Google-Domains

Katz-und-Maus-Spiel mit dem EuGH

Das als »Recht auf Vergessenwerden« bekannt gewordene Urteil des EuGH setzt der US-Suchmaschinenbetreiber Google auf kreative Weise um: wie Eric Schmidt, Executive Chairman von Google Inc., bestätigte, entfernt man zwar einzelne Links im Suchindex nationaler europäischer Länderdomains. Unter der Hauptdomain google.com bleiben sie jedoch erreichbar.

Mit Urteil vom 13. Mai 2014 hatte der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschieden, dass der Betreiber einer Suchmaschine bei personenbezogenen Daten, die auf von Dritten veröffentlichten Internetseiten erscheinen, für die von ihm vorgenommene Verarbeitung verantwortlich ist. Konkret stellte das Gericht fest, dass Google unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet ist, von der Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand des Namens einer Person durchgeführte Suche angezeigt wird, Links zu von Dritten veröffentlichten Internetseiten mit Informationen über die Person zu entfernen hat. Dabei ist ein angemessener Ausgleich zwischen den Informationsinteressen der Internetnutzer und den Grundrechten der betroffenen Person zu finden. Google reagierte auf diese Entscheidung und hat einen Antrag auf Entfernen von Suchergebnissen nach europäischem Datenschutzrecht zur Verfügung gestellt, der online ausgefüllt werden kann. Dabei muss der Antragsteller die konkrete Adresse (URL) der Internetseite angeben, auf die das jeweilige Suchergebnis verlinkt. Google verspricht, die Datenschutzrechte des Antragstellers als Einzelperson gegen das öffentliche Interesse an den Informationen und das Recht auf Informationsfreiheit abzuwägen, und gegebenenfalls den Link aus seinem Suchindex zu entfernen.

Doch selbst wenn Google im Rahmen der Abwägung zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Link entfernt werden muss, erfolgt die Entfernung lediglich auf den europäischen Angeboten unter den Domains im Format google.europeancctld, also zum Beispiel unter google.de oder google.uk. Über die Hauptdomain google.com indes bleibt der Link erreichbar, und das wird sich nach Angaben von Schmidt auch nicht ändern. Anlässlich eines öffentlichen Treffens zum neuen »Recht auf Vergessenwerden« in London am 16. Oktober 2014 gab Schmidt an, dass sich das Urteil des EuGH nach dem Verständnis von Google auf die EU und damit nur auf europäische Domains beziehe; selbstverständlich habe man dort die bisher etwa 150.000 Löschanträge geprüft und werde dies auch weiterhin tun. Die Domain google.com sei jedoch auf den US-amerikanischen Markt ausgerichtet; wer in Europa auf das Google-Angebot zurückgreifen wolle, werde folglich automatisch auf das europäische Angebot unter .de, .fr oder .uk weitergeleitet. »And since the court focused on European users we’re going to focus on those domains«, so Schmidt. Lediglich ein kleiner Anteil von weniger als fünf Prozent des europäischen Datenverkehrs laufe über die Domain google.com. Auf die Frage, ob Google daher empfehle, bei der Suche nach Informationen auf google.com zurückzugreifen, gab sich Schmidt jedoch bedeckt; man empfehle ein solches Ausweichen nicht, habe es allerdings bereits beobachtet.

Nach Einschätzung des US-Bloggers Raymond Hackney spielt Google Katz und Maus mit der EU. Selbst wenn dem Betroffenen die Löschung unter google.de gelingt, bleibt die Information über google.com erreichbar. Es ist also nur eine Frage der Zeit, bis sich die Internetnutzer angewöhnen, bei spezifischen Suchen insbesondere zu vermeintlich besonders vertraulichen Informationen zu Personen und Unternehmen auf google.com zurückzugreifen – das Eintippen der Domain in den Browser genügt.

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