Gesetzgebung

Die Federal Communications Commission (FCC) dreht das Rad zurück und sorgt wieder für Netzneutralität in den USA

Die US-amerikanische Federal Communications Commission (FCC) hat den Grundsatz der Netzneutralität wieder hergestellt. Die Behörde will damit Verbraucher schützen, die nationale Sicherheit verteidigen und die öffentliche Sicherheit verbessern.

Das Internet ist ein Verbund unabhängiger Netze ohne zentrale Verwaltung. Sein Erfolg beruht unter anderem auf dem Grundsatz der Netzneutralität. Er besagt, dass Daten unabhängig von deren Herkunft, Inhalt, Anwendung, Absender und Empfänger in Netzen gleich behandelt werden. In Europa verankert die Telekom-Binnenmarkt-Verordnung Netzneutralität als Grundprinzip, um sicherzustellen, dass Datenverkehr nicht diskriminiert, geblockt, gedrosselt oder priorisiert wird. Doch selbstverständlich ist das nicht. Viele Telekommunikationsanbieter sehen in der Netzneutralität ein Hindernis beim Ausbau ihrer Dienste und plädieren dafür, zum Beispiel Streaming-Dienste zu priorisieren. Kritiker sehen darin eine große Gefahr und befürchten die Einführung eines Zwei-Klassen-Internets, weil Kunden, die mehr Geld bezahlen, in den Genuss eines schnelleren Internets kommen könnten. So hat die Bundesnetzagentur Angebote untersucht und untersagt, bei denen Dienste wie Audio, Video oder Spiele aus dem monatliche Übertragungsvolumen ausgenommen werden (»Zero Rating«). In den USA hatte die FCC im Februar 2015 Regeln verabschiedet, mit denen die Netzneutralität zementiert werden sollte. Danach untersagte die FCC drei verschiedene Praktiken, nämlich Blocking (Provider dürfen den Zugang zu legalen Inhalten, Anwendungen, Diensten oder unschädlichen Geräten nicht unterbinden), Throttling (Provider dürfen den Datenverkehr nicht beeinträchtigen) und Paid Prioritization (Provider dürfen ausgewählte Datenströme auch gegen Entgelt nicht bevorzugen). Doch mit dem Wechsel von US-Präsident Barack Obama zu Donald Trump änderte sich auch die Meinung der FCC: mit 3 zu 2 Stimmen beschloss die Behörde am 14. Dezember 2017 den Erlass zur »Anordnung zur Wiederherstellung der Freiheit im Internet« und schaffte damit zugleich die 2015 eingeführten Regelungen wieder ab.

Nun kommt es unter Joe Biden erneut zu einer Wende. Am 25. April 2024 beschloss die FCC durch Feststellungsentscheidung, Breitbanddienste als Telekommunikationsdienste nach Titel II des »Communications Act« neu zu klassifizieren. Damit hat sie für die Wiederherstellung eines nationalen Standards gestimmt, um sicherzustellen, dass das Internet schnell, offen und fair ist.

The pandemic proved once and for all that broadband is essential,

meint die FCC-Vorsitzende Jessica Rosenworcel. Konkret wird es Internetdienstanbietern erneut untersagt, rechtmäßige Inhalte zu blockieren, zu drosseln oder eine kostenpflichtige Priorisierung durchzuführen. Darüber hinaus hat die FCC die Möglichkeit, ausländischen Unternehmen, die eine Gefahr für die nationale Sicherheit darstellen, die Genehmigung zum Betrieb von Breitbandnetzen in den USA zu widerrufen. Die Kommission hat diese Befugnis gemäß Abschnitt 214 des »Communications Act« bereits gegenüber vier chinesischen Staatsbetreibern zur Bereitstellung von Sprachdiensten in den USA ausgeübt; jeder Anbieter ohne diese Genehmigung für Sprachdienste muss nun auch den Betrieb von Festnetz- oder mobilen Breitbanddiensten in den Vereinigten Staaten einstellen. Die Abstimmung solle ferner deutlich machen, dass die Kommission ihre Befugnisse im Breitbandbereich eng gefasst ausüben wird, also ohne Tarifregulierung, Tarifierung oder Entbündelung, um kontinuierliche Innovation und Investitionen zu fördern.

Nach Einschätzung des Nachrichtenmagazins »Spiegel« dürfte die Reaktivierung der Netzneutralität auch in Europa Auswirkungen haben. In jüngster Zeit hätten heimische Netzbetreiber wieder dafür geworben, Internetkonzerne wie Google oder Netflix an den Kosten des Netzausbaus zu beteiligen. Wenn das Prinzip der Netzneutralität jedoch international gestärkt werde, seien solche Pläne schwer umsetzbar.

Stockholm

eco eV nimmt mit topDNS bei den Nordic Domain Days 2024 teil

Zu den in Kürze am 13. und 14. Mai 2024 als Präsenzveranstaltung in Stockholm stattfindenden Nordic Domain Days 2024 (NDD24) meldet sich jetzt auch der Verband der deutschen Internetwirtschaft e.V. zu Wort, die mit deren Initiative »topDNS« vor Ort sein werden.

Es sind die siebten Nordic Domain Days (NDD) in neun Jahren, die vom 13. bis 14. Mai 2024 in Stockholm stattfinden. Bei den Nordic Domain Days kommt die Domain-Industrie zusammen, um Erfahrungen und Erkenntnisse auszutauschen: Registries, Registrare, Reseller, Service Provider und Investoren. Was zählt sind persönliche Interaktionen zwischen den Referenten und Teilnehmern. Das sieht auch eco eV mit seiner Initiative »topDNS« so und gibt sich am 14. Mai 2024 an den NDD24 die Ehre. Auf Initiative des eco – Verband der Internetwirtschaft eV haben sich unter der Bezeichnung »topDNS« Anfang 2022 weltweit führende Registries, Registrare und Hosting-Provider zusammengeschlossen, um dem Missbrauch des Domain Name Systems (DNS) den Kampf anzusagen. Nun werden sie als Partner der NDD24 am Dienstag, 14. Mai 2024 über Politik, DNS-Missbrauch und die neuesten Entwicklungen in Form der NIS2-Richtlinie diskutieren und am Nachmittag einen interaktiven Workshop beitragen. Als Vertreter von eco eV und topDNS sind Thomas Rickert (eco) und Lars Steffen (eco) anwesend.

Die Nordic Domain Days 2024 finden vom 13. bis 14. Mai 2024 im Clarion Hotel Stockholm, Ringvägen 98, 118 60 Stockholm (Schweden) statt. Die NDD24 bieten unterschiedliche Teilnahmetickets: Das normale »Attendee«-Ticket kostet wie zuletzt bei den NDD23 EUR 249,– und bietet schwedische Kaffeepäuschen (Fika) und endlose Ströme von Kaffee über den ganzen Tag, ein Lunchbuffet und ein abendliches Zusammenkommen. Das VIP-Ticket für EUR 599,– steigt ebenfalls nicht im Preis und bietet als UpGrade gegenüber dem »Attendee«-Ticket gleich mehrere Abendveranstaltungen, »Email Concierge«, »Meeting Lounge« und ein VIP-Dinner am Sonntag. Die Preise der Partner-Tickets starten unverändert bei EUR 2.500,– und bieten jede Menge Möglichkeiten, sein Unternehmen darzustellen, inclusive eines eigenen Workshops, den man veranstalten kann. Für den Vorabend, Sonntag der 12. Mai 2024, ist nach einer Begrüßung ein VIP-Dinner für Inhaber eines VIP-Tickets vorgesehen. Wichtig zu wissen: die Veranstaltung wird weder aufgezeichnet noch gestreamt: dabei sein ist alles.

UDRP-Technik

Domain-Anwalt Gerald M. Levine über Gewissheit und Zweifel in UDRP-Verfahren

In seinem aktuellen Artikel »The roles of certainty and doubt in UDRP disputes« geht Domain-Anwalt Gerald M. Levine auf die heikle Frage von Gewissheit und Zweifel im UDRP-Verfahren ein.

Levine ist nicht nur Domain-Anwalt und Entscheider bei mehreren Streitbeilegungsstellen wie WIPO, The Forum und CAC, er ist auch Autor eines Standardwerks zur UDRP wie auch zahlreicher Artikel zum Thema und in Fragen zu Urheber- und Markenrecht beratend tätig. In seinem aktuellen Artikel The roles of certainty and doubt in UDRP disputes macht er einen nicht zu unterschätzenden, aber gerne übersehenen Punkt, dem auch Panelisten mehr Beachtung schenken sollten.

Levine schreibt in seinem Aufsatz: Es gibt zwei Konstanten in UDRP-Verfahren. 95 Prozent der Fälle beruhen auf Cybersquatting und führen zur Bestätigung der Beschwerde sowie der Übertragung der Domain – und Gegner solcher Fälle reagieren nicht auf das Verfahren, weil es nichts zu verteidigen gibt. Sollte doch einmal einer in einem klaren Cybersquatting-Fall der Beschwerde etwas entgegenhalten, zeige sich, dass er gar nicht begreift, welche Anforderungen die UDRP an ihn stellt. Allerdings geht es Beschwerdeführern in einem gewissen Rahmen genauso, sie begreifen die an sie gestellten Anforderungen nicht. Beschwerdeführer müssen beweisen, dass ihre gesetzlichen Rechte verletzt worden sind. Sie werden nicht erfolgreich sein, indem sie einfach behaupten, der Gegner habe keine Rechte oder berechtigten Interessen, oder die Registrierung und Benutzung der umstrittenen Domain sei bösgläubig. Behauptungen allein reichen nicht aus, um etwas zu beweisen. Es müssen handfeste Beweise, in Form von Vortrag und Dokumenten, vorgelegt werden. Dabei geht es darum, den Entscheidern die notwendigen Daten zu geben, aufgrund der sie Gewissheit darüber erlangen können, dass der Gegner für das Cybersquatting verantwortlich ist. Sollten für das zur Entscheidung aufgerufene Panel irgendwelche Zweifel bestehen, müsste es die Beschwerde eigentlich abweisen. Schaut man sich Entscheidungen nach dem Begriff »doubt« (Zweifel) an, so findet man oft den Satz:

the panel is in no doubt that the respondent had the complainant and its rights in the mark in mind when it registered the domain name.

Doch, so konstatiert Levine, in vielen Fällen gäbe es Unsicherheiten, die eigentlich zu Zweifeln führen müssten und in denen entsprechend ein Panel entscheiden müsste.

Fehler treten in der Regel an der Schwelle zur Ungewissheit auf. Es ist die mangelnde Bereitschaft, die Ungewissheit über die Unzulänglichkeit von Vortrag und Beweis des Beschwerdeführers anzuerkennen. Es kann auch sein, dass ein Panelmitglied die Regeln der UDRP einfach missversteht, wenn es z. B. verwechselnde Ähnlichkeit mit Verwechslungsgefahr gleichsetzt. Insbesondere bei Gattungsbezeichnungen, Akronymen und beschreibenden Phrasen sollten Panelisten – soweit keine konkreten Beweise für Cybersquatting vorliegen – davon absehen, auf Übertragung der streitigen Domain zu entscheiden. Levine geht in seinem Artikel auf einige aktuelle Entscheidungen ein, anhand derer er exemplifiziert, wo kritische Punkte des Zweifels liegen und wie Panel damit umgegangen sind. So etwa im Streit um die Domain mediacom-pay.com (The Forum Claim Number: FA2402002084217), bei der der Gegner, die italienische MEDIACOM PAY S.R.L., sich nicht meldete. Das Panel wies in diesem Fall die Beschwerde zurück, da sie Zweifel hatte. Das Panel hatte den Beschwerdeführer aufgefordert, Nachweise vorzulegen, die belegen, dass der Gegner kein ordentliches Geschäft führe. Dem kam der Beschwerdeführer nicht nach und konnte die Zweifel des Panels, ob der Gegner gute oder schlechte Absichten hat, nicht ausräumen. Folglich wies es die Beschwerde ab.

Mit diesem Artikel liefert Levine wieder einmal denkens- und beachtenswerte Aspekte von UDRP-Verfahren, die gerne übersehen werden. Er spricht Panelisten genauso an wie Parteien, die alle daran arbeiten müssen, Zweifel auszuräumen, um ordentliche Entscheidungen zu ermöglichen.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

ccTLDs

Belgiens Domain-Verwaltung richtet Informationsseite für aktuelle .be-Statusberichte ein

DNS Belgium, Verwalterin der belgischen Länderendung .be, hat ihre Kommunikationswege zu den (End-)Kunden geändert.

Seit dem 09. April 2024 gibt es unter status.dnsbelgium.be eine eigene Status-Seite, auf der die Registry technische Vorfälle und alle geplanten Wartungsarbeiten vermeldet. Ein horizontaler Balken oben zeigt, ob es im Moment etwas zu melden gibt; außerdem gibt es eine kurze Beschreibung. Ist der Balken grün, ist alles in Ordnung. Die Krisenkommunikation, zum Beispiel beim Ausfall einer Website, kann dort ebenfalls verfolgt werden. Im Gegenzug schaltet DNS Belgium mit Wirkung ab dem 09. Mai 2024 alle anderen Kanäle ab, darunter das Konto bei X (vormals Twitter) und den Wartungskalender; vor allem der X-Account wird nur noch passiv existieren. Wer weiterhin per eMail informiert werden will, kann über die Status-Seite die Schaltfläche »subscribe to updates« anklicken und eine eMail-Adresse hinterlegen. Das sollte man aber so rasch wie möglich tun, denn ab dem 09. Mai 2024 ist dies die einzige Möglichkeit, über technische Aktualisierungen informiert zu bleiben.

IONOS-Studie

KMU vernachlässigen teilweise ihre Digitalisierung

Kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) in Deutschland sind in Sachen Digitalisierung schlechter aufgestellt als im Vorjahr. Das hat eine YouGov-Studie im Auftrag des Cloud- und Hosting-Anbieters IONOS ergeben.

Rund 4.800 Personen aus kleinen und mittelständischen Unternehmen mit bis zu 250 Mitarbeitenden in Deutschland, Großbritannien, Spanien, Frankreich und den USA hat die YouGov Deutschland GmbH, das nach eigenen Angaben meistzitierte Marktforschungsunternehmen in Deutschland, im Januar 2024 befragt, um den Digitalisierungsgrad zu ermitteln. Um den steht es nicht besonders. Obwohl die überwiegende Mehrheit (79 Prozent) der befragten kleinen und mittelständischen Unternehmen in Deutschland in der Digitalisierung einen wichtigen Baustein für ihre Zukunftsfähigkeit sieht, waren die positiven Digitalisierungs-Effekte durch die Corona-Pandemie in vielen Bereichen nicht nachhaltig. Während zu Beginn des zweiten Pandemie-Jahres 2021 noch mehr als die Hälfte der Befragten (54 Prozent) ihre Kunden per Newsletter oder Mailing informierten, sind es jetzt noch 36 Prozent. Des Weiteren haben 58 Prozent der befragten Unternehmen eine Website, das sind zehn Prozentpunkte weniger im Vergleich zum Vorjahr und fünf Prozentpunkte weniger als 2022. Die größten Hürden bleiben wie im Vorjahr die Kosten (48 Prozent), Zeitmangel (46 Prozent) und Bedenken hinsichtlich Sicherheit und Datenschutz (43 Prozent).

Aber es gibt auch Positives. Um mehr als zehn Prozentpunkte gestiegen ist die Zahl der Unternehmen, die eine professionelle eMail-Adresse mit eigener Domain nutzen (von 53 Prozent auf 64 Prozent). Über eine Unternehmenswebsite verfügen nach wie vor 63 Prozent der Befragten, über einen Online-Shop mit 29 Prozent etwas mehr als im Vorjahr (25 Prozent). Außerdem ist die Bereitschaft für Investitionen in die Digitalisierung im Vergleich zu 2023 gestiegen. Rund die Hälfte der Firmen in Deutschland (48 Prozent) möchte die Sichtbarkeit ihrer Firma im Netz ausbauen – zum Beispiel mit konkreten Investitionen in die Website (28 Prozent), das Online-Marketing oder Social Media (je 22 Prozent). Auch bei der IT-Sicherheit machen die befragten KMU keine Abstriche – im Gegenteil: Vor dem Hintergrund der Bedrohung durch Cyberangriffe haben 46 Prozent diesen Aspekt besonders im Blick, das sind deutlich mehr als in den Vorjahren (2023: 41 Prozent, 2022: 37 Prozent). Wie im letzten Jahr stellen mehr als ein Drittel (34 Prozent) finanzielle Mittel für Ausgaben für IT-Sicherheit und Datenschutz bereit. Auch für Investitionen in die IT-Infrastruktur haben die KMU Budget eingeplant (22 Prozent).

IONOS-CEO Achim Weiß:

Eine Website sollte heutzutage Standard für jedes Unternehmen sein! Daher finde ich die Entwicklung sehr besorgniserregend. Wer sein Geschäftsmodell jetzt nicht auf digitale Beine stellt, ist bald vielleicht nicht mehr auf dem Markt – zumal die KI-Revolution eindrücklich zeigt, wie essentiell es ist, offen gegenüber neuen Technologien zu sein und diese für sich zu nutzen.

Hinweis: Die united-domains AG, deren Projekt domain-recht.de ist, ist Teil der IONOS SE Gruppe

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