Die Sieben goldenen Domain-Regeln

DIE SIEBEN GOLDENEN DOMAIN-REGELN

So vermeiden Sie juristischen Streit

Was Sie bei der Registrierung von Domains unbedingt beachten sollten, um juristische Schwierigkeiten zu vermeiden!

Sie möchten einen Domain-Namen registrieren? Halt! Da draußen ist ein (juristisches) Schlachtfeld!

Bei juristischen Konflikten in Zusammenhang mit Domains sind Streitwerte um € 50.000 keine Seltenheit. Selbst eine einfache wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch einen Anwalt kann schnell mit über € 500 zu Buche schlagen.

 

Beachten Sie deshalb die Sieben Goldenen Domain-Regeln:

1. keine Marken, keine Namen von Unternehmen

2. keine Namen von Prominenten

3. keine Titel von Zeitschriften, Filmen, Software

4. keine Städtenamen und Kfz-Kennzeichen

5. keine Bezeichnungen von staatl. Einrichtungen

6. keine Tippfehler-Domains

7. Handel nur mit “ungefährlichen” Domains

 

UNGEFÄHRLICHE DOMAIN-NAMEN

Gehen Sie bei der Registrierung einer eigenen Domain also wohlüberlegt vor. Unproblematisch sind im Regelfall folgenden Domain-Namen:

  • der eigene Vor- und/oder Nachname, auch abgekürzt oder mit akademischem Grad (z.B. dr-mueller.de) oder Berufsbezeichnung (z.B. friseur-schmidt.de)
  • der Name des eigenen Unternehmens, Vereins, Organisation (mit oder ohne Rechtsformzusatz, wie GmbH, e.V., AG, oHG, KG, e.G.)
  • rein allgemein beschreibende Begriffe, wie wirtschaft-online.de, I-love-you.com oder liberal.de
  • frei erfundene Phantasienamen, wie z.B. xelotop.de, uptixx.com oder a88.de (achten Sie aber hierbei darauf, ob der vermeintlich neu erfundene Begriff nicht schon längst als Marke geschützt worden ist)

 

REGEL 1

keine Marken, keine Namen von Unternehmen

Der wohl häufigste Fehler ist das Registrieren von fremden Marken und Unternehmensnamen.

Registrieren Sie keinen Domain-Namen, der einer geschützten Marke entspricht, also z.B. bigmac.com oder milka.de. Lassen die Finger auch von Unternehmens-Namen wie bmw-ag.de, mercerdes.com oder allianz.de.

Dies gilt auch dann, wenn Sie selbst zufällig „Mercedes Schmidt“ oder „Stefan Siemens“ heißen sollten. Die Rechtsprechung räumt hier im Regelfall dem (bekannten) Unternehmen ein vorrangiges Recht an dem Domain-Namen ein.

Problematisch sind auch Wortkombinationen, wie z.B. porsche-fanclub.de, microsoft-hasser.de, i-love-milka.com oder niveaonline.net.

 

REGEL 2

keine Namen von Prominenten

Sie sind ein Fan von Elton John oder Britney Spears? Und unter britneyspears.de soll nun eine Fansite über den Teenie-Star entstehen? Hier ist ebenfalls Zurückhaltung geboten. Auch der private Vor- und Nachname genießt namensrechtlichen Schutz (§ 12 BGB).

Bei Fansites sollte Sie auf jeden Fall mit Ihrem Idol Kontakt aufnehmen, um eine Genehmigung zur Nutzung „seines“ Domain-Namens zu erhalten.

Übrigens: Selbst wenn Sie bloß Ihren ungeliebten Nachbarn ärgern wollen und sich seinen Namen als Domain unter den „Nagel reißen“, stellt dies eine Verletzung des Namensrechts dar.

 

REGEL 3

keine Titel von Zeitschriften, Filmen, Software

Ähnlich wie Marken und Namen von Unternehmen und Personen sind auch sog. Werktitel geschützt. Gemeint sind damit Titel von Büchern, Zeitschriften, Filmen, TV-Sendungen und Software.

Da es praktisch eine unüberschaubare Anzahl an Werktiteln gibt, sind jedoch nur Titel mit einem hohen Bekanntheitsgrad geschützt. Also solche Titel, bei denen eine ernsthafte Verwechslungsgefahr anzunehmen ist.

Verzichten Sie somit auf Domains wie bild-zeitung.de und starwars-online.net.

 

REGEL 4

keine Städtenamen und Kfz-Kennzeichen

Die Rechtsprechung zur Registrierung von Städtenamen durch Privatpersonen ist fast schon legendär. Erinnert sei nur an die Entscheidungen heidelberg.de, celle.de oder badwildbad.com.

Kurz: Registrieren Sie keine Namen von Städten und Gemeinden! Dieses Recht steht ausschließlich den jeweiligen Kommunen selbst zu. Dies gilt übrigens nicht nur für de-Domains, sondern auch für andere Top Level Domains, wie .com, .net, .org oder .at. Also, Finger weg von berlin.com oder hannover.net! Nur unter Namensgleichen und wenn die Gemeinde nicht bekannt ist gilt „first come, first served“.

 

REGEL 5

keine Bezeichnungen von staatl. Einrichtungen

Ebenfalls „gefährlich“ sind alle Begriffe, hinter denen der Durchschnittsbürger gemeinhin die Websites von staatlichen Einrichtungen vermutet. Zu nennen sind hier etwa Domains wie zivildienst.de, bundesrechnungshof.de oder landgerichte.de

Also: Auch Vater Staat mischt im Domain-Spiel kräftig mit und geht hart gegen Inhaber von „nach Staat klingenden“ Domains vor.

 

REGEL 6

keine Tippfehler-Domains

Durch sog. Tippfehler-Domains (also z.B. intell.de statt intel.de, spigel.de statt spiegel.de) versuchen dubiose Website-Betreiber als Trittbrettfahrer, die Besucherzahlen auf ihrer Website zu erhöhen.

Verzichten Sie auf solche „Spielchen“. Die Rechtsprechung greift auch hier mittlerweile hart durch und spricht den betroffenen Unternehmen entsprechende Unterlassungsansprüche zu. Des weiteren riskieren Sie im Einzelfall hohe Schadensersatzforderungen.

Also, streichen Sie guugel.de, microsaft.com und amzon.de wieder von Ihrer Domain-Wunschliste!

 

REGEL 7

Handel nur mit „ungefährlichen“ Domains

Der Kauf und Verkauf von Domains ist aus juristischer Sicht grundsätzlich zulässig, solange dabei nicht Namens- oder Kennzeichnungsrechte Dritter oder sonstige Rechte verletzt werden. Bieten Sie deshalb nur solche Domain-Namen zum Kauf an, die nicht gegen die Goldenen Domain-Regeln verstoßen.

Blickt man auf die Angebote der diversen Web-Auktionatoren (z.B. sedo.de, ebay.de) sieht man, wie häufig und eklatant gegen diesen Grundsatz verstoßen wird.

Zu Beginn des „Internet-Zeitalters“ herrschte bei deutschen Gerichten die (fragwürdige) Ansicht vor, dass der Handel mit Domains grundsätzlich unmoralisch und deshalb zu unterbinden sei. Doch auch in der deutschen Rechtsprechung setzt sich bereits vor Jahren die Auffassung durchgesetzt, dass Domain-Namen ein normales Wirtschaftsgut sind. Sie können Ihre Domains damit verkaufen, verpachten, versteigern, verpfänden und natürlich auch rechtswirksam vererben.

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