Language of document : ECLI:EU:C:2021:492

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

17. Juni 2021(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Geistiges Eigentum – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Richtlinie 2001/29/EG – Art. 3 Abs. 1 und 2 – Begriff ‚öffentliche Zugänglichmachung‘ – Herunterladen einer Datei, die ein geschütztes Werk enthält, über ein Peer-to-Peer-Netz und gleichzeitige Zugänglichmachung der Segmente dieser Datei zum Hochladen – Richtlinie 2004/48/EG – Art. 3 Abs. 2 – Missbrauch von Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfen – Art. 4 – Zur Beantragung der Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe befugte Personen – Art. 8 – Recht auf Auskunft – Art. 13 – Schadensbegriff – Verordnung (EU) 2016/679 – Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung – Richtlinie 2002/58/EG – Art. 15 Abs. 1 – Rechtsvorschriften, die die Rechte und Pflichten beschränken – Grundrechte – Art. 7, 8, 17 Abs. 2 und Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union“

In der Rechtssache C‑597/19

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Ondernemingsrechtbank Antwerpen (Unternehmensgericht Antwerpen, Belgien) mit Entscheidung vom 29. Juli 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 6. August 2019, in dem Verfahren

Mircom International Content Management & Consulting (M.I.C.M.) Limited

gegen

Telenet BVBA,

Beteiligte:

Proximus NV,

Scarlet Belgium NV,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Regan sowie der Richter M. Ilešič (Berichterstatter), E. Juhász, C. Lycourgos und I. Jarukaitis,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. September 2020,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Mircom International Content Management & Consulting (M.I.C.M.) Limited, vertreten durch T. Toremans und M. Hügel, advocaten,

–        der Telenet BVBA, vertreten durch H. Haouideg, avocat, und S. Debaene, advocaat,

–        der Proximus NV und der Scarlet Belgium NV, vertreten durch B. Van Asbroeck, avocat, sowie I. De Moortel und P. Hechtermans, advocaten,

–        der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von P. Pucciariello, avvocato dello Stato,

–        der österreichischen Regierung, vertreten durch J. Schmoll als Bevollmächtigte,

–        der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch F. Wilman, H. Kranenborg und J. Samnadda als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 17. Dezember 2020

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. 2001, L 167, S. 10, Berichtigung ABl. 2002, L 6, S. 71), von Art. 3 Abs. 2 sowie Art. 4, 8 und 13 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. 2004, L 157, S. 45, Berichtigung ABl. 2004, L 195, S. 16) und von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1, Berichtigungen ABl. 2016, L 314, S. 72, ABl. 2018, L 127, S. 2 und ABl. 2021, L 74, S. 35) in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. 2002, L 201, S. 37) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (ABl. 2009, L 337, S. 11) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2002/58).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Mircom International Content Management & Consulting (M.I.C.M.) Limited (im Folgenden: Mircom), einer Gesellschaft zyprischen Rechts, die Inhaberin bestimmter Rechte an einer großen Zahl pornografischer Filme ist, die von acht Unternehmen mit Sitz in den Vereinigten Staaten und Kanada produziert wurden, und der Telenet BVBA, einer Gesellschaft mit Sitz in Belgien, die u. a. Internetzugangsdienste anbietet, wegen der Weigerung von Telenet, Informationen zur Identifizierung ihrer Kunden auf der Grundlage mehrerer Tausend IP‑Adressen zu erteilen, die von einer Spezialfirma im Auftrag von Mircom aus einem Peer-to-Peer-Netz gesammelt wurden, in dem einige Kunden von Telenet unter Verwendung des BitTorrent-Protokolls Filme aus dem Repertoire von Mircom zugänglich gemacht haben sollen.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

 Recht des geistigen Eigentums

–       Richtlinie 2001/29

3        In den Erwägungsgründen 3, 4, 9, 10 und 31 der Richtlinie 2001/29 heißt es:

„(3)      Die vorgeschlagene Harmonisierung trägt zur Verwirklichung der vier Freiheiten des Binnenmarkts bei und steht im Zusammenhang mit der Beachtung der tragenden Grundsätze des Rechts, insbesondere des Eigentums einschließlich des geistigen Eigentums, der freien Meinungsäußerung und des Gemeinwohls.

(4)      Ein harmonisierter Rechtsrahmen zum Schutz des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte wird durch erhöhte Rechtssicherheit und durch die Wahrung eines hohen Schutzniveaus im Bereich des geistigen Eigentums substanzielle Investitionen in Kreativität und Innovation einschließlich der Netzinfrastruktur fördern …

(9)      Jede Harmonisierung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte muss von einem hohen Schutzniveau ausgehen, da diese Rechte für das geistige Schaffen wesentlich sind. Ihr Schutz trägt dazu bei, die Erhaltung und Entwicklung kreativer Tätigkeit im Interesse der Urheber, ausübenden Künstler, Hersteller, Verbraucher, von Kultur und Wirtschaft sowie der breiten Öffentlichkeit sicherzustellen. Das geistige Eigentum ist daher als Bestandteil des Eigentums anerkannt worden.

(10)      Wenn Urheber und ausübende Künstler weiter schöpferisch und künstlerisch tätig sein sollen, müssen sie für die Nutzung ihrer Werke eine angemessene Vergütung erhalten, was ebenso für die Produzenten gilt, damit diese die Werke finanzieren können. Um Produkte wie Tonträger, Filme oder Multimediaprodukte herstellen und Dienstleistungen, z. B. Dienste auf Abruf, anbieten zu können, sind beträchtliche Investitionen erforderlich. Nur wenn die Rechte des geistigen Eigentums angemessen geschützt werden, kann eine angemessene Vergütung der Rechtsinhaber gewährleistet und ein zufrieden stellender Ertrag dieser Investitionen sichergestellt werden.

(31)      Es muss ein angemessener Rechts- und Interessenausgleich zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern sowie zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern und Nutzern von Schutzgegenständen gesichert werden. …“

4        Art. 3 („Recht der öffentlichen Wiedergabe von Werken und Recht der öffentlichen Zugänglichmachung sonstiger Schutzgegenstände“) bestimmt:

„(1)      Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.

(2)      Die Mitgliedstaaten sehen für folgende Personen das ausschließliche Recht vor, zu erlauben oder zu verbieten, dass die nachstehend genannten Schutzgegenstände drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind:

c)      für die Hersteller der erstmaligen Aufzeichnungen von Filmen in Bezug auf das Original und auf Vervielfältigungsstücke ihrer Filme;

(3)      Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Rechte erschöpfen sich nicht mit den in diesem Artikel genannten Handlungen der öffentlichen Wiedergabe oder der Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit.“

–       Richtlinie 2004/48

5        In den Erwägungsgründen 10, 14 und 18 der Richtlinie 2004/48 heißt es:

„(10)      Mit dieser Richtlinie sollen diese Rechtsvorschriften einander angenähert werden, um ein hohes, gleichwertiges und homogenes Schutzniveau für geistiges Eigentum im Binnenmarkt zu gewährleisten.

(14)      Nur bei in gewerblichem Ausmaß vorgenommenen Rechtsverletzungen müssen die Maßnahmen nach Artikel 6 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 2 angewandt werden. Unbeschadet davon können die Mitgliedstaaten diese Maßnahmen auch bei anderen Rechtsverletzungen anwenden. In gewerblichem Ausmaß vorgenommene Rechtsverletzungen zeichnen sich dadurch aus, dass sie zwecks Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils vorgenommen werden; dies schließt in der Regel Handlungen aus, die in gutem Glauben von Endverbrauchern vorgenommen werden.

(18)      Die Befugnis, die Anwendung dieser Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe zu beantragen, sollte nicht nur den eigentlichen Rechtsinhabern eingeräumt werden, sondern auch Personen, die ein unmittelbares Interesse haben und klagebefugt sind, soweit dies nach den Bestimmungen des anwendbaren Rechts zulässig ist und mit ihnen im Einklang steht; hierzu können auch Berufsorganisationen gehören, die mit der Verwertung der Rechte oder mit der Wahrnehmung kollektiver und individueller Interessen betraut sind.“

6        Art. 2 („Anwendungsbereich“) Abs. 1 und Abs. 3 Buchst. a dieser Richtlinie sieht vor:

„(1)      Unbeschadet etwaiger Instrumente in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten, die für die Rechtsinhaber günstiger sind, finden die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe gemäß Artikel 3 auf jede Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums, die im Gemeinschaftsrecht und/oder im innerstaatlichen Recht des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehen sind, Anwendung.

(3)      Diese Richtlinie berührt nicht:

a)      die gemeinschaftlichen Bestimmungen zum materiellen Recht auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, die Richtlinie 95/46/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. 1995, L 281, S. 31)] …“

7        Kapitel II („Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe“) der Richtlinie 2004/48 umfasst die Art. 3 bis 15 dieser Richtlinie. Art. 3 („Allgemeine Verpflichtung“) dieser Richtlinie bestimmt:

„(1)      Die Mitgliedstaaten sehen die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe vor, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, auf die diese Richtlinie abstellt, erforderlich sind. Diese Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen fair und gerecht sein, außerdem dürfen sie nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen.

(2)      Diese Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen darüber hinaus wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und so angewendet werden, dass die Einrichtung von Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird und die Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist.“

8        Art. 4 („Zur Beantragung der Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe befugte Personen“) der Richtlinie 2004/48 lautet:

„Die Mitgliedstaaten räumen den folgenden Personen das Recht ein, die in diesem Kapitel vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe zu beantragen:

a)      den Inhabern der Rechte des geistigen Eigentums im Einklang mit den Bestimmungen des anwendbaren Rechts,

b)      allen anderen Personen, die zur Nutzung solcher Rechte befugt sind, insbesondere Lizenznehmern, soweit dies nach den Bestimmungen des anwendbaren Rechts zulässig ist und mit ihnen im Einklang steht,

c)      Verwertungsgesellschaften mit ordnungsgemäß anerkannter Befugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums, soweit dies nach den Bestimmungen des anwendbaren Rechts zulässig ist und mit ihnen im Einklang steht,

d)      Berufsorganisationen mit ordnungsgemäß anerkannter Befugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums, soweit dies nach den Bestimmungen des anwendbaren Rechts zulässig ist und mit ihnen im Einklang steht.“

9        Art. 6 („Beweise“) dieser Richtlinie bestimmt in Abs. 2:

„Im Falle einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung räumen die Mitgliedstaaten den zuständigen Gerichten unter den gleichen Voraussetzungen die Möglichkeit ein, in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei die Übermittlung von in der Verfügungsgewalt der gegnerischen Partei befindlichen Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen anzuordnen, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird.“

10      Art. 8 („Recht auf Auskunft“) der Richtlinie sieht vor:

„(1)      Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums auf einen begründeten und die Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag des Klägers hin anordnen können, dass Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, von dem Verletzer und/oder jeder anderen Person erteilt werden, die

a)      nachweislich rechtsverletzende Ware in gewerblichem Ausmaß in ihrem Besitz hatte,

b)      nachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß in Anspruch nahm,

c)      nachweislich für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß erbrachte,

oder

d)      nach den Angaben einer in Buchstabe a), b) oder c) genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Waren bzw. an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war.

(2)      Die Auskünfte nach Absatz 1 erstrecken sich, soweit angebracht, auf

a)      die Namen und Adressen der Hersteller, Erzeuger, Vertreiber, Lieferer und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren;

b)      Angaben über die Mengen der hergestellten, erzeugten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren und über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen gezahlt wurden.

(3)      Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, die

a)      dem Rechtsinhaber weitergehende Auskunftsrechte einräumen,

b)      die Verwendung der gemäß diesem Artikel erteilten Auskünfte in straf- oder zivilrechtlichen Verfahren regeln,

c)      die Haftung wegen Missbrauchs des Auskunftsrechts regeln,

d)      die Verweigerung von Auskünften zulassen, mit denen die in Absatz 1 genannte Person gezwungen würde, ihre Beteiligung oder die Beteiligung enger Verwandter an einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zuzugeben, oder

e)      den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen oder die Verarbeitung personenbezogener Daten regeln“.

11      Art. 9 („Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen“) Abs. 2 der Richtlinie 2004/48 lautet:

„Im Falle von Rechtsverletzungen in gewerblichem Ausmaß stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Gerichte die Möglichkeit haben, die vorsorgliche Beschlagnahme beweglichen und unbeweglichen Vermögens des angeblichen Verletzers einschließlich der Sperrung seiner Bankkonten und der Beschlagnahme sonstiger Vermögenswerte anzuordnen, wenn die geschädigte Partei glaubhaft macht, dass die Erfüllung ihrer Schadensersatzforderung fraglich ist. Zu diesem Zweck können die zuständigen Behörden die Übermittlung von Bank‑, Finanz- oder Handelsunterlagen oder einen geeigneten Zugang zu den entsprechenden Unterlagen anordnen.“

12      In Art. 13 („Schadensersatz“) dieser Richtlinie heißt es:

„(1)      Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte auf Antrag der geschädigten Partei anordnen, dass der Verletzer, der wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er eine Verletzungshandlung vornahm, dem Rechtsinhaber zum Ausgleich des von diesem wegen der Rechtsverletzung erlittenen tatsächlichen Schadens angemessenen Schadensersatz zu leisten hat.

Bei der Festsetzung des Schadensersatzes verfahren die Gerichte wie folgt:

a)      Sie berücksichtigen alle in Frage kommenden Aspekte, wie die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen, einschließlich der Gewinneinbußen für die geschädigte Partei und der zu Unrecht erzielten Gewinne des Verletzers, sowie in geeigneten Fällen auch andere als die rein wirtschaftlichen Faktoren, wie den immateriellen Schaden für den Rechtsinhaber,

oder

b)      sie können stattdessen in geeigneten Fällen den Schadensersatz als Pauschalbetrag festsetzen, und zwar auf der Grundlage von Faktoren wie mindestens dem Betrag der Vergütung oder Gebühr, die der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden Rechts des geistigen Eigentums eingeholt hätte.

(2)      Für Fälle, in denen der Verletzer eine Verletzungshandlung vorgenommen hat, ohne dass er dies wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, können die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorsehen, dass die Gerichte die Herausgabe der Gewinne oder die Zahlung von Schadensersatz anordnen, dessen Höhe im Voraus festgesetzt werden kann.“

–       Richtlinie 2014/26/EU

13      Art. 39 („Meldung der Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung“) der Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt (ABl. 2014, L 84, S. 72) bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission bis zum 10. April 2016 auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Angaben eine Aufstellung der in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet ansässigen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung zur Verfügung.

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission unverzüglich jegliche Änderungen dieser Aufstellung.

Die Kommission veröffentlicht diese Angaben und hält sie auf dem aktuellen Stand.“

 Regelung über den Schutz personenbezogener Daten

–       Richtlinie 95/46

14      In Kapitel II Abschnitt II („Grundsätze in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten“) der Richtlinie 95/46 bestimmte Art. 7 Buchst. f:

„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten lediglich erfolgen darf, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

f)      die Verarbeitung ist erforderlich zur Verwirklichung des berechtigten Interesses, das von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von dem bzw. den Dritten wahrgenommen wird, denen die Daten übermittelt werden, sofern nicht das Interesse oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 geschützt sind, überwiegen.“

15      Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. e dieser Richtlinie sah vor:

„(1)      Die Mitgliedstaaten untersagen die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie von Daten über Gesundheit oder Sexualleben.

(2)      Absatz 1 findet in folgenden Fällen keine Anwendung:

e)      die Verarbeitung bezieht sich auf Daten, die die betroffene Person offenkundig öffentlich gemacht hat, oder ist zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche vor Gericht erforderlich.“

16      Art. 13 Abs. 1 Buchst. g dieser Richtlinie lautete:

„Die Mitgliedstaaten können Rechtsvorschriften erlassen, die die Pflichten und Rechte gemäß Artikel 6 Absatz 1, Artikel 10, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 12 und Artikel 21 beschränken, sofern eine solche Beschränkung notwendig ist für

g)      den Schutz der betroffenen Person und der Rechte und Freiheiten anderer Personen.“

–       Verordnung 2016/679

17      Art. 4 („Begriffsbestimmungen“) der Verordnung 2016/679 bestimmt in seinen Nrn. 1, 2, 9 und 10:

„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1.      ‚personenbezogene Daten‘ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden ‚betroffene Person‘) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;

2.      ‚Verarbeitung‘ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;

9.      ‚Empfänger‘ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, der personenbezogene Daten offengelegt werden, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht. …

10.      ‚Dritter‘ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, außer der betroffenen Person, dem Verantwortlichen, dem Auftragsverarbeiter und den Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befugt sind, die personenbezogenen Daten zu verarbeiten“.

18      Art. 6 („Rechtmäßigkeit der Verarbeitung“) dieser Verordnung sieht in Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f und Unterabs. 2 vor:

„Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

f)      die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.“

19      Art. 9 („Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten“) dieser Verordnung sieht in Abs. 2 Buchst. e und f vor, dass das Verbot der Verarbeitung bestimmter Arten personenbezogener Daten, u. a. Daten zum Sexualleben oder zur sexuellen Orientierung einer natürlichen Person keine Anwendung findet, wenn sich die Verarbeitung auf personenbezogene Daten bezieht, die die betroffene Person offensichtlich öffentlich gemacht hat, oder wenn die Verarbeitung etwa zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist.

20      Art. 23 („Beschränkungen“) der Verordnung 2016/679 bestimmt in Abs. 1 Buchst. i und j:

„Durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter unterliegt, können die Pflichten und Rechte gemäß den Artikeln 12 bis 22 und Artikel 34 sowie Artikel 5, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 12 bis 22 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, im Wege von Gesetzgebungsmaßnahmen beschränkt werden, sofern eine solche Beschränkung den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achtet und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellt, die Folgendes sicherstellt:

i)      den Schutz der betroffenen Person oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen;

j)      die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche.“

21      In Art. 94 („Aufhebung der Richtlinie [95/46]“) der Verordnung 2016/679 heißt es:

„(1)      Die Richtlinie [95/46] wird mit Wirkung vom 25. Mai 2018 aufgehoben.

(2)      Verweise auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung. …“

22      Art. 95 („Verhältnis zur Richtlinie [2002/58]“) der Verordnung sieht vor:

„Diese Verordnung erlegt natürlichen oder juristischen Personen in Bezug auf die Verarbeitung in Verbindung mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste in öffentlichen Kommunikationsnetzen in der Union keine zusätzlichen Pflichten auf, soweit sie besonderen in der Richtlinie [2002/58] festgelegten Pflichten unterliegen, die dasselbe Ziel verfolgen.“

–       Richtlinie 2002/58

23      Art. 1 („Geltungsbereich und Zielsetzung“) der Richtlinie 2002/58 bestimmt in seinen Abs. 1 und 2:

„(1)      Diese Richtlinie sieht die Harmonisierung der Vorschriften der Mitgliedstaaten vor, die erforderlich sind, um einen gleichwertigen Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten, insbesondere des Rechts auf Privatsphäre und Vertraulichkeit, in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich der elektronischen Kommunikation sowie den freien Verkehr dieser Daten und von elektronischen Kommunikationsgeräten und ‑diensten in der Gemeinschaft zu gewährleisten.

(2)      Die Bestimmungen dieser Richtlinie stellen eine Detaillierung und Ergänzung der Richtlinie [95/46] im Hinblick auf die in Absatz 1 genannten Zwecke dar. …“

24      In Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie 2002/58 heißt es in Abs. 2 Buchst. b:

„Weiterhin bezeichnet im Sinne dieser Richtlinie der Ausdruck

b)      ‚Verkehrsdaten‘ Daten, die zum Zwecke der Weiterleitung einer Nachricht an ein elektronisches Kommunikationsnetz oder zum Zwecke der Fakturierung dieses Vorgangs verarbeitet werden“.

25      Art. 5 („Vertraulichkeit der Kommunikation“) dieser Richtlinie sieht vor:

„(1)      Die Mitgliedstaaten stellen die Vertraulichkeit der mit öffentlichen Kommunikationsnetzen und öffentlich zugänglichen Kommunikationsdiensten übertragenen Nachrichten und der damit verbundenen Verkehrsdaten durch innerstaatliche Vorschriften sicher. Insbesondere untersagen sie das Mithören, Abhören und Speichern sowie andere Arten des Abfangens oder Überwachens von Nachrichten und der damit verbundenen Verkehrsdaten durch andere Personen als die Nutzer, wenn keine Einwilligung der betroffenen Nutzer vorliegt, es sei denn, dass diese Personen gemäß Artikel 15 Absatz 1 gesetzlich dazu ermächtigt sind. Diese Bestimmung steht – unbeschadet des Grundsatzes der Vertraulichkeit – der für die Weiterleitung einer Nachricht erforderlichen technischen Speicherung nicht entgegen.

(2)      Absatz 1 betrifft nicht das rechtlich zulässige Aufzeichnen von Nachrichten und der damit verbundenen Verkehrsdaten, wenn dies im Rahmen einer rechtmäßigen Geschäftspraxis zum Nachweis einer kommerziellen Transaktion oder einer sonstigen geschäftlichen Nachricht geschieht.

(3)      Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Speicherung von Informationen oder der Zugriff auf Informationen, die bereits im Endgerät eines Teilnehmers oder Nutzers gespeichert sind, nur gestattet ist, wenn der betreffende Teilnehmer oder Nutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen, die er gemäß der Richtlinie 95/46/EG u. a. über die Zwecke der Verarbeitung erhält, seine Einwilligung gegeben hat. Dies steht einer technischen Speicherung oder dem Zugang nicht entgegen, wenn der alleinige Zweck die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz ist oder wenn dies unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünscht wurde, diesen Dienst zur Verfügung stellen kann.“

26      Art. 6 („Verkehrsdaten“) der Richtlinie 2002/58 lautet:

„(1)      Verkehrsdaten, die sich auf Teilnehmer und Nutzer beziehen und vom Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder eines öffentlich zugänglichen Kommunikationsdienstes verarbeitet und gespeichert werden, sind unbeschadet der Absätze 2, 3 und 5 des vorliegenden Artikels und des Artikels 15 Absatz 1 zu löschen oder zu anonymisieren, sobald sie für die Übertragung einer Nachricht nicht mehr benötigt werden.

(2)      Verkehrsdaten, die zum Zwecke der Gebührenabrechnung und der Bezahlung von Zusammenschaltungen erforderlich sind, dürfen verarbeitet werden. Diese Verarbeitung ist nur bis zum Ablauf der Frist zulässig, innerhalb deren die Rechnung rechtlich angefochten oder der Anspruch auf Zahlung geltend gemacht werden kann.

(3)      Der Betreiber eines öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstes kann die in Absatz 1 genannten Daten zum Zwecke der Vermarktung elektronischer Kommunikationsdienste oder zur Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen im dazu erforderlichen Maß und innerhalb des dazu oder zur Vermarktung erforderlichen Zeitraums verarbeiten, sofern der Teilnehmer oder der Nutzer, auf den sich die Daten beziehen, zuvor seine Einwilligung gegeben hat. Der Nutzer oder der Teilnehmer hat die Möglichkeit, seine Einwilligung zur Verarbeitung der Verkehrsdaten jederzeit zu widerrufen.

(4)      Der Diensteanbieter muss dem Teilnehmer oder Nutzer mitteilen, welche Arten von Verkehrsdaten für die in Absatz 2 genannten Zwecke verarbeitet werden und wie lange das geschieht; bei einer Verarbeitung für die in Absatz 3 genannten Zwecke muss diese Mitteilung erfolgen, bevor um Einwilligung ersucht wird.

(5)      Die Verarbeitung von Verkehrsdaten gemäß den Absätzen 1, 2, 3 und 4 darf nur durch Personen erfolgen, die auf Weisung der Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze und öffentlich zugänglicher Kommunikationsdienste handeln und die für Gebührenabrechnungen oder Verkehrsabwicklung, Kundenanfragen, Betrugsermittlung, die Vermarktung der elektronischen Kommunikationsdienste oder für die Bereitstellung eines Dienstes mit Zusatznutzen zuständig sind; ferner ist sie auf das für diese Tätigkeiten erforderliche Maß zu beschränken.

(6)      Die Absätze 1, 2, 3 und 5 gelten unbeschadet der Möglichkeit der zuständigen Gremien, in Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften für die Beilegung von Streitigkeiten, insbesondere Zusammenschaltungs- oder Abrechnungsstreitigkeiten, von Verkehrsdaten Kenntnis zu erhalten.“

27      Art. 15 („Anwendung einzelner Bestimmungen der Richtlinie [95/46]“) der Richtlinie 2002/58 sieht in Abs. 1 vor:

„Die Mitgliedstaaten können Rechtsvorschriften erlassen, die die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 5, Artikel 6, Artikel 8 Absätze 1, 2, 3 und 4 sowie Artikel 9 dieser Richtlinie beschränken, sofern eine solche Beschränkung gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie [95/46] für die nationale Sicherheit, (d. h. die Sicherheit des Staates), die Landesverteidigung, die öffentliche Sicherheit sowie die Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten oder des unzulässigen Gebrauchs von elektronischen Kommunikationssystemen in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, angemessen und verhältnismäßig ist. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten unter anderem durch Rechtsvorschriften vorsehen, dass Daten aus den in diesem Absatz aufgeführten Gründen während einer begrenzten Zeit aufbewahrt werden. Alle in diesem Absatz genannten Maßnahmen müssen den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts einschließlich den in Artikel 6 Absätze 1 und 2 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Grundsätzen entsprechen.“

 Belgisches Recht

28      Nach Art. XI.165 § 1 Abs. 4 des Wetboek Economisch Recht (Wirtschaftsgesetzbuch) hat nur der Urheber eines Werkes der Literatur oder Kunst das Recht, das Werk der Öffentlichkeit auf beliebige Art zu präsentieren, einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes in der Weise, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

29      Am 6. Juni 2019 erhob Mircom bei der Ondernemingsrechtbank Antwerpen (Unternehmensgericht Antwerpen, Belgien) Klage, mit der sie u. a. beantragte, Telenet aufzugeben, die Daten zur Identifizierung ihrer Kunden vorzulegen, deren Internetanschlüsse dazu genutzt worden sein sollen, in einem Peer-to-Peer-Netz über das BitTorrent-Protokoll Filme aus dem Repertoire von Mircom zu teilen.

30      Mircom behauptet, sie verfüge über Tausende dynamischer IP‑Adressen, die von der Media Protector GmbH, einer Gesellschaft mit Sitz in Deutschland, in ihrem Auftrag mit der Software FileWatchBT zu dem Zeitpunkt gespeichert worden seien, zu dem die Kunden von Telenet mit der Filesharing-Software BitTorrent-Client eine Verbindung aufgebaut hätten.

31      Telenet, unterstützt von zwei weiteren in Belgien ansässigen Internet-Zugangsanbietern, der Proximus NV und der Scarlet Belgium NV, tritt der Klage von Mircom entgegen.

32      Das vorlegende Gericht fragt sich erstens im Hinblick auf das Urteil vom 14. Juni 2017, Stichting Brein (C‑610/15, EU:C:2017:456), in dem es um die öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 durch die Betreiber einer Internet-Sharing-Plattform im Rahmen eines Peer-to-Peer-Netzes ging, ob eine solche öffentliche Wiedergabe durch einzelne Nutzer eines solchen Netzes, die sogenannten „downloaders“, erfolgen könne, die durch das Herunterladen von Segmenten einer digitalen Datei, die ein urheberrechtlich geschütztes Werk enthalte, diese Segmente zugleich für das Hochladen durch andere Nutzer zugänglich machten. Diese Nutzer, die zu einer Personengruppe gehören, die herunterlädt und „Schwarm“ genannt wird, werden nämlich, wie der nicht bestimmte ursprüngliche Seeder (Sämann), der die Datei erstmals in diesem Netzwerk zugänglich gemacht hat, selbst zu Seedern dieser Segmente.

33      Insoweit führt das vorlegende Gericht aus, dass die Segmente nicht bloße Fragmente der ursprünglichen Datei seien, sondern eigenständige verschlüsselte Dateien, die als solche nicht verwendet werden könnten. Aufgrund der Funktionsweise der BitTorrent-Technologie erfolge das Hochladen der Dateisegmente, das sogenannte „Seeden“, grundsätzlich automatisch. Dieses Merkmal könne nur durch bestimmte Programme beseitigt werden.

34      Nach Ansicht von Mircom sind jedoch auch die Downloads von Segmenten zu berücksichtigen, die zusammen mindestens 20 % der zugrunde liegenden Mediendatei ausmachten, da es ab diesem Prozentsatz möglich sei, eine Vorschau dieser Datei zu erhalten, wenn auch fragmentarisch und von äußerst ungewisser Qualität.

35      Das vorlegende Gericht bezweifelt zweitens, dass ein Unternehmen wie Mircom den durch die Richtlinie 2004/48 gewährten Schutz genießen könne, da sie die von den Urhebern der fraglichen Filme abgetretenen Rechte nicht tatsächlich nutze, sondern sich darauf beschränke, Schadensersatz von angeblichen Verletzern zu verlangen. Dieses Modell gleiche der Definition eines „Urheberrechtstrolls“ (copyright troll).

36      Drittens stelle sich auch die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Erhebung der IP-Adressen durch Mircom im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f der Verordnung 2016/679.

37      Unter diesen Umständen hat die Ondernemingsrechtbank Antwerpen (Unternehmensgericht Antwerpen) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      a)      Ist das Herunterladen einer Datei über ein „Peer-to-Peer“-Netz und das gleichzeitige Bereitstellen zum Hochladen („Seeden“) von (bisweilen im Verhältnis zum Ganzen sehr fragmentarischen) Teilen („Pieces“) davon als öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 zu betrachten, obwohl diese einzelnen „Pieces“ als solche unbrauchbar sind?

Falls ja:

b)      Gibt es eine Bagatellgrenze, ab der das „Seeden“ dieser „Pieces“ eine öffentliche Wiedergabe darstellen würde?

c)      Ist der Umstand relevant, dass das „Seeden“ automatisch (infolge der Einstellungen des „Torrent-Clients“) und daher vom Nutzer unbemerkt erfolgen kann?

2.      a)      Kann eine Person, die vertragliche Inhaberin von Urheberrechten (oder verwandten Rechten) ist, diese Rechte aber nicht selbst nutzt, sondern lediglich Schadensersatzansprüche gegen vermeintliche Verletzer geltend macht – deren Geschäftsmodell somit vom Bestehen von Produktpiraterie anstatt von deren Bekämpfung abhängt –, die gleichen Rechte in Anspruch nehmen, wie sie Kapitel II der Richtlinie 2004/48 Urhebern oder Lizenznehmern zuerkennt, die Urheberrechte auf normale Art und Weise nutzen?

b)      Wie kann der Lizenznehmer in diesem Fall einen „Schaden“ (im Sinne von Art. 13 der Richtlinie 2004/48) durch die Rechtsverletzung erlitten haben?

3.      Sind die in den Fragen 1 und 2 erläuterten konkreten Umstände im Rahmen der Interessenabwägung zwischen der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums einerseits und der durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) gewährleisteten Rechte und Freiheiten wie der Achtung des Privatlebens und des Schutzes personenbezogener Daten andererseits, insbesondere im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung, relevant?

4.      Ist die systematische Registrierung und allgemeine Weiterverarbeitung der IP-Adressen eines „Schwarms“ von „Seedern“ (durch den Lizenznehmer selbst und in dessen Auftrag durch einen Dritten) unter all diesen Umständen nach der Verordnung 2016/679, konkret nach deren Art. 6 Abs. 1 Buchst. f, gerechtfertigt?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur ersten Frage

38      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof Sache des Gerichtshofs ist, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren. Es ist nämlich Aufgabe des Gerichtshofs, alle Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen, die die nationalen Gerichte benötigen, um die bei ihnen anhängigen Verfahren zu entscheiden, auch wenn die Bestimmungen in den dem Gerichtshof von diesen Gerichten vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (Urteil vom 19. Dezember 2019, Nederlands Uitgeversverbond und Groep Algemene Uitgevers, C‑263/18, EU:C:2019:1111, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39      Zu diesem Zweck kann der Gerichtshof aus dem gesamten vom nationalen Gericht vorgelegten Material, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herausarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Ausgangsrechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 19. Dezember 2019, Nederlands Uitgeversverbond und Groep Algemene Uitgevers, C‑263/18, EU:C:2019:1111, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40      Im vorliegenden Fall möchte das vorlegende Gericht mit seiner ersten Frage vom Gerichtshof wissen, ob der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 das Teilen von bisweilen sehr fragmentarischen Segmenten einer Mediendatei, die ein geschütztes Werk enthält, in einem Peer-to-Peer-Netz umfasst. Im Ausgangsverfahren geht es allerdings um die Rechte von Filmproduzenten. Wie der Generalanwalt in Nr. 34 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, könnte daher im vorliegenden Fall eher Art. 3 Abs. 2 Buchst. c dieser Richtlinie Anwendung finden.

41      Da der Unionsgesetzgeber keinen anderen Willen zum Ausdruck gebracht hat, sind der Ausdruck „öffentliche Zugänglichmachung“, der in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 als Ausprägung des ausschließlichen Rechts der Urheber, jegliche „öffentliche Wiedergabe“ zu erlauben oder zu verbieten, verwendet wird, und der gleichlautende Ausdruck in Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie, mit dem ein ausschließliches Recht der Inhaber verwandter Schutzrechte bezeichnet wird, dahin auszulegen, dass sie die gleiche Bedeutung haben (vgl. entsprechend Urteil vom 2. April 2020, Stim und SAMI, C‑753/18, EU:C:2020:268, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42      In Anbetracht dieser Erwägungen ist die erste Frage dahin umzuformulieren, dass das vorlegende Gericht mit ihr wissen möchte, ob Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass es sich um eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne dieser Bestimmung handelt, wenn die von einem Nutzer eines Peer-to-Peer-Netzes zuvor heruntergeladenen Segmente einer Mediendatei, die ein geschütztes Werk enthält, von dem Endgerät dieses Nutzers aus auf die Endgeräte anderer Nutzer dieses Netzes hochgeladen werden, obwohl diese Segmente als solche erst nach dem Herunterladen eines bestimmten Prozentsatzes aller Segmente nutzbar sind und das Hochladen aufgrund der Konfiguration der Filesharing-Software BitTorrent-Client durch die Software automatisch erfolgt.

43      Zunächst ist festzustellen, dass diese Segmente, wie der Generalanwalt in Nr. 48 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, keine Teile von Werken sind, sondern Teile der Dateien, die diese Werke enthalten, und dass sie für die Übertragung dieser Dateien nach dem BitTorrent-Protokoll verwendet werden. Dass die Segmente, die übertragen werden, als solche unbrauchbar sind, ist somit unerheblich, denn das, was zugänglich gemacht wird, ist die Datei, die das Werk enthält, d. h. das Werk in digitaler Form.

44      Wie der Generalanwalt in Nr. 49 seiner Schlussanträge hinzugefügt hat, unterscheidet sich die Funktionsweise der Peer-to-Peer-Netze im Wesentlichen nicht von der des Internets im Allgemeinen oder, genauer, des World Wide Web. In diesem werden die Dateien, die ein Werk enthalten, in kleine Datenpakete unterteilt, die zwischen dem Server und dem Client in zufälliger Reihenfolge und über verschiedene Wege weitergeleitet werden.

45      Wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, kann im vorliegenden Fall jeder Nutzer des Peer-to-Peer-Netzes die Originaldatei aus Segmenten, die auf den Computern der Nutzer verfügbar sind, die zum selben Schwarm gehören, leicht wieder zusammensetzen. Der Umstand, dass es einem Nutzer allein nicht gelingt, die vollständige Originaldatei herunterzuladen, ändert nichts daran, dass er seinen Peers die Segmente dieser Datei zur Verfügung stellt, die er auf seinen Computer herunterladen konnte, und somit zur Entstehung einer Situation beiträgt, in der letztlich alle Nutzer, die zum Schwarm gehören, Zugriff auf die vollständige Datei haben.

46      Für die Feststellung, ob in einer solchen Situation eine „Zugänglichmachung“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/29 vorliegt, bedarf es keines Nachweises, dass der betreffende Nutzer zuvor eine Mindestmenge an Segmenten heruntergeladen hat.

47      Damit eine „Handlung der Wiedergabe“ und folglich eine Zugänglichmachung vorliegt, reicht es nämlich letztlich aus, wenn ein Werk einer Öffentlichkeit in der Weise zugänglich gemacht wird, dass deren Mitglieder dazu von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl Zugang haben, ohne dass es darauf ankommt, ob sie diese Möglichkeit nutzen oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. August 2018, Renckhoff, C‑161/17, EU:C:2018:634, Rn. 20). Der Begriff „Handlung der Wiedergabe“ umfasst insoweit jede Übertragung geschützter Werke unabhängig vom eingesetzten technischen Mittel oder Verfahren (Urteil vom 29. November 2017, VCAST, C‑265/16, EU:C:2017:913, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48      Daher kann jede Handlung, mit der ein Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens Zugang zu geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen gewährt, eine Zugänglichmachung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/29 darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2021, VG Bild-Kunst, C‑392/19, EU:C:2021:181, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49      Im vorliegenden Fall lädt wohl jeder Nutzer des Peer-to-Peer-Netzes, der die Hochladefunktion der Filesharing-Software BitTorrent-Client nicht deaktiviert hat, die Segmente der Mediendateien, die er zuvor auf seinen Computer heruntergeladen hat, in dieses Netz hoch. Sofern sich herausstellt – was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist –, dass die betreffenden Nutzer dieses Netzes ihr Einverständnis mit der Software erklärt haben, indem sie deren Anwendung zugestimmt haben, nachdem sie ordnungsgemäß über ihre Eigenschaften informiert wurden, ist bei diesen Nutzern davon auszugehen, dass sie in voller Kenntnis ihres Verhaltens und der Folgen, die es haben kann, handeln. Steht nämlich fest, dass sie aktiv ihr Einverständnis mit einer solchen Software erklärt haben, wird die Vorsätzlichkeit ihres Verhaltens nicht dadurch widerlegt, dass das Hochladen automatisch durch die Software erfolgt.

50      Ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass das Verhalten der betreffenden Nutzer vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Tatsachenfeststellungen eine Handlung darstellen kann, durch die ein Werk oder ein sonstiger Schutzgegenstand zugänglich gemacht wird, ist anschließend zu prüfen, ob ein solches Verhalten eine „öffentliche“ Zugänglichmachung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/29 darstellt.

51      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff „öffentliche Zugänglichmachung“ im Sinne dieser Bestimmung voraussetzt, dass die Werke oder sonstigen Schutzgegenstände tatsächlich öffentlich zugänglich gemacht werden und diese Zugänglichmachung auf eine unbestimmte Zahl möglicher Adressaten abzielt und recht viele Personen betrifft. Außerdem muss die Zugänglichmachung unter Verwendung eines besonderen technischen Verfahrens, das sich von den bisher verwendeten unterscheidet, oder ansonsten für ein „neues Publikum“ erfolgen, d. h. für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts oder der sonstigen Schutzgegenstände nicht gedacht hatte, als er die ursprüngliche öffentliche Zugänglichmachung seines Werkes oder sonstiger Schutzgegenstände erlaubte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2021, VG Bild-Kunst, C‑392/19, EU:C:2021:181, Rn. 31 und 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

52      Zu Peer-to-Peer-Netzen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Bereitstellung und das Betreiben einer Filesharing-Plattform im Internet, die durch die Indexierung von Metadaten zu geschützten Werken und durch das Anbieten einer Suchmaschine den Nutzern dieser Plattform ermöglicht, diese Werke aufzufinden und sie im Rahmen eines solchen Netzes zu teilen, eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 darstellt (Urteil vom 14. Juni 2017, Stichting Brein, C‑610/15, EU:C:2017:456, Rn. 48).

53      Wie der Generalanwalt in den Nrn. 37 und 61 seiner Schlussanträge im Wesentlichen festgestellt hat, bilden im vorliegenden Fall die Computer, die dieselbe Datei teilen, das Peer-to-Peer-Netzwerk im engeren Sinne, den sogenannten „Schwarm“, in dem sie die gleiche Rolle übernehmen wie Server im World Wide Web.

54      Ein solches Netzwerk wird unstreitig von einer erheblichen Zahl von Personen genutzt, wie sich im Übrigen aus der großen Zahl der von Mircom gespeicherten IP-Adressen ergibt. Die Nutzer können außerdem jederzeit und gleichzeitig auf die über diese Plattform geteilten geschützten Werke zugreifen.

55      Demnach zielt die Zugänglichmachung auf eine unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten ab und betrifft recht viele Personen.

56      Da es sich im vorliegenden Fall um Werke handelt, die ohne Zustimmung der Rechtsinhaber veröffentlicht wurden, ist ferner davon auszugehen, dass eine Zugänglichmachung für ein neues Publikum vorliegt (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Juni 2017, Stichting Brein, C‑610/15, EU:C:2017:456, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

57      Selbst wenn festgestellt würde, dass ein Werk zuvor auf einer Website ohne beschränkende Maßnahme, die ihr Herunterladen verhindert, und mit Zustimmung des Inhabers des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte veröffentlicht worden ist, bedeutet der Umstand, dass Nutzer wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden über ein Peer-to-Peer-Netz Segmente der dieses Werk enthaltenden Datei auf einen privaten Server heruntergeladen und dann durch Hochladen innerhalb desselben Netzwerks zugänglich gemacht haben, dass diese Nutzer eine entscheidende Rolle bei der Zugänglichmachung dieses Werks für ein Publikum gespielt haben, an das der Inhaber des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte an diesem Werk nicht gedacht hatte, als er die ursprüngliche Wiedergabe erlaubte (vgl. entsprechend Urteil vom 7. August 2018, Renckhoff, C‑161/17, EU:C:2018:634, Rn. 46 und 47).

58      Eine solche Zugänglichmachung durch das Hochladen eines Werks zuzulassen, ohne dass der Inhaber des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte die in Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Rechte geltend machen kann, liefe daher dem angemessenen Ausgleich im Sinne der Erwägungsgründe 3 und 31 dieser Richtlinie zuwider, den es zwischen dem Interesse der Inhaber von Urheber- und verwandten Rechten am Schutz ihres in Art. 17 Abs. 2 der Charta der Grundrechte (im Folgenden: Charta) verbürgten Rechts am geistigen Eigentum einerseits und dem Schutz der Interessen und Grundrechte der Nutzer von Schutzgegenständen, insbesondere dem Schutz ihrer in Art. 11 der Charta verbürgten Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit, sowie dem Schutz des Allgemeininteresses andererseits im Umfeld der Digitaltechnik zu sichern gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2021, VG Bild-Kunst, C‑392/19, EU:C:2021:181, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Missachtung dieses Ausgleichs würde auch das Hauptziel der Richtlinie 2001/29 untergraben, das nach den Erwägungsgründen 4, 9 und 10 dieser Richtlinie darin besteht, ein hohes Schutzniveau für die Rechtsinhaber zu erreichen, das es ihnen ermöglicht, für die Nutzung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände u. a. bei einer öffentlichen Zugänglichmachung eine angemessene Vergütung zu erhalten.

59      Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass es sich um eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne dieser Bestimmung handelt, wenn die von einem Nutzer eines Peer-to-Peer-Netzes zuvor heruntergeladenen Segmente einer Mediendatei, die ein geschütztes Werk enthält, von dem Endgerät dieses Nutzers aus auf die Endgeräte anderer Nutzer dieses Netzes hochgeladen werden, obwohl diese Segmente als solche erst nach dem Herunterladen eines bestimmten Prozentsatzes aller Segmente nutzbar sind. Unerheblich ist, dass dieses Hochladen aufgrund der Konfiguration der Filesharing-Software BitTorrent-Client durch die Software automatisch erfolgt, wenn der Nutzer, von dessen Endgerät aus das Hochladen erfolgt, sein Einverständnis mit dieser Software erklärt hat, indem er deren Anwendung zugestimmt hat, nachdem er ordnungsgemäß über ihre Eigenschaften informiert wurde.

 Zur zweiten Frage

60      Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie 2004/48 dahin auszulegen ist, dass eine Person, die vertragliche Inhaberin bestimmter Rechte des geistigen Eigentums ist, diese Rechte aber nicht selbst nutzt, sondern lediglich Schadensersatzansprüche gegen mutmaßliche Verletzer geltend macht, die in Kapitel II dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe in Anspruch nehmen kann.

61      Diese Frage ist dahin zu verstehen, dass sie drei Teile umfasst, in denen es erstens um die Befugnis einer Person wie Mircom geht, die Anwendung der in Kapitel II der Richtlinie 2004/48 vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe zu beantragen, zweitens um die Frage, ob einer solchen Person ein Schaden im Sinne von Art. 13 dieser Richtlinie entstanden sein kann, und drittens um die Zulässigkeit ihres Auskunftsverlangens nach Art. 8 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie.

62      Zum ersten Teil, der die Klagebefugnis von Mircom betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Person, die die Anwendung der in Kapitel II der Richtlinie 2004/48 vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe beantragt, unter eine der vier in Art. 4 Buchst. a bis d der Richtlinie angeführten Kategorien von Personen oder Einrichtungen fallen muss.

63      Zu diesen Kategorien gehören erstens die Inhaber der Rechte des geistigen Eigentums, zweitens alle anderen Personen, die zur Nutzung solcher Rechte befugt sind, insbesondere Lizenznehmer, drittens Verwertungsgesellschaften mit ordnungsgemäß anerkannter Befugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums und viertens Berufsorganisationen mit ordnungsgemäß anerkannter Befugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums.

64      Im Unterschied zu den in Art. 4 Buchst. a der Richtlinie 2004/48 genannten Inhabern der Rechte des geistigen Eigentums müssen jedoch nach dem 18. Erwägungsgrund dieser Richtlinie die drei in Art. 4 Buchst. b bis d der Richtlinie genannten Personengruppen außerdem ein unmittelbares Interesse an der Verteidigung dieser Rechte haben und klagebefugt sein, soweit dies nach den Bestimmungen des anwendbaren Rechts zulässig ist und mit ihnen im Einklang steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. August 2018, SNB-REACT, C‑521/17, EU:C:2018:639, Rn. 39).

65      Im vorliegenden Fall ist von vornherein auszuschließen, dass Mircom eine Verwertungsgesellschaft oder eine Berufsorganisation im Sinne von Art. 4 Buchst. c und d der Richtlinie 2004/48 ist. Wie der Generalanwalt in den Nrn. 92 und 93 seiner Schlussanträge ausgeführt hat und Mircom im Übrigen selbst einräumt, ist es nicht ihre Aufgabe, die Urheberrechte und verwandten Schutzrechte ihrer Vertragspartner wahrzunehmen oder für deren berufsständische Verteidigung zu sorgen. Sie strebt vielmehr nur den Ersatz der Schäden an, die sich aus der Verletzung dieser Rechte ergeben.

66      In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Tätigkeit von Verwertungsgesellschaften oder Berufsorganisationen innerhalb der Union durch die Richtlinie 2014/26 harmonisiert ist. Mircom erscheint jedoch nicht in der Aufstellung der Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, die von der Europäischen Kommission gemäß Art. 39 dieser Richtlinie veröffentlicht wird.

67      Zur Eigenschaft eines Inhabers der Rechte des geistigen Eigentums im Sinne von Art. 4 Buchst. a der Richtlinie 2004/48 ist festzustellen, dass ein solcher Inhaber, da diese Bestimmung nicht verlangt, dass er seine Rechte des geistigen Eigentums tatsächlich nutzt, nicht wegen unterlassener Nutzung dieser Rechte vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung ausgeschlossen werden kann.

68      Das vorlegende Gericht stuft Mircom als eine Person ein, die vertragliche Inhaberin von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten ist. Unter diesen Umständen sollten ihr die in der Richtlinie 2004/48 vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe ungeachtet dessen zustehen, dass sie ihre Rechte nicht nutzt.

69      Im Übrigen könnte eine Gesellschaft wie Mircom jedenfalls als eine andere zur Nutzung der Rechte des geistigen Eigentums befugte Person im Sinne von Art. 4 Buchst. b der Richtlinie angesehen werden, wobei auch diese Befugnis keine tatsächliche Nutzung der übertragenen Rechte voraussetzt. Die Einstufung als eine solche „andere Person“ im Sinne von Art. 4 Buchst. b der Richtlinie ist jedoch, wie in Rn. 64 des vorliegenden Urteils ausgeführt, anhand der Bestimmungen des anwendbaren Rechts zu prüfen. Dieser Verweis ist im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie so zu verstehen, dass er sich sowohl auf das maßgebliche innerstaatliche Recht als auch – gegebenenfalls – auf das Unionsrecht bezieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. August 2018, SNB-REACT, C‑521/17, EU:C:2018:639, Rn. 31).

70      Der zweite Teil der zweiten Frage betrifft insbesondere den Umstand, dass Mircom im vorliegenden Fall die erworbenen Rechte an den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Werken nicht nutzt und offenbar auch nicht zu nutzen beabsichtigt. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts lässt diese Nichtnutzung der abgetretenen Rechte Zweifel daran aufkommen, dass eine solche Person einen Schaden im Sinne von Art. 13 der Richtlinie 2004/48 erleiden kann.

71      Bei dieser Frage geht es nämlich darum, wer im vorliegenden Fall tatsächlich geschädigt wurde, wer durch die Verletzung der Rechte des geistigen Eigentums einen Schaden im Sinne von Art. 13 dieser Richtlinie erlitten hat, also ob der Schaden Mircom oder den Filmproduzenten entstanden ist.

72      Grundsätzlich können die Inhaber der Rechte des geistigen Eigentums im Sinne von Art. 4 Buchst. a der Richtlinie 2004/48 und die zur Nutzung solcher Rechte befugten Personen im Sinne von Art. 4 Buchst. b dieser Richtlinie durch Verletzungshandlungen geschädigt werden, da diese Handlungen, wie der Generalanwalt in Nr. 70 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, die normale Nutzung der Rechte behindern oder die Einkünfte aus ihnen verringern können. Allerdings ist es auch möglich, dass sich eine Person, obwohl sie Rechte des geistigen Eigentums besitzt, darauf beschränkt, im eigenen Namen und für eigene Rechnung Anspruch auf Schadensersatz für Forderungen zu erheben, die ihr von anderen Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums abgetreten wurden.

73      Im vorliegenden Fall scheint das vorlegende Gericht davon auszugehen, dass Mircom sich darauf beschränkt, vor ihm als Zessionar aufzutreten, der den Filmproduzenten eine Dienstleistung der Einziehung von Schadensersatzansprüchen erbringt.

74      Eine in Art. 4 der Richtlinie 2004/48 genannte Person kann nicht deshalb von den in Kapitel II dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfen ausgeschlossen werden, weil sie sich darauf beschränkt, als Zessionar eine Schadensersatzklage zu erheben.

75      Ein solcher Ausschluss liefe nämlich dem allgemeinen Ziel der Richtlinie 2004/48 zuwider, das nach ihrem zehnten Erwägungsgrund u. a. darin besteht, ein hohes Schutzniveau für geistiges Eigentum im Binnenmarkt zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Januar 2017, NEW WAVE CZ, C‑427/15, EU:C:2017:18, Rn. 23).

76      Insoweit ist zu beachten, dass eine Forderungsabtretung für sich genommen nicht die Art der verletzten Rechte berühren kann, im vorliegenden Fall die Rechte des geistigen Eigentums der Filmproduzenten, insbesondere in dem Sinne, dass sie sich auf die Bestimmung des zuständigen Gerichts oder andere verfahrensrechtliche Fragen wie die Möglichkeit, Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe im Sinne von Kapitel II der Richtlinie 2004/48 zu beantragen, auswirken würde (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide, C‑352/13, EU:C:2015:335, Rn. 35 und 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

77      Entscheidet sich ein Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums dafür, die Beitreibung von Schadensersatzforderungen im Wege einer Forderungsabtretung oder eines anderen Rechtsgeschäfts an ein spezialisiertes Unternehmen auszulagern, sollte er deshalb nicht ungünstiger behandelt werden als ein anderer Inhaber solcher Rechte, der sich dafür entscheidet, diese Rechte persönlich geltend zu machen. Eine ungünstigere Behandlung würde nämlich diese Auslagerung aus wirtschaftlicher Sicht weniger attraktiv machen und den Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums diese Möglichkeit letztlich nehmen, die im Übrigen in verschiedenen Bereichen des Rechts verbreitet ist, wie z. B. beim Fluggastschutz nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).

78      Was den dritten Teil der zweiten Frage betrifft, hat das vorlegende Gericht Zweifel an der Zulässigkeit des auf Art. 8 der Richtlinie 2004/48 gestützten Auskunftsantrags von Mircom, weil Mircom die Rechte, die sie von den Produzenten der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Filme erworben habe, nicht ernsthaft nutze. Außerdem wirft das vorlegende Gericht mit dem Hinweis, Mircom könne als „Urheberrechtstroll“ (copyright troll) bezeichnet werden, wohl die Frage nach einem etwaigen Rechtsmissbrauch durch Mircom auf.

79      Das vorlegende Gericht scheint erstens zu bezweifeln, dass Mircom die Absicht hat, eine Schadensersatzklage zu erheben, da vieles darauf hindeute, dass sie sich in der Regel darauf beschränke, eine gütliche Einigung vorzuschlagen mit dem alleinigen Ziel, eine pauschale Entschädigung von 500 Euro zu erhalten. Nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48 ist ein Auskunftsantrag aber im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zu stellen.

80      Wie der Generalanwalt in Nr. 113 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, stellt das Streben nach einer gütlichen Lösung oft eine Vorbedingung für die Erhebung der eigentlichen Schadensersatzklage dar. Daher ist nicht davon auszugehen, dass diese Praxis im Rahmen des mit der Richtlinie 2004/48 eingeführten Systems zum Schutz des geistigen Eigentums verboten ist.

81      Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48 dahin auszulegen ist, dass er auf eine Situation Anwendung findet, in der ein Kläger nach dem rechtskräftigen Abschluss eines Verfahrens, in dem die Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums festgestellt wurde, in einem gesonderten Verfahren Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege der Waren oder Dienstleistungen, die dieses Recht verletzen, verlangt (Urteil vom 18. Januar 2017, NEW WAVE CZ, C‑427/15, EU:C:2017:18, Rn. 28).

82      Die gleichen Erwägungen gelten für ein der Schadensersatzklage vorausgehendes gesondertes Verfahren wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, in dem ein Kläger gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2004/48 von einem Internetzugangsanbieter wie Telenet, der nachweislich für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß erbrachte, Auskünfte verlangt, die es ermöglichen, seine Kunden zu identifizieren, um gegen die mutmaßlichen Rechtsverletzer zielgerichtet gerichtlich vorgehen zu können.

83      Das in Art. 8 der Richtlinie 2004/48 vorgesehene Auskunftsrecht soll nämlich das in Art. 47 der Charta verbürgte Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf zur Anwendung bringen und konkretisieren und dadurch die wirksame Ausübung des Grundrechts auf Eigentum sicherstellen, zu dem das durch Art. 17 Abs. 2 der Charta geschützte Recht des geistigen Eigentums gehört, indem es dem Inhaber eines Rechts des geistigen Eigentums ermöglicht, die Person zu identifizieren, die letzteres Recht verletzt, und die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz dieses Rechts zu ergreifen (Urteil vom 9. Juli 2020, Constantin Film Verleih, C‑264/19, EU:C:2020:542, Rn. 35).

84      Somit ist festzustellen, dass ein in einem vorgerichtlichen Verfahren gestellter Auskunftsantrag wie der von Mircom nicht allein aus diesem Grund als unzulässig angesehen werden kann.

85      Zweitens muss ein solcher Antrag nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48 begründet sein und die Verhältnismäßigkeit wahren.

86      In Anbetracht der Erwägungen in den Rn. 70 bis 77 des vorliegenden Urteils kann dies der Fall sein, wenn der Antrag nach Art. 8 Abs. 1 von einer Gesellschaft gestellt wird, die von Filmproduzenten vertraglich dazu ermächtigt wurde. Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob der konkrete Antrag einer solchen Gesellschaft begründet ist.

87      Drittens ist das vorlegende Gericht unter Verweis auf die in Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48 gebrauchte Wendung „[die] zu Unrecht erzielten Gewinne des Verletzers“ und auf die Voraussetzung nach Art. 6 Abs. 2, Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie, dass die Rechtsverletzungen in gewerblichem Ausmaß vorgenommen sein müssen, der Ansicht, dass der Unionsgesetzgeber hier eher die Situation im Blick gehabt habe, die ein strukturelles Vorgehen gegen die Verbreitung von Nachahmungen auf dem Markt erfordere, und nicht so sehr die Bekämpfung einzelner Rechtsverletzer.

88      Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass nach dem 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/48 die Voraussetzung, dass die Rechtsverletzungen in gewerblichem Ausmaß vorgenommen sein müssen, nur für Maßnahmen in Bezug auf die in Art. 6 dieser Richtlinie vorgesehenen Beweismittel, für Maßnahmen in Bezug auf das Auskunftsrecht nach Art. 8 der Richtlinie und für einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen gemäß Art. 9 der Richtlinie gilt, wobei die Mitgliedstaaten unbeschadet davon solche Maßnahmen auch bei nicht in gewerblichem Ausmaß vorgenommenen Rechtsverletzungen anwenden können.

89      Diese Voraussetzung gilt aber nicht für Schadensersatzanträge der geschädigten Partei gegen einen Verletzer nach Art. 13 der Richtlinie 2004/48. Nach dieser Bestimmung kann somit gegenüber einzelnen Verletzern angeordnet werden, dass sie dem Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums zum Ausgleich des von diesem wegen der Verletzung seiner Rechte erlittenen tatsächlichen Schadens angemessenen Schadensersatz zu leisten haben, sofern sie wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass sie eine Verletzungshandlung vornahmen.

90      Außerdem kann im Rahmen eines Auskunftsantrags nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48 die Voraussetzung, dass die Rechtsverletzungen im gewerblichen Zusammenhang vorgenommen sein müssen, insbesondere dann erfüllt sein, wenn eine andere Person als der mutmaßliche Verletzer „nachweislich für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß erbrachte“.

91      Im vorliegenden Fall richtet sich der Auskunftsantrag von Mircom, wie in Rn. 82 des vorliegenden Urteils festgestellt, an einen Internetzugangsanbieter, der nachweislich für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß erbracht hat.

92      Demnach scheint im Ausgangsrechtsstreit der Antrag von Mircom gegen Telenet, die für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß erbringt, die in Rn. 90 des vorliegenden Urteils genannte Voraussetzung zu erfüllen.

93      Darüber hinaus ist es Sache des vorlegenden Gerichts, in jedem Fall zu prüfen, ob Mircom die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 2004/48 missbraucht hat, und gegebenenfalls ihren Antrag abzulehnen.

94      Art. 3 der Richtlinie 2004/48 begründet nämlich eine allgemeine Verpflichtung, u. a. dafür zu sorgen, dass die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, auf die diese Richtlinie abstellt, darunter das Auskunftsrecht nach Art. 8 dieser Richtlinie, erforderlich und fair und gerecht sind und so angewendet werden, dass die Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist.

95      Die etwaige Feststellung eines solchen Missbrauchs fällt vollständig unter die Würdigung des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens und damit in die Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts. Zu diesem Zweck könnte das vorlegende Gericht insbesondere die Art und Weise ermitteln, in der Mircom vorgeht, indem es prüft, wie sie den mutmaßlichen Verletzern gütliche Lösungen vorschlägt, und klärt, ob sie tatsächlich Klage erhebt, wenn eine gütliche Lösung abgelehnt wird. Es könnte auch prüfen, ob sich im Hinblick auf alle besonderen Umstände des vorliegenden Falles zeigt, dass Mircom unter dem Anschein, gütliche Lösungen wegen angeblicher Rechtsverletzungen vorzuschlagen, in Wirklichkeit versucht, aus der Zugehörigkeit der betroffenen Nutzer zu einem Peer-to-Peer-Netz wie dem hier in Rede stehenden wirtschaftliche Einnahmen zu erzielen, ohne die durch dieses Netz bewirkten Urheberrechtsverletzungen konkret bekämpfen zu wollen.

96      Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass die Richtlinie 2004/48 dahin auszulegen ist, dass eine Person, die vertragliche Inhaberin bestimmter Rechte des geistigen Eigentums ist, diese Rechte aber nicht selbst nutzt, sondern lediglich Schadensersatzansprüche gegen mutmaßliche Verletzer geltend macht, die in Kapitel II dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe grundsätzlich in Anspruch nehmen kann, es sei denn, es wird aufgrund der allgemeinen Verpflichtung aus Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie und auf der Grundlage einer umfassenden und eingehenden Prüfung festgestellt, dass ihr Antrag missbräuchlich ist. Ein auf Art. 8 der Richtlinie gestützter Auskunftsantrag ist insbesondere auch dann abzulehnen, wenn er unbegründet ist oder nicht die Verhältnismäßigkeit wahrt, was das nationale Gericht zu prüfen hat.

 Zur dritten und zur vierten Frage

97      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es im Ausgangsverfahren um zwei verschiedene Verarbeitungen personenbezogener Daten geht. Die eine wurde bereits zeitlich vorgelagert von Media Protector für Mircom im Zusammenhang mit Peer-to-Peer-Netzen vorgenommen. Sie besteht in der Speicherung von IP-Adressen von Nutzern, deren Internetanschlüsse zu einem bestimmten Zeitpunkt für das Hochladen geschützter Werke in diese Netze genutzt worden sein sollen. Die andere muss Telenet nach Ansicht von Mircom zeitlich nachgelagert durchführen. Sie besteht in der Identifizierung dieser Nutzer durch einen Abgleich der gespeicherten IP-Adressen mit den IP‑Adressen, die Telenet den Nutzern zu diesem Zeitpunkt des Hochladens zugewiesen hatte, und in der Übermittlung der Namen und Anschriften der Nutzer an Mircom.

98      Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die bereits erfolgte erste Datenverarbeitung, und nur diese, nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f der Verordnung 2016/679 gerechtfertigt ist.

99      Außerdem möchte es mit seiner dritten Frage wissen, ob die in der ersten und der zweiten Frage dargelegten Umstände für die Beurteilung der Interessenabwägung zwischen dem Recht des geistigen Eigentums einerseits und dem Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten andererseits, insbesondere im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung, relevant sind.

100    Sollte das vorlegende Gericht auf der Grundlage der Antworten des Gerichtshofs auf die erste und die zweite Frage feststellen, dass der Auskunftsantrag von Mircom die in Art. 8 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt, ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner dritten Frage wissen möchte, ob unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f der Verordnung 2016/679 dahin auszulegen ist, dass er der nachgelagerten zweiten Datenverarbeitung, wie sie in Rn. 97 des vorliegenden Urteils beschrieben ist, entgegensteht, obwohl der Antrag diese Voraussetzungen erfüllt.

101    In Anbetracht dieser Erwägungen und im Einklang mit der in den Rn. 38 und 39 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung sind die dritte und die vierte Frage dahin umzuformulieren, dass das vorlegende Gericht mit ihnen wissen möchte, ob Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f der Verordnung 2016/679 dahin auszulegen ist, dass er zum einen den Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums und einen in dessen Auftrag handelnden Dritten daran hindert, IP‑Adressen von Nutzern von Peer-to-Peer-Netzen, deren Internetanschlüsse für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzt worden sein sollen, systematisch zu speichern, und zum anderen dem entgegensteht, dass die Namen und Anschriften dieser Nutzer an den Rechtsinhaber oder einen Dritten übermittelt werden, um ihm die Möglichkeit zu geben, bei einem Zivilgericht eine Schadensersatzklage wegen eines Schadens zu erheben, der von diesen Nutzern verursacht worden sein soll.

102    Was erstens die im Ausgangsverfahren in Rede stehende vorgelagerte Verarbeitung betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass eine dynamische IP‑Adresse, die von einem Anbieter von Online-Mediendiensten beim Zugriff einer Person auf eine Website, die dieser Anbieter allgemein zugänglich macht, gespeichert wird, für den Anbieter ein personenbezogenes Datum im Sinne von Art. 4 Nr. 1 der Verordnung 2016/679 darstellt, wenn er über rechtliche Mittel verfügt, die es ihm erlauben, die betreffende Person anhand der Zusatzinformationen, über die der Internetzugangsanbieter dieser Person verfügt, bestimmen zu lassen (Urteil vom 19. Oktober 2016, Breyer, C‑582/14, EU:C:2016:779, Rn. 49).

103    Folglich stellt die Speicherung solcher Adressen, um sie später in Gerichtsverfahren zu verwenden, eine Verarbeitung im Sinne von Art. 4 Nr. 2 der Verordnung 2016/679 dar.

104    Dies trifft auch auf Mircom zu, in deren Auftrag Media Protector die IP‑Adressen sammelt, sofern sie über ein rechtmäßiges Mittel zur Identifizierung der Inhaber von Internetanschlüssen gemäß dem in Art. 8 der Richtlinie 2004/48 vorgesehenen Verfahren verfügt.

105    Nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f der Verordnung 2016/679 ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur zulässig, wenn die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

106    Somit ist nach dieser Bestimmung die Verarbeitung personenbezogener Daten unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig: erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, nicht überwiegen (vgl. in diesem Sinne zu Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46 Urteil vom 4. Mai 2017, Rīgas satiksme, C‑13/16, EU:C:2017:336, Rn. 28).

107    Da die Verordnung 2016/679 die Richtlinie 95/46 aufgehoben und ersetzt hat und die maßgeblichen Bestimmungen dieser Verordnung inhaltlich im Wesentlichen mit denen dieser Richtlinie übereinstimmen, ist die zur Richtlinie ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs grundsätzlich auch für die Verordnung einschlägig (vgl. entsprechend Urteil vom 12. November 2020, Sonaecom, C‑42/19, EU:C:2020:913, Rn. 29).

108    Was die Voraussetzung der Wahrnehmung eines berechtigten Interesses betrifft, ist vorbehaltlich der Überprüfungen, die das vorlegende Gericht im Rahmen der zweiten Frage vorzunehmen hat, das Interesse des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder eines Dritten daran, personenbezogene Daten über eine Person, die sein Eigentum verletzt haben soll, zu erhalten, um sie auf Schadensersatz zu verklagen, als ein berechtigtes Interesse anzusehen. Diese Analyse wird durch Art. 9 Abs. 2 Buchst. e und f der Verordnung 2016/679 gestützt, wonach das Verbot der Verarbeitung bestimmter Arten personenbezogener Daten, aus denen etwa Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person hervorgehen, nicht gilt, wenn sich die Verarbeitung auf personenbezogene Daten bezieht, die die betroffene Person offensichtlich öffentlich gemacht hat, oder die Verarbeitung etwa zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne zu Art. 8 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 95/46 Urteil vom 4. Mai 2017, Rīgas satiksme, C‑13/16, EU:C:2017:336, Rn. 29).

109    Wie der Generalanwalt in Nr. 131 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, kann die ordnungsgemäße Beitreibung von Forderungen ein berechtigtes Interesse darstellen, das die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f der Verordnung 2016/679 rechtfertigt (vgl. entsprechend zur Richtlinie 2002/58 Urteil vom 22. November 2012, Probst, C‑119/12, EU:C:2012:748, Rn. 19).

110    Zur Voraussetzung der Erforderlichkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten für die Verwirklichung des wahrgenommenen berechtigten Interesses ist darauf hinzuweisen, dass sich die Ausnahmen und Einschränkungen in Bezug auf den Schutz der personenbezogenen Daten auf das absolut Notwendige beschränken müssen (Urteil vom 4. Mai 2017, Rīgas satiksme, C‑13/16, EU:C:2017:336, Rn. 30). Diese Voraussetzung könnte im vorliegenden Fall erfüllt sein, da, wie der Generalanwalt in Nr. 97 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die Identifizierung des Anschlussinhabers oft nur auf der Grundlage der IP-Adresse und der vom Internetzugangsanbieter übermittelten Informationen möglich ist.

111    Schließlich ist zur Voraussetzung der Abwägung der jeweiligen einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen festzustellen, dass sie grundsätzlich von den konkreten Umständen des betreffenden Einzelfalls abhängt (Urteil vom 4. Mai 2017, Rīgas satiksme, C‑13/16, EU:C:2017:336, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung). Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, diese besonderen Umstände zu würdigen.

112    Insoweit sind die Mechanismen, die es ermöglichen, einen angemessenen Ausgleich zwischen den verschiedenen berührten Rechten und Interessen zu finden, in der Verordnung 2016/679 selbst festgelegt (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Januar 2008, Promusicae, C‑275/06, EU:C:2008:54, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

113    Da außerdem der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens sowohl in den Anwendungsbereich der Verordnung 2016/679 als auch in den der Richtlinie 2002/58 zu fallen scheint und die verarbeiteten IP‑Adressen, wie sich aus der in Rn. 102 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt, sowohl personenbezogene Daten als auch Verkehrsdaten darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C‑511/18, C‑512/18 und C‑520/18, EU:C:2020:791, Rn. 152), ist zu prüfen, ob bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer solchen Verarbeitung die in dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen zu berücksichtigen sind.

114    Wie sich nämlich aus Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2002/58 in Verbindung mit Art. 94 Abs. 2 der Verordnung 2016/679 ergibt, stellen die Bestimmungen dieser Richtlinie eine Detaillierung und Ergänzung dieser Verordnung im Hinblick auf die Zwecke der Harmonisierung der Vorschriften der Mitgliedstaaten dar, die erforderlich sind, um u. a. einen gleichwertigen Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten, insbesondere des Rechts auf Privatsphäre, in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich der elektronischen Kommunikation zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal, C‑207/16, EU:C:2018:788, Rn. 31, und vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C‑511/18, C‑512/18 und C‑520/18, EU:C:2020:791, Rn. 102).

115    Insoweit ist festzustellen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 das Mithören, Abhören und Speichern sowie andere Arten des Abfangens oder Überwachens von Nachrichten und der damit verbundenen Verkehrsdaten durch andere Personen als die Nutzer untersagen, wenn keine Einwilligung der betroffenen Nutzer vorliegt, es sei denn, dass diese Personen gemäß Art. 15 Abs. 1 dieser Richtlinie gesetzlich dazu ermächtigt sind. Zudem sind nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie Verkehrsdaten, die sich auf Teilnehmer und Nutzer beziehen und vom Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder eines öffentlich zugänglichen Kommunikationsdienstes verarbeitet und gespeichert werden, unbeschadet von u. a. Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie zu löschen oder zu anonymisieren, sobald sie für die Übertragung einer Nachricht nicht mehr benötigt werden.

116    Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 schließt die Aufzählung der Ausnahmen von der Pflicht, die Vertraulichkeit personenbezogener Daten zu gewährleisten, unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 95/46 ab, der im Wesentlichen Art. 23 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 entspricht. Dieser lässt es nunmehr zu, dass durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter unterliegt, die Pflicht zur vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation im Wege von Gesetzgebungsmaßnahmen beschränkt wird, sofern eine solche Beschränkung den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achtet und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellt, die u. a. den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen sowie die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche sicherstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Januar 2008, Promusicae, C‑275/06, EU:C:2008:54, Rn. 53).

117    Außerdem ist der Umstand, dass sich Art. 23 Abs. 1 Buchst. j der Verordnung 2016/679 nunmehr ausdrücklich auf die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche bezieht, dahin auszulegen, dass er den Willen des Unionsgesetzgebers zum Ausdruck bringt, die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu bestätigen, die den Schutz des Eigentumsrechts und die Situationen, in denen sich die Urheber im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens um diesen Schutz bemühen, nie vom Anwendungsbereich von Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 ausgeschlossen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Januar 2008, Promusicae, C‑275/06, EU:C:2008:54, Rn. 53).

118    Damit eine Verarbeitung wie die Speicherung der IP-Adressen von Personen, deren Internetanschlüsse für das Hochladen von Dateisegmenten mit geschützten Werken in Peer-to-Peer-Netzen genutzt wurden, um einen Antrag auf Offenlegung der Namen und Anschriften der Inhaber dieser IP-Adressen zu stellen, als rechtmäßig angesehen werden kann, weil sie die Voraussetzungen der Verordnung 2016/679 erfüllt, ist daher insbesondere zu prüfen, ob eine solche Verarbeitung den genannten Bestimmungen der Richtlinie 2002/58 genügt, denn diese Richtlinie konkretisiert die Grundrechte der Nutzer elektronischer Kommunikationsmittel auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C‑511/18, C‑512/18 und C‑520/18, EU:C:2020:791, Rn. 109).

119    Da die Vorlageentscheidung keine näheren Angaben zur Rechtsgrundlage für den Zugriff von Mircom auf die von Telenet gespeicherten IP-Adressen enthält, ist der Gerichtshof nicht in der Lage, dem vorlegenden Gericht sachdienliche Hinweise zu der Frage zu geben, ob die genannten Grundrechte durch eine Verarbeitung wie die vorgelagerte Speicherung der IP-Adressen im Hinblick auf die Bestimmungen der Richtlinie 2002/58 und die Voraussetzung, dass die einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen abzuwägen sind, verletzt werden. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, die einschlägige nationale Regelung im Licht des Unionsrechts, insbesondere der Art. 5, 6 und 15 der Richtlinie 2002/58, zu prüfen.

120    Was zweitens die nachgelagerte Verarbeitung durch Telenet betrifft, mit der die Inhaber der gespeicherten IP-Adressen identifiziert und ihre Namen und Anschriften an Mircom übermittelt werden sollen, ist darauf hinzuweisen, dass ein Antrag nach Art. 8 der Richtlinie 2004/48, der sich auf die Übermittlung der Namen und Anschriften von Nutzern beschränkt, die an rechtsverletzenden Tätigkeiten beteiligt sind, dem Ziel entspricht, einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Auskunftsrecht der Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums und dem Recht der Nutzer auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten zu schaffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, Constantin Film Verleih, C‑264/19, EU:C:2020:542, Rn. 37 und 38 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

121    Solche die Identität der Nutzer elektronischer Kommunikationsmittel betreffenden Daten ermöglichen es für sich genommen normalerweise weder, das Datum, die Uhrzeit, die Dauer und die Adressaten der Kommunikationen in Erfahrung zu bringen, noch die Orte, an denen sie stattfanden, oder wie häufig dies mit bestimmten Personen innerhalb eines gegebenen Zeitraums geschah, so dass sie, abgesehen von Kontaktdaten dieser Nutzer wie ihrer Identität und ihren Anschriften, keine Informationen über die konkreten Kommunikationen und infolgedessen über ihr Privatleben liefern. Der Eingriff, der mit einer auf diese Daten abzielenden Maßnahme verbunden ist, kann somit grundsätzlich nicht als schwer eingestuft werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2021, Prokuratuur [Voraussetzungen für den Zugang zu Daten über die elektronische Kommunikation], C‑746/18, EU:C:2021:152, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

122    Im Ausgangsverfahren setzt der Auskunftsantrag von Mircom jedoch voraus, dass Telenet die im Auftrag von Mircom gespeicherten dynamischen IP-Adressen mit den diesen Nutzern von Telenet zugeteilten IP-Adressen abgleicht, die ihre Teilnahme an dem in Rede stehenden Peer-to-peer-Netz ermöglicht haben.

123    Wie sich aus der in Rn. 113 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt, betrifft ein solcher Antrag somit die Verarbeitung von Verkehrsdaten. Das Recht auf den Schutz solcher Daten, das den in Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48 genannten Personen zusteht, ist Teil des Grundrechts jedes Einzelnen auf Schutz der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, wie es in Art. 8 der Charta und in der Verordnung 2016/679, die durch die Richtlinie 2002/58 präzisiert und ergänzt wird, verbürgt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, Coty Germany, C‑580/13, EU:C:2015:485, Rn. 30).

124    Die Anwendung der in der Richtlinie 2004/48 vorgesehenen Maßnahmen kann nämlich die Verordnung 2016/679 und die Richtlinie 2002/58 nicht berühren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, Coty Germany, C‑580/13, EU:C:2015:485, Rn. 32).

125    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2004/48 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 und Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46 die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, eine Verpflichtung zur Weitergabe personenbezogener Daten an Privatpersonen zu schaffen, um die Verfolgung von Urheberrechtsverstößen vor den Zivilgerichten zu ermöglichen, ihnen aber auch nicht vorschreibt, eine solche Verpflichtung vorzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. April 2012, Bonnier Audio u. a., C‑461/10, EU:C:2012:219, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Mai 2017, Rīgas satiksme, C‑13/16, EU:C:2017:336, Rn. 34).

126    Es ist jedoch festzustellen, dass – wie auch Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46 – weder Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f noch Art. 9 Abs. 2 Buchst. f der Verordnung 2016/679, obwohl sie nach Art. 288 Abs. 2 AEUV unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gelten, die Verpflichtung eines Dritten, z. B. eines Internetzugangsanbieters, vorsehen, personenbezogene Daten an Privatpersonen als Empfänger im Sinne von Art. 4 Nr. 9 dieser Verordnung zu übermitteln, um die Verfolgung von Urheberrechtsverstößen vor den Zivilgerichten zu ermöglichen, sondern nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen selbst oder durch einen Dritten im Sinne von Art. 4 Nr. 10 der Verordnung regeln.

127    Daher könnte ein Internetzugangsanbieter wie Telenet nur auf der Grundlage einer Vorschrift nach Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58, die die Rechte und Pflichten gemäß den Art. 5 und 6 dieser Richtlinie beschränkt, zu einer solchen Übermittlung verpflichtet werden.

128    Da die Vorlageentscheidung insoweit keinen Hinweis enthält, wird das vorlegende Gericht die Rechtsgrundlage sowohl für die Speicherung der IP-Adressen, deren Übermittlung Mircom beantragt, durch Telenet als auch für den etwaigen Zugriff von Mircom auf diese Adressen zu prüfen haben.

129    Nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2002/58 erscheint nämlich die Vorratsspeicherung der IP‑Adressen durch die Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste über die Dauer ihrer Zuweisung hinaus im Prinzip nicht erforderlich, um eine Rechnung für die fraglichen Dienste zu erstellen, so dass sich die Feststellung im Internet begangener Rechtsverstöße ohne Rückgriff auf eine Rechtsvorschrift nach Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 als unmöglich erweisen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C‑511/18, C‑512/18 und C‑520/18, EU:C:2020:791, Rn. 154).

130    Wie der Generalanwalt in Nr. 104 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, würde der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Auskunftsantrag gegenstandslos, wenn die Speicherung der IP-Adressen auf der Grundlage einer solchen Rechtsvorschrift oder zumindest ihre Nutzung zu anderen als den im Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a. (C‑511/18, C‑512/18 und C‑520/18, EU:C:2020:791), für zulässig erachteten Zwecken als unionsrechtswidrig anzusehen wären.

131    Sollte sich aus der Prüfung des vorlegenden Gerichts ergeben, dass es nationale Rechtsvorschriften im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 gibt, die die Bestimmungen der Art. 5 und 6 dieser Richtlinie einschränken und sinnvollerweise auf den vorliegenden Fall angewendet werden könnten, und sollte sich auf der Grundlage der vom Gerichtshof in allen vorstehenden Randnummern des vorliegenden Urteils gegebenen Auslegungshinweise auch ergeben, dass Mircom klagebefugt ist und ihr Auskunftsantrag gerechtfertigt, verhältnismäßig und nicht missbräuchlich ist, werden die betreffenden Verarbeitungen als rechtmäßig im Sinne der Verordnung 2016/679 anzusehen sein.

132    Nach alledem ist auf die dritte und die vierte Frage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f der Verordnung 2016/679 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 dahin auszulegen ist, dass er grundsätzlich weder den Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums oder einen in dessen Auftrag handelnden Dritten daran hindert, IP-Adressen von Nutzern von Peer-to-Peer-Netzen, deren Internetanschlüsse für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzt worden sein sollen, systematisch zu speichern, noch dem entgegensteht, dass die Namen und Anschriften dieser Nutzer an den Rechtsinhaber oder an einen Dritten übermittelt werden, um ihm die Möglichkeit zu geben, bei einem Zivilgericht eine Schadensersatzklage wegen eines Schadens zu erheben, der von diesen Nutzern verursacht worden sein soll, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die dahin gehenden Maßnahmen und Anträge des Rechtsinhabers oder des Dritten gerechtfertigt, verhältnismäßig und nicht missbräuchlich sind und ihre Rechtsgrundlage in einer Rechtsvorschrift im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 haben, die die Tragweite der Bestimmungen der Art. 5 und 6 dieser Richtlinie beschränkt.

 Kosten

133    Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass es sich um eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne dieser Bestimmung handelt, wenn die von einem Nutzer eines Peer-to-Peer-Netzes zuvor heruntergeladenen Segmente einer Mediendatei, die ein geschütztes Werk enthält, von dem Endgerät dieses Nutzers aus auf die Endgeräte anderer Nutzer dieses Netzes hochgeladen werden, obwohl diese Segmente als solche erst nach dem Herunterladen eines bestimmten Prozentsatzes aller Segmente nutzbar sind. Unerheblich ist, dass dieses Hochladen aufgrund der Konfiguration der Filesharing-Software BitTorrent-Client durch die Software automatisch erfolgt, wenn der Nutzer, von dessen Endgerät aus das Hochladen erfolgt, sein Einverständnis mit dieser Software erklärt hat, indem er deren Anwendung zugestimmt hat, nachdem er ordnungsgemäß über ihre Eigenschaften informiert wurde.

2.      Die Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ist dahin auszulegen, dass eine Person, die vertragliche Inhaberin bestimmter Rechte des geistigen Eigentums ist, diese Rechte aber nicht selbst nutzt, sondern lediglich Schadensersatzansprüche gegen mutmaßliche Verletzer geltend macht, die in Kapitel II dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe grundsätzlich in Anspruch nehmen kann, es sei denn, es wird aufgrund der allgemeinen Verpflichtung aus Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie und auf der Grundlage einer umfassenden und eingehenden Prüfung festgestellt, dass ihr Antrag missbräuchlich ist. Ein auf Art. 8 der Richtlinie gestützter Auskunftsantrag ist insbesondere auch dann abzulehnen, wenn er unbegründet ist oder nicht die Verhältnismäßigkeit wahrt, was das nationale Gericht zu prüfen hat.

3.      Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er grundsätzlich weder den Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums oder einen in dessen Auftrag handelnden Dritten daran hindert, IPAdressen von Nutzern von Peer-to-Peer-Netzen, deren Internetanschlüsse für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzt worden sein sollen, systematisch zu speichern, noch dem entgegensteht, dass die Namen und Anschriften dieser Nutzer an den Rechtsinhaber oder an einen Dritten übermittelt werden, um ihm die Möglichkeit zu geben, bei einem Zivilgericht eine Schadensersatzklage wegen eines Schadens zu erheben, der von diesen Nutzern verursacht worden sein soll, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die dahin gehenden Maßnahmen und Anträge des Rechtsinhabers oder des Dritten gerechtfertigt, verhältnismäßig und nicht missbräuchlich sind und ihre Rechtsgrundlage in einer Rechtsvorschrift im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 in der durch die Richtlinie 2009/136 geänderten Fassung haben, die die Tragweite der Bestimmungen der Art. 5 und 6 dieser Richtlinie in geänderter Fassung beschränkt.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Niederländisch.