Domain-Newsletter

Ausgabe #811 – 07. April 2016

Themen: US$ 5 Mio. – XYZ.COM will 4 Rightside-TLDs kaufen | Statistik – nTLDs in China besonders beliebt | TLDs – Neues von .ch, .fr und .om | UDRP – nvrt.com entzweit ein Dreier-Panel | Buchtipp – Neuauflage des Skriptum Internetrecht | tmhcc.com – Abkürzungsdomain bringt US$ 65.000,- | Bielefeld – Seminar rechtssicherer Online-Shop

US$ 5 MIO. – XYZ.COM WILL 4 RIGHTSIDE-TLDS KAUFEN

Vier neu eingeführte Top Level Domains stehen offenbar vor einem spektakulären Verwalterwechsel: Daniel Negari, CEO der .xyz-Registry XYZ.COM LLC, hat für die Endungen .army, .dance, .dentist und .vet einen Angebot in Höhe von US$ 5 Mio. abgegeben.

Es klang wie ein vorzeitiger Aprilscherz. Am 30. März 2016 veröffentlichte Negari einen Blogeintrag mit der Überschrift „$5M Open Offer to Rightside Group Ltd“. Darin führt er aus, dass man Rightside für die vier von ihr verwalteten, nach Einschätzung von Negari untermonetarisierten Endungen ein Angebot in Höhe von US$ 5 Mio., umgerechnet also knapp EUR 4,4 Mio., unterbreitet habe. Deren Registrierungszahlen sind bisher ziemlich überschaubar: laut ntldstats.com kommt .army auf 1.182 Domains, bei .dance sind es 5.049, .dentist auf 2.886 und .vet als beste auf immerhin 5.349 Domains. Diese Zahlen sind für Negari aber nicht maßgeblich; er wolle mit seinem Angebot stattdessen betonen, für wie wertvoll er die Registry Rightside und ihre Vermögensbestandteile hält. Alle vier Endungen seien großartige Investments, von denen jede nur US$ 185.000,- an Bewerbungsgebühren gekostet habe; der sich daraus ergebende Nutzen werde jedoch nicht gezogen. XYZ.COM LLC verwaltet übrigens bisher mit .xyz, .rent, .college, .security, .theatre und .protection sechs erfolgreiche nTLDs. Dass die drei letztgenannten mit 188, 130 und 62 registrierten Domains eher homöopathische Werte verzeichnen, verschweigt man allerdings vornehm.

Begleitet wird der Blogeintrag durch ein ausformuliertes „Memorandum of Understanding“, in dem die Eckpunkte des Angebots näher formuliert sind. So will XYZ.COM LLC den Kaufpreis in voller Höhe bar bezahlen bzw. überweisen. Zudem müsse der Verkauf bis spätestens 22. April 2016 abgewickelt sein; den Eingang des unterzeichneten „Memorandum of Understanding“ erwartet Negari aber schon bis 7. April 2016. Selbst eine Vertraulichkeitsklausel schlägt Negari vor, auch wenn sie durch das öffentliche Angebot zumindest teilweise konterkariert wird. Rightside selbst hält sich bisher bedeckt. So hat man zwar den Eingang des unaufgefordert abgegebenen Angebots bestätigt; man werde darüber jedoch im normalen Geschäftsgang beraten. Man gehe auch nicht davon aus, dass man das Angebot in Zukunft weiter öffentlich kommentiere.

Für Negari wäre selbst eine Ablehnung seines Angebots verkraftbar. Er selbst hält 2,7 Prozent der Rightside-Anteile; die Gesellschaft insgesamt soll rund US$ 157 Mio. wert sein. Alleine der Umstand, dass er sein Angebot öffentlich gemacht hat, dürfte das öffentliche Interesse wecken und Registries wieder mehr in den Fokus von Investoren rücken; das dürfte den Wert von Negaris Gesellschaftsanteilen steigern. Ausserdem darf man das Angebot als Seitenhieb gegenüber J. Carlo Cannell verstehen, der zu über 7 Prozent an Rightside beteiligt ist und zuletzt .army und .dance als „substandard“ bezeichnet hat.

Das Angebot von XYZ.COM LLC finden Sie unter:
> https://ceo.xyz/5m-open-offer-to-rightside-group-ltd/

Quelle: ceo.xyz, domainnamewire.com

STATISTIK – NTLDS IN CHINA BESONDERS BELIEBT

Sie sind Inhaber einer Domain mit neuer Endung? Dann haben Sie mit einer Wahrscheinlichkeit von über 50 Prozent Ihren Sitz in China. Wem das jetzt Spanisch vorkommt – wir blicken auf die Zahlen und Entwicklungen der Domain Name Industry im März 2016 zurück.

Fast schon enttäuschend verlief der Monat März für .com. Nach einem Zuwachs um über 1,1 Millionen Domains im Februar ging es diesmal „nur“ um 752.880 Domains voran. Gleichwohl hat .com so die nächste Marke geknackt und steht bei über 126 Millionen Registrierungen. Dazu heftig beigetragen hat übrigens der US-Präsidentschaftskandidat Donald Trump: wie die Registry VeriSign vermeldet, war der Begriff „trump“ der beliebteste Schlüsselbegriff bei den registrierten Domains, gefolgt von „break“ sowie „rehab“. Allerdings findet sich in diesen Top Ten von VeriSign auch das Wort „cheese“, so dass Trump nicht allzu viel darauf geben sollte. Zufrieden dürfte man hingegen bei Afilias sein: so konnte .info in den vergangenen vier Wochen erneut zulegen, und damit den vorsichtigen Wachstumskurs fortsetzen. Zum Wiederholten Mal leichter notiert .biz: es ging im März gleich um gut 26.000 Domains nach unten.

Aus dem Lager der nTLDs können wir berichten, dass inzwischen 955 neue Endungen delegiert sind, also ein Plus von etwa 30 Endungen gegenüber dem Monat Februar. Zahlenmäßig dominiert unverändert .xyz, die auf rund 2,7 Millionen Domain-Registrierungen kommt, vor .top mit 1,8 Millionen und .wang mit etwas über einer Million Domains. Neu ist die Information, dass 53,4 Prozent der Inhaber einer Domain mit neuer Endung aus China stammen, weitere 10,7 Prozent kommen aus den USA. Deutschland hält sich mit 3,1 Prozent auf Platz 3. Diese Zahlen hat das Statistikportal ntldstats.com recherchiert, wobei allerdings auf eine kleine Unsicherheit hingewiesen wird: 12 Prozent der nTLD-Registrierungen weisen im WHOIS einen Proxydienst auf, so dass unklar ist, in welchem Land der „wahre“ Domain-Inhaber sitzt. Da derartige Servicedienstleistungen vor allem in den USA beliebt sind, dürfte sich im Zweifel deren Anteil erhöhen. Auffällig: 1,87 Prozent der nTLDs gehen auf Inhaber mit Sitz auf den Cayman-Islands zurück. Das dürfte weniger steuerliche Gründe haben, sondern dem Umstand geschuldet sein, dass dort die nTLD-Registry Uniregistry geschäftsansässig ist.

Abschließend führt uns die Zahlenreise nach Indien. Dort freut sich National Internet Exchange of India (NIXI), die Verwalterin der Landesendung .in, über die Registrierung der zweimillionsten Domain. Offiziell bestätigt ist dies, weil NIXI erst im März 2016 damit begonnen hat, die Zahl der registrierten Adressen auf ihrer Website zu veröffentlichen. Dabei ist die Darstellung etwas ungewöhnlich, da das indische „20,72,205“ nach westlicher Darstellung als „2,072,205“ zu lesen ist; zahlenmässig ändert sich freilich nichts. Besonders erfreulich: selbst Personen, die über keinen Sitz in Indien verfügen, können .in-Domains meist binnen weniger Stunden registrieren, ein lokaler Bezug zu Indien ist nicht erforderlich. Darüber hinaus stehen zum Beispiel mit .co.in, .firm.in oder .ind.in diverse offizielle Third Level Domains zur Verfügung, die etwa für die Suchmaschinenoptimierung interessant sind.

Die aktuellen Domain-Zahlen:
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.de – 16.113.182 – (Vergleich zum Vormonat: + 31.127)
.at – 1.276.351 – (Vergleich zum Vormonat: + 2.099)
.com – 126.596.055 – (Vergleich zum Vormonat: + 752.880)
.net – 15.858.054 – (Vergleich zum Vormonat: + 30.251)
.org – 10.982.660 – (Vergleich zum Vormonat: + 1.218)
.info – 5.546.145 – (Vergleich zum Vormonat: + 28.277)
.biz – 2.360.368 – (Vergleich zum Vormonat: – 26.248)
.eu – 3.804.384 – (Vergleich zum Vormonat: + 1.609)

(Stand 1. April 2016)

Aktuelle Domain-Zahlen finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de

Weitere Registrar-Statistiken finden Sie unter:
> http://www.registrarstats.com

Quelle: ntldstats.com, registry.in, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .CH, .FR UND .OM

Spannung in der Schweiz: da im Jahr 2017 der Registry-Vertrag für .ch ausläuft, findet erstmals in der Geschichte dieser Endung eine Ausschreibung statt. In Frankreich sucht man derweil nach Rechtsexperten, während der Oman allen .om-Cybersquattern den Kampf erklärt – hier unsere Kurznews.

Das schweizerische Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) hat mitgeteilt, in Kürze eine öffentliche Ausschreibung durchzuführen, um die .ch-Registry zu ernennen. Die Ausschreibung wird nötig, weil der aktuelle Vertrag mit SWITCH Mitte des Jahres 2017 ausläuft. Die Unternehmen, die sich für die Funktion der Registerbetreiberin bewerben, müssen nachweisen, dass sie die in der Verordnung über Internet-Domains (VID) festgelegten Dienstleistungen erbringen können. Als Registry der ersten Stunde wird SWITCH erneut ihren Hut in den Ring werfen. Daneben wird erwartet, dass sich die Registrar Alliance bestehend unter anderem aus den Registraren Hostpoint AG, GoEast GmbH, Infomaniak Network SA, mhs internet AG, ITF GmbH, Metanet AG und Webland AG, um einen Zuschlag bewirbt; ihr stünde im Erfolgsfall ausserdem Afilias zur Seite. Interessierte Unternehmen können ihre Bewerbung bis Mitte Juli 2016 einreichen. Sodann wird das BAKOM im Herbst bestimmen, wer sich durchgesetzt hat – oder alles beim alten bleibt.

Die französische Domain-Verwaltung AFNIC erweitert die Palette an Streitschlichtungsverfahren: in einer Umsetzung von Article L.45-6 des French Electronic Communications and Telecommunications Act (CPCE) soll parallel zum SYRELI-Prozedere in Kürze ein „Expert ADR“ eingerichtet werden. Dabei können sich Rechteinhaber an einen Experten wenden, den die Genfer World Intellectual Property Organization ernennt. In einem ersten Schritt suchen AFNIC und WIPO zunächst Experten, die dieses Amt übernehmen wollen; ein entsprechender Aufruf zur Erstellung einer Expertenliste ist seit kurzem online. Erwartet wird unter anderem ein Lebenslauf mit Hinweis auf die berufliche Qualifikation; fließende Beherrschung der französischen Sprache wird zwingend vorausgesetzt. Interessenten haben bis zum 1. Mai 2016 Gelegenheit, ihre Unterlagen einzureichen; weitere zwei Wochen später will AFNIC dann die Namen der ausgewählten Kandidaten bekanntgeben.

Die Telecommunications Regulatory Authority of Oman (TRA), Verwalterin der Top Level Domain .om, hat angekündigt, entschieden gegen Cyberkriminelle vorzugehen. Hintergrund ist eine Untersuchung des US-Unternehmens Endgame, wonach .om-Domains massiv für Cybersquatting genutzt werden, indem im Vergleich zu .com das „c“ gestrichen wird. So wird netflix.com zu netflix.om, wo der User mittels Flash-Update oft unbemerkt Schadsoftware auf seinem Rechner installiert. Insgesamt will Endgame über 300 gut bekannte Organisationen ausgemacht haben, die von Typosquatting unter .om betroffen sind, darunter adidas.om, adobe.om, att.om, ikea.om, instagram.om, lufthansa.om, nike.om sowie t-mobile.om. Auffällig ist zudem, dass sich diese Domains auf wenige Inhaber verteilen; so hält eine Person allein 96 Vertipperadressen, eine weitere 80 Domain-Namen registriert. Die Reaktion der TRA folgte prompt; in einer Pressemitteilung gab man bekannt, alle verdächtigen Domain-Namen vorläufig suspendiert zu haben. Ihre Inhaber erwarten zivil- wie strafrechtliche Konsequenzen. Ausserdem forderte die TRA Inhaber berühmter Marken auf, vorsorglich von einer defensiven Domain-Registrierung Gebrauch zu machen, um ihre Rechte effektiv zu schützen. Ob die das genau so sehen, ist allerdings zu bezweifeln; die Registrierungsgebühren für .om-Domains sind überdurchschnittlich hoch.

Weitere Informationen zum „Expert ADR“ von AFNIC für .fr finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1356

Quelle: bakom.admin.ch, afnic.fr, worldtrademarkreview.com

UDRP – NVRT.COM ENTZWEIT EIN DREIER-PANEL

Ein Dreier-Panel des National Arbitration Forums (NAF) kam zu keiner einhelligen Entscheidung im Streit um nvrt.com. Die Domain wurde mit 40 weiteren Vier-Zeichen-Domains mehrfach transferiert, so dass der Eindruck eines Falles von Cyberflight entstand. Domain-Anwalt Dr. John Berryhill klärte die Sache auf.

Die Beschwerdeführerin führt ein zivilrechtliches Verfahren vor dem Bundesbezirksgericht Nevada gegen den früheren Inhaber der Domain nvrt.com. Da dieser die Domain veräußerte, startete sie ein UDRP-Verfahren gegen die beiden neuen Inhaber der Domain. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der Wort-/Bild-Marke NVRT, die im Dezember 2015 registriert wurde. Durch die Domain nvrt.com sieht sie sich in ihren Rechten verletzt. Kurz nach Klageerhebung im Zivilprozess gegen den früheren Domain-Inhaber wurde die Domain auf einen Tim Schoon übertragen, der die Domain zu einem anderen Registrar transferierte. Daraufhin strengte die Beschwerdeführerin ein UDRP-Verfahren gegen Tim Schoon an. Doch drei Minuten bevor die Domain-Sperre beim neuen Registrar eingerichtet wurde, übertrug Schoon den Domain-Namen auf seinen Facebook-Freund Sebastian Kleveros und die Comcept – Internet Ventures, den aktuellen Beschwerdegegner. Aus Sicht der Beschwerdeführerin ist der Beschwerdegegner zur Nutzung der Domain nicht berechtigt; er führt den Namen nicht und bietet keine Waren oder Dienstleistungen unter nvrt.com an. Zudem zeige die Übertragungskette die Bösgläubigkeit des Gegners und einen Fall von Cyberflight. Der Beschwerdegegner, vertreten vom renommierten Domain-Anwalt Dr. John Berryhill, nahm umfangreich Stellung. Unter anderem führte er aus, Hintergrund für die Übertragungskette sei der Kauf nicht nur der streitbefangenen nvrt.com, sondern eines Pakets von insgesamt 41 Vier-Zeichen-Domains zum Preis von US$ 18.000,-. Den Vertrag um die 41 Domains vermittelte ein Broker. Der angegebene Verkäufer war Nomina.de, ein deutscher Domain-Händler, der die 41 Domain-Namen und den Domain-Account des vorherigen Inhabers, bevor er aufgelöst wurde, übernommen hatte und die Domains verkaufte, noch bevor er selbst als Inhaber der Domains eingetragen war. Die Abwicklung dieses Geschäfts erfolgte über Escrow.com, die nach Zahlung des Kaufbetrages die Übertragung der Domains auf Tim Schoon veranlasste. Kurz nach Abschluss des Transfers initiierte Schoon den Transfer von insgesamt 72 Domains, inklusive der 41 Vier-Zeichen-Domains, auf Sebastian Kleveros (Comcept Internet Ventures), ein gemeinsames Joint Venture von ihm und Kleveros. Alle diese Geschäfte und Transfers erfolgten vor Kenntnis von den laufenden Verfahren. Der Vorwurf des Cyberflight sei demnach fehl am Platze. Aber auch die Voraussetzungen der UDRP lägen nicht vor, so Dr. John Berryhill, da die Marke der Beschwerdeführerin lediglich eine Wort-/Bild-Marke ist, die nicht unmittelbar die Buchstaben NVRT darstellt. Es handele sich zudem eigentlich um den Begriff „Invert“, dem die Vokale fehlen; der aber ist im Grunde beschreibend. Das Registrieren und Handeln von Vier-Zeichen-Domains, nachdem alle Drei-Zeichen-Domains praktisch vom Markt seien, ist das nächstbeste Geschäft. Die vier Buchstaben stehen für vielerlei unterschiedliche Organisationen und Verfahren, wie eine Google-Suche schnell zeigt. Eine solche Vier-Zeichen-Domain, die praktisch für alles stehen kann, solange sie nicht explizit auf das Geschäft der Beschwerdeführerin abzielt, begründet Rechte und ein legitimes Interesse des Inhabers an dem Domain-Namen. Schließlich registrierte und nutzte der Beschwerdegegner die Domain, mit der er zugleich 40 weitere Vier-Zeichen-Domains registrierte, nicht, um die Marke und die Rechte der Beschwerdeführerin zu verletzen.

Bevor das Dreier-Panel des National Arbitration Forums bestehend aus Neil Anthony Brown QC, Karl V. Fink (ret.) sowie dem Vorsitzenden Houston Putnam Lowry in der Sache entschied, prüfte es zunächst, ob es das Verfahren angesichts des parallel laufenden Zivilrechtsstreits überhaupt annehmen solle (NAF FA1602001659119). Die Meinungen, wie ein solcher Fall zu behandeln ist, gehen auseinander. Da aber die Parteien des Zivilstreits und die des UDRP-Verfahrens nicht identisch waren und keine Partei sich gegen die Durchführung des UDRP-Verfahrens ausgesprochen hatte, nahm das Panel das Verfahren auf. In der Sache stellten die Fachleute die Identität von Marke und Domain fest. Aber schon bei der zweiten Tatbestandsvoraussetzung war man geteilter Meinung: Die Fachleute Fink und Brown waren der Ansicht, die Beschwerdeführerin habe nicht den ersten Anschein belegt, wonach der Gegner keine Rechte oder ein rechtliches Interesse an der Domain habe: er wusste nichts von dem Zivilverfahren, und eine Vier-Zeichen-Domain ist ein Gut, das viele verschiedene Bedeutungen haben kann. Panelist Lowry hingegen sah die Sache anders; für ihn habe der Gegner nicht gezeigt, wie er die Domain rechtmäßig nutzen wolle. Er sei auch nicht unter dem Namen der Domain bekannt. Domains weiterzuverkaufen sei kein gutgläubiges Angebot von Waren und Dienstleistungen. An dieser Stelle hätte die Prüfung beendet werden können, da die Beschwerdeführerin aus Sicht der Mehrheit der Panelisten die Tatbestandsvoraussetzungen nicht nachgewiesen hat, doch gleichwohl schauten sie sich noch das Vorliegen der Bösgläubigkeit auf Seiten des Beschwerdegegners an. Hier gab es ebenso eine Mehrheit der Panelisten Fink und Brown, die meinten, die Beschwerdeführerin habe den notwendigen Nachweis nicht erbracht: Nicht nur sei ja schon geklärt, dass der Beschwerdegegner berechtigter Inhaber der Domain sei, es sei zudem einfach nicht opportun in diesem Fall Bösgläubigkeit anzunehmen, da der Gegner die streitbefangene Domain beim Kauf einer Charge von insgesamt 41 Domains miterworben hat. Es ist unter diesen Umständen einfach davon auszugehen, dass er nicht die Absicht hatte, die Rechte der Beschwerdeführerin zu verletzen. Panelist Lowry sah die Sache anders: der Gegner habe die Domain mit der Absicht erworben, sie an einen Markeninhaber weiterzuverkaufen. Es lässt sich nicht nachvollziehen, ob er genau auf die Beschwerdeführerin spekulierte, aber sie zählt zu der begrenzten Gruppe von potentiellen Käufern. Aufgrund der Mehrheit von Fink und Brown sah das Panel aber auch diese Voraussetzung nicht erfüllt. Da damit die Beschwerdeführerin die notwendigen Nachweise nicht erbracht hat, wies das Panel die Beschwerde zurück und die Domain verbleibt beim jetzigen Domain-Inhaber.

Es ist dies einer jener UDRP-Fälle, bei denen die Hilfe eines Rechtsvertreters auf Seiten des Beschwerdegegners unabdingbar war – im Gegensatz zur in der vergangenen Woche besprochenen Streit um die Domain uline.net. Dr. John Berryhill hat den unübersichtlichen Sachverhalt des Domain-Transfers geklärt und nachvollziehbar beschrieben, und konnte so zumindest die Mehrheit des Panels überzeugen.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain nvrt.com finden Sie unter:
> http://www.adrforum.com/domaindecisions/1659119.htm

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: adrforum.com

BUCHTIPP – NEUAUFLAGE DES SKRIPTUM INTERNETRECHT

Prof. Dr. Thomas Hoeren, Universitätsprofessor an der Juristischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster und zugleich Direktor des dortigen Instituts für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht (ITM), hat sein Standardwerk zum Internetrecht auf den neuesten Stand (April 2016) gebracht. Es steht ab sofort zum kostenlosen Download bereit.

Auf diesmal 607 Seiten (20 Seiten mehr als in der Ausgabe vom Oktober 2015) liefert das Werk die gewohnten Inhalte in der bewährten Struktur. Das Mehr an Seiten ist in dieser Ausgabe neben den 55 neuen Fußnoten und zwei leeren Blättern, die sich eingeschmuggelt haben, der Datenschutz-Grundverordnung geschuldet. Auf ganzen acht Seiten stellt Prof. Thomas Hoeren leicht verständlich den Entwurf der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vom 15. Dezember 2015 vor. Allein wegen dieser Seiten lohnt es sich, die aktualisierte Fassung des Skriptum Internetrecht herunterzuladen. Darüber hinaus widmete sich Hoeren der Zulässigkeit von Adblockern und verweist auf die aktuelle Rechtsprechung aus Hamburg und Stuttgart. Unter dem Kapitel „Internetspezifische Zahlungsmethoden“ stieg er diesmal tiefer in den Bitcoin ein und erläutert seine Entstehung, das technische Prinzip, die Funktion und Abwicklung von Bitcoin-Transaktionen sowie die Einschätzung der BaFin über dieses akzeptierte Zahlungsmittel. Ebenfalls Neues gibt es beim Thema E-Contracting. Aufgrund aktueller Entscheidungen wurde die Frage nach dem Umgang mit dem digitalen Nachlass wie einem Facebook-Account relevant (§ 1922 BGB). Daneben findet das virtuelle Hausrecht von Internetseitenbetreibern Erwähnung, sowie Fragestellungen im Zusammenhang mit Maklerangeboten: wann liegt ein verbindliches Angebot vor oder nur eine invitatio ad offerendum (eine Einladung zur Abgabe eines Angebots), und handelt es sich um ein Online-Geschäft mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen, wie zum Beispiel die Aufklärung über das Widerrufsrecht, wenn eine Begehung des Miet- oder Kaufobjekts durchgeführt wurde, aber alles andere online verhandelt wird. Damit und mit weiteren kleinen Straffungen und Korrekturen ist das Skriptum Internetrecht auf den neuesten Stand gebracht.

Das Manuskript steht – wie übrigens auch sämtliche seiner archivierten Vorauflagen – zum kostenlosen Download bereit. Allerdings sollte man nie vergessen: das Werk mag zwar gratis sein; wem der Inhalt zusagt und wer auch die künftige Arbeit des Instituts unterstützen will, sollte schon die Möglichkeit einer freiwilligen Spende in beliebiger Höhe auf das im Skript angegebene Konto nutzen. Um einer Ausrede vorzubeugen: sowohl BIC als auch IBAN hat Hoeren bereits eingearbeitet. Denn im Fachbuchhandel kosten derartige Werke oft deutlich über EUR 100,-; selbst kleine Beträge sind daher nicht nur eine Anerkennung für den Autor, sondern helfen, dass das Skript Internetrecht auch künftig in aktualisierten Auflagen erscheinen kann.

Das Skriptum Internetrecht finden Sie als Download unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1357

Vorauflagen und weitere Skripte (darunter das Skriptum IT-Vertragsrecht) finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/733

Quelle: uni-muenster.de, eigene Recherche

TMHCC.COM – ABKÜRZUNGSDOMAIN BRINGT US$ 65.000,-

Die vergangene Domain-Handelswoche lieferte keine hohen Preise: zwei .com-Domains führen die Tabellen mit Beträgen von jeweils über US$ 60.000,- an. Die europäische Endung verzeichnete einen Doppelkauf, und einige .top-Domains gingen nach China.

Die Länderendungen verbuchten einen Doppelkauf: career.eu und careers.eu erzielten jeweils EUR 15.000,- und gingen an den selben Inhaber, der allerdings noch keine Inhalte liefert. Es folgte die deutsche Endung .de mit monteur.de, die EUR 10.000,- kostete. Die britische Endung wartete mit drei interessanten Verkäufen auf, deren teuerster gossip.co.uk zum Preis von GBP 6.776,- (ca. EUR 8.456,-) an einen Werbedienstleister ging.

Die neuen Endungen wiesen wieder Käufe in China auf: vier .top-Domains gingen ins ferne Asien, darunter vr.top zu stolzen CNY 120.000,- (ca. EUR 16.241,-). Ebenfalls im Rennen war wines.xyz, die US$ 7.500,- (ca. EUR 6.637,-) erzielte, und mueller.work, die US$ 2.315,- (ca. EUR 2.049,-) kostete. Die sonstigen generischen Endungen lieferten zumindest mit bid.net eine mit US$ 24.999,- (ca. EUR 22.123,-) hochpreisige Domain. Die weiteren Preise lagen etwas höher als üblich, etwa mit vape.net für US$ 9.000,- (ca. EUR 7.965,-) und poll.org zu US$ 8.500,- (ca. EUR 7.522,-). Die Domain baumarkt.org erzielte EUR 4.700,-, ist aktuell aber leider nicht konnektiert. Es steht zu vermuten, dass unter baumarkt.org bald ein Verbraucher- und Vergleichsportal zu finden sein wird.

Die teuersten Domains bescherte .com. Mit tmhcc.com zum Preis von US$ 65.000,- (ca. EUR 57.522,-) und retard.com für US$ 61.936,- (ca. EUR 54.811,-) fanden sich zwei Domain-Namen beinahe gleichauf. Deutlichen Abstand dazu hatte 0z.com mit ihrem Preis von US$ 32.500,- (ca. EUR 28.761,-); sie ging nach Schanghai. Damit war die vergangene Domain-Handelswoche nicht gerade herausragend, aber doch in Ordnung.

Länderendungen
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career.eu – EUR 15.000,-
careers.eu – EUR 15.000,-

monteur.de – EUR 10.000,-
medizin-studieren.de – EUR 4.500,-

gossip.co.uk – GBP 6.776,- (ca. EUR 8.456,-)
redline.co.uk – GBP 3.355,- (ca. EUR 4.187,-)
bettingsite.co.uk – GBP 2.500,- (ca. EUR 3.120,-)

ime.ch – EUR 2.999,-
insight.io – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.655,-)
wsl.co.za – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.212,-)
servers.io – US$ 2.355,- (ca. EUR 2.084,-)
drone.ly – US$ 2.025,- (ca. EUR 1.792,-)
bones.io – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.770,-)
leigh.co – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.770,-)

Neue Endungen
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vr.top – CNY 120.000,- (ca. EUR 16.241,-)
mai.top – CNY 60.000,- (ca. EUR 8.120,-)
pay.top – CNY 60.000,- (ca. EUR 8.120,-)
wines.xyz – US$ 7.500,- (ca. EUR 6.637,-)
ddd.top – CNY 30.000,- (ca. EUR 4.060,-)
mueller.work – US$ 2.315,- (ca. EUR 2.049,-)

Generische Endungen
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brand.info – EUR 5.999,-
09.biz – GBP 3.399,- (ca. EUR 4.244,-)

bid.net – US$ 24.999,- (ca. EUR 22.123,-)
vape.net – US$ 9.000,- (ca. EUR 7.965,-)
poll.org – US$ 8.500,- (ca. EUR 7.522,-)
h3.net – US$ 5.555,- (ca. EUR 4.916,-)
baumarkt.org – EUR 4.700,-
cee.net – US$ 4.700,- (ca. EUR 4.159,-)
digestion.org – US$ 4.540,- (ca. EUR 4.018,-)
kvm.net – US$ 4.500,- (ca. EUR 3.982,-)
bluehorizon.org – US$ 4.400,- (ca. EUR 3.894,-)
unimac.net – EUR 3.800,-
shreveport.org – US$ 3.380,- (ca. EUR 2.991,-)
advisory.net – US$ 2.988,- (ca. EUR 2.644,-)
fubon.net – US$ 2.800,- (ca. EUR 2.478,-)

.com
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tmhcc.com – US$ 65.000,- (ca. EUR 57.522,-)
retard.com – US$ 61.936,- (ca. EUR 54.811,-)
0z.com – US$ 32.500,- (ca. EUR 28.761,-)
vbd.com – US$ 22.000,- (ca. EUR 19.469,-)
sucker.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 13.274,-)
bluechip.com – US$ 14.000,- (ca. EUR 12.389,-)
apost.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.850,-)
morebeauty.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.850,-)
staffsolutions.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.850,-)
advisorinsights.com – US$ 8.500,- (ca. EUR 7.522,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

BIELEFELD – SEMINAR RECHTSSICHERER ONLINE-SHOP

Die IHK Ostwestfalen zu Bielefeld lädt für Mitte April 2016 in Bielefeld zu einer Veranstaltung für den rechtssicheren Online-Shop unter dem Titel „Rechtliche Herausforderungen im Online-Handel“. Als Referent steht Martin Rätze (Trusted Shops) Rede und Antwort.

Einen rechtssicheren Online-Shop zu führen, scheint schier unmöglich. Ständig ändern sich die rechtlichen Anforderungen für Warenangaben, Widerrufsbelehrung oder Datenschutzerklärung. Zuletzt veränderte und verkomplizierte das aktuell in Kraft getretene Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (VSBG) die Anforderungen an Betreiber von Online-Shops. Wie man einen rechtssicheren Online-Shop aufbaut und betreibt, zeigt in einer Informationsveranstaltung unter dem Titel „Rechtliche Herausforderungen im Online-Handel“ die IHK in Ostwestfalen zu Bielefeld. Als Referent ist der Wirtschaftsjurist Martin Rätze (Trusted Shops) geladen, der einen umfassenden und praxisbezogenen Überblick über die wichtigsten Rechtspflichten im Online-Handel gibt. Dabei wird er nicht nur die Probleme ansprechen, sondern auch Lösungsmöglichkeiten aufzeigen.

Die Veranstaltung „Rechtliche Herausforderungen im Online-Handel“ findet am 14. April 2016 von 16:00 bis 18:00 Uhr bei der Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld, Elsa-Brändström-Straße 1-3 in 33602 Bielefeld, statt. Die Teilnahme ist kostenlos. Alle Teilnehmer erhalten Vortragsunterlagen und eine gedruckte Version des „Trusted Shops“-Handbuches für Online-Händler.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1358

Quelle: shopbetreiber-blog.de

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