Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem aktuellen Urteil die Berufung einer Klägerin, die Inhaberin einer Marke für Staubsaugerbeutel ist, zurückgewiesen und damit die erstinstanzliche Klageabweisung bestätigt. Das Gericht verneinte eine Markenverletzung durch die (unterstellte) Verwendung der Klagemarke als Keyword für den Vertrieb eigener, kompatibler Staubsaugerbeutel auf einer Internethandelsplattform.
Die Klägerin, die unter anderem Staubsauger und Zubehör (Staubsaugerbeutel und -filter) unter den Marken »A.« und »B.« vertreibt, sah ihre Rechte verletzt, weil die Eingabe der Marke als Suchbegriff in die Suchmaske auf der Landing-Page der Beklagten Trefferlisten erzeugte, die ausschließlich Produkte der Beklagten enthielten, nicht aber Originalprodukte der Klägerin. Die Marke »B« der Klägerin wurde an keiner Stelle erwähnt; allerdings heißt es in der angezeigten Produktbeschreibung »geeignet für A.« und in der Angebotsbeschreibung »Kein Original A.«. Die Klägerin behauptete, die Beklagte habe die Klagemarke als »Keyword« hinterlegt. Sie startete nach vergeblicher Abmahnung eine Unterlassungsklage vor dem Landgericht Düsseldorf und machte Ansprüche auf Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten geltend.
Das LG Düsseldorf wies die Klage ab (Urteil vom 05.04.2024 – Az.: 2a O 172/23). Wesentlicher Grund für die Abweisung des Unterlassungsanspruchs war, dass die Klägerin nicht hinreichend substantiiert dargelegt hatte, dass die Beklagte die Handelsplattform zur Verwendung des Zeichens »B.« als Schlüsselwort beauftragt oder dies in anderer zurechenbarer Weise veranlasst habe. Das gelte auch bezogen auf den alternativen Vorwurf der Klägerin, die Beklagte habe es – trotz Kenntnis – unterlassen, die Verknüpfung von Keyword und Trefferliste zu verhindern beziehungsweise sie sei als Störerin ihrer Überwachungspflicht nicht nachgekommen. Das LG Düsseldorf konnte keine Markenrechtsverletzung feststellen, weshalb neben dem markenrechtlichen Unterlassungsanspruch auch die weiteren geltend gemachten Ansprüche auf Feststellung der Schadensersatzpflicht, Auskunft sowie Erstattung von Rechtsanwaltskosten scheiterten. Gegen die Entscheidung legte die Klägerin Berufung zum OLG Düsseldorf ein, wobei sie ihren erstinstanzlichen Klageantrag vollumfänglich weiterverfolgte.
Das OLG Düsseldorf wies die Berufung zurück (Urteil vom 07.08.2025, Az.: 20 U 73/24) und bestätigte das Urteil der Vorinstanz. Das OLG stellte fest, dass es keiner Beweiserhebung bedarf, ob das Keyword tatsächlich von der Beklagten hinterlegt wurde oder ob die Trefferliste auf dem Algorithmus der Handelsplattform beruhte. Es liege selbst bei Unterstellung der Keyword-Nutzung keine Markenverletzung vor, da die Herkunftsfunktion der Klagemarke durch die Angebote der Beklagten nicht beeinträchtigt werde. Das Gericht orientierte sich dabei an der Rechtsprechung des EuGH, wonach der Inhaber einer Marke der Benutzung eines mit dieser Marke identischen Zeichens nur dann widersprechen kann, wenn diese Benutzung eine der Funktionen der Marke beeinträchtigen kann. Die zweistufige Prüfung nach den Vorgaben des EuGH sieht zunächst die Feststellung vor, ob ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer aufgrund der allgemein bekannten Marktmerkmale weiß, dass der Anbieter und der Markeninhaber nicht wirtschaftlich verbunden sind und im Wettbewerb stehen. Falls ein solches allgemeines Wissen fehlt, ist festzustellen, ob für den Internetnutzer aus der Werbeanzeige erkennbar ist, dass die vom Werbenden angebotenen Waren oder Dienstleistungen nicht vom Markeninhaber oder mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen. Bei dieser zweiten Stufe kommt es auf die Gestaltung der Anzeige an.
Nach diesen Grundsätzen beeinträchtigten die angegriffenen Angebote der Beklagten, die in der Suchtrefferliste nach Eingabe des Suchworts »B.« erscheinen, die herkunftshinweisende Funktion der Klagemarke nicht. Das OLG Düsseldorf bejahte die ausreichende Erkennbarkeit der Drittanbieterschaft. Für den durchschnittlich informierten und aufmerksamen Nutzer der Plattform, über die die Beklagte ihre Waren anbietet, sei zu erkennen, dass die angebotenen Staubsaugerbeutel sogenannte »Me-too«-Produkte sind, die für A.–Staubsauger passen, aber nicht vom Originalhersteller stammen. Der angesprochene Verkehr wisse, dass gerade im Bereich von Ersatz- und Verbrauchsmaterialien eine große Anzahl kompatibler „Me-too“-Produkte existiert, die oft erheblich günstiger sind. Vor diesem Hintergrund schenke der angesprochene Verkehrskreis den Angeboten erhöhte Aufmerksamkeit, wenn es – wie hier – um die Kompatibilität des Staubsaugerbeutels mit seinem Staubsauger geht. Das Angebot der Beklagten enthalte den gut sichtbaren Hinweis »passend für A.«, der auf die Kompatibilität des Produkts mit dem Original-Elektrogerät verweist und eben nicht vom Originalhersteller stammt. Ergänzend findet sich in der Überschrift ein markenmäßiges Zeichen der Plattform, das gerade nicht auf die Klägerin verweist. Weiter enthalte die Produktbeschreibung den Hinweis »Kein Original A.«, der die fehlende Originalität für den Verkehr eindeutig erkennbar mache. Zudem weichen die abgebildeten Staubsaugerbeutel vom Original ab: so enthalten sie nicht den Markenaufdruck des Originals und hätten leicht andere Maße und Form; dennoch sei dem Verkehr klar, dass eine gewisse Ähnlichkeit notwendig ist, um überhaupt kompatibel zu sein.
Das OLG Düsseldorf schloss – wie schon das Landgericht Düsseldorf – auch eine Haftung der Beklagten über die Plattform aus, da diese nicht als Beauftragte der Beklagten fungiere, denn die Plattform lege eigene Regeln für die Erstellung der Suchtrefferliste fest. Damit wies das OLG Düsseldorf die Berufung der Klägerin zurück.
Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.