ccTLDs

Die einstmals sowjetische Endung .su feiert 35. Geburtstag

Als Land längst untergegangen, doch virtuell nach wie vor existent: .su, das Länderkürzel der 1991 aufgelösten Sowjetunion, feiert in diesen Tagen seinen 35. Geburtstag.

Auf Bitten der SUUG (Soviet UNIX User’s Group) wurde die Endung am 19. September 1990 in die Root Zone eingetragen, wobei auch das Kürzel .udssr zur Diskussion stand. Es dauerte allerdings kein Jahr, bis sich die Sowjetunion offiziell auflöste. Im Jahr 1993 übernahm das 1992 gegründete Russian Institute of Public Networks (RIPN) die Registry-Funktion für .su, bevor 1994 .su zu Gunsten der neuen Landesendung .ru eingefroren wurde. 2008 entschied das ISO3166/MA Committee der International Organization for Standardization, das Kürzel .su reserviert zu halten und damit auf Dauer zu etablieren. Heute sind über 109.000 .su-Domains registriert, die meisten davon in Russland (fast 96.000). Im Jahr 2019 nahm der Föderale Dienst für die Aufsicht im Bereich Kommunikation, Informationstechnologie und Massenmedien (Roskomnadzor) die Endung .su zusammen mit .ru in die russische nationale Domain-Zone auf. Noch heute gehört .su zu den aktivsten Förderern des kyrillischen Alphabets im Internet. Inzwischen ist die Registrierung von .su-Domains unter anderem in Altai, Baschkirisch, Burjatisch, Dolganisch, Kalmückisch, Komi, Korjakisch, Mari, Nanai, Nenzen, Ossetisch, Samisch (ohne Vokallänge), Tatarisch, Tuwinisch, Udmurtisch, Chakasserisch, Chantisch, Tschuwaschisch, Ewenkisch, Ewenkisch und Jakutisch möglich.

UDRP

Die Domain stamps.ai verletzt nicht die Marke STAMPS.COM

Im UDRP-Streit um die Domain stamps.ai hält sich Panelist Paddy Tam an den Rechtsstreit um booking.com, und verwehrt der Beschwerdeführerin und Markeninhaberin von »STAMPS.COM«, sich allein auf den allgemeinen Begriff »stamps« zu stützen.

Die 2011 gegründete Beschwerdeführerin Auctane LLC sieht ihre Rechte durch die Domain stamps.ai verletzt und startete ein UDRP-Verfahren vor dem Forum. Sie nutzt die Domain stamp.com, eine Plattform mit über vier Millionen Kunden, die Dienstleistungen im Bereich Frankierung, Versandetiketten, Online-Portorabatte und die Integration mit großen Versanddienstleistern und führenden E-Commerce-Plattformen anbietet. Sie trägt vor, Inhaberin der US-Marken »STAMPS.COM«, »STAMPS.COM ONLINE«, »STAMPSCOM« und »SHIPSTATION« zu sein. Die Domain stamps.ai enthalte ihre vollständige Marke, die Endung .ai ändere nichts an der verwirrenden Ähnlichkeit. Der Gegner sei zudem nicht berechtigt; er setze die Domain ein, um Nutzer, die die Domain stamps.com besuchen wollen, auf seine Seite zu bringen. Gegner ist Brett Bloom aus den USA, der stamps.ai im Dezember 2017 registriert hat und über sie das Geschäft der im Januar 2017 gegründeten US-amerikanischen STAMPS.AI Inc. führt. Unter stamps.ai bietet er eine Software-as-a-Service-Anwendung für Briefmarkensammler an, mit der diese ihre Sammlungen verwalten, analysieren und organisieren können. Eine Verwechslung zwischen der Beschwerdeführerin und ihm sei wegen der ganz unterschiedlichen Angebote nicht möglich. Die Domain stamps.ai, die letztlich nur aus dem Wort »stamps« besteht, ist mit keiner der Marken der Beschwerdeführerin identisch. Von der Beschwerdeführerin und deren Marken wusste er nichts, bevor er die Beschwerde erhielt. Als Entscheider wurde Paddy Tam, Produkt-Manager mit langjähriger Brandprotection-Erfahrung, tätig.

Tam wies die Beschwerde ab (Forum Claim Number: FA2508002173738). Seine Begründung verläuft dabei etwas unkonventionell. Die Frage der Identität oder verwirrenden Ähnlichkeit von Marke und Domain prüft er nicht, sondern geht darauf bei der Frage des Rechts oder berechtigten Interesses des Gegners ein. Er bestätigt, dass die Marke »STAMPS.COM« besteht, aber erkennt keinen Nachweis der Beschwerdeführerin dafür, dass sie Inhaberin eines Markenrechts an dem beschreibenden Begriff »stamps« ist. Tam verweist dabei auf den Rechtsstreit zwischen dem U.S. Patent and Trademark Office und Booking.com, bei dem das Gericht zu dem Ergebnis kam, dass die Eintragung von »Booking.com« dem Inhaber kein ausschließliches Recht an dem Begriff »booking« einräumt, da »Booking.com« eine schwache, beschreibende Marke darstellt. So gelangt Tam zu der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin keine Rechte an dem Begriff »stamps« hat und dass ihre »STAMPS.COM«-Marken den Gegner nicht daran hindern, berechtigte Interessen geltend zu machen. Tam sieht Parallelen zu anderen UDRP-Entscheidungen und sieht letztlich nicht, dass die Beschwerdeführerin den Anscheinsbeweis geführt habe, dass der Gegner kein Recht oder ein berechtigtes Interesse an der Nutzung von stamps.ai hat. Alle weiteren Prüfungen schenkte sich Tam und wies die Beschwerde ab.

Die kurze Entscheidung geht ein wenig durcheinander und scheint Lücken zu haben, ist aber korrekt. Über Paddy Tam erfährt man im Internet nicht viel, außer dass er »the product manager for CSC’s Brand Protection business in the APAC region« ist und mehr als zehn Jahre Erfahrung mit Brand Protection und UDRP-Verfahren hat. Unklarheit besteht bei der Markeninhaberschaft: die Beschwerdeführerin Auctane LLC ist jedenfalls nicht Inhaberin von »STAMPS.COM«; als Inhaberin eingetragen ist die STAMPS.COM INC., die eine Tochter der Beschwerdeführerin sein dürfte – dazu aber kein Wort in der Entscheidung. Zur Identität oder verwirrenden Ähnlichkeit (Identical and/or Confusingly Similar) heißt es in der Entscheidung verwirrenderweise, die Beschwerdeführerin habe das zweite Element (Anscheinsbeweis des nicht bestehenden Rechts oder rechtlichen Interesses) nicht erbracht, weshalb man sich die Prüfung des dritten Elements (Bösgläubigkeit) sparen könne. Möglicherweise ist das nur ein redaktioneller Fehler. Auch wenn die Entscheidung korrekt ist, wäre ein sauberer Umgang mit den »Formalitäten« der Entscheidungsgründe begrüßenswert, um das Vertrauen der Betroffenen und zukünftiger Rechtssuchender zu erhalten.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

Gesetzgebung

Mit dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 halten DNS-Sperrpflichten auch für Registrare Einzug

Im Zuge der Reform des Glücksspielstaatsvertrags wollen die Bundesländer künftig auch Domain-Registrare verpflichten, den Zugang zu rechtswidrigen Glücksspielangeboten mittels DNS-Sperre zu blockieren. Das geht aus einem aktuellen Gesetzesentwurf hervor.

Die Veranstaltung von Glücksspielen ist in der Bundesrepublik Deutschland durch einen Staatsvertrag zwischen den 16 Bundesländern geregelt. Die aktuell geltende Fassung ist am 01. Juli 2021 in Kraft getreten, hinkt allerdings der geltenden Gesetzgebung und der höchstrichterlichen Rechtsprechung (so etwa dem Urteil des BVerwG vom 19. März 2025 – Az. 8 C 3.24) hinterher, weshalb sie am 31. Dezember 2023 einer ersten Überprüfung unterzogen wurde. Herausgekommen ist der Entwurf des Zweiten Staatsvertrags zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 (2. GlüÄndStV 2021), der im Juli 2025 an die EU-Kommission übermittelt wurde. Erklärtes Ziel ist dabei eine effektive Unterbindung unerlaubter Glücksspielangebote, die für Spieler mit zusätzlichen und unübersehbaren Gefahren verbunden seien. Bereits im Glücksspielstaatsvertrag 2021 wurde dazu eine bereits früher bestehende Ermächtigung für Sperranordnungen (Netzsperren bzw. IP-Blocking) wiedereingeführt. Die Umsetzung dieses Instruments erwies sich jedoch als problematisch, da die bisherige Rechtsgrundlage des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 GlüStV 2021 Maßnahmen zur Sperrung dieser Angebote gegen im Sinne der §§ 8 bis 10 des Telemediengesetzes (TMG) verantwortliche Diensteanbieter vorsieht und hinsichtlich dieses Adressatenkreises in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung rechtliche Bedenken geltend gemacht wurden. Zudem führte die im Jahr 2024 eingetretene Änderung des Rechtsrahmens durch Inkrafttreten des Digital Services Acts (DSA) mit unmittelbarer Wirkung für die EU-Mitgliedstaaten zu einem Wegfall des Telemediengesetzes, welches durch das Digitale-Dienste-Gesetz abgelöst wurde. Für eine rechtssichere Anwendung war damit eine zeitnahe Neuregelung der Rechtsgrundlage erforderlich geworden.

Um künftig insbesondere auch die Internetzugangsanbieter im Sinne einer effektiven Gefahrenabwehr in den Kreis möglicher Adressaten behördlicher Sperranordnungen einzubeziehen, verzichtet die geänderte Regelung auf das Kriterium der Verantwortlichkeit. Die Angemessenheit der staatsvertraglichen Ermächtigung soll gleichwohl dadurch gewahrt bleiben, dass eine Inanspruchnahme des Internetzugangsanbieters erst dann in Betracht kommt, wenn sich Maßnahmen zur Entfernung oder Sperrung rechtswidriger Inhalte gegenüber dem Veranstalter oder Vermittler des unerlaubten Glücksspiels, also regelmäßig dem für den illegalen Inhalt direkt verantwortlichen Betreiber der Webseite selbst, als nicht durchführbar oder nicht erfolgsversprechend erweisen und Maßnahmen gegen andere in Betracht kommende Anbieter von Vermittlungsdiensten kein gleich effektives Mittel darstellen. Diese Neuregelung zielt auch auf Domain-Registries und -Registrare ab. Da Registrare – wie im Übrigen auch Registries – nach dem DSA als Anbieter des Vermittlungsdienstes einer reinen Durchleitung zu fassen seien (vgl. Erwägungsgrund 29), ist nach Ansicht der Bundesländer eine ausdrückliche, gesonderte Nennung neben den Internetzugangsanbietern nicht länger erforderlich. Mit anderen Worten: sowohl Access Provider als auch Domain-Registrare kommen als Adressaten von Sperranordnungen in Betracht. Technisch setzt man weiter auf DNS-Sperren; dabei wird die Zuordnung zwischen der Domain und der zugehörigen IP-Adresse im DNS-Server des Internetzugangsanbieters getrennt. Die Internetseite bleibt weiterhin bestehen, ist aber nicht mehr durch Eingabe der Domain in die Adresszeile des Browsers zu erreichen; auf die vielfältigen Umgehungsmöglichkeiten geht der Entwurf nicht ein. Ergänzend wird die Möglichkeit der Entfernung illegaler Inhalte aufgenommen; das soll dem Umstand der rasanten technischen Entwicklung Rechnung tragen und eine effektive Gefahrenabwehr künftig auch in solchen Fällen sicherstellen, in denen aufgrund veränderter technischer Rahmenbedingungen (z. B. mobile Applikation statt herkömmlicher Webseite) die Nutzung der illegalen Inhalte technisch nicht durch eine Sperre, sondern durch eine gezielte Entfernung des illegalen Angebots unterbunden werden müsse.

Sollte die Stillhaltefrist am 09. Oktober 2025 ablaufen, ohne dass von Seiten der EU-Kommission Einwendungen erhoben werden, könnten die Parlamente der 16 Bundesländer die Neuregelung ratifizieren. Erweiterte DNS-Sperren wären sodann bereits im Frühjahr 2026 möglich.

ccTLDs

NOMINET engagiert sich für das DNS in der Nachboomerzeit

Die .uk-Verwalterin Nominet hat die Gründung des »Nominet DNS Fund« bekanntgegeben. Die Initiative zielt darauf ab, Open-Source-Projekte zu finanzieren, die das Domain Name System (DNS) unterstützen.

Kritische digitale Infrastruktur, von der die gesamte Online-Welt profitiert, beruht oft auf der unbezahlten Arbeit einiger weniger Personen. Doch sie kämpft mit einem Phänomen, das auch das deutsche Arbeitsleben kennt: Viele derjenigen, die das Rückgrat des Internets aufgebaut haben, stehen kurz vor dem Ruhestand. In den nächsten zehn Jahren wird die Zahl der erfahrenen Personen, die diese Systeme pflegen, weiter sinken. Zudem ist ihre Arbeit oft »unsichtbar« und schwer zu monetarisieren. Der »Nominet DNS Fund« konzentriert sich speziell auf Open-Source-Komponenten kritischer Infrastruktur, die für die Entwicklung, Bereitstellung und den Betrieb des globalen DNS relevant sind. Im ersten Jahr plant Nominet, allen erfolgreichen Anträgen bis zu GBP 370.000,– zu gewähren – ohne Mindestbeantragung. Um förderfähig zu sein, müssen die Vorschläge der Öffentlichkeit zugutekommen und den zentralen DNS-Anforderungen entsprechen. Der gesamte Quellcode, der mit Unterstützung des Fonds entwickelt oder modifiziert wird, muss offengelegt und die gesamte Dokumentation muss unter einer Lizenz im Creative-Commons-Stil veröffentlicht werden. Bewerbungen für den Nominet DNS Fund sind ab sofort möglich, die Bewerbungsfrist endet am 26. Oktober 2025.

UDRP

Jiggle LLC zappelt sich im Streit um jiggle.com ins Domain-Hijacking

Gerade erst wurde die Marke »JIGGLE« für die Jiggle LLC, Anbieterin koffeinhaltiger Kaugummis, eingetragen, schon startete sie ein UDRP-Verfahren gegen den Inhaber der seit 1996 registrierten Domain jiggle.com. Das hippelige Agieren endete mit einem Reverse Domain Name Hijacking.

Die 2024 gegründete US-amerikanische Jiggle LLC bietet koffeinhaltige Gummis an. Sie sieht ihre Markenrechte durch die Domain jiggle.com verletzt, weshalb sie vor der WIPO ein UDRP-Verfahren startete. Sie trägt vor, Inhaberin der im Juli 2025 eingetragenen Wortmarke »JIGGLE« zu sein. Der Gegner, Chad Wright mit Sitz in den USA, ist seit etwa 2015 Inhaber der 1996 erstmals registrierten Domain jiggle.com. Diese ist geparkt, und Wright bietet sie für US$ 350.000,– zum Kauf an. Er ließ sich von Domain-Anwalt John Berryhill vertreten. Als Entscheiderin wurde die US-amerikanische Rechtsanwältin und Lehrbeauftragte Kimberley Chen Nobles berufen.

Nobles wies die Beschwerde ab und stellte ein Reverse Domain Name Hijacking (RDNH) fest (WIPO Case No. D2025-3608). Die Identität von Marke und Domain stellte sie kurzerhand fest. Auf die Frage eines Rechts oder berechtigten Interesses des Gegners, die Domain zu nutzen, ging sie nicht ein, sondern widmete sich gleich der Frage der Bösgläubigkeit des Gegners bei Registrierung und Nutzung der Domain. Diese verneinte sie: Die Beschwerdeführerin habe vorgetragen, dass die Domain jiggle.com bereits am 28. Februar 1996 registriert wurde. Damit habe sie wissen können, dass der Gegner bereits lange Jahre Inhaber und Nutzer der Domain war, bevor die Beschwerdeführerin überhaupt gegründet und Inhaberin der Marke »JIGGLE« wurde. Damit hätte sie wissen müssen, dass der Gegner die Domain nicht bösgläubig registriert hat, und sie hätte wissen können und müssen, dass sie aufgrund dessen wesentliche Elemente der UDRP nicht würde beweisen können. Die Beschwerdeführerin hätte diesbezüglich durchaus eine Recherche durchführen können, nachdem sie im Rahmen des Verfahrens die Identität des Gegners erfahren hatte. Nobles stellte fest, dass der Gegner die Domain registriert hatte, bevor die Beschwerdeführerin Markenrechte erlangte, weshalb er dabei keinesfalls bösgläubig handelte. Damit habe die Beschwerdeführerin das dritte Element der UDRP nicht erfüllt. Die Beschwerde war so abweisungsreif.

Nobles prüfte daraufhin noch ein RDNH, das sie bestätigte: Die Sachlage belege, dass die Beschwerdeführerin vor Erheben der Beschwerde um den Inhaber der Domain und wozu er diese nutzt, wusste. Sie trage selbst vor, dass die Domain 1996 registriert wurde und dass der Gegner sie für US$ 350.000,– zum Kauf anbietet. Daraus ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin über den Kauf und das Verhandeln um den Kaufpreis der Domain nachdachte oder sogar ein Versuch scheiterte, sie zu einem für sie angemessenen Preis zu kaufen. Zudem spreche die Erwähnung der Domain-Registrierung 1996 und die der Registrierung ihrer Marke im Juli 2025 in ihrem Vortrag gegen sie. Das Verhalten der Beschwerdeführerin zeige, sie wusste oder hätte wissen müssen, dass sie die wesentlichen Voraussetzungen der UDRP nicht hätte nachweisen können, gerade angesichts der erheblichen zeitlichen Lücke zwischen der Registrierung der Domain und der Eintragung ihrer Marke. All dies stelle eine missbräuchliche Nutzung des UDRP-Verfahrens dar. Nobles bestätigte aufgrund dessen ein RDNH. Die Beschwerde wies sie ab und bestätigte, dass der Gegner Inhaber der Domain jiggle.com bleibt.

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