DOTZON

Die Ranking-Studie »Digitalen Unternehmensmarken 2025« für .brands liegt vor – .audi steht auf Platz 1

Das internationale Managementberatungsunternehmen DOTZON GmbH legte dieser Tage zum achten Mal die Ranking-Studie »Digitalen Unternehmensmarken«, diesmal für das Jahr 2025, vor. Die Endung .audi konnte sich zum zweiten Mal in Folge und bereits zum fünften Mal insgesamt Platz 1 sichern.

Seit 2005 berät DOTZON Unternehmen im deutschsprachigen Raum zu digitalen Identitäten und veröffentlichte in diesem Zusammenhang kürzlich die 21-seitige Studie Digitale Unternehmensmarken 2025 . Die Studie beschäftigt sich mit digitalen Produkt- und Unternehmensmarken, die im Rahmen der von ICANN Anfang 2012 initiierten Bewerbung um neue Top Level Domains als .brand (.marke) zugelassen wurden.

Wie stets gibt es, nach einer kurzen Zusammenfassung der Studie, eine Einführung in das Thema Markenendungen und Erweiterung von Unternehmens- und Produktmarken durch digitale Unternehmensmarken. Alsdann werden die Grundlagen für die Studie dargelegt, nach denen die mittlerweile nur noch 413 bestehenden Markenendungen (438 waren es 2024, 452 waren es 2023, 475 waren es 2022, 496 waren es 2021) bewertet werden. Die Anzahl unter Markenendungen registrierter Domains liegt bei nun 29.561: nach einem Anstieg von 2020 mit 23.439 Domains auf 24.700 Domains in 2021 und einem leichten Rückgang auf 23.839 Domains in 2022 steigt die Zahl registrierter Domains seit 2023 (24.515) und 2024 (26.631) deutlich an. Nach wie vor wird das Ranking der digitalen Unternehmensmarken mit sieben Bewertungsparametern gemessen: herangezogen werden die Anzahl registrierter Domains, inwieweit diese im Web auflösen, die Anzahl von Domains mit eingerichtetem Mailserver, die Anzahl der neu genutzten Domains (HTTP-Code 200), die Nutzung von HTTPS, die Sichtbarkeit der Top Level Domain anhand der SISTRIX-Plattform und die Tranco-Ranks.

Diesmal gab es wieder reichlich Bewegung unter den Top 10 aktiver Markenendungen, nur nicht bei .audi, die ihren 1. Platz zum zweiten Mal in Folge (und das nicht zu ersten Mal) hielt und so jetzt zum 5. Mal Platz 1 belegt. Den 2. Platz hatte im vergangenen Jahr .leclerc inne, die Endung der französischen Genossenschaft und Supermarktkette Leclerc; sie fiel auf den 6. Rang zurück. Stattdessen steht .schwarz (deutsche Schwarz-Gruppe mit u.a. Lidl, Kaufland), die sich von Platz 3 im Vorjahr verbesserte, nun auf Platz 2. Nicht mehr in den Top 10 vertreten sind .bnpparibas, .gmx und .man. Bei Google hat sich der Wind wieder gedreht: .google sitzt nun wieder auf Platz 5, während die Schwesterdomain .goog von dort auf Platz 8 zurückgefallen ist. Neu unter den zehn ersten Domains sind .crs, Endung der kanadischen Genossenschaft Federated Co-Operatives, auf Platz 4 und .seat auf Platz 9.

Unter den »Weiteren Beobachtungen« bleibt es, wie es ist: DOTZON stellt nach wie vor fest, dass zahlreiche Endungen die verpflichtende Domain nic.tld nicht erreichbar halten. Darüber hinaus konstatiert DOTZON ebenfalls wieder, dass die Markenangebote im Hinblick auf die Sicherheitstechnik SSL-Verschlüsselung ausbaufähig sind: unter nic.tld stehen 202 (211 im Vorjahr) gesicherte 211 (223 im Vorjahr) ungesicherten Domains gegenüber. Von den insgesamt registrierten Domains erweisen sich 11.879 (10.784 im Vorjahr) als gesichert gegenüber 17.682 (15.847 im Vorjahr) ungesicherten. Weiter konstatiert DOTZON, dass – wie im Vorjahr – rund 17 Prozent aller registrierten .brand-Domains nicht auflösen und Nutzer eine Fehlermeldung erhalten. Viele Betreiber nutzen in eigener Kontrolle registrierte Domains nicht.

Die DOTZON Studie gibt wie immer noch weitere Daten und erfreuliche Beispiele für die Nutzung von Domains und Markenendungen. Wie noch jedes Mal gibt auch diesmal die 21-seitige Studie »Digitale Unternehmensmarken 2025« von DOTZON einen Überblick über den Zustand der .marken-Endungen. Sie ist leicht verständlich geschrieben, übersichtlich und in jedem Falle lesenswert. Zu dieser Studie bietet eco e.V. – Verband der deutschen Internetwirtschaft e.V. zudem am 05. November 2025 ab 17:00 Uhr ein Webinar, in dem Katrin Ohlmer (DOTZON) die Studie vorstellen wird .

Beschleunigungsprozess

ICANN eröffnet Kommentarphase zu Fragen minutenschneller WHOIS-Auskünfte

Die Internet-Verwaltung ICANN will den Prozess zur Herausgabe nicht-öffentlicher WHOIS-Daten drastisch beschleunigen: in dringenden Fällen soll die Mitteilung nicht binnen mehrerer Werktage, sondern binnen weniger Stunden erfolgen müssen.

Nach einer rund einjährigen Übergangsphase ist am 21. August 2025 die »Registration Data Policy« in Kraft getreten. Sie bietet im Verhältnis zwischen ICANN und den akkreditierten Domain-Registraren einen einheitlichen Rahmen für die datenschutzkonforme Verwaltung von Registrierungsdaten. Unter anderem ist eine Klausel vorgesehen, wonach „in dringenden Fällen“ WHOIS-Daten offengelegt werden müssen. Die »Registration Data Policy« definiert jedoch nicht, was in zeitlicher Hinsicht unter »dringend« zu verstehen ist, da sich das Implementierungsteam nicht auf einen konkreten Zeitrahmen einigen konnte. In einer Entwurfsfassung heißt es in einem Klammerzusatz lediglich »[less than X business days]«; zudem muss ein »immediate need for disclosure« nachgewiesen werden. Es einigte sich jedoch zumindest auf Umstände, die als »dringend« definiert werden:

Urgent Requests for Lawful Disclosure are limited to circumstances that pose an imminent threat to life, of serious bodily injury, to critical infrastructure, or of child exploitation in cases where disclosure of the data is necessary in combatting or addressing this threat. Critical infrastructure refers to the physical and cyber systems that are vital in that their incapacity or destruction would have a debilitating impact on economic security or public safety.

Da ein Zeitrahmen für die Beantwortung dringender Anfragen unverändert noch nicht festgelegt ist, wollen der ICANN-Vorstand, der Regierungsbeirat Governmental Advisory Committee (GAC) und die Generic Names Supporting Organization (GNSO) nun anhand bestimmter Vorgaben einen Zeitrahmen abstecken, innerhalb dessen in berechtigten Fällen eine Herausgabe von WHOIS-Daten durch Registries und Registrare zwingend erfolgen muss. Dabei hält man am Erfordernis und der Definition von »dringend« fest, verlangt also weiterhin eine unmittelbare Bedrohung für Leben, schwere Körperverletzung, kritische Infrastruktur oder Kindesmissbrauch. Jeder Zeitrahmen, der in »Werktagen« gemessen wird – sei es ein, zwei oder drei Werktage – erscheint ihnen für die Bewältigung dringender Bedrohungen jedoch ungeeignet. Stattdessen fordern sie einen deutlich kürzeren Reaktionszeitrahmen, »measured in minutes or hours rather than days«. Dies soll jedenfalls dann gelten, wenn die Anfrage von einer Institution stammt, die zuvor über einen noch zu vereinbarenden Mechanismus authentifiziert wurde. In der Praxis dürften damit vor allem Strafverfolgungsbehörden und sonstige staatliche Institutionen gemeint sein; Markenrechtsinhaber dürften mit Offenlegungsanfragen hingegen in der Regel schon an der fehlenden Voraussetzung der »Dringlichkeit« scheitern.

Vorerst hat die Öffentlichkeit Zeit bis zum 15. Dezember 2025, um sich zu diesem Vorhaben zu äußern . Nach Abschluss der öffentlichen Kommentierungsphase erstellt ICANN eine Zusammenfassung der eingegangenen Kommentare und bewertet sie in einem Analysebericht. Die Neuregelung könnte dann bereits Anfang 2026 – und damit noch vor Öffnung des Bewerbungsfensters für neue generische Top Level Domains, die für April 2026 angesetzt ist – in Kraft treten.

gTLDs

PIR (.org) startet neue Initiative mit der Internet Watch Foundation

Public Interest Registry (PIR), Verwalterin der Top Level Domain .org, hat eine neue Sicherheitsinitiative ins Leben gerufen, um sexuellen Missbrauch Minderjähriger stärker zu bekämpfen.

Gemeinsam mit der Internet Watch Foundation (IWF) sollen Domain-Registrare in die Lage versetzen werden, Websites zu sperren, die sich der kommerziellen Verbreitung von Online-Inhalten mit sexuellem Kindesmissbrauch widmen. Dazu stellen PIR und IWF allen interessierten Registraren Werkzeuge wie einen kostenlosen Zugang zum IWF Domain Alerts-Programm zur Verfügung. Dieses Programm versendet Echtzeitwarnungen, wenn auf einer Domain Inhalte mit sexuellem Kindesmissbrauch erkannt werden, um eine schnelle Entfernung der Inhalte zu ermöglichen, bevor diese online weiterverbreitet werden. Insgesamt sollen Registrare besser erkennen, wenn kriminelle Organisationen, die Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs kommerzialisieren, versuchen, »Marken« mit Websites zu etablieren, die unter verschiedenen Top Level Domains registriert und genutzt werden. Damit will man es kriminellen Organisationen erschweren, »ihre« Inhalte online zu verbreiten. Kerry Smith von der IWF teilt mit:

Indeed, there are recognizable brands within this world which trade in online child sexual abuse, making money from the hurt inflicted on real children. This is where registrars can have such a big impact and help disrupt some of these awful businesses which prolong suffering, and fuel the demand for this content. PIR’s sponsorship will have an outsize impact in bringing powerful tools to more registrars.

Schweizer Verfahrensreglement

Im Streit unter Konkurrenten um die Domain mtcontainer.ch lacht der Domain-Inhaber Tränen und verliert

In einem Streit um die Schweizer Domain mtcontainer.ch nach dem Verfahrensreglement von SWITCH für Streitbeilegungsverfahren für ».ch« und ».li« Domainnamen (»Verfahrensreglement«) stellte sich der Gegner selbst das Bein, weil er in einer eMail über den Gesuchsteller Tränen lachte.

Die Hamburger MT Container GmbH ist ein 2015 gegründetes Unternehmen aus Deutschland, das international im Handel mit Containern tätig ist. Sie ist Inhaberin der internationalen Marke »MT CONTAINER«, die am 18. Dezember 2024 eingetragen wurde und ab 20. März 2025 auch in der Schweiz Geltung erlangte. Ihr Geschäft betreibt sie unter anderem unter mtcontainer.de und mtcontainer.com. Sie sieht ihre Rechte durch die Domain mtcontainer.ch verletzt. Sie startete ein Beschwerdeverfahren vor der WIPO nach dem Verfahrensreglement für .ch- und .li-Domains. Dort trug sie untern anderem vor, dass sie ihre Marke aufgrund durchgehender Nutzung seit 2015 Unterscheidungskraft erlangt habe und in der relevanten Branche bekannt ist. Der Gegner sei ein direkter Wettbewerber, der die Domain zur Irreführung von Kunden nutze. In einer eMail vom 01. Juli 2025 habe der Gegner zugegeben, absichtlich eine Umleitung der Domain auf die Website des Wettbewerbers eingerichtet zu haben. Zudem machte er sich über die Gesuchstellerin lustig. Gegner des Verfahrens ist der Schweizer David Gloor, Geschäftsführer einer Schweizer Unternehmung, die ihrerseits im Handel mit Containern tätig ist. Der Gegner registrierte die Domain mtcontainer.ch am 03. Oktober 2023; spätestens seit September 2024 leitete die Domain weiter auf das Angebot des konkurrierenden Unternehmens. Er trägt vor, die Gesuchstellerin verkaufe in der Schweiz lediglich Container-Produkte, habe aber keine Niederlassung vor Ort. Die Domain habe er registriert, noch bevor die Marke der Gesuchstellerin in der Schweiz eingetragen worden sei. Als Entscheider wurde der Schweizer Rechtsanwalt Tobias Zuberbühler benannt.

Zuberbühler stellte eine Verletzung der Kennzeichenrechte der Gesuchstellerin fest und bestätigte das Gesuch (WIPO Verfahren Nr. DCH2025-0009). Die Gesuchstellerin habe ihre Kennzeichenrechte bewiesen und dass der Gesuchsgegner sie mit der Domain mtcontainer.ch verletze. Die Domain gebe die Marke der Gesuchstellerin vollständig wieder, und die über die Domain angebotenen Waren sind mit denen der Gesuchstellerin identisch. Zuberbühler verweist auf das Prioritätsrecht, das im Schweizer Recht Zeichen vom Markenschutz ausschließt, wenn sie einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt (Art. 13 Abs. 2 MSchG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG). Allerdings machte aus Sicht von Zuberbühler der Gesuchsgegner ein Weiterbenützungsrecht geltend, indem er sich darauf bezieht, die Domain registriert zu haben, bevor das Markenrecht der Gesuchstellerin auch in der Schweiz eingetragen war. Das Weiterbenützungsrecht ist eine Besonderheit des Schweizer Rechts, geregelt in Art. 14 MSchG. Nach Absatz 1 kann der Markeninhaber einem anderen nicht verbieten, ein von diesem bereits vor der Hinterlegung gebrauchtes Zeichen im bisherigen Umfang weiter zu gebrauchen. Dieses Recht setzt allerdings – nach nahezu einhelliger Lehre – voraus, dass der bisherige Gebrauch gutgläubig erfolgte. Der Gesuchsgegner hat aus Sicht von Zuberbühler aber die Domain nicht gutgläubig genutzt. Er zitiert aus der Mail des Gesuchsgegners an die in Hamburg sitzenden Gesuchstellerin, in der es heißt:

Mir und meinen Partner[n] in Hamburg kommen fast die Tränen.. die mussten alle über dein Schreiben lachen.

Für Zuberbühler war das ein Nachweis dafür, dass der Gesuchsgegner zum Zeitpunkt der Domain-Registrierung von der Gesuchstellerin wusste und er die Domain nicht gutgläubig registriert hatte und gebrauchte, sondern er missbräuchlich und bösgläubig handelte. Auf ein Weiterbenützungsrecht konnte sich der Gesuchsgegner demnach nicht stützen. Zuberbühler stellte fest, dass der Gesuchsgegner keine plausiblen Verteidigungsgründe vorbringe, die die Registrierung und Verwendung der Domain mtcontainer.ch rechtfertigen. Unter diesen Umständen sah Zuberbühler auch von einer Prüfung eines Verstoßes gegen das Art. 3 Abs. 1 lit. d des Schweizer UWG ab, wonach unlauter handelt, wer Maßnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen. Er bestätigte vielmehr das Gesuch der Gesuchstellerin und entschied auf Übertragung der Domain mtcontainer.ch auf diese.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

Das Verfahrensreglement von SWITCH für Streitbeilegungsverfahren für .ch- und .li-Domain-Namen findet man bei SWITCH.

ccTLDs

Die Endung von Venezuela .ve ist jetzt in der Suchmaschine Lateinamerikanischer Länderendungen

Die Comisión Nacional de Telecomunicaciones (CONATEL), Registry der Länderendung .ve der Bolivarischen Republik Venezuela, hat sich der »Unified Domain Search Engine« der Latin American and Caribbean Association of ccTLDs (LACTLD) angeschlossen.

Durch die Integration haben Interessenten an und Inhaber einer .ve-Domain ab sofort die Möglichkeit, zum Zeitpunkt der Bezahlung einer Domain-Gebühr (zum Beispiel im Rahmen der Registrierung oder Verlängerung) direkt die Verfügbarkeit derselben Domain unter 17 anderen ccTLDs in Lateinamerika und der Karibik abzufragen. Konkret können die Nutzer die Verfügbarkeit von Domain-Namen in der Region für die folgenden ccTLDs überprüfen: .ar, .br, .cl, .co, .cr, .do, .ec, .gp, .gt, .hn, .mx, .pa, .pe, .pr, .py, .sv, .uy und eben .ve. Die Initiative, die zuerst von NIC Chile und später von NIC Costa Rica und UYNIC übernommen wurde, ist Teil der Bemühungen der assoziierten Mitglieder und von LACTLD, das Wachstum der Suchmaschine zu fördern, um alle assoziierten Mitglieder zu integrieren. Bei der Unified Domain Search Engine genügt die Eingabe des gewünschten Begriffs, um sich direkt über die Verfügbarkeit der gleichen Second Level Domain in allen 18 Ländern zu informieren. Insgesamt sollen ccTLDs aus Latein-Amerika und der Karibik gemeinschaftlich wachsen. Die Nutzung der Domain-Suchmaschine von LACTLD ist weiterhin kostenlos.

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