UDRP

Versuchtes »reverse domain name hijacking« scheitert im Verfahren um yplan.com

Die junge YPlan Inc. hatte es auf die Domain yplan.com abgesehen und versuchte sich an einem UDRP-Verfahren, um sie zu erringen. Der südkoreanische Inhaber der Domain gab jedoch Kontra, so dass die NAF-Panelistin gleich dazu überging, »reverse domain name hijacking« zu prüfen.

In ihrer Beschwerdeschrift gegenüber dem National Arbitration Forum (NAF) erklärte die Beschwerdeführerin YPlan Inc., Inhaberin der in 2012 in Großbritannien und in den USA registrierten Marke YPLAN und bereits in diesem Jahr als YPlan Inc. aktiv auf dem Markt tätig gewesen zu sein. Mit einer mobilen Applikation biete sie unter dem Namen YPlan Dienste seit 2012 an und sei dafür bekannt. Der Beschwerdegegner hingegen habe keine Rechte oder legitimes Interesse an yplan.com; er benutze die Domain nicht für gutgläubige Warenangebote oder Dienste oder zu irgendeinem legalen nichtkommerziellen Nutzen. Die Domain löse zu einer leeren Seite auf. Der Gegner sei bekannt als Seriencybersquatter. Der Beschwerdegegner, Kim Dongjin aus Südkorea, hielt entgegen, er habe die Domain am 07. Juli 2001 erworben und er wolle unter der Domain ein nichtkommerzielles Informationsangebot für Jugendliche (youth and young people) errichten, die darüber ihr Leben planen können. Die Beschwerde führende YPlan Inc. sei nicht Inhaberin der genannten Marken, sondern die Lean Works Ltd. Und die Beschwerdeführerin konnte den Namen YPan Inc. 2012 noch nicht nutzen, da sie erst am 30. Januar 2013 als Unternehmen registriert wurde. Ihre Behauptung, sie hätte bessere Rechte durch die Marke YPLAN, spricht für »reverse domain name hijacking«. Die Parteien wechselten sich nochmals gegenüber dem NAF aus, wobei der Beschwerdegegner den Fehler machte, Dateien als Beleg zu senden, deren Dateien-Typ nicht den UDRP-Vorgaben entsprach und vom Panel nicht geöffnet werden konnte, weshalb Argumente, die sich auf diese Belege beriefen, von der Panelistin Antonina Pakharenko-Anderson nicht berücksichtigt wurden. Doch das änderte nichts am Ergebnis.

Die NAF-Panelistin Antonina Pakharenko-Anderson prüfte die Beschwerde nach Maßgabe der UDRP und kam zu dem Ergebnis, dass ein Fall von »reverse domain name hijacking« vorliegt, weshalb sie den Antrag der Beschwerdeführerin zurückwies (NAF Decision FA1505001620559). Dabei stellte sie zunächst fest, dass in der Tat die Beschwerdeführerin, entgegen ihrem Vortrag, nicht Inhaberin der genannten Marke ist. Selbst wenn, wie später behauptet, die Marke von der Markeninhaberin an die Beschwerdeführerin lizenziert ist, so bleibe doch gewiss, dass die Marke erst im Dezember 2012 in Großbritannien eingetragen wurde, elf Jahre, nachdem der Gegner die Domain erworben hatte. Weiter konnte die Beschwerdeführerin nicht belegen, dass sie den Namen YPlan bereits 2012 nutzte. So oder so konnte die Beschwerdeführerin nicht belegen, dass sie bessere Rechte an dem Namen hat. Aus diesen Gründen lehnte die Panelistin die weitere Prüfung der Voraussetzung der UDRP ab und widmete sich gleich der Prüfung, ob ein Fall von »reverse domain name hijacking« vorliegt. Und unter den Umständen, und weil die Beschwerdeführerin sich hat ausrechnen können, dass das Verfahren ohne Beleg für die eigenen Rechte scheitern würde, sie aber gleichwohl ein UDRP-Verfahren angestrengt hat, ist von Missbrauch auf Seiten der Beschwerdeführerin auszugehen. Sie habe bösgläubig das Verfahren vorwiegend angestrengt, damit dem Domain-Inhaber die Domain genommen wird. Damit missbrauchte sie das UDRP-Verfahren, was ein typischer Fall des »reverse domain name hijacking« ist. Entsprechend entschied die Panelistin Antonina Pakharenko-Anderson zugunsten des Beschwerdegegners, der seine Domain behalten darf.

Diese klare Entscheidung zeigt erneut, dass, wer ein neues Unternehmen oder Angebot gründet, sich vorher um den richtigen Namen und die zielführenden Domains kümmern muss – gegebenenfalls auch, indem er die Wunschdomain teuer beim Inhaber einkauft. UDRP-Verfahren junger Namensträger gegen jahrelang bestehende Domains scheitern in aller Regel.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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