x.de

Kläger zieht gegen DENIC eG den Kürzeren

Das Oberlandesgericht Frankfurt/M durfte sich kürzlich nochmals mit kartellrechtlichen Fragen hinsichtlich der Vergabe von .de-Domains durch DENIC eG beschäftigen. Der Inhaber der Marke „x“ ließ ein Urteil des LG Frankfurt vom OLG Frankfurt/M überprüfen – ohne Erfolg (OLG Frankfurt, Urteil vom 18.05.2010, Az.: 11 U 36/09 (Kart)).

Der Kläger ist Inhaber unter anderem der Wortmarke „X“. DENIC lehnte die von ihm beantragte Registrierung der Domain x.de unter Berufung auf ihre Vergaberichtlinien ab, da es sich um eine Ein-Zeichen-Domain handelt. Der Markeninhaber klagte vor dem LG Frankfurt/M auf Registrierung der Domain. Mit Urteil vom 20. Mai 2009 wies das LG Frankfurt die Klage zurück. Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe, um in Berufung gehen zu können. Am 23. Oktober 2009 änderte DENIC die Registrierungsbedingungen dahin, dass auch ein- und zweistellige Domains registriert werden dürfen. Am 03. November 2009 bewilligte das Gericht die Prozesskostenhilfe. Aber auch vor dem OLG Frankfurt/M hatte der Kläger keinen Erfolg.

Der 2. Kartellsenat des OLG Frankfurt wies die Berufung zurück: dem Kläger stand vor Änderung der Registrierungsbedingungen und im Zuge der Änderung derer am 23. Oktober 2009 jeweils kein Anspruch auf Eintragung der Domain x.de zu. Die DENIC handhabte bei Ablehnung der Registrierung von x.de jeweils nach den allgemeinen Registrierungsbedingungen einheitlich und gleichmäßig und somit kartellrechtlich unbedenklich. Bei der Registrierung der kurzen Domains hatte jeder die gleiche Chance, der Erste zu sein, sofern er einen neuen Antrag stellte; der Kläger wurde nicht ungleich behandelt. Die Ausnahmen bei der Vergabe anderer Domains, vw.de und o2.de, auf die sich der Kläger bezog, waren gerechtfertigt. So lag der Sachverhalt im Streit mit dem VW-Konzern, der seinerzeit die Domain vw.de eingeklagt hatte, im Hinblick auf die Bekanntheit und die Wettbewerbssituation der berühmten Marke VW anders als bei der Marke „x“, die unbekannt ist und die der Kläger nicht nutzt.

Bei Registrierung der Domain o2.de rechtfertigte die Sach- und Rechtslage eine Andersbehandlung. Aufgrund eines anhängenden Rechtsstreits um die Domain o2.de registrierte DENIC diese bereits am frühen Morgen des 23. Oktober 2009, noch vor Beginn der offiziellen Registrierungsphase, zugunsten des Telekommunikationsunternehmens O2. Das war sachlich gerechtfertigt, weil DENIC aufgrund der gängigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs damit rechnen musste, die Domain, soweit sie an einen Dritten gegangen wäre, wieder löschen und auf O2 registrieren zu müssen, weil es sich um eine im geschäftlichen Verkehr in Gebrauch befindliche berühmte Marke handelt.

Eine vernünftige Entscheidung des OLG Frankfurt/M, die wohlbegründet ist. Die fehlende Bekanntheit der Marke „x“ war das ausschlaggebende Argument gegen das Begehren des Markeninhabers. Die Revision wurde nicht zugelassen. Doch wer meint, damit wären die Fragen hinsichtlich der kurzen .de-Domains geklärt, sieht sich getäuscht. Der Saarländische Rundfunk begehrt von DENIC die Registrierung von sr.de. DENIC hat nun in dem vor dem Landgericht Frankfurt/M anhängigen Prozess (Az.: 2-03 O 68/10) 78 Personen, die in den vergangenen zwei Jahren versucht haben, die besagte Domain zu registrieren, den Streit verkündet, mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf ihrer Seite beizutreten. Gleiches gilt für die Rechtsstreite um dw.de und hr.de.

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