegner blieb.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

Neue Veranstaltungsreihe

In Kempten (Allgäu) findet im August der erste »Domain Summit Europe« statt

Im August treffen sich Domain-Käufer und -Verkäufer, Investoren, Entwickler, Juristen, Registrare und Hosting Providers von Angesicht zu Angesicht bei der als Präsenzveranstaltung stattfindenden »Domain Summit Europe 2026«. Die auf 60 Teilnehmer beschränkte Veranstaltung ist bereits ausgebucht, Interessierte können sich auf die Warteliste setzen lassen.

Nachdem sich der »London Domain Name Summit« in den vergangenen Jahren als Magnet der Domain-Branche entwickelte und der Veranstalter zusätzlich den »Domain Summit Asia« und »Domain Summit Afrika« eingeführt hat, bietet er nun auch den vom 16. bis zum 19. August 2026 erstmals stattfindenden »Domain Summit Europe 2026«. Veranstaltungsort ist Kempten im Allgäu. Die Veranstalter »Domain Summit Ltd« konzipiert den »Domain Summit Europe 2026« als Networking-Konferenz für erfolgreiche Domain-Geschäfte mit zahlreichen Panels. Mit der Ausrichtung des Domain Summit Europe in Kempten startet eine Veranstaltungsreihe mit globalem Blick auf die Domain-Branche und geschäftsorientiertem Charakter, die zukünftig an verschiedenen Orten in Europa stattfinden soll.

Der »Domain Summit Europe 2026« beginnt am Sonntag, dem 16. August mit einem Gruppenausflug zu Schloß Neuschwanstein. Am Montag geht es dann in medias res mit Vorträgen und Panels zu europäischen Länderendungen, Fragen des Domain-Hostings und eine Runde zum »Domain Investing space in DACH Region«. Am Nachmittag sprechen Michael Riedl und Andriy Khvetkevych über nächste Schritte für Registrare im Hinblick auf die 2. Einführungsrunde von gTLDs. Am Folgetag werden Rechtsfragen im DACH-Raum, Zahlungsoptionen, Broker und der Domain-Markt, und Domains, KI und eMail besprochen. Am Abschlusstag, 19. August 2026, ist der Besuch einer Bierbrauerei geplant.

Der Domain Summit Europe 2026 findet vom 16. bis 19. August 2026 in »Die Bitcoin Metropole«, Rathausstraße 2, 87435 Kempten (Allgäu) statt. Die Teilnahme ist per Einladung möglich. Derzeit sind alle 60 Teilnehmerplätze belegt. Interessierte können sich auf die Warteliste setzen lassen. Wer nicht auf eine Einladung hin teilnehmen kann, zahlt EUR 2.500,–.

(UPDATE: Kleine Grammatikkorrektur am 27.05.2026)

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Der Domain-Newsletter von domain-recht.de ist der deutschsprachige Newsletter rund um das Thema "Internet-Domains". Unser Redeaktionsteam informiert Sie regelmäßig donnerstags über Neuigkeiten aus den Bereichen Domain-Registrierung, Domain-Handel, Domain-Recht, Domain-Events und Internetpolitik.

Mit Bestellung des Domain-Recht Newsletter willigen Sie darin ein, dass wir Ihre Daten (Name und E-Mail-Adresse) zum Zweck des Newsletterversandes in unseren Account bei der Optimizly GmbH (vormals Episerver GmbH), Wallstraße 16, 10179 Berlin übertragen. Rechtsgrundlage dieser Übermittlung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie am Ende jedes Domain-Recht Newsletters auf den entsprechenden Link unter "Newsletter abbestellen? Bitte einfach hier klicken:" klicken.

Seite 1 von 790
Top