Newsletter-Ausgabe #601: Februar 2012

Themen: nTLDs – ein Ausblick auf die kommenden Monate | ACTA – Internetsperren durch die Hintertür? | TLDs – Neues von .com, .srb und .moskau | Providerhaftung – BGH legt Urteilsgründe vor | nTLDs – kommt der „Run“ auf Markeneintragungen? | neomobile.com – Gas geben für US$ 58.500,– | München – mobile business conference im März |

NTLDS – EIN AUSBLICK AUF DIE KOMMENDEN MONATE

Der Startschuss für das nTLD-Programm ist gefallen, doch was kommt als nächstes? Die Internet-Verwaltung ICANN gibt einen Ausblick auf die kommenden Monate – soviel vorab: bis zur Registrierung der ersten Domains ist es noch ein weiter Weg.

Seit 12. Januar 2012 ist das Zeitfenster für alle Interessenten um eine neue globale Top Level Domain geöffnet. Doch egal, ob Sie selbst Ihre eigene Bewerbung planen oder nicht, erst in den kommenden Wochen und Monaten wird sich entscheiden, ob und welche neuen Domain-Namen eingeführt werden. Den nächsten Stichtag bildet zunächst einmal der 29. März 2012, an diesem Tag schließt das TLD Application System (TAS). Wer sich bis dahin nicht im TAS angemeldet hat, kann sich also nicht mehr bewerben. Wer sich dagegen rechtzeitig anmeldet, hat noch bis 12. April 2012 Zeit, um seine Unterlagen bei ICANN abzugeben und sämtliche Gebühren einzubezahlen. Dann schließt sich das Bewerbungsfenster, und ICANN wechselt im TLD-Programm über in die Prüfung und Evaluierung aller eingegangenen Bewerbungen.

Seinen vorläufigen Höhepunkt hat das Programm am 1. Mai 2012, bei ICANN offiziell „Reveal Day“ genannt. An diesem Tag wird ICANN die Namen aller Bewerber sowie sämtliche Zeichenketten veröffentlichen, für die eine Bewerbung eingegangen ist. Die Website, auf der diese Liste online gestellt wird, ist schon freigeschaltet und daher ein Lesezeichen im Browser wert. Zugleich löst der „Reveal Day“ mehrere Mechanismen aus, darunter den Beginn einer bis 30. Juni 2012 andauernden, öffentlichen Kommentierungsphase, in der jedermann seine Meinung zu jeder eingegangenen Bewerbung abgeben kann und so Berücksichtigung im Prüfungsverfahren findet. Zudem beginnt die „Objection Period“, in der Dritte nach Maßgabe der Regeln im Bewerberhandbuch für die Dauer von voraussichtlich sieben Monaten eine oder mehrere Bewerbungen formal angreifen können. In die Einzelprüfung der eingegangenen Bewerbungen steigt ICANN dann ab 12. Juni 2012 ein, um die Ergebnisse dieser so genannten „Initial Evaluation“ am 12. November 2012, möglicherweise auch schon einige Tage früher, zu veröffentlichen. Wer durchfällt, hat die Möglichkeit, bis längstens 29. November 2012 um eine „Extended Evaluation“ zu bitten und dort nachzubessern. Wer dagegen erfolgreich war, bereitet ab 30. November 2012 die Delegierung vor.

Wer übrigens noch nicht mit dem gesamten nTLD-Programm vertraut ist, sich aber zugleich nicht durch das mehrere hundert Seiten dicke Bewerberhandbuch kämpfen möchte: ICANN hat damit begonnen, zahlreiche Fact Sheets wie das „Basic Fact Sheet“ oder das „Rights Holders Fact Sheet“ zu veröffentlichen, die einen raschen Überblick geben. Sie stehen in zahlreichen verschiedenen Sprachen zur Verfügung, wenn auch nicht durchgängig in Deutsch. Auch wenn sie die Detailregelungen des Bewerberhandbuchs nicht ersetzen – ein Blick lohnt sich nicht nur für TLD-Neulinge!

Die Liste aller Bewerbungen finden sie ab. 1. Mai 2012 unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/537

Zahlreiche Fact Sheets finden Sie unter:
> http://newgtlds.icann.org/en/about/program/materials

Quelle: icann.org, eigene Recherche

ACTA – INTERNETSPERREN DURCH DIE HINTERTÜR?

Internet-Piraterie und kein Ende: nach der vorläufigen Blockade der Sperrgesetze PROTECT IP Act of 2011 (PIPA) und Stop Online Piracy Act (SOPA) in den USA erhöht nun die EU-Kommission mit der Unterzeichnung des Anti-Counterfeiting Trade Agreement (ACTA) den Druck auf Rechtsverletzer. Kommen Internetsperren durch die Hintertür?

Rein formaljuristisch betrachtet handelt es sich bei ACTA um ein Handelsübereinkommen zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie zwischen der Europäischen Union, ihren Mitgliedsstaaten, Australien, Kanada, Japan, der Republik Korea, den Vereinigten Mexikanischen Staaten, Marokko, Neuseeland, Singapur, der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika. Gemeinsam will man dafür sorgen, dass die Rechte des geistigen Eigentums wirksam durchgesetzt werden, um so ein dauerhaftes Wachstum aller Wirtschaftszweige wie auch der Weltwirtschaft sicherzustellen. Eine ähnliche Vereinbarung gibt es bereits mit dem TRIPS-Abkommen (Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights), auf dem ACTA aufbaut, das es zugleich jedoch unberührt lässt. Vergangene Woche haben sowohl die EU-Kommission als auch die 22 EU-Mitgliedstaaten das ACTA unterschrieben; allerdings bedarf es noch der Ratifizierung, womit es voraussichtlich erst im September 2012 im EU-Parlament zur Abstimmung gelangt.

Die öffentliche Kritik an ACTA entzündet sich dabei vor allem an den geheim geführten Verhandlungen, den Gefahren für Datenschutz und Meinungsfreiheit und den darin vorgesehenen Maßnahmen zur Kontrolle des Internets. Für das Internet (das Abkommen spricht insoweit vom „digitalen Umfeld“) maßgeblich sind dabei die Regelungen ab Artikel 27. Dieser verpflichtet die Vertragsparteien zunächst allgemein, für eine effektive Durchsetzung zivil- wie strafrechtlicher Verfahren gegen jede Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums, die im digitalen Umfeld erfolgt, zu sorgen. Besonders bedeutsam ist Absatz 4; danach kann eine Vertragspartei ihre Behörden dazu ermächtigen, einem Online-Diensteanbieter gegenüber anzuordnen, einem Rechteinhaber unverzüglich die nötigen Informationen zur Identifizierung eines Abonnenten offenzulegen, dessen Konto zur mutmaßlichen Rechtsverletzung genutzt wurde, falls dieser Rechteinhaber die Verletzung eines Marken-, Urheber- oder verwandten Schutzrechts rechtsgenügend geltend gemacht hat und die Informationen zu dem Zweck eingeholt werden, diese Rechte zu schützen oder durchzusetzen. Auch wenn die Regelung unter dem Vorbehalt steht, dass Grundsätze wie freie Meinungsäußerung, faire Gerichtsverfahren oder der Schutz der Privatsphäre beachtet werden müssen – praktisch droht den Anbietern von Internetdienstleistungen, zu Hilfspolizisten der Staatsanwaltschaft zu werden. Zwar wehrt sich die Kommission gegen Vorwürfe, ACTA diene ähnlich wie PIPA oder SOPA der Sperre von rechtsverletzenden Inhalten; ausgeschlossen werden sie jedoch nicht.

Bekräftigt wird die Kritik durch Kader Arif, Berichterstatter im Handelsausschuss des Europaparlaments: „Keine Einbindung der Zivilgesellschaft, fehlende Transparenz seit Beginn der Verhandlungen, die Unterschrift wurde ohne weitere Erklärung geleistet, die mehrfach geäußerten Bedenken des Europaparlamentes wurden einfach weggewischt“, so Arif, der wenig später seinen Rücktritt erklärte. In Deutschland könnte jedoch alle Kritik zu spät kommen – nach einem Bericht des Spiegel habe die Bundesregierung die Unterzeichnung von ACTA bereits am 30. November 2011 beschlossen.

Das ACTA finden Sie in deutscher Sprache unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/538

Ein Informationsangebot der EU zu ACTA finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/539

Quelle: spiegel.de, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .COM, .SRB UND .MOSKAU

Egal, wohin man blickt: internationale Top Level Domains sind im Trend. Neben VeriSign und Serbien plant auch die russische Kapitale Moskau mit einer internationalisierten Variante ihrer Domain-Endung – hier also die internationalen Kurznews.

VeriSign Inc. hat den Schleier um seine Domain-Pläne etwas gelüftet: anlässlich einer Telefonkonferenz mit Investoren erwiderte Senior Vice President Patrick S. Kane auf die Frage, um wie viele neue globale Top Level Domains man sich selbst bewerben wolle, dass man mit etwa 12 Endungen rechne. Der Grossteil davon wird allerdings auf internationalisierte Varianten von .com entfallen; im Gespräch sind japanische, chinesische, kyrillische, arabische und hebräische IDNs. Voraussichtlich ab dem Jahr 2013 wird es also möglich sein, vollständig internationalisierte Domain-Namen in diesen Sprachen zu registrieren und damit .com Millionen potentieller Nutzern zu öffnen. Davon unabhängig sind die Registry-Dienste von VeriSign für andere Bewerber um eine neue Endung, insbesondere von Markeninhabern im Format .brand; hierzu äußerte sich Kane nicht. Im Dezember 2011 hatte das Unternehmen jedoch spekuliert, dass man mit etwa 1.000 bis 1.500 neuen Endungen rechne, wovon zwei Drittel auf .brand entfallen.

Die Republik Serbien hat mit der Registrierung von Domain-Namen unterhalb der internationalisierten Landesendung .rs begonnen. Die in kyrillischen Zeichen und als .srb-Domains bekannten Internetadressen stehen seit 27. Januar 2012 zur Verfügung und folgen der Subdomain-Struktur von .rs. In Domains zugelassen sind ab sofort die 30 Zeichen des serbischen kyrillischen Alphabets einschließlich Ziffern und dem Bindestrich. Während der ersten sechs Monate darf allerdings nur das internationalisierte Pendant zu bereits bestehenden .rs-Domains registriert werden. Bisher ist das Echo auf .srb jedoch bescheiden: von den aktuell knapp 70.000 registrierten Domains entfallen gut 750 auf die internationalisierten Adressen. Allerdings bietet .srb gerade für die Zukunft erhebliches Potential, so dass sich eine frühzeitige Beteiligung auszahlen dürfte.

Das TLD-Beratungsunternehmen Sedari hat sich den Auftrag für eine Bewerbung um die Städte-Domain .moscow gesichert. Wie es in einer Pressemitteilung der „Foundation for Assistance for Internet Technologies and Infrastructure Development“ (abgekürzt FAITID) heißt, vertraue man trotz der Vorsicht im Umgang mit internationalisierten neuen Domain-Endungen Sedari seine Hauptstadt an. Für Sedari ist es nach Angaben von CEO Liz Williams die erste Städte-Domain und eine von mehreren IDN-Bewerbungen, die man plane. Dementsprechend schliesst eine Bewerbung um die Endung .moscow auch die kyrillische Variante mit ein. Die gemeinnützige FAITID kann dabei auf die bei ICANN wichtige Unterstützung der Stadt Moskau bauen und hat damit gute Chancen auf den Zuschlag.

Weitere Informationen zu .srb-Domains finden Sie unter:
> http://rnids.rs/en/the-.%D1%81%D1%80%D0%B1-domain

Quelle: seekingalpha.com, domainnamewire.com, rnids.rs, thedomains.com

PROVIDERHAFTUNG – BGH LEGT URTEILSGRÜNDE VOR

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom Oktober 2011, dessen Entscheidungsgründe erst jetzt veröffentlicht wurden, Regeln für die Prüfpflichten von Blogprovidern aufgestellt. Den Rechtsstreit selbst verwies der BGH an die Vorinstanz zurück, um den Sachverhalt weiter aufzuklären (BGH, Urteil vom 25.10.2011, Az.: VI ZR 93/10)

Auf einem bei der Beklagten gehosteten Webblog unter der Domain blogspot.com hatte ein Blogger in Blog-Einträgen über den Kläger geschrieben, der sich durch die Inhalte in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt sah. Der Kläger mahnte daraufhin unter anderem die Beklagte ab und forderte sie auf, das gesamte Webblog und auch die Inhalte in Suchergebnissen bei Google zu entfernen. Die Beklagte konnte keine rechtswidrigen Inhalte entdecken und bot an, die Abmahnung an den Betreiber des Webblogs weiterzuleiten. Dem widersprach der Kläger zunächst, willigte später, nach Klageerhebung, aber doch ein. Schließlich nahm der Kläger die Beklagte wegen Unterlassung und Schadensersatz vor dem Landgericht Hamburg in Anspruch. Das Landgericht wies die Klage überwiegend ab (Urteil vom 22. Mai 2009, Az.: 325 0 145/08). Beide Parteien legten gegen das Urteil jeweils Berufung ein. Das hanseatische Oberlandesgericht Hamburg bestätigte als Berufungsgericht weitestgehend die Berufung der Beklagten; die Berufung der Kläger wies es zurück. Die Beklagte ging nun aber weiter in die Revision zum Bundesgerichtshof. Die Klägerseite erschien dort nicht zum Termin. Es erging ein Versäumnisurteil, aber nicht wegen Fehlens des Klägers, sondern in der Sache, weil der Sachverhalt noch nicht ausreichend aufgeklärt ist.

Hintergrund für die Entscheidung und die Rückverweisung sind die vom Bundesgerichtshof im Rahmen seiner Entscheidung aufgestellte Regeln für die Hostproviderhaftung. Um diese anwenden zu können, muss der Sachverhalt weiter aufgeklärt werden, was Aufgabe des Berufungsgerichts ist. In der Sache selbst meint der BGH, der vom hOLG Hamburg bestätigte Unterlassungsanspruch (§ 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) des Klägers kann bisher nicht bejaht werden. Als Hostprovider könnte die Beklagte zwar wegen Unterlassungsansprüchen haften, denn für diesen Anspruch gilt die Haftungsbeschränkung des § 10 Satz 1 Telemediengesetz (TMG) nicht. Da die Beklagte aber die Inhalte im Webblog nicht erstellt und sich auch nicht zu Eigen gemacht hat, ist sie auch nur eingeschränkt verantwortlich: nämlich als Störerin ab dem Zeitpunkt, da sie Kenntnis von der Rechtsverletzung hat. Das Problem liegt allerdings darin, dass bei behaupteten Persönlichkeitsrechtsverletzungen nicht leicht feststellbar ist, ob diese tatsächlich vorliegen. Zwischen dem Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit und dem Recht auf freie Meinungsäußerung des Bloggers muss abgewogen werden. Für den Bloghoster gilt in einem solchen Fall: er muss nur tätig werden, wenn der Hinweis auf eine Rechtsverletzung so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer – also ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – bejaht werden kann. Wie aufwändig die Prüfung dabei sein muss, hängt vom Einzelfall ab und da vom Gewicht der Rechtsverletzungen und den Erkenntnismöglichkeiten des Providers. Er muss die Beanstandung zunächst an den Blogbetreiber zur Stellungnahme weiterleiten. Antwortet der nicht in angemessenem Zeitraum, muss der Hostprovider davon ausgehen, dass die Beanstandung berechtigt ist und er muss die Inhalte löschen. Wenn hingegen der Verursacher substantiiert gegen die Beanstandung argumentiert und berechtigte Zweifel an den Beanstandungen bestehen, hat der Hostprovider das dem Beanstandenden mitzuteilen. Kommt dann nichts mehr vom Beanstander oder vermag er die Zweifel nicht auszuräumen, braucht der Hostprovider nicht weiter zu prüfen.

In diesem Fall widersprach der Kläger dem Angebot der Beklagten, die Abmahnung an den Blogger weiterzuleiten, also seiner Pflicht nachzukommen. Erst nach Klageerhebung erlaubte die Klägerseite die Weitergabe der Abmahnung, was die Beklagte auch unverzüglich umsetzte. Der weitere Sachverhalt ist aber unklar, das hOLG hatte nur noch festgestellt, dass die Seiten weiterhin abrufbar blieben. Da der BGH es nun nicht für ausgeschlossen hält, dass die Parteien weiter hätten vortragen können und vorgetragen hätten, wenn sie die oben dargestellten Maßstäbe zu der der Beklagten obliegenden Prüfung in den Blick genommen hätten, verwies der BGH die Sache zurück, damit die Parteien rechtliches Gehör erhalten. In jedem Falle gibt der BGH mit diesem Pflichten für Hostprovider bei behaupteten Persönlichkeitsrechtsverletzungen einen gangbaren und fairen Weg vor, wie man in solchen Fällen zu handeln hat. Auch wenn man dann wahrscheinlich über die Frage streiten wird, ob zwischen Persönlichkeitsrecht und Meinungsfreiheit korrekt abgewogen wurde.

Das Urteil des Bundesgerichtshof findet man unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/540

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: bundesgerichtshof.de

NTLDS – KOMMT DER „RUN“ AUF MARKENEINTRAGUNGEN?

Das Bewerbungsfenster für new gTLDs ist weit geöffnet, jedoch sieht man nicht, wer sich bewirbt. Inwieweit man daher von einem „Run“ auf neue Endungen sprechen kann, bleibt damit zunächst offen. Doch scheinen einige potentielle Bewerber darauf zu spekulieren, sich mit angemeldeten Marken rückzuversichern.

Nach den .bank-Verwirrungen des US-amerikanischen Markenamtes – wie berichtet, wurde sie für kurze Zeit eingetragen, obwohl Marken mit einem Punkt vorweg in USA nicht erlaubt sind – hat Andrew Allemann eine Liste von 115 Markenanmeldungen zusammengestellt, die offensichtlich auf die Einführung neuer Domain-Endungen zielen. Darunter finden sich Begriffe wie „.hawaii“, „.kids“ und „.foundation“ aber auch „.schott“, den der Glashersteller Schott angemeldet hat. Ob solche Anmeldungen, die mit Sicherheit abgewiesen werden, etwas bringen, zeigt die Zukunft. Sinnvoller ist es da schon, Anmeldungen in Europa durchzuführen, die mit dem Punkt nicht so kleinlich verfahren.

Beim DPMA finden sich 287 Registereinträge auf „Dot“. Nur wenige der Einträge zielen auf new gTLDs. Zahlreiche Anmeldungen stammen aus 2000 und 2001 und sind mittlerweile, wenn sie überhaupt eingetragen wurden, bereits wieder auf Wunsch des Markeninhabers gelöscht. Andere Anmeldungen erfolgten schon 2009 und 2010, wie zum Beispiel „dotgmbh“ und „.gmbh“ sowie „dotimmobilie“ und „.immobilie“. Allerdings finden sich in den vergangenen Tagen verstärkt Markenanmeldungen, beim Deutschen Patentund Markenamt (DPMA) genauso wie beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, das europäischen Pendant des DPMA. Dort begegnen wir nicht nur alten Bekannten wie „dot.berlin“, „dotmuenchen“ und „Dot Hotels“, die in Verbindung mit der dotBerlin Projekt GmbH stehen. Zwei bisher im Zusammenhang mit den neuen Domain-Endungen noch nicht in Erscheinung getretene Unternehmungen haben in den letzten Tagen zahlreiche Marken angemeldet. Da sind die Anmeldungen von dotSport, dotMoto, dotAuto, dotVet, dotArchi, dotDesign, dotBio, dotImmo und dotSki, für die StartingDot verantwortlich ist. Zwei Internet-Pioniere, wie sich Gadefroy Jordan und Guillaume Buffet selbst bezeichnen, betreiben diese Registry mit Sitz wohl in Paris. Ein anderer Kandidat ist die „i-content Ltd. Zweigniederlassung Deutschland“ mit Sitz in Berlin. Wer den Streit um die Anmeldung der Marke BETWIN verfolgt hat, dem dürfte diese Unternehmung bekannt sein. Sie hat vor wenigen Tagen die new gTLD-relevanten EU-Marken dotWeb und dotOnline, sowie VIP, RICH und ONL beantragt. Dass das Unternehmen als Registry aktiv werden wird, ist bisher nicht ersichtlich.

Der Kampf um neue Endungen wird also nicht nur – unsichtbar – im Bewerbungsfenster geführt, sondern sehr deutlich auch bei den Markenämtern. Wer am Ende Sieger wird, hängt sicher auch von den finanziellen Mitteln ab, die notwendig sind, ein Bewerberunternehmen über einige Extra-Monate zu bringen, in denen um die neue Domain-Endung gestritten wird und so die Eintragung in die Root-Server verzögert.

Die Liste von Andrew Allemann findet man unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/541

Quelle: domainnamewire.com, eigene Recherche

NEOMOBILE.COM – GAS GEBEN FÜR US$ 58.500,–

Auch die jetzt vergangene Domain-Handelswoche brachte keine besonderen Ergebnisse. Mit neomobile.com für US$ 58.500,– (ca. 45.000,–) war .com führend, doch hoch war der Kaufpreis nicht. Bei den anderen Endungen ergaben sich ebenfalls keine zahlungskräftigen Ergebnisse.

Für eine kleine Überraschung sorgte dann doch die russische Endung unter den Länderkürzeln, da wiggle.ru mit dem Preis von EUR 12.000,– sich als teuerste Domain erwies. Alle anderen Länderendungen wiesen deutlich niedrigere Preise auf. An zweiter Position fand sich die britische Endung mit africasafari.co.uk zu US$ 7.000,– (ca. 5.385,–), dann erst reihte sich .de mit pqtuning.de für EUR 5.250,– ein:

wiggle.ru – EUR 12.000,–

africasafari.co.uk – US$ 7.000,– (ca. 5.385,–)
optimising.co.uk – GBP 2.700,– (ca. 3.222,–)
betzilla.co.uk – US$ 3.000,– (ca. 2.308,–)
dropshipping.co.uk – US$ 3.000,– (ca. 2.308,–)

pqtuning.de – EUR 5.250,–
gruenertree.de – EUR 2.600,–
pro-vital.de – EUR 2.500,–
termine24.de – EUR 2.500,–

regalo.es – EUR 5.000,–
cosmeticos.es – EUR 4.500,–
fruitautomaten.eu – EUR 4.000,–
build.nl – US$ 4.773,– (ca. 3.672,–)
goldprice.us – US$ 4.750,– (ca. 3.654,–)
skiset.cn – EUR 3.000,–
obsession.fr – EUR 2.800,–
obsessions.fr – EUR 2.800,–
discounts.nl – EUR 2.600,–
shocking.fr – EUR 2.500,–
goid.eu – EUR 2.100,–

Die neueren generischen Endungen führte paydayloans.info mit US$ 10.000,– (ca. 7.692,–) an, die einen ganz erheblichen Wertverlust markieren, da die Domain 2010 stolze US$ 24.000,– erzielt hatte.

paydayloans.info – US$ 10.000,– (ca. 7.692,–)
oneclick.info – US$ 9.010,– (ca. 6.931,–)
ouro.biz – EUR 2.000,–

Auch die älteren generischen Endungen enttäuschten. Teuerste Domain war smartphones.net zu EUR 8.800,–, was angesichts des prägnanten Domain-Namens geradezu lächerlich anmutet. Dafür gibt es aber statt der alten Parking- eine Informationsseite.

smartphones.net – EUR 8.800,–
cosm.net – US$ 9.690,– (ca. 7.454,–)
omer.net – US$ 7.125,– (ca. 5.481,–)
xxw.net – US$ 7.000,– (ca. 5.385,–)
terrenal.net – EUR 4.500,–
sterbegeldversicherung.net – EUR 2.500,–
calendar.org – US$ 3.100,– (ca. 2.385,–)
vipstore.net – US$ 2.988,– (ca. 2.298,–)
webkit.net – US$ 2.900,– (ca. 2.231,–)
accountable.org – US$ 2.500,– (ca. 1.923,–)
fallen.net – US$ 2.500,– (ca. 1.923,–)
lipoprotein.net – US$ 2.388,– (ca. 1.837,–)
sevendays.net – US$ 2.388,– (ca. 1.837,–)
internalaudit.net – US$ 2.000,– (ca. 1.538,–)
palisades.org – US$ 1.999,– (ca. 1.538,–)
uslegal.net – US$ 1.900,– (ca. 1.462,–)
newcast.net – US$ 1.688,– (ca. 1.298,–)
yourvote.org – US$ 1.688,– (ca. 1.298,–)

Zuletzt zeigte auch die Endung .com keine überzeugenden Ergebnisse. Mit neomobile.com für US$ 58.500,– (ca. 45.000,–) führte sie das Feld insgesamt auf unterem mittleren Preisniveau an. Danach kamen nur wenige andere Domains, die über US$ 10.000,– erzielten. Alles in allem war die Domain-Handelswoche schwach.

neomobile.com – US$ 58.500,– (ca. 45.000,–)
yolo.com – US$ 29.000,– (ca. 22.308,–)
clubclass.com – US$ 16.000,– (ca. 12.308,–)
sexonthebeach.com – US$ 15.000,– (ca. 11.538,–)
tuhogar.com – EUR 10.000,–
amse.com – US$ 12.888,– (ca. 9.914,–)
oqpy.com – US$ 10.500,– (ca. 8.077,–)
blackvue.com – US$ 10.000,– (ca. 7.692,–)
hotelnetwork.com – US$ 10.000,– (ca. 7.692,–)
zabel.com – US$ 10.000,– (ca. 7.692,–)
scholastica.com – US$ 8.500,– (ca. 6.538,–)
clicknloan.com – US$ 8.000,– (ca. 6.154,–)
mohssurgery.com – US$ 7.500,– (ca. 5.769,–)
kstyle.com – US$ 7.000,– (ca. 5.385,–)
portugal4you.com – US$ 7.000,– (ca. 5.385,–)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com, eigene Recherche

MÜNCHEN – MOBILE BUSINESS CONFERENCE IM MÄRZ

Die mobile business conference findet in diesem Jahr zum zweiten Mal statt, und hat sich als Veranstaltungsort München ausgesucht. In der im März stattfindenden Veranstaltung geht es nicht nur um Marketing und Kommerz, auch Rechtsthemen werden angesprochen.

Die 2. mobile business conference findet am 27. und 28. März 2012 im ICM München, parallel zur Internet World 2012, statt. Die Fachkonferenz beschäftigt sich in Vorträgen und Workshops mit Mobile Marketing, Mobile Commerce, Apps & Co, Mobile Strategy und weiteren, kommerziell ausgerichteten Themen. Dabei vergessen die Initiatoren des Verlags Neue Mediengesellschaft Ulm mbH auch nicht, dass es einige Rechtsfragen gibt. So wird in einem Slot am 28. März unter dem Titel „M-Commerce rechtssicher – die Quadratur des Kreises“ Rechtsanwalt Marcus Beckmann, Beckmann und Norda, helfen, rechtliche Risiken zu erkennen und zu minimieren. Insgesamt verspricht die Konferenz, die Teilnehmer mit aktuellen Case Studies, Studien und praxisnahen Tipps weiter zu bringen. Sie richtet sich an Führungskräfte und Manager aus so ziemlich allen Marketing-Bereichen, aus der Geschäftsentwicklung und dem elektronischen Geschäftsverkehr, sowie an Online-Shop-Betreiber, Agenturen und Geschäftsführer aus mittelständischen bis Großunternehmen aller Branchen.

Die mobile business conference findet am 27. und 28. März 2012 im ICM – Internationales Congress Center München, Messe München GmbH, Messegelände, 81823 München statt. Die Teilnahmegebühr beträgt je nach Ticket zwischen EUR 399,– bis EUR 699,– (jeweils zzgl. MwSt.).

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://www.mobile-business-conference.de

Quelle: nmg.de

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