LG Stuttgart

Anspruch auf Domain-Übertragung bleibt Ausnahme

Das Landgericht Stuttgart entschied im Streit um eine .eu-Domain zugunsten einer Domain-Übertragung, was für das deutsche Recht unüblich ist. Es bestand allerdings bereits eine Streitbeilegungsentscheidung auf Übertragung, die das LG Stuttgart letztlich umsetzte (Urteil vom 26.09.2013, Az.: 17 O 1069/12).

Der Kläger ist seit April 2006 Inhaber einer .eu-Domain. Die Beklagte firmiert seit 2004 als AG mit gleichem Namen wie der Domain-Name, zudem ist sie Inhaberin einer gleichlautenden Wortmarke mit Priorität 2012 und einer gleichlautenden Wort/Bildmarke mit Priorität 2008. Die Beklagte forderte erfolglos den Kläger zur Übertragung der Domain auf. Im Juli 2012 leitete sie ein Alternative Dispute Resolution (ADR)-Verfahren ein. Das zuständige Streitbeilegungsgericht verfügte am 31. Oktober 2012 die Übertragung der Domain auf die Beklagte. Dagegen erhob der Kläger beim Landgericht Stuttgart Klage auf Feststellung, dass kein Übertragungsanspruch besteht. Die Beklagte erhob dagegen Widerklage mit dem Antrag, den Kläger zu verurteilen, die Domain auf sie zu übertragen.

Das Landgericht Stuttgart wies die Klage zurück und gab der Widerklage statt (Urteil vom 26.09.2013, Az.: 17 O 1069/12). Der Beklagten stehen aus Sicht des Gerichts namensrechtliche Ansprüche hinsichtlich der Domain zu (§ 12 BGB). Die Domain wurde nicht genutzt, also auch nicht geschäftlich, so dass Kennzeichenrechtsansprüche aus dem Markenrecht nicht in Betracht kommen. Allein die Registrierung der Domain stellte eine namensmäßige Benutzung dar. Mit der Registrierung der Domain unter der Endung .eu schließt der Kläger die Beklagte von der Nutzung des eigenen Firmennamens aus. Damit liegt eine unbefugte Namensanmaßung bereits seit Registrierung der Domain vor. Die unbefugte Nutzung des Namens kann zu einer Zuordnungsverwirrung beim Publikum führen, womit zugleich schutzwürdige Interessen der Beklagten verletzt werden. Zugunsten des Klägers hingegen waren im Hinblick auf den Namen und die Domain für das Gericht kein unmittelbares Interesse ersichtlich.

In diesem besonderen Falle führen die Ansprüche aus § 12 BGB der Beklagten zur Übertragung der Domain. Üblicherweise geht die deutsche Rechtsprechung davon aus, dass lediglich ein Anspruch auf Freigabe der Domain besteht. Das gilt insbesondere, da die DENIC eG bei .de einen Dispute gewährt, der dem Antragsteller bei Erfolg im Rechtsstreit eine .de-Domain sichert. Da es sich hier um eine .eu-Domain handelt, für diese ein Dispute nicht möglich ist und die Gefahr besteht, dass mit Freigabe der Domain diese an einen anderen Unberechtigten fällt, sei – so das LG Stuttgart – die Übertragung gerechtfertigt. Hinzu komme, dass die ADR-Entscheidung die Übertragung anordnete und aus diesem Grunde auch im zivilgerichtlichen Verfahren auf Übertragung der Domain entschieden werden können müsse.

Anhand dieser Entscheidung wird wieder einmal deutlich, wie wichtig es für Kennzeichenrechteinhaber sein kann, sich Domains in der Sunrise Period zu sichern. Andernfalls können sinnlose Jahre mit einem Streit um die Domain vertan werden. Zugleich überrascht das Urteil augenscheinlich damit, dass das Gericht die Übertragung einer Domain ausurteilt, obwohl das im deutschen Recht so nicht vorgesehen ist. Während aus unserer Sicht der Verweis auf den fehlenden Dispute für .eu-Domains ein rechtlich bedenkliches Argument ist, greift das zweite um so sicherer: Letztlich setzt das Gericht nur die Entscheidung des Schiedsgerichts um, die nach der Streitbeilegungsordnung die Übertragung einer Domain berechtigterweise vorsieht.

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