UDRP

VW erfolgreich in UDRP-Verfahren gegen 3 Cybersquatter

Der Volkswagen-Konzern pflegt derzeit die Streitkultur und sammelt die rechtsverletzenden Domains vw.qa und vw-weltauto.com via UDRP-Verfahren ein. Die Adresse volkswagen.ninja liess man hingegen nur löschen.

Die umfangreichere Entscheidung ist der Streit um die Domain vw.qa, die unter der Endung von Katar registriert ist. Die Endung .qa zählt zu den Länderendungen, wie auch .ch, .es, .nl oder andere, die eine mit der UDRP identische oder an sie angelehnte Streitbeilegungsordnung aufweisen – anders als .de. Die antragstellende Volkswagen AG wandte sich in dem Verfahren gegen zwei Personen: dem Privacy-Service von Domainmonster, der für den tatsächlichen Inhaber Futurename mit Sitz in Paris im WHOIS eingetragen ist, und an Futurename selbst. Das besondere dieses Falles liegt darin, dass der Inhaber Futurename der Domain vw.qa vorträgt, er habe ein Portfolio von 1.000 Domains für US$ 1 Mio. gekauft, unter der sich neben Domains wie colis.com, though.com, monnaie.fr und milkshake.net auch vw.qa befunden habe, der er aber wenig Beachtung schenkte. Die Domain vw.qa leitet auf das Tumblr-Blog vwwvvwwvvw.tumblr.com weiter, auf der sich zwei Einträge befinden, darunter ein Musikvideo der Band »VWVW«. Der Domain-Inhaber ist auch der Ansicht, VW sei eine gängige Abkürzung für zahlreiche Begriffe wie VeryWell, Virtual Worlds, Viet Nam War und weitere. Die Domain habe er wirtschaftlich nicht ausgeschlachtet. Er habe sie gleich nach Erwerb der Antragstellerin offeriert, die aber nicht reagierte. Nach seiner Berechnung hatte er die Domain für US$ 10.000,– gekauft und im Vorfeld des Verfahrens der Antragstellerin für US$ 7.500,– nochmals angeboten, nachdem diese einen »cease-and-desist letter« geschickt hatte.

Einzelpanelist Nick J. Gardner kam zu dem Ergebnis, die Domain sei mit den Marken der Volkswagen AG identisch, der Domain-Inhaber habe keine Rechte oder legitime Interessen an der Domain und sei bösgläubig, weshalb die Domain an die Antragstellerin zu transferieren sei (Case No. DQA2014-0002). Bei der Frage nach eigenen Rechten oder einem legitimen Interesse stellte Gardner fest, dass der Antragsgegner selbst nichts vorgetragen hat, warum er das Zeichen VW nutzt. Sein Argument, dass sei eine gängige Abkürzung, die von vielen genutzt werde, gehe ins Leere: das Akronym VW nutze alleine die Volkswagen AG, alle vom Antragsgegner vorgetragenen Beispiele nutzen das Zeichen VW nicht. Bei der Frage der Bösgläubigkeit fiel Gardner auf, dass nicht eindeutig festgestellt werden könne, wann der Antragsgegner Futurename Inhaber der Domain wurde. Jedenfalls bot der Antragsgegner die Domain erstmals am 31. August 2014 der Antragstellerin an. Ob die Antragsgegnerin die eMail erhielt, ist unklar. Als die Antragstellerin später einen »cease-and-desist letter« an den Privay-Service Domainmonster gesandt hatte, bot Futurename die Domain vw.qa, für die er nach seiner Vorstellung US$ 10.000,– gezahlt hatte, für US$ 7.500,–, also deutlich günstiger, an, was seiner Meinung nach die Bösgläubigkeit ausschließt. Der Sachverhalt und die Angaben des Antragsgegners Futurename seien an dieser Stelle allerdings etwas dünn, meinte Gardner, und wog sehr gründlich ab, inwieweit er Schlüsse aus diesen unklaren Angaben im Rahmen der UDRP ziehen dürfe. Er schaute sich auch die offizielle Website future.name des Antragsgegners an, die ihrerseits keine brauchbaren Inhalte bietet, weshalb er letztlich an der Existenz der Unternehmung zweifelte. Schließlich ging Gardner davon aus, dass die Rechnung, die der Antragsgegner aufgemacht hat, falsch ist und er tatsächlich die Domain vw.qa beim Preis von US$ 7.500,– für mehr anbot, als er tatsächlich für sie gezahlt hatte. Mithin liege ein Fall von »bad faith« vor. So konnte Gardner auf den Transfer der Domain entscheiden.

Im zweiten Fall wandte sich die Volkswagen AG gegen den armenischen Inhaber der Domain volkswagen.ninja, der die Domain am 05. Dezember 2014 registriert hatte und sich im Rahmen des UDRP-Verfahrens nicht äußerte. Die Domain löste nicht zu einer Website auf, so dass es keine Inhalte gab. Als Einzelpanelist wurde Ian Lowe berufen, der in wenigen Worten dem Antrag auf Löschung der Domain stattgab (Case No. D2015-0057). Es fragt sich, ob die Volkswagen AG auf Dauer mit dieser Entscheidung glücklich wird, denn sie hatte lediglich die Löschung beantragt.

Darüber hinaus wurde am Dienstag, den 10. März 2015 eine weitere Entscheidung veröffentlicht, bei der die Volkswagen AG sich die Domain vw-weltauto.com erstritt (Case No. D2015-0125). Auch hier sind die Entscheidungsgründe von Panelist Dietrich Beier kurz und knapp, wenn auch leider nicht auf deutsch. Der Domain-Inhaber ist Deutscher und hat seinen Sitz in Hamburg. Inhalte gibt es auf der Seite nicht. Der Inhaber nahm im Verfahren auch nicht Stellung. Der Antrag auf Transfer der Domain ging problemlos durch.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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