ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 91

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

62. Jahrgang
29. März 2019


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2019/515 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 ( 1 )

1

 

*

Verordnung (EU) 2019/516 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates (BNE-Verordnung) ( 1 )

19

 

*

Verordnung (EU) 2019/517 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Durchführung und Funktionsweise der Domäne oberster Stufe .eu, zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission ( 1 )

25

 

*

Verordnung (EU) 2019/518 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 in Bezug auf Entgelte für grenzüberschreitende Zahlungen in der Union und Entgelte für Währungsumrechnungen ( 1 )

36

 

*

Verordnung (EU) 2019/519 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen ( 1 )

42

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie (EU) 2019/520 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren in der Union ( 1 )

45

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen ( ABl. L 173 vom 9.7.2018 )

77

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

29.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 91/1


VERORDNUNG (EU) 2019/515 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 19. März 2019

über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 764/2008

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Warenverkehr gemäß dem Vertrag gewährleistet ist. Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen Mitgliedstaaten verboten. Das Verbot erfasst alle nationalen Maßnahmen, die geeignet sind, den Warenhandel innerhalb der Union unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern. Der freie Warenverkehr im Binnenmarkt wird durch die Harmonisierung der Vorschriften auf Unionsebene, die für gemeinsame Anforderungen für das Inverkehrbringen bestimmter Waren sorgt, oder im Falle von Waren oder Teilwaren, die nicht vollständig unter die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, durch die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung — wie vom Gerichtshof der Europäischen Union definiert — sichergestellt.

(2)

Ein gut funktionierender Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung ist eine wesentliche Ergänzung der Harmonisierung der Vorschriften auf Unionsebene, zumal viele Waren sowohl harmonisierte als auch nicht harmonisierte Aspekte aufweisen.

(3)

Es können rechtswidrige Hindernisse für den freien Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten geschaffen werden, wenn keine Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Waren oder bestimmte Aspekte von Waren vorliegen und die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats für Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, nationale Vorschriften anwendet, sodass die Waren bestimmte technische Anforderungen — z. B. Anforderungen hinsichtlich der Bezeichnung, der Form, der Größe, des Gewichts, der Zusammensetzung, der Darstellung, der Kennzeichnung oder der Verpackung — erfüllen müssen. Die Anwendung solcher Vorschriften auf Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, könnte im Widerspruch zu den Artikeln 34 und 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) stehen, selbst wenn die Vorschriften ohne Unterscheidung für alle Waren gelten.

(4)

Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung leitet sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ab. Diesem Grundsatz zufolge dürfen die Mitgliedstaaten den Verkauf von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, in ihrem Hoheitsgebiet nicht verbieten, selbst wenn die Waren, einschließlich derer, die nicht Ergebnis eines Fertigungsprozesses sind, gemäß anderen technischen Vorschriften hergestellt wurden. Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gilt jedoch nicht absolut. Die Mitgliedstaaten können das Inverkehrbringen von Waren beschränken, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, wenn die Beschränkungen aus den in Artikel 36 AEUV dargelegten Gründen oder aufgrund anderer zwingender, durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Zusammenhang mit dem freien Warenverkehr anerkannter Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und wenn die Beschränkungen dem verfolgten Zweck angemessen sind. In der vorliegenden Verordnung wird die Verpflichtung niedergelegt, die Beschränkung oder Verweigerung des Marktzugangs eindeutig zu begründen.

(5)

Der Begriff „zwingende Gründe des Allgemeininteresses“ ist vom Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Rechtsprechung zu den Artikeln 34 und 36 AEUV entwickelt worden und entwickelt sich ständig weiter. Bestehen berechtigte Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten, so könnten derartige zwingende Gründe die Anwendung nationaler technischer Vorschriften durch die zuständigen Behörden rechtfertigen. Allerdings müssen Verwaltungsentscheidungen stets gebührend begründet werden, rechtmäßig und angemessen sein und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang stehen, wobei die zuständige Behörde die mit den wenigsten Beschränkungen verbundene Entscheidung zu treffen hat. Um das Funktionieren des Binnenmarktes für Waren zu verbessern, sollten die nationalen technischen Vorschriften zweckmäßig sein und keine unverhältnismäßigen nichttarifären Handelshemmnisse schaffen. Überdies dürfen Verwaltungsentscheidungen, die den Marktzugang von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, beschränken oder verweigern, nicht allein darauf gründen, dass die in Rede stehenden Waren das von dem Mitgliedstaat verfolgte Ziel von berechtigtem öffentlichen Interesse auf andere Art erfüllen als Waren in diesem Mitgliedstaat dies tun. Die Kommission sollte zur ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu dem Begriff „zwingende Gründe des Allgemeininteresses“ und zur Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung unverbindliche Leitlinien bereitstellen, um die Mitgliedstaaten zu unterstützen. Die zuständigen Behörden sollten die Gelegenheit erhalten, zu den Leitlinien beizutragen und Rückmeldungen zu geben.

(6)

In seinen Schlussfolgerungen vom Dezember 2013 hielt der Rat (Wettbewerbsfähigkeit) zur Binnenmarktpolitik fest, dass zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmen und Verbraucher im Binnenmarkt alle zweckdienlichen Instrumente, darunter auch die gegenseitige Anerkennung, angemessen eingesetzt werden sollten. Der Rat forderte die Kommission auf, Bericht über Fälle zu erstatten, in denen die Funktionsweise des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung noch immer unzulänglich oder problematisch ist. In seinen Schlussfolgerungen zur Binnenmarktpolitik vom Februar 2015 forderte der Rat (Wettbewerbsfähigkeit) die Kommission nachdrücklich auf, Schritte einzuleiten, um die Wirksamkeit des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung zu gewährleisten, und diesbezügliche Vorschläge zu unterbreiten.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurde erlassen, um die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung zu erleichtern, indem Verfahren eingerichtet wurden, mit denen das Risiko der Schaffung rechtswidriger Hindernisse für den freien Verkehr von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, möglichst gering gehalten werden soll. Obwohl diese Verordnung erlassen wurde, bestehen nach wie vor viele Probleme hinsichtlich der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung. Wie die von 2014 bis 2016 durchgeführte Bewertung zeigte, wirkt der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung nicht wie beabsichtigt und hat die Verordnung (EG) Nr. 764/2008 nur begrenzt dazu beigetragen, die Anwendung dieses Grundsatzes zu erleichtern. Die in jener Verordnung vorgesehenen Instrumente und Verfahrensgarantien haben ihren Zweck, die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung zu verbessern, nicht erfüllt. Beispielsweise ist das Netzwerk der Produktinfostellen, das eingerichtet wurde, um Wirtschaftsakteuren Informationen zu anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften und der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung zur Verfügung zu stellen, unter den Wirtschaftsakteuren kaum bekannt und wird von diesen so gut wie nicht genutzt. Innerhalb dieses Netzwerks arbeiten die nationalen Behörden nicht ausreichend zusammen. Die Vorschrift, Verwaltungsentscheidungen zur Beschränkung oder Verweigerung des Marktzugangs zu melden, wird nur selten eingehalten. Folglich bestehen nach wie vor Hindernisse für den freien Warenverkehr.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 764/2008 weist mehrere Mängel auf und sollte daher überarbeitet und gestärkt werden. Aus Gründen der Klarheit sollte die Verordnung (EG) Nr. 764/2008 daher durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden. In der vorliegenden Verordnung sollten klare Verfahren festgelegt werden, um den freien Verkehr von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, zu gewährleisten und sicherzustellen, dass der freie Warenverkehr nur beschränkt werden kann, wenn die Mitgliedstaaten ein berechtigtes öffentliches Interesse hieran haben und die Beschränkung gerechtfertigt und verhältnismäßig ist. Durch diese Verordnung sollte auch sichergestellt werden, dass aufgrund des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung bestehende Rechte und Verpflichtungen sowohl von den Wirtschaftsakteuren als auch von den nationalen Behörden beachtet werden.

(9)

Die gegebenenfalls vorzunehmende weitere Harmonisierung der Bedingungen für das Inverkehrbringen von Waren zur Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarktes sollte von dieser Verordnung unberührt bleiben.

(10)

Auch andere Arten von Maßnahmen, die unter die Artikel 34 und 36 AEUV fallen, können Handelshemmnisse verursachen. Zu diesen Maßnahmen können beispielsweise für öffentliche Vergabeverfahren erstellte technische Spezifikationen oder die obligatorische Verwendung der Amtssprachen in den Mitgliedstaaten zählen. Solche Maßnahmen sollten allerdings keine nationalen technischen Vorschriften im Sinne der vorliegenden Verordnung darstellen und nicht in ihren Anwendungsbereich fallen.

(11)

Nationale technische Vorschriften werden mitunter in einem Mitgliedstaat im Wege eines Vorabgenehmigungsverfahrens umgesetzt, bei dem eine formale Genehmigung von einer zuständigen Behörde eingeholt werden muss, bevor die Waren dort in den Verkehr gebracht werden können. Ein Vorabgenehmigungsverfahren beschränkt durch sein bloßes Vorhandensein den freien Warenverkehr. Daher muss mit einem solchen Verfahren ein durch Unionsrecht anerkanntes öffentliches Interesse verfolgt werden und es muss verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein, damit es hinsichtlich des Grundsatzes des freien Warenverkehrs im Binnenmarkt gerechtfertigt ist. Ob ein solches Verfahren dem Unionsrecht entspricht, ist anhand der in der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union angeführten Erwägungen zu bewerten. Deshalb sollten Verwaltungsentscheidungen, die den Marktzugang von Waren ausschließlich aus dem Grund beschränken oder verweigern, dass für die Waren keine gültige Vorabgenehmigung vorliegt, vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Wird jedoch eine zwingende Vorabgenehmigung für Waren beantragt, so sollte jede Verwaltungsentscheidung zur Ablehnung des Antrags aufgrund einer im jeweiligen Mitgliedstaat geltenden nationalen technischen Vorschrift ausschließlich gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung erlassen werden, sodass der Antragsteller in den Genuss des Verfahrensschutzes dieser Verordnung kommt. Dies gilt auch für die freiwillige Vorabgenehmigung von Waren, sofern ein solches Verfahren besteht.

(12)

Es ist wichtig klarzustellen, dass zu den von dieser Verordnung erfassten Arten von Waren auch landwirtschaftliche Erzeugnisse gehören. Der Begriff „landwirtschaftliche Erzeugnisse“ schließt gemäß Artikel 38 Absatz 1 AEUV Fischereierzeugnisse ein. Damit sich leichter ermitteln lässt, welche Waren unter die vorliegende Verordnung fallen, sollte die Kommission bewerten, ob es durchführbar und nutzbringend ist, eine der Orientierung dienende Liste der gegenseitig anzuerkennenden Erzeugnisse weiterzuentwickeln.

(13)

Es ist außerdem wichtig klarzustellen, dass der Begriff „Hersteller“ nicht nur Hersteller von Waren umfasst, sondern auch Personen, die Waren, einschließlich landwirtschaftlicher Erzeugnisse, erzeugen, die nicht Produkt eines Fertigungsprozesses sind, sowie Personen, die als Hersteller einer Ware auftreten.

(14)

Entscheidungen der mitgliedstaatlichen Gerichtsbarkeit über die Rechtmäßigkeit von Fällen, in denen Waren, die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht wurden, aufgrund einer nationalen technischen Vorschrift der Zugang zum Markt in einem anderen Mitgliedstaat verwehrt wird oder in denen Sanktionen verhängt werden, sollten vom Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung ausgenommen werden.

(15)

Um vom Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung profitieren zu können, müssen Waren in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sein. Es sollte klargestellt werden, dass Waren, damit sie als in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht gelten können, den in diesem Mitgliedstaat geltenden einschlägigen Vorschriften entsprechen und in diesem Mitgliedstaat für den Endnutzer bereitgestellt werden müssen.

(16)

Zwecks Sensibilisierung der nationalen Behörden und der Wirtschaftsakteure für den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung sollten die Mitgliedstaaten in Erwägung ziehen, klare und eindeutige „Binnenmarktklauseln“ in ihren nationalen technischen Vorschriften vorzusehen, um die Anwendung des besagten Grundsatzes zu erleichtern.

(17)

Die erforderlichen Beweise dafür, dass Waren in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, unterscheiden sich in den verschiedenen Mitgliedstaaten erheblich. Dies verursacht unnötigen Aufwand, Verzögerungen und zusätzliche Kosten für Wirtschaftsakteure und hat zur Folge, dass nationale Behörden die Informationen, die für eine rechtzeitige Prüfung der Waren notwendig sind, nicht erhalten. Das kann zur Folge haben, dass die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung behindert wird. Es ist daher unerlässlich, dass den Wirtschaftsakteuren der Nachweis, dass ihre Waren in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, erleichtert wird. Die Wirtschaftsakteure sollten eine Selbsterklärung nutzen, die den zuständigen Behörden alle erforderlichen Informationen zu den Waren und zu ihrer Vereinbarkeit mit den Vorschriften des anderen Mitgliedstaats zur Verfügung stellt. Durch die Nutzung der freiwilligen Erklärungen sollten die nationalen Behörden nicht an einer Verwaltungsentscheidung für eine Beschränkung oder Verweigerung des Marktzugangs gehindert werden, solange die Entscheidungen verhältnismäßig und begründet sind, den Grundsatz der gegenseitigen Ankerkennung einhalten und der vorliegenden Verordnung entsprechen.

(18)

Der Hersteller, der Einführer oder der Händler sollte eine Erklärung zum rechtmäßigen Inverkehrbringen von Waren für die Zwecke der gegenseitigen Anerkennung (im Folgenden „Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung“) abgeben können. Der Hersteller ist am besten in der Lage, die Angaben in der Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung zu machen, da der Hersteller die Waren am besten kennt und im Besitz der für die Überprüfung der in der Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung enthaltenen Angaben notwendigen Nachweise ist. Der Hersteller sollte die Möglichkeit haben, einen Bevollmächtigten damit zu beauftragen, solche Erklärungen im Namen des Herstellers und unter der Verantwortung des Herstellers abzugeben. Kann ein Wirtschaftsakteur in der Erklärung jedoch nur Angaben zur Rechtmäßigkeit des Inverkehrbringens der Waren machen, so sollte ein anderer Wirtschaftsakteur angeben können, dass die Waren in dem betreffenden Mitgliedstaat für Endnutzer bereitgestellt werden, sofern dieser Wirtschaftsakteur die Verantwortung für die Angaben in der Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung übernimmt und die für die Überprüfung dieser Angaben erforderlichen Nachweise vorlegen kann.

(19)

Die Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung sollte immer auch genaue und vollständige Informationen zu den Waren enthalten. Sie sollte daher aktualisiert werden, damit Änderungen — z. B. der einschlägigen nationalen technischen Vorschriften — berücksichtigt werden.

(20)

Um sicherzustellen, dass in einer Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung umfassende Angaben gemacht werden, sollte eine harmonisierte Struktur für solche Erklärungen festgelegt werden, auf die Wirtschaftsakteure, die eine solche Erklärung abgeben wollen, zurückgreifen können.

(21)

Es ist wichtig sicherzustellen, dass die Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung wahrheitsgemäß und zutreffend ausgefüllt wird. Daher muss von den Wirtschaftsakteuren verlangt werden, dass sie für ihre Angaben in der Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung verantwortlich sind.

(22)

Zur Steigerung der Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen im Bereich von Waren, die nicht den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen, sollte es möglich sein, neue Informationstechnologien zu nutzen, um die Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung einfacher leisten zu können. Daher sollten Wirtschaftsakteure ihre Erklärungen zur gegenseitigen Anerkennung online veröffentlichen können, sofern die Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung leicht zugänglich ist und in einem betriebssicheren Format vorliegt.

(23)

Die Kommission sollte sicherstellen, dass im zentralen digitalen Zugangstor ein Muster der Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung und Leitlinien zum Ausfüllen der Erklärung in allen Amtssprachen der Union bereitgestellt werden.

(24)

Diese Verordnung sollte auch für Waren gelten, bei denen nur einige Aspekte durch Rechtsvorschriften der Union harmonisiert sind. Wenn der Wirtschaftsakteur gemäß den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union eine EU-Konformitätserklärung ausstellen muss, um die Vereinbarkeit mit diesen Rechtsvorschriften zu bestätigen, sollte es für diesen Wirtschaftsakteur zulässig sein, die Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung gemäß dieser Verordnung der EU-Konformitätserklärung beizufügen.

(25)

Wenn ein Wirtschaftsakteur sich entscheidet, keinen Gebrauch von der Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung zu machen, sollten die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats eindeutig bestimmte Aufforderungen zur Vorlage spezifischer Angaben aussprechen, die sie zur Bewertung der Waren im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für erforderlich halten.

(26)

Dem Wirtschaftsakteur sollte angemessene Zeit eingeräumt werden, in der die von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats angeforderten Unterlagen oder anderen Angaben zur Verfügung zu stellen oder Argumente oder Bemerkungen in Bezug auf die Bewertung der betreffenden Waren vorzubringen sind.

(27)

Nach der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) müssen die Mitgliedstaaten der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten jeden Entwurf einer nationalen technischen Vorschrift, die gewerblich hergestellte Erzeugnisse — einschließlich landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder Fischereierzeugnisse — betrifft, übermitteln und die Gründe mitteilen, die die Festlegung dieser Vorschrift erforderlich machen. Nach Erlass einer solchen nationalen technischen Vorschrift muss jedoch sichergestellt werden, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung in Einzelfällen korrekt auf spezifische Waren angewandt wird. Mit der vorliegenden Verordnung sollten Verfahren für die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung in Einzelfällen festgelegt werden, indem beispielsweise die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, anzugeben, auf welchen nationalen technischen Vorschriften eine Verwaltungsentscheidung beruht und welche berechtigten Gründe des Allgemeininteresses bestehen, mit denen die Anwendung dieser nationalen technischen Vorschrift auf eine Ware begründet wird, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde. Die Verhältnismäßigkeit der nationalen technischen Vorschrift bildet die Grundlage für den Nachweis der Verhältnismäßigkeit der Verwaltungsentscheidung, die auf dieser Vorschrift beruht. Allerdings sollten in jedem Einzelfall die Mittel festgelegt werden, mit denen der Nachweis der Verhältnismäßigkeit der Verwaltungsentscheidung zu erbringen ist.

(28)

Da Verwaltungsentscheidungen zur Beschränkung oder Verweigerung des Marktzugangs für Waren, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, Ausnahmen vom Grundsatz des freien Warenverkehrs bleiben sollten, muss sichergestellt werden, dass bei solchen Entscheidungen die bestehenden Verpflichtungen aufgrund des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung beachtet werden. Deshalb ist es angebracht, ein eindeutiges Verfahren festzulegen, um festzustellen, ob die Waren in diesem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, und, wenn dies der Fall ist, ob die berechtigten Allgemeininteressen, die von der geltenden nationalen technischen Vorschrift des Bestimmungsmitgliedstaats erfasst werden, im Einklang mit Artikel 36 AEUV und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union angemessen geschützt werden. Durch solche Verfahren sollte sichergestellt werden, dass alle Verwaltungsentscheidungen verhältnismäßig sind und dass dabei der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gewahrt und diese Verordnung eingehalten wird.

(29)

Wenn eine zuständige Behörde Waren bewertet, bevor sie über eine Beschränkung oder Verweigerung des Marktzugangs entscheidet, sollte diese Behörde nicht die Aussetzung des Marktzugangs beschließen dürfen, es sei denn, es ist ein zügiges Eingreifen erforderlich, um die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen zu schützen oder Schäden für die Umwelt zu verhindern oder um die Bereitstellung von Waren zu verhindern, wenn diese Bereitstellung aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit oder der öffentlichen Sicherheit — z. B. zur Kriminalitätsprävention — generell verboten ist.

(30)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) wurde ein System der Akkreditierung eingeführt, das die gegenseitige Anerkennung der Befugnisse der Konformitätsbewertungsstellen sicherstellt. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten deshalb Prüfberichte und Bescheinigungen einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle nicht aus befugnisbezogenen Gründen ablehnen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten auch Prüfberichte und Bescheinigungen nicht ablehnen, die von anderen Konformitätsbewertungsstellen im Einklang mit dem Unionsrecht ausgestellt worden sind, um so weit wie möglich die unnötige Wiederholung von Prüfungen und Verfahren zu vermeiden, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt worden sind. Die zuständigen Behörden sollten den Inhalt der vorzulegenden Prüfberichte oder Bescheinigungen gebührend berücksichtigen.

(31)

Nach der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) dürfen nur sichere Produkte in Verkehr gebracht werden; gleichzeitig werden in der Richtlinie die Verpflichtungen festgelegt, denen die Hersteller und Händler im Hinblick auf die Sicherheit der Produkte unterliegen. Die Richtlinie gestattet den zuständigen Behörden, alle gefährlichen Produkte unmittelbar zu verbieten oder möglicherweise gefährliche Produkte so lange zu verbieten, bis die verschiedenen Sicherheitsbewertungen, Überprüfungen und Kontrollen abgeschlossen sind. Außerdem ist in jener Richtlinie das Verfahren beschrieben, nach dem zuständige Behörden bei Produkten, die eine Gefahr darstellen, geeignete Maßnahmen wie die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b bis f jener Richtlinie genannten ergreifen können, und es wurde die Pflicht eingeführt, solche Maßnahmen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten zu melden. Die zuständigen Behörden sollten daher die Möglichkeit haben, jene Richtlinie, insbesondere deren Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b bis f sowie Artikel 8 Absatz 3, weiter anzuwenden.

(32)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) wurde unter anderem ein Schnellwarnsystem für die Meldung eines von Lebensmitteln oder Futtermitteln ausgehenden unmittelbaren oder mittelbaren Risikos für die menschliche Gesundheit eingerichtet. Gemäß jener Verordnung sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission über das Schnellwarnsystem unverzüglich sämtliche von ihnen ergriffenen Maßnahmen zur Beschränkung des Inverkehrbringens von Lebensmitteln oder Futtermitteln oder zur Rücknahme oder zum Rückruf von Lebensmitteln oder Futtermitteln zu melden, falls der Schutz der menschlichen Gesundheit rasches Handeln erfordert. Die zuständigen Behörden sollten die Möglichkeit haben, die genannte Verordnung, insbesondere deren Artikel 50 Absatz 3 und Artikel 54, weiter anzuwenden.

(33)

Mit der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) wurde ein harmonisierter Unionsrahmen für die Organisation amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten entlang der gesamten Lebensmittelkette eingerichtet, wobei die in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) und in den einschlägigen sektorspezifischen Rechtsvorschriften der Union festgelegten Regelungen über amtliche Kontrollen berücksichtigt werden. Die Verordnung (EU) 2017/625 legt ein besonderes Verfahren fest, das gewährleisten soll, dass die betreffenden Wirtschaftsakteure Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelrecht sowie gegen die Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz abstellen. Die zuständigen Behörden sollten die Möglichkeit haben, die Verordnung (EU) 2017/625, insbesondere deren Artikel 138, weiter anzuwenden.

(34)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) wurde ein harmonisierter Unionsrahmen eingerichtet, der der Durchführung von Kontrollen in Bezug auf die in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) festgelegten Verpflichtungen in Übereinstimmung mit den Kriterien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 dient, und festgelegt, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass jeder Marktteilnehmer, der diese Vorschriften erfüllt, einen Anspruch darauf hat, in ein Kontrollsystem aufgenommen zu werden. Die zuständigen Behörden sollten die Möglichkeit haben, die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, und insbesondere deren Artikel 90, weiter anzuwenden.

(35)

Jede gemäß dieser Verordnung getroffene Verwaltungsentscheidung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollte eine Rechtsbehelfsbelehrung für Wirtschaftsakteure enthalten, damit Wirtschaftsakteure gemäß dem nationalen Recht Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung einlegen oder das zuständige Gericht des Mitgliedstaats anrufen können. In der Verwaltungsentscheidung sollte auch auf die Möglichkeit für Wirtschaftsakteure hingewiesen werden, das Problemlösungsnetz für den Binnenmarkt (SOLVIT) und das in dieser Verordnung vorgesehene Problemlösungsverfahren zu nutzen.

(36)

Für eine korrekte und kohärente Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung sind wirksame Lösungen für Wirtschaftsakteure, die eine unternehmensfreundliche Alternative suchen, um gegen Verwaltungsentscheidungen zur Beschränkung oder Verweigerung des Marktzugangs vorzugehen, unerlässlich. Um solche Lösungen zu gewährleisten und Prozesskosten zu vermeiden, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (im Folgenden „KMU“), sollte den Wirtschaftsakteuren ein außergerichtliches Problemlösungsverfahren zur Verfügung stehen.

(37)

SOLVIT ist ein von den Verwaltungen jedes Mitgliedstaats bereitgestellter Dienst, der Lösungen für Personen sowie für Unternehmen finden soll, wenn ihre Rechte durch die Behörden eines anderen Mitgliedstaats verletzt wurden. Die Grundsätze für die Arbeitsweise von SOLVIT werden in der Empfehlung 2013/461/EU der Kommission (12) dargelegt, in der vorgesehen ist, dass jeder Mitgliedstaat eine SOLVIT-Stelle einrichtet, der angemessene personelle und finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, um die Beteiligung der SOLVIT-Stelle an SOLVIT sicherzustellen. Die Kommission sollte SOLVIT und die damit verbundenen Vorteile insbesondere bei Unternehmen bekannter machen.

(38)

SOLVIT ist ein wirksamer außergerichtlicher Problemlösungsmechanismus, der unentgeltlich zur Verfügung steht. Es arbeitet mit kurzen Fristen und liefert praktische Lösungen, wenn Schwierigkeiten bei der Anerkennung der Rechte von Personen und Unternehmen aus der Union durch Behörden auftreten. Wenn der Wirtschaftsakteur, die jeweilige SOLVIT-Stelle und der beteiligten Mitgliedstaat sich auf ein angemessenes Ergebnis einigen, sollten keine weiteren Schritte mehr notwendig sein.

(39)

In den Fällen, in denen der informelle Ansatz von SOLVIT versagt und weiterhin Zweifel an der Vereinbarkeit der Verwaltungsentscheidung mit dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung bestehen, sollte allerdings die Kommission befugt sein, die Angelegenheit auf Ersuchen einer der beteiligten SOLVIT-Stellen zu untersuchen. Nach ihrer Bewertung sollte die Kommission eine Stellungnahme vorlegen, die über die zuständige SOLVIT-Stelle dem betreffenden Wirtschaftsakteur und den zuständigen Behörden zu übermitteln ist und im Rahmen des SOLVIT-Verfahrens berücksichtigt werden sollte. Das Eingreifen der Kommission sollte an eine Frist von 45 Arbeitstagen gebunden sein, die nicht den Zeitraum für die Erlangung von Angaben und Unterlagen durch die Kommission beinhalten sollte, die diese für erforderlich erachtet. Wird der Fall binnen dieser Frist gelöst, so sollte die Kommission nicht verpflichtet sein, eine Stellungnahme vorzulegen. Solche SOLVIT-Fälle sollten in der SOLVIT-Datenbank in einem gesonderten Arbeitsablauf behandelt und nicht in den normalen SOLVIT-Statistiken ausgewiesen werden.

(40)

Die Stellungnahme der Kommission zu einer Verwaltungsentscheidung zur Beschränkung oder Verweigerung des Marktzugangs sollte sich nur darauf beziehen, ob die Verwaltungsentscheidung mit dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und den Anforderungen dieser Verordnung vereinbar ist. Die Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 AEUV sowie die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Einhaltung des Unionsrechts bei der Behandlung von systemimmanenten Problemen, die bei der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auftreten, bleiben davon unberührt.

(41)

Es ist für den Waren-Binnenmarkt wichtig, dass Unternehmen, insbesondere KMU, verlässliche und konkrete Informationen über das geltende Recht eines bestimmten Mitgliedstaats erhalten können. Die Produktinfostellen sollten eine wichtige Rolle bei der Erleichterung der Kommunikation zwischen den nationalen Behörden und den Wirtschaftsakteuren spielen, indem sie Informationen über spezifische Produktvorschriften und über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats verbreiten. Es ist daher notwendig, die Rolle der Produktinfostellen als wichtigsten Lieferanten von Informationen über Produktvorschriften aller Art einschließlich nationaler technischer Vorschriften, die unter den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung fallen, zu stärken.

(42)

Zwecks Erleichterung des freien Warenverkehrs sollten die Produktinfostellen in einem angemessenen Umfang kostenlos Informationen über ihre nationalen technischen Vorschriften und über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung bereitstellen. Die Produktinfostellen sollten über die geeignete Ausrüstung und angemessene Ressourcen verfügen. Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) sollten sie derartige Informationen über eine Website bereitstellen und den in der genannten Verordnung festgelegten Qualitätskriterien unterliegen. Die mit der Bereitstellung dieser Informationen verbundenen Aufgaben der Produktinfostellen, zu denen die Bereitstellung von elektronischen Kopien der nationalen technischen Vorschriften oder eines Online-Zugangs zu diesen Vorschriften gehört, sollten unbeschadet der für die Verbreitung nationaler technischer Vorschriften geltenden nationalen Vorschriften ausgeführt werden. Zudem sollten die Produktinfostellen nicht verpflichtet sein, Kopien von Normen oder einen Online-Zugang zu Normen, für die Rechte des geistigen Eigentums von Normungsgremien oder -organisationen gelten, bereitzustellen.

(43)

Die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden ist wesentlich für das reibungslose Funktionieren des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung und für die Schaffung einer Kultur der gegenseitigen Anerkennung. Die Produktinfostellen und die nationalen zuständigen Behörden sollten daher zusammenarbeiten und Informationen und Erfahrungen austauschen, um zu gewährleisten, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und diese Verordnung korrekt und kohärent angewandt werden.

(44)

Für die Meldung von Verwaltungsentscheidungen, mit denen der Marktzugang begrenzt oder verweigert wird, zur Ermöglichung der Kommunikation zwischen den Produktinfostellen und zur Sicherstellung der Verwaltungszusammenarbeit ist es notwendig, den Mitgliedstaaten ein Informations- und Kommunikationssystem an die Hand zu geben.

(45)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) ausgeübt werden.

(46)

Ist die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Verordnung notwendig, so sollte eine solche Verarbeitung im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union über den Schutz personenbezogener Daten geschehen. Jede Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung fällt je nach Lage des Falls unter die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) oder die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (16).

(47)

Es sollten verlässliche und wirksame Überwachungsmechanismen eingerichtet werden, um Informationen über die Anwendung dieser Verordnung und ihre Auswirkungen auf den freien Warenverkehr zu erhalten. Diese Mechanismen sollten nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinausgehen.

(48)

Um das Bewusstsein für den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung zu schärfen und sicherzustellen, dass die vorliegende Verordnung korrekt und kohärent angewandt wird, sollte vorgesehen werden, dass die Union Sensibilisierungskampagnen, Weiterbildungsmaßnahmen, den Austausch von Beamten und sonstige damit zusammenhängende Aktivitäten zur Vertiefung und Unterstützung des Vertrauens und der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, den Produktinfostellen und den Wirtschaftsakteuren finanziert.

(49)

Um dem Mangel an genauen Daten zum Funktionieren des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung und seinen Auswirkungen auf den Binnenmarkt für Waren abzuhelfen, sollte die Union die Erhebung solcher Daten finanzieren.

(50)

Die finanziellen Interessen der Union sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch verhältnismäßige Maßnahmen geschützt werden, darunter Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, Rückforderung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.

(51)

Es ist angebracht, die Anwendung dieser Verordnung aufzuschieben, damit die zuständigen Behörden und die Wirtschaftsakteure ausreichend Zeit haben, sich auf die darin festgelegten Anforderungen einzustellen.

(52)

Die Kommission sollte eine Bewertung dieser Verordnung mit Blick auf die damit verfolgten Ziele durchführen. Die Kommission sollte die erhobenen Daten über das Funktionieren des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung und seine Auswirkungen auf den Binnenmarkt für Waren und die im Informations- und Kommunikationssystem verfügbaren Daten für die Bewertung dieser Verordnung heranziehen. Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, die Mitgliedstaaten zu ersuchen, zusätzliche, für ihre Bewertung notwendige Angaben zur Verfügung zu stellen. Nach Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (17) sollte die Evaluierung dieser Verordnung bezogen auf die Effizienz, Effektivität, Relevanz, Kohärenz und den Mehrwert die Grundlage für die Abschätzung der Folgen von Optionen für weitergehende Maßnahmen bilden.

(53)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Gewährleistung der reibungslosen, kohärenten und korrekten Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Ziel dieser Verordnung ist es, das Funktionieren des Binnenmarktes dadurch zu stärken, dass die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung verbessert wird und ungerechtfertigte Handelshemmnisse abgebaut werden.

(2)   Diese Verordnung legt unter Berücksichtigung von Artikel 36 AEUV und der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Regeln und Verfahren für die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung in Einzelfällen auf unter Artikel 34 AEUV fallende Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, durch die Mitgliedstaaten fest.

(3)   Außerdem werden mit dieser Verordnung die Einführung und der Betrieb von Produktinfostellen in den Mitgliedstaaten sowie die Zusammenarbeit und der Datenaustausch im Zusammenhang mit dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung vorgesehen.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für Waren aller Art einschließlich landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Sinne des Artikels 38 Absatz 1 Unterabsatz 2 AEUV sowie für Verwaltungsentscheidungen, die von einer zuständigen Behörde eines Bestimmungsmitgliedstaates im Zusammenhang mit solchen Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, getroffen wurden oder zu treffen sind, sofern die Verwaltungsentscheidung die folgenden Kriterien erfüllt:

a)

Grundlage für die Verwaltungsentscheidung ist eine nationale technische Vorschrift, die im Bestimmungsmitgliedstaat anwendbar ist; und

b)

direkte oder indirekte Folge der Verwaltungsentscheidung ist eine Beschränkung oder Verweigerung des Marktzugangs im Bestimmungsmitgliedstaat.

„Verwaltungsentscheidungen“ umfassen sämtliche administrativen Schritte, die auf einer nationalen technischen Vorschrift beruhen und dieselbe oder im Wesentlichen dieselbe rechtliche Wirkung haben wie die in Buchstabe b genannte Entscheidung.

(2)   Für die Zwecke dieser Verordnung ist unter einer „nationalen technischen Vorschrift“ jede Regelung in einem Gesetz, einer Verordnung oder einer sonstigen Verwaltungsbestimmung eines Mitgliedstaats zu verstehen, auf die Folgendes zutrifft:

a)

sie deckt Waren oder Aspekte von Waren ab, die keiner Harmonisierung auf Unionsebene unterliegen;

b)

sie verbietet entweder die Bereitstellung von Waren oder von Waren einer bestimmten Art auf dem Markt des betreffenden Mitgliedstaats oder ihre Erfüllung wird tatsächlich oder rechtlich verbindlich vorgeschrieben, wenn Waren oder Waren einer bestimmten Art auf diesem Markt bereitgestellt werden; und

c)

auf sie trifft mindestens eines der folgenden Kriterien zu:

i)

Es werden darin die Merkmale festgelegt, die die Waren bzw. Waren einer bestimmten Art aufweisen müssen, etwa Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Anforderungen an diese Waren in Bezug auf Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung sowie Konformitätsbewertungsverfahren;

ii)

für Waren oder Waren einer bestimmten Art werden zum Zwecke des Verbraucher- oder Umweltschutzes andere Anforderungen festgelegt, die sich auf den Lebenszyklus der Waren nach ihrer Bereitstellung auf dem Markt des betreffenden Mitgliedstaats auswirken — etwa Bedingungen für Nutzung, Recycling, Wiederverwendung oder Entsorgung —, sofern solche Bedingungen einen erheblichen Einfluss entweder auf die Zusammensetzung oder die Art dieser Waren oder Waren einer bestimmten Art oder auf ihre Bereitstellung auf dem Markt des betreffenden Mitgliedstaats ausüben können.

(3)   Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i dieses Artikels erfasst auch Herstellungsmethoden und -verfahren für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse gemäß Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 2 AEUV und für die Erzeugnisse, die zur menschlichen oder tierischen Ernährung bestimmt sind, sowie Herstellungsmethoden und -verfahren für andere Erzeugnisse, sofern sie die Merkmale dieser Erzeugnisse beeinflussen.

(4)   Ein Vorabgenehmigungsverfahren stellt als solches keine nationale technische Vorschrift im Sinne dieser Verordnung dar, eine auf der Grundlage einer nationalen technischen Vorschrift getroffene Entscheidung zur Verweigerung der Vorabgenehmigung gilt jedoch als eine Verwaltungsentscheidung, die unter diese Verordnung fällt, wenn diese Entscheidung die übrigen Bedingungen nach Absatz 1 erfüllt.

(5)   Diese Verordnung gilt nicht für

a)

gerichtliche Entscheidungen der nationalen Gerichtsbarkeit und

b)

gerichtliche Entscheidungen von Strafverfolgungsbehörden im Rahmen von Untersuchungen oder Verfolgungen von Straftaten im Zusammenhang mit der Verwendung von Terminologie, Symbolen oder sonstigen inhaltlichen Bezügen auf verfassungsfeindliche oder kriminelle Organisationen oder rassistische, diskriminierende oder fremdenfeindliche Straftaten.

(6)   Die Artikel 5 und 6 berühren nicht die Anwendung der folgenden Bestimmungen:

a)

Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b bis f und Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2001/95/EG;

b)

Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;

c)

Artikel 90 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013; und

d)

Artikel 138 der Verordnung (EU) 2017/625.

(7)   Diese Verordnung berührt nicht die Verpflichtung, nach der Richtlinie (EU) 2015/1535 die Kommission und die Mitgliedstaaten von Entwürfen nationaler technischer Vorschriften in Kenntnis zu setzen, bevor diese Vorschriften erlassen werden.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1.

„in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht“ die Tatsache, dass Waren oder Waren dieser Art, die im betreffenden Mitgliedstaat geltenden einschlägigen Vorschriften erfüllen oder keiner derartigen im betreffenden Mitgliedstaat geltenden Vorschriften unterliegen und im betreffenden Mitgliedstaat für den Endnutzer bereitgestellt werden;

2.

„Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe der Waren zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt innerhalb des Hoheitsgebietes eines Mitgliedstaats im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;

3.

„Beschränkung des Marktzugangs“ das Vorschreiben von Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit die betroffenen Waren auf dem Markt des Bestimmungsmitgliedstaats bereitgestellt werden oder weiterhin verfügbar bleiben dürfen, und die in jedem Fall die Veränderung einer oder mehrerer Eigenschaften der Waren gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i oder die Durchführung zusätzlicher Prüfungen erforderlich machen;

4.

„Verweigerung des Marktzugangs“ eine der folgenden Handlungen:

a)

das Verbot, die Waren auf dem Markt des Bestimmungsmitgliedstaats bereitzustellen oder verfügbar zu halten; oder

b)

die Forderung nach Rücknahme oder Rückruf dieser Waren aus diesem Markt;

5.

„Rücknahme“ jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass in der Lieferkette befindliche Waren auf dem Markt bereitgestellt werden;

6.

„Rückruf“ jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe von Waren abzielt, die bereits dem Endnutzer bereitgestellt wurden;

7.

„Vorabgenehmigungsverfahren“ ein Verwaltungsverfahren nach dem Recht eines Mitgliedstaats, bei dem die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats auf der Grundlage des Antrags eines Wirtschaftsakteurs ihre förmliche Zustimmung zur Bereitstellung von Waren auf dem Markt des Mitgliedstaats geben muss;

8.

„Hersteller“

a)

jede natürliche oder juristische Person, die Waren herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt oder die Waren erzeugt, die nicht Ergebnis eines Fertigungsprozesses sind, einschließlich landwirtschaftlicher Erzeugnisse, und die diese unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet,

b)

jede natürliche oder juristische Person, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebrachte Waren so verändert, dass die Einhaltung der in diesem Mitgliedstaat geltenden einschlägigen Vorschriften beeinträchtigt sein könnte, oder

c)

jede natürliche oder juristische Person, die als Hersteller von Waren auftritt, indem sie auf den Waren oder in den diesen Waren beigefügten Unterlagen ihren Namen, ihr Markenzeichen oder ein sonstiges Erkennungszeichen anbringt;

9.

„Bevollmächtigter“ jede natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Union, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, Waren in seinem Namen auf dem fraglichen Markt bereitzustellen;

10.

„Einführer“ jede natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Union, die die betreffenden Waren aus einem Drittland erstmals auf dem Unionsmarkt bereitstellt;

11.

„Händler“ jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette mit Ausnahme des Herstellers und des Einführers, die die betreffenden Waren auf dem Markt eines Mitgliedstaats bereitstellt;

12.

„Wirtschaftsakteur“ im Zusammenhang mit den Waren den Hersteller, den Bevollmächtigten, den Einführer oder den Händler;

13.

„Endnutzer“ jede natürliche oder juristische Person mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Union, der die betreffenden Waren entweder zum Verbrauch ohne gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Zweck oder zur gewerblichen Endverwendung im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit bereitgestellt wurden oder werden;

14.

„berechtigte Gründe des Allgemeininteresses“ jeden der in Artikel 36 AEUV aufgeführten Gründe oder sonstige zwingende Gründe des Allgemeininteresses;

15.

„Konformitätsbewertungsstelle“ eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

KAPITEL II

VERFAHREN BETREFFEND DIE ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER GEGENSEITIGEN ANERKENNUNG IN EINZELFÄLLEN

Artikel 4

Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung

(1)   Der Hersteller von Waren oder von Waren einer bestimmten Art, die auf dem Markt des Bestimmungsmitgliedstaats bereitgestellt werden oder bereitgestellt werden sollen, kann gegenüber den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats durch Abgabe einer freiwilligen Erklärung zum rechtmäßigen Inverkehrbringen von Waren für die Zwecke der gegenseitigen Anerkennung (im Folgenden „Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung“) darlegen, dass die Waren oder Waren dieser Art in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden.

Der Hersteller kann seinen Bevollmächtigten mit der Abgabe der Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung in seinem Namen beauftragen.

Die Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung ist gemäß den Teilen I und II des Anhangs aufgebaut und enthält sämtliche darin aufgeführten Angaben.

Der Hersteller oder sein entsprechend Bevollmächtigter können in der Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung lediglich die in Teil I des Anhangs angeführten Angaben machen. In solchen Fällen müssen die in Teil II des Anhangs angeführten Angaben vom Einführer oder Händler eingesetzt werden.

Alternativ dazu können beide Teile der Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung vom Einführer oder vom Händler abgegeben werden, sofern der Unterzeichnende die in Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a genannten Nachweise vorlegen kann.

Die Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung ist in einer der Amtssprachen der Union zu erstellen. Falls diese Sprache nicht die vom Bestimmungsmitgliedstaat vorgeschriebene ist, hat der Wirtschaftsakteur die Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung in eine Sprache zu übersetzen, die der Bestimmungsmitgliedstaat vorschreibt.

(2)   Wirtschaftsakteure, die die Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung oder einen ihrer Teile unterzeichnen, sind verantwortlich für den Inhalt und die Richtigkeit der Angaben, die von ihnen in der Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung gemacht werden; dies schließt auch die Angaben ein, die übersetzt werden. Für die Zwecke dieses Absatzes haften die Wirtschaftsakteure nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften.

(3)   Die Wirtschaftsakteure stellen sicher, dass die Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung stets auf dem neuesten Stand gehalten wird, sodass alle Änderungen ihrer Angaben in der Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung berücksichtigt werden.

(4)   Die Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung kann den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats für die Zwecke der Bewertung nach Artikel 5 zur Verfügung gestellt werden. Sie kann entsprechend den Anforderungen des Bestimmungsmitgliedstaats entweder in Papierform oder elektronisch übermittelt oder online zugänglich gemacht werden.

(5)   Wenn die Wirtschaftsakteure die Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung online zugänglich machen, gelten folgende Bedingungen:

a)

Die Typ- oder Serienbezeichnung der Waren, für die die Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung gilt, ist leicht erkennbar; und

b)

die angewandten technischen Mittel gewährleisten ein einfaches Navigieren und werden überwacht, um sicherzustellen, dass die Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung verfügbar und zugänglich ist.

(6)   Ist für die Waren, für die die Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung zur Verfügung gestellt wird, nach einem Rechtsakt der Union auch eine EU-Konformitätserklärung erforderlich, so kann die Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung der EU-Konformitätserklärung beigefügt werden.

Artikel 5

Bewertung von Waren

(1)   Hat eine zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats die Absicht, eine Bewertung von unter diese Verordnung fallenden Waren durchzuführen, um festzustellen, ob die Waren oder Waren dieser Art in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden und, falls dies der Fall ist, ob die berechtigten Allgemeininteressen, die von der geltenden nationalen technischen Vorschrift des Bestimmungsmitgliedstaats erfasst werden, unter Berücksichtigung der Merkmale der fraglichen Waren angemessen geschützt sind, so nimmt sie unverzüglich Kontakt mit dem betreffenden Wirtschaftsakteur auf.

(2)   Im Rahmen der Kontaktaufnahme mit dem betreffenden Wirtschaftsakteur teilt die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats diesem mit, dass eine Bewertung vorgenommen wird; dabei teilt sie mit, welche Waren der Bewertung unterzogen werden und gibt an, welche geltenden nationalen technischen Vorschriften Anwendung finden oder welches Vorabgenehmigungsverfahren zur Anwendung gelangt. Zudem unterrichtet die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats den Wirtschaftsakteur über die Möglichkeit, gemäß Artikel 4 eine Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung für die Zwecke dieser Bewertung zur Verfügung zu stellen.

(3)   Der Wirtschaftsakteur darf während der Durchführung der Bewertung nach Absatz 1 dieses Artikels durch die zuständige Behörde die Waren im Bestimmungsmitgliedstaat auf dem Markt bereitstellen, und er kann dies fortsetzen, es sei denn, der betreffende Wirtschaftsakteur erhält eine Verwaltungsentscheidung zur Beschränkung oder Verweigerung des Marktzugangs für diese Waren. Dieser Absatz gilt nicht, wenn die Bewertung im Rahmen eines Vorabgenehmigungsverfahrens erfolgt, oder wenn die zuständige Behörde die Bereitstellung von Waren, die dieser Bewertung unterliegen, auf dem Markt gemäß Artikel 6 vorübergehend ausgesetzt hat.

(4)   Wird einer zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats Artikel 4 eine Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung zur Verfügung gestellt, so gilt für die Zwecke der Bewertung nach Absatz 1 dieses Artikels Folgendes:

a)

Die Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung sowie die zwecks Überprüfung der in der Erklärung enthaltenen Angaben erforderlichen Nachweise, die auf Anforderung seitens der zuständigen Behörde vorgelegt wurden, werden von der zuständigen Behörde als ausreichender Nachweis dafür akzeptiert, dass die Waren in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind; und

b)

die zuständige Behörde darf von keinem Wirtschaftsakteur weitere Angaben oder Unterlagen zum Nachweis dafür anfordern, dass die Waren in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind.

(5)   Wird eine Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung einer zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats nicht gemäß Artikel 4 zur Verfügung gestellt, so kann die zuständige Behörde für die Bewertung nach Absatz 1 dieses Artikels von den betreffenden Wirtschaftsakteuren Unterlagen und Angaben, die für die Bewertung erforderlich sind, anfordern, die Folgendes betreffen:

a)

die Merkmale der fraglichen Waren oder Art von Waren; und

b)

das rechtmäßige Inverkehrbringen in einem anderen Mitgliedstaat.

(6)   Dem betreffenden Wirtschaftsakteur wird eine Frist von mindestens 15 Arbeitstagen nach Aufforderung durch die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats eingeräumt, um die in Absatz 4 Buchstabe a oder in Absatz 5 genannten Unterlagen und Angaben zur Verfügung zu stellen oder etwaige Argumente oder Bemerkungen, die er möglicherweise vorbringen möchte, zu übermitteln.

(7)   Für die Zwecke der Bewertung gemäß Absatz 1 dieses Artikels kann die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats im Einklang mit Artikel 10 Absatz 3 Kontakt mit den zuständigen Behörden oder den Produktinfostellen des Mitgliedstaats aufnehmen, in dem ein Wirtschaftsakteur seine Waren nach eigenen Angaben rechtmäßig in Verkehr gebracht hat, wenn die zuständige Behörde die von dem Wirtschaftsakteur bereitgestellten Angaben überprüfen muss.

(8)   Bei der Durchführung der Bewertung nach Absatz 1 berücksichtigen die zuständigen Behörden der Bestimmungsmitgliedstaaten den Inhalt von Prüfberichten oder Bescheinigungen, die von einer Konformitätsbewertungsstelle ausgestellt und von einem beliebigen Wirtschaftsakteur im Rahmen der Bewertung zur Verfügung gestellt wurden, gebührend. Die zuständigen Behörden der Bestimmungsmitgliedstaaten dürfen Prüfberichte oder Bescheinigungen, die von einer für eine entsprechende Konformitätsbewertungstätigkeit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle ausgestellt wurden, nicht aus Gründen, die sich auf die Befugnisse dieser Konformitätsbewertungsstelle beziehen, zurückweisen.

(9)   Wenn die zuständige Behörde eines Bestimmungsmitgliedstaats nach Abschluss der Bewertung gemäß Absatz 1 dieses Artikels eine Verwaltungsentscheidung über die Waren trifft, die sie bewertet hat, unterrichtet sie unverzüglich den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Wirtschaftsteilnehmer von ihrer Verwaltungsentscheidung. Die zuständige Behörde unterrichtet spätestens 20 Arbeitstage nach der Entscheidung auch die Kommission sowie die anderen Mitgliedstaaten von ihrer Verwaltungsentscheidung. Hierzu verwendet sie das in Artikel 11 genannte System.

(10)   In der Verwaltungsentscheidung nach Absatz 9 sind die Gründe für die Entscheidung ausreichend detailliert und fundiert darzustellen, um eine Bewertung ihrer Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und den Anforderungen dieser Verordnung zu erleichtern.

(11)   Insbesondere ist in der Verwaltungsentscheidung gemäß Absatz 9 Folgendes anzugeben:

a)

die nationale technische Vorschrift, auf der die Verwaltungsentscheidung beruht,

b)

der berechtigte Grund des Allgemeininteresses, mit dem die Anwendung der nationalen technischen Vorschrift, auf der die Verwaltungsentscheidung beruht, begründet wird,

c)

die durch die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats berücksichtigten technischen oder wissenschaftlichen Nachweise, einschließlich gegebenenfalls etwaiger relevanter Änderungen des Stands der Technik, die seit dem Inkrafttreten der nationalen technischen Vorschrift eingetreten sind,

d)

eine Zusammenfassung der für die Bewertung gemäß Absatz 1 relevanten Argumente des betreffenden Wirtschaftsakteurs, falls solche vorgebracht wurden,

e)

die Nachweise, die belegen, dass die Verwaltungsentscheidung geeignet ist, das mit der Verwaltungsentscheidung verfolgte Ziel zu verwirklichen, ohne über das zur Zielerreichung erforderliche Maß hinauszugehen.

(12)   In der Verwaltungsentscheidung nach Absatz 9 dieses Artikels sind die nach dem nationalen Recht des Bestimmungsmitgliedstaats verfügbaren Rechtsbehelfe und die dafür geltenden Fristen aufzuführen. Sie hat auch auf die Möglichkeit für Wirtschaftsakteure hinzuweisen, SOLVIT und das Verfahren nach Artikel 8 zu nutzen.

(13)   Die Verwaltungsentscheidung nach Absatz 9 wird erst wirksam, wenn sie dem betreffenden Wirtschaftsakteur gemäß dem genannten Absatz mitgeteilt wurde.

Artikel 6

Vorübergehende Aussetzung des Marktzugangs

(1)   Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats darf, wenn sie eine Bewertung von Waren nach Artikel 5 durchführt, die Bereitstellung der betreffenden Waren auf dem Markt des Mitgliedstaats nur dann vorübergehend aussetzen, wenn:

a)

die Waren unter normalen oder nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Gebrauchsumständen ein erhebliches Risiko für die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen oder die Umwelt — einschließlich solcher Risiken, deren Folgen nicht unmittelbar eintreten — darstellen, das ein rasches Einschreiten der zuständigen Behörde notwendig macht; oder

b)

die Bereitstellung der Waren oder von Waren dieser Art auf dem Markt im betreffenden Mitgliedstaat aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit oder der öffentlichen Sicherheit generell verboten ist.

(2)   Im Fall einer vorübergehenden Aussetzung des Marktzugangs nach Absatz 1 dieses Artikels unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats unverzüglich den betroffenen Wirtschaftsakteur, die Kommission sowie die anderen Mitgliedstaaten. Die Mitteilung an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten erfolgt mittels des in Artikel 11 genannten Systems. In den Fällen, die von Absatz 1 Buchstabe a erfasst werden, enthält diese Mitteilung die ausführliche technische oder wissenschaftliche Begründung, warum der Fall in den Anwendungsbereich des genannten Buchstaben fällt.

Artikel 7

Meldung über RAPEX oder RASFF

Stellt die Verwaltungsentscheidung nach Artikel 5 oder die vorübergehende Aussetzung des Marktzugangs nach Artikel 6 auch eine Maßnahme dar, die über das System zum raschen Informationsaustausch (RAPEX — Rapid Information Exchange System) gemäß der Richtlinie 2001/95/EG oder über das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (RASFF — Rapid Alert System for Food and Feed) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zu melden ist, so ist nach dieser Verordnung eine separate Mitteilung an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten nicht notwendig, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

In der RAPEX- oder RASFF-Meldung wird darauf hingewiesen, dass die Meldung der Maßnahme auch als Meldung gemäß dieser Verordnung gilt; und

b)

die für die Verwaltungsentscheidung nach Artikel 5 oder die vorübergehende Aussetzung nach Artikel 6 erforderlichen Nachweise liegen der RAPEX- oder RASFF-Meldung bei.

Artikel 8

Problemlösungsverfahren

(1)   Wenn ein von einer Verwaltungsentscheidung betroffener Wirtschaftsakteur diese SOLVIT vorgelegt hat und die Heimatstelle oder die federführende Stelle während des SOLVIT-Verfahrens die Kommission ersucht, sie durch eine Stellungnahme bei der Lösung des Falles zu unterstützen, stellen die Heimatstelle und die federführende Stelle der Kommission alle Unterlagen, die für die betreffende Verwaltungsentscheidung relevant sind, zur Verfügung.

(2)   Nach Eingang des Ersuchens nach Absatz 1 bewertet die Kommission, ob die Verwaltungsentscheidung mit dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und mit den Anforderungen dieser Verordnung vereinbar ist.

(3)   Bei der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Bewertung prüft die Kommission die gemäß Artikel 5 Absatz 9 mitgeteilte Verwaltungsentscheidung sowie die im Rahmen des SOLVIT-Verfahrens bereitgestellten Unterlagen und Angaben. Werden für die Zwecke der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Bewertung zusätzliche Angaben oder Unterlagen benötigt, so ersucht die Kommission unverzüglich die zuständige SOLVIT-Stelle, mit dem betreffenden Wirtschaftsakteur oder den zuständigen Behörden, die die Verwaltungsentscheidung getroffen haben, Kontakt aufzunehmen, um diese zusätzlichen Angaben oder Unterlagen zu erlangen.

(4)   Innerhalb von 45 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags nach Absatz 1 schließt die Kommission ihre Bewertung ab und legt eine Stellungnahme vor. In der Stellungnahme der Kommission wird gegebenenfalls auf sämtliche bedenklichen Punkte hingewiesen, auf die in dem SOLVIT-Verfahren eingegangen werden sollte, oder es werden gegebenenfalls Empfehlungen abgegeben, um die Lösung des Falls zu unterstützen. Die Frist von 45 Arbeitstagen beinhaltet nicht den Zeitraum, der für die Erlangung der zusätzlichen Angaben und Unterlagen nach Absatz 3 durch die Kommission erforderlich ist.

(5)   Wurde die Kommission davon in Kenntnis gesetzt, dass der Fall während der Bewertung nach Absatz 2 gelöst wurde, so muss sie keine Stellungnahme abgeben.

(6)   Die Stellungnahme der Kommission wird über die zuständige SOLVIT-Stelle dem betreffenden Wirtschaftsakteur und den betreffenden zuständigen Behörden übermittelt. Diese Stellungnahme wird von der Kommission allen Mitgliedstaaten mittels des in Artikel 11 genannten Systems bekannt gegeben. Die Stellungnahme wird im Rahmen des SOLVIT-Verfahrens nach Absatz 1 dieses Artikels berücksichtigt.

KAPITEL III

VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT, ÜBERWACHUNG UND KOMMUNIKATION

Artikel 9

Aufgaben der Produktinfostellen

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen und unterhalten in ihrem Hoheitsgebiet Produktinfostellen und stellen sicher, dass diese über ausreichende Befugnisse und geeignete Ressourcen verfügen, um ihre Aufgaben angemessen ausführen zu können. Sie stellen sicher, dass die Produktinfostellen ihre Dienstleistungen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1724 erbringen.

(2)   Die Produktinfostellen stellen folgende Informationen online bereit:

a)

Informationen über den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und die Anwendung dieser Verordnung im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats einschließlich der Angaben über die Verfahren nach Artikel 5;

b)

die Kontaktinformationen der zuständigen Behörden in diesem Mitgliedstaat zwecks direkter Kontaktaufnahme einschließlich der Angabe der Behörden, die die Anwendung der im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats geltenden nationalen technischen Vorschriften überwachen;

c)

im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats verfügbare Rechtsbehelfe und Verfahren bei Streitigkeiten zwischen der zuständigen Behörde und einem Wirtschaftsakteur einschließlich des Verfahrens nach Artikel 8.

(3)   Wenn dies zur Vervollständigung der nach Absatz 2 online bereitgestellten Informationen erforderlich ist, liefern die Produktinfostellen auf Ersuchen eines Wirtschaftsakteurs oder einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats sachdienliche Informationen, etwa elektronische Kopien der in dem Hoheitsgebiet, in dem die Produktinfostelle ihren Sitz hat, für bestimmte Waren oder von Waren einer bestimmte Art geltenden nationalen technischen Vorschriften und nationalen Verwaltungsverfahren oder einen Online-Zugang zu diesen Vorschriften und Verfahren sowie Angaben dazu, ob für die Waren oder Waren dieser Art nach nationalem Recht eine Vorabgenehmigung notwendig ist.

(4)   Die Produktinfostellen beantworten alle Ersuchen nach Absatz 3 binnen 15 Arbeitstagen ab deren Eingang.

(5)   Für die Bereitstellung von Informationen nach Absatz 3 dürfen die Produktinfostellen keine Gebühren erheben.

Artikel 10

Verwaltungszusammenarbeit

(1)   Die Kommission sorgt durch folgende Maßnahmen für eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und den Produktinfostellen der verschiedenen Mitgliedstaaten:

a)

Sie erleichtert und koordiniert den Austausch und die Erhebung von Informationen und bewährten Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung.

b)

Sie unterstützt die Produktinfostellen im laufenden Betrieb und verbessert deren länderübergreifende Zusammenarbeit.

c)

Sie erleichtert und koordiniert den Austausch von Beamten zwischen den Mitgliedstaaten sowie die Durchführung gemeinsamer Aus- und Weiterbildungs- und Sensibilisierungsprogramme für Behörden und Unternehmen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden und Produktinfostellen sich an den in Absatz 1 genannten Tätigkeiten beteiligen.

(3)   Auf Anfrage einer zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats nach Artikel 5 Absatz 7 stellen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem ein Wirtschaftsakteur seine Waren nach eigenen Angaben rechtmäßig in Verkehr gebracht hat, der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats innerhalb von 15 Arbeitstagen sämtliche Informationen zu den Waren zur Verfügung, die für die Überprüfung der von dem Wirtschaftsakteur im Rahmen der Bewertung nach Artikel 5 bereitgestellten Daten und Unterlagen sachdienlich sind. Die Produktinfostellen können verwendet werden, um Kontakte zwischen den betreffenden zuständigen Behörden im Einklang mit der Frist für die Bereitstellung der geforderten Angaben nach Artikel 9 Absatz 4 zu erleichtern.

Artikel 11

Informations- und Kommunikationssystem

(1)   Für die Zwecke der Artikel 5, 6 und 10 dieser Verordnung ist das Informations- und Kommunikationssystem nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zu verwenden, es sei denn, Artikel 7 der vorliegenden Verordnung kann angewandt werden.

(2)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Einzelheiten und Funktionen des Systems nach Absatz 1 dieses Artikels für die Zwecke dieser Verordnung festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

KAPITEL IV

FINANZIERUNG

Artikel 12

Finanzierung der Tätigkeiten zur Unterstützung dieser Verordnung

(1)   Die Union kann zur Unterstützung dieser Verordnung folgende Tätigkeiten finanzieren:

a)

Sensibilisierungskampagnen;

b)

Aus- und Weiterbildung;

c)

Austausch von Beamten und Austausch bewährter Verfahren;

d)

Zusammenarbeit zwischen den Produktinfostellen und zuständigen Behörden sowie die technische und logistische Unterstützung für diese Zusammenarbeit;

e)

Erhebung von Daten zum Funktionieren des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung und zu seinen Auswirkungen auf den Binnenmarkt für Waren.

(2)   Die finanzielle Unterstützung der Union für die Tätigkeiten zur Unterstützung dieser Verordnung erfolgt nach der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) entweder direkt oder im Wege der Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an die in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung aufgeführten Einrichtungen.

(3)   Die Haushaltsbehörde setzt die Mittel, die für die in dieser Verordnung genannten Tätigkeiten bereitgestellt werden, jährlich innerhalb der Grenzen des geltenden Finanzrahmens fest.

Artikel 13

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)   Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Tätigkeiten den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.

(2)   Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Begünstigten, bei Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel gemäß dieser Verordnung erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Belegkontrollen und Kontrollen vor Ort durchzuführen.

(3)   Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (20) Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Finanzierungsvertrag im Rahmen dieser Verordnung ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

(4)   Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, in Verträgen, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüssen, die sich aus der Umsetzung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.

KAPITEL V

BEWERTUNG UND AUSSCHUSSVERFAHREN

Artikel 14

Bewertung

(1)   Die Kommission führt bis zum 20. April 2025 und anschließend alle vier Jahre eine Bewertung dieser Verordnung mit Blick auf die damit verfolgten Ziele durch und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat sowie dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht darüber vor.

(2)   Für den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zweck zieht die Kommission die im System nach Artikel 11 vorhanden Angaben sowie die nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e im Rahmen der Tätigkeiten erhobenen Daten heran. Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auch um die Vorlage einschlägiger Informationen zur Bewertung des freien Verkehrs von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind oder zur Bewertung der Wirksamkeit dieser Verordnung sowie um die Vorlage einer Bewertung des Funktionierens der Produktinfostellen ersuchen.

Artikel 15

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 16

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 764/2008 wird mit Wirkung vom 19. April 2020 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 17

Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 19. April 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. März 2019.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. CIAMBA


(1)  ABl. C 283 vom 10.8.2018, S. 19.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 5. März 2019.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 3052/95/EG (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 21).

(4)  Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).

(6)  Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

(12)  Empfehlung 2013/461/EU der Kommission vom 17. September 2013 zu den Grundsätzen für SOLVIT (ABl. L 249 vom 19.9.2013, S. 10).

(13)  Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1).

(14)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(15)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(16)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(17)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(18)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(19)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(20)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).


ANHANG

Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung für die Zwecke von Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/515 des Europäischen Parlaments und des Rates (1)

Teil I

1.   Eindeutige Kennung der Waren bzw. der Art von Waren: … [Hinweis: Geben Sie die Warenidentifikationsnummer oder ein anderes Kennzeichen an, an dem die Waren bzw. die Art von Waren eindeutig zu erkennen sind/ist.]

2.   Name und Anschrift des Wirtschaftsakteurs: … [Hinweis: Geben Sie den Namen und die Anschrift des Unterzeichners des Teils I der Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung an: Hersteller und gegebenenfalls sein Bevollmächtigter oder Einführer oder Händler.]

3.   Beschreibung der Waren bzw. Art von Waren, die Gegenstand der Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung sind/ist: … [Hinweis: Die Beschreibung sollte ausreichen, damit die Waren zum Zwecke der Nachverfolgbarkeit erkannt werden können. Gegebenenfalls kann ein Foto hinzugefügt werden.]

4.   Erklärung und Angaben zur Rechtmäßigkeit des Inverkehrbringens der Waren bzw. der betreffenden Art von Waren

4.1.   Die oben beschriebenen Waren bzw. die Art von Waren, einschließlich ihrer Merkmale, entsprechen/entspricht den folgenden Vorschriften in … [Hinweis: Geben sie den Mitgliedstaat an, in dem die Waren oder die betreffende Art von Waren vorgeblich rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden/wurde.]: … [Hinweis: Geben Sie den Titel und die amtliche Fundstelle der einzelnen in diesem Mitgliedstaat geltenden einschlägigen Vorschriften und — falls für die Waren ein Vorabgenehmigungsverfahren erforderlich war — die Fundstelle der Genehmigungsentscheidung an.]

oder

Die oben beschriebenen Waren bzw. die Art von Waren unterliegen/unterliegt keinerlei einschlägigen Vorschriften in ... [Hinweis: Geben sie den Mitgliedstaat an, in dem die Waren oder die betreffende Art von Waren vorgeblich rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden/wurde.].

4.2.   Fundstelle des Konformitätsbewertungsverfahrens für die Waren bzw. die betreffende Art von Waren oder Fundstelle der Prüfberichte etwaiger Prüfungen durch eine Konformitätsbewertungsstelle, einschließlich des Namens und der Anschrift dieser Stelle (falls ein solches Verfahren oder solche Prüfungen durchgeführt wurden): …

5.   Weitere Angaben, die für eine Bewertung, ob die Waren bzw. die betreffende Art von Waren in dem in Nummer 4.1 genannten Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind/ist, als relevant erachtet werden: …

6.   Dieser Teil der Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung wurde unter der alleinigen Verantwortung des in Nummer 2 genannten Wirtschaftsakteurs verfasst.

Unterzeichnet für und im Namen von:

(Ort und Datum):

(Name, Funktion) (Unterschrift):

Teil II

7.   Erklärung und Angaben zum Inverkehrbringen der Waren bzw. der betreffenden Art von Waren

7.1.   Die in Teil I beschriebene/n Waren bzw. betreffende Art von Waren werden/wird auf dem Markt des in Nummer 4.1 genannten Mitgliedstaats für Endnutzer bereitgestellt.

7.2.   Angabe, dass die Waren bzw. die betreffende Art von Waren für Endnutzer in dem in Nummer 4.1 genannten Mitgliedstaat bereitgestellt werden/wird, einschließlich genauer Angabe des Datums, an dem die Waren erstmals auf dem Markt in diesem Mitgliedstaat für Endnutzer bereitgestellt wurden: …

8.   Weitere Angaben, die für eine Bewertung, ob die Waren bzw. die betreffende Art von Waren in dem in Nummer 4.1 genannten Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind/ist, als relevant erachtet werden: …

9.   Dieser Teil der Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung wurde unter der alleinigen Verantwortung von … [Hinweis: Geben Sie den Namen und die Anschrift des Unterzeichners des Teils II der Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung an: Hersteller und gegebenenfalls sein Bevollmächtigter oder Einführer oder Händler.] verfasst.

Unterzeichnet für und im Namen von:

(Ort und Datum):

(Name, Funktion) (Unterschrift):


(1)  Verordnung (EU) 2019/515 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 (ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 1).


29.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 91/19


VERORDNUNG (EU) 2019/516 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 19. März 2019

zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates (BNE-Verordnung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Bruttonationaleinkommen zu Marktpreisen (im Folgenden „BNE“) ist die Grundlage für die Berechnung des größten Anteils der Eigenmittel des Gesamthaushalts der Union. Daher ist es erforderlich, die Vergleichbarkeit, Zuverlässigkeit und Vollständigkeit dieses Aggregats weiter zu verbessern.

(2)

Es gilt, die statistische Integrität durch Befolgung der vom Ausschuss für das Europäische Statistische System (im Folgenden „AESS“) am 16. November 2017 überprüften und aktualisierten Grundsätze des Verhaltenskodex für europäische Statistiken und durch Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) zu wahren, insbesondere dort, wo Statistiken unmittelbar zu Verwaltungszwecken und zur Politikgestaltung auf der Ebene der Union und auf nationaler Ebene herangezogen werden.

(3)

Diese statistischen Daten stellen auch ein wichtiges Analyseinstrument zur Koordinierung der Wirtschaftspolitik auf nationaler Ebene und für verschiedene politische Maßnahmen der Union sowie für Forschungstätigkeiten dar.

(4)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom des Rates (3) bezeichnet das BNE für Eigenmittelzwecke das BNE eines Jahres zu Marktpreisen, wie es nach der Methodik in Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), die das überarbeitete Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (im Folgenden „ESVG 2010“) eingeführt hat, errechnet wird. Gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom und vorbehaltlich des Artikels 10 Absatz 2 desselben Beschlusses wurde der Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates (5) aufgehoben.

(5)

Die Vergleichbarkeit der BNE-Daten der einzelnen Mitgliedstaaten und die Einhaltung einschlägiger Definitionen und Verbuchungsregeln des ESVG 2010 sind von entscheidender Bedeutung. Zu diesem Zweck sollten die tatsächlich verwendeten Bewertungsverfahren und Basisdaten es ermöglichen, die Definitionen und Verbuchungsregeln des ESVG 2010 korrekt anzuwenden.

(6)

Die Zuverlässigkeit der zur Erstellung der BNE-Daten herangezogenen Quellen und Methoden ist von entscheidender Bedeutung. Dies bedeutet, dass so weit wie möglich erprobte Verfahren auf robuste, geeignete und aktuelle Basisdaten angewandt werden sollten.

(7)

Die Vollständigkeit der BNE-Daten ist von entscheidender Bedeutung. Daher sollten in diesen Daten auch informelle, nicht angemeldete und sonstige Tätigkeiten sowie Transaktionen berücksichtigt werden, die bei statistischen Erhebungen oder gegenüber den Steuer-, Sozial- und sonstigen Verwaltungsbehörden nicht angegeben werden. Voraussetzung für eine verbesserte BNE-Erfassung ist die Entwicklung geeigneter statistischer Grundlagen und Bewertungsverfahren, damit verlässliche Statistiken erstellt und gegebenenfalls die notwendigen Anpassungen vorgenommen werden, sodass Unter- und Doppelerfassungen vermieden werden.

(8)

In der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 des Rates (6) sind Kontrollen in den Mitgliedstaaten zur Überprüfung der Eigenmittel vorgesehen. Zur Überprüfung des BNE sollte die Kommission (Eurostat) zur Durchführung von BNE-Informationsreisen berechtigt sein, damit sie die Qualität der BNE-Aggregate und ihrer Bestandteile sowie die Einhaltung des ESVG 2010 überprüfen und für die Vergleichbarkeit, Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der BNE-Daten sorgen kann. Die Kommission (Eurostat) sollte die Vorschriften über die statistische Geheimhaltung beachten. Die Teilnahme von Vertretern der nationalen statistischen Stellen an BNE-Informationsreisen in andere Mitgliedstaaten ist unabdingbar, um die Transparenz und Qualität des Verfahrens der BNE-Überprüfung zu erhöhen.

(9)

Um die Zuverlässigkeit, Vollständigkeit und möglichst weitgehende Vergleichbarkeit von BNE-Daten sicherzustellen, sollte der Kommission gemäß dem ESVG 2010 die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte in Bezug auf die Liste der in jedem Überprüfungszyklus zu behandelnden Aspekte zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (7) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(10)

Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieser Verordnung durch die Bereitstellung von BNE-Aggregaten für Eigenmittelzwecke zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie die Struktur und die genauen Vorgaben für das Verzeichnis der zur Erstellung der BNE-Daten und ihrer Bestandteile herangezogenen Quellen und Methoden gemäß Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 und den Zeitplan für die Aktualisierung und Übermittlung sowie die spezifischen Maßnahmen zur Verbesserung der Vergleichbarkeit, Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der BNE-Daten der Mitgliedstaaten auf der Grundlage der von der Kommission erstellten Liste von Aspekten festlegen kann. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) ausgeübt werden.

(11)

Der mit der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzte AESS wurde gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung um fachliche Anleitung gebeten.

(12)

Der in Artikel 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates (9) genannte BNE-Ausschuss hat Stellungnahmen für die Kommission verfasst und sie bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse beraten und unterstützt. Im Rahmen der Strategie für eine neue Struktur des Europäischen Statistischen Systems, mit der die Koordinierung und die Partnerschaft mithilfe einer klaren Pyramidenstruktur innerhalb des Systems verbessert werden soll, sollte der AESS eine beratende Funktion erhalten und die Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen. Daher sollte der BNE-Ausschuss für die Zwecke der Unterstützung der Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch den AESS abgelöst werden. Für andere Funktionen, die bisher gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 vom BNE-Ausschuss übernommen wurden und sich nicht auf die Unterstützung bei der Ausübung der Durchführungsbefugnisse der Kommission beziehen, sollte die Kommission eine formale Expertengruppe einsetzen, die sie zu diesen Zwecken unterstützt.

(13)

Durch die Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates (10) und die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 wurde ein Verfahren zur Überprüfung und Beurteilung der Vergleichbarkeit, Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der Bruttosozialprodukt (im Folgenden „BSP“)-Daten und der BNE-Daten durch den BSP- Ausschuss bzw. BNE-Ausschuss eingeführt, in denen die Mitgliedstaaten und die Kommission eng zusammenarbeiten. Dieses Verfahren sollte angepasst werden, um der Verwendung der BNE-Daten gemäß dem ESVG 2010 für Eigenmittelzwecke, dem überarbeiteten Zeitplan für die Bereitstellung von Eigenmitteln und den neuesten Entwicklungen innerhalb des Europäischen Statistischen Systems Rechnung zu tragen. Daher sollte die Richtlinie 89/130/EWG, Euratom und die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 aufgehoben werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

DEFINITION UND BERECHNUNG DES BRUTTONATIONALEINKOMMENS ZU MARKTPREISEN

Artikel 1

(1)   Das Bruttonationaleinkommen zu Marktpreisen (im Folgenden „BNE“) und das Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen (im Folgenden „BIP“) sind gemäß dem mit der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 eingeführten Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (im Folgenden „ESVG 2010“) definiert.

(2)   Gemäß Punkt 8.89 in Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 ist das BIP das Ergebnis der Produktionstätigkeit der gebietsansässigen produzierenden Einheiten. Es lässt sich auf drei Wegen ermitteln:

a)

Produktionsansatz: Das BIP ist gleich der Summe der Bruttowertschöpfung der institutionellen Sektoren oder Wirtschaftsbereiche zuzüglich der Gütersteuern und abzüglich der Gütersubventionen (die nicht nach Sektoren und Wirtschaftsbereichen aufgegliedert werden). Es ist ferner der Saldo des Produktionskontos der gesamten Volkswirtschaft.

b)

Ausgabenansatz: Das BIP ist gleich der gesamten letzten Verwendung von Waren und Dienstleistungen durch gebietsansässige institutionelle Einheiten (Konsum und Bruttoinvestitionen) zuzüglich der Exporte und abzüglich der Importe von Waren und Dienstleistungen.

c)

Einkommensansatz: Das BIP ist gleich den auf der Verwendungsseite des Einkommensentstehungskontos der gesamten Volkswirtschaft ausgewiesenen Positionen (Arbeitnehmerentgelt, Produktions- und Importabgaben abzüglich Subventionen, Bruttobetriebsüberschuss und Selbstständigeneinkommen der gesamten Volkswirtschaft).

(3)   Gemäß Punkt 8.94 in Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 ist das BNE das von den gebietsansässigen Einheiten per saldo empfangene Primäreinkommen: empfangene Arbeitnehmerentgelte, Produktions- und Importabgaben abzüglich der Subventionen, per saldo empfangene Vermögenseinkommen (empfangene abzüglich geleistete), Bruttobetriebsüberschuss und Bruttoselbstständigeneinkommen. Das BNE ist gleich dem BIP abzüglich der von gebietsansässigen Einheiten an nicht gebietsansässige Einheiten geleisteten Primäreinkommen zuzüglich der von gebietsansässigen Einheiten aus der übrigen Welt empfangenen Primäreinkommen.

KAPITEL II

ÜBERMITTLUNG DER BNE-DATEN UND ZUSÄTZLICHER INFORMATIONEN

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten berechnen das BNE gemäß der Definition in Artikel 1 im Rahmen der Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) im Rahmen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres Zahlen für BNE-Aggregate und ihre Bestandteile nach den in Artikel 1 aufgeführten Definitionen. Die Gesamtwerte für das BIP und seine Bestandteile werden nach den drei in Artikel 1 Absatz 2 genannten Ansätzen vorgelegt. Die übermittelten Daten beziehen sich auf das vorangegangene Jahr, und etwaige Änderungen an den Daten für frühere Jahre werden gleichzeitig mitgeteilt.

(3)   Bei der Übermittlung der Daten nach Absatz 2 wird gleichzeitig ein Bericht über die Qualität der BNE-Daten vorgelegt. In diesem Bericht werden die Methoden zur Erstellung der Daten im Einzelnen dargelegt, und er enthält insbesondere eine Beschreibung etwaiger signifikanter Änderungen der verwendeten Quellen und Methoden sowie Erläuterungen der Revisionen von BNE-Aggregaten und ihrer Bestandteile gegenüber den vorangegangenen Zeiträumen.

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission (Eurostat) ein Verzeichnis der Quellen und Methoden zur Verfügung, die für die Erstellung der BNE-Aggregate und ihrer Bestandteile nach dem ESVG 2010 verwendet wurden.

(2)   Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Struktur und genauen Vorgaben des in Absatz 1 dieses Artikels genannten Verzeichnisses gemäß Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 sowie einen Zeitplan für dessen Aktualisierung und Übermittlung fest. Bei der Ausübung ihrer Befugnis trägt die Kommission dafür Sorge, dass diese Durchführungsrechtsakte keine erheblichen zusätzlichen Kosten verursachen, die zu einer unverhältnismäßigen und ungerechtfertigten Belastung der Mitgliedstaaten führen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen. Das Verzeichnis muss mit dem ESVG 2010 im Einklang stehen und Doppelung sowie Überfrachtung muss vermieden werden.

(3)   Um vergleichbare Analysen hinsichtlich der Einhaltung von Vorgaben zu erleichtern, erstellt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit der in Artikel 4 genannten Expertengruppe einen Leitfaden für Verzeichnisse.

KAPITEL III

VERFAHREN UND ÜBERPRÜFUNG DER BNE-BERECHNUNG

Artikel 4

Die Kommission richtet eine sich aus Vertretern aller Mitgliedstaaten zusammensetzende formale Expertengruppe ein und unterstellt sie dem Vorsitz eines Vertreters der Kommission; diese Expertengruppe soll die Kommission hinsichtlich der Vergleichbarkeit, Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der BNE-Berechnungen beraten und ihre Meinungen dazu äußern, Fragen der Umsetzung dieser Verordnung untersuchen und jährlich Stellungnahmen zur Eignung der von den Mitgliedstaaten für Eigenmittelzwecke übermittelten BNE-Daten abgeben.

Artikel 5

(1)   Die Kommission überprüft die Quellen, deren Verwendung und die Methoden des in Artikel 3 Absatz 1 genannten Verzeichnisses. Zu diesem Zweck wird ein von der Kommission in enger Zusammenarbeit mit der in Artikel 4 genannten Expertengruppe entwickeltes Überprüfungsmodell verwendet. Es basiert auf den Grundsätzen des Peer-Review und der Kosteneffizienz und trägt den in Absatz 2 Unterabsatz 2 dieses Artikels genannten delegierten Rechtsakten Rechnung.

(2)   BNE-Daten müssen zuverlässig, vollständig und vergleichbar sein.

Die Kommission erlässt zur Ergänzung der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes festgelegten Bestimmung delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 7, in denen die Liste der in jedem Überprüfungszyklus zu behandelnden Aspekte festgelegt wird, mit denen die Zuverlässigkeit, Vollständigkeit und möglichst weitgehende Vergleichbarkeit der BNE-Daten im Einklang mit dem ESVG 2010 sichergestellt wird.

(3)   Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten spezifische Maßnahmen, durch die die BNE-Daten — auf der Grundlage der von der Kommission in den delegierten Rechtsakten gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 dieses Artikels festgelegten Liste von Aspekten — vergleichbarer, zuverlässiger und vollständiger werden. Diese Durchführungsrechtsakte müssen hinreichend begründet sein und mit dem ESVG 2010 im Einklang stehen. Die Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 6

(1)   Unbeschadet der in Artikel 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 vorgesehenen Kontrollen können gegebenenfalls BNE-Informationsreisen in die Mitgliedstaaten durch die Kommission (Eurostat) durchgeführt werden.

(2)   Zweck der Informationsreisen gemäß Absatz 1 dieses Artikels ist die Überprüfung der Qualität der BNE-Aggregate und ihrer Bestandteile sowie die Überprüfung der Einhaltung des ESVG 2010. Die Kommission (Eurostat) beachtet bei der Ausübung des Rechts, solche Informationsreisen durchzuführen, die Vorschriften über die statistische Geheimhaltung gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 223/2009.

(3)   Bei der Durchführung von Informationsreisen in Mitgliedstaaten kann die Kommission (Eurostat) um die Unterstützung die nationalen statistischen Stellen anderer Mitgliedstaaten vertretender Experten für Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen ersuchen und ist dazu angehalten.

Die Experten für Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen werden in einem Verzeichnis aufgeführt, das auf der Grundlage freiwilliger Vorschläge erstellt wird, die der Kommission (Eurostat) von den für die Meldung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen verantwortlichen nationalen Behörden übermittelt werden.Die Teilnahme von Experten für Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen anderer Mitgliedstaaten an diesen Informationsreisen ist freiwillig.

Artikel 7

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 18. April 2019 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 8

(1)   Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzten Ausschuss für das Europäische Statistische System unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 9

Die Kommission erstattet vor dem 1. Januar 2023 dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Anwendung dieser Verordnung.

Artikel 10

Die Richtlinie 89/130/EWG, Euratom und die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 werden aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobenen Rechtsakte gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabellen im Anhang zu lesen.

Artikel 11

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. März 2019.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. CIAMBA


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 31. Januar 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 18. Februar 2019.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).

(3)  Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).

(5)  Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17).

(6)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 29).

(7)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(8)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(9)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates vom 15. Juli 2003 zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen („BNE-Verordnung“) (ABl. L 181 vom 19.7.2003, S. 1).

(10)  Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates vom 13. Februar 1989 zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen (ABl. L 49 vom 21.2.1989, S. 26).


ANHANG

Entsprechungstabellen

Richtlinie 89/130/EWG, Euratom

Diese Verordnung

Artikel 1

Artikel 1 Absätze 1 und 3

Artikel 2

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 3

Artikel 2 Absätze 1 und 2

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 3

Artikel 5

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 6

Artikel 8

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 11


Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003

Diese Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 8

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 7

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 8

Artikel 11


29.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 91/25


VERORDNUNG (EU) 2019/517 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 19. März 2019

über die Durchführung und Funktionsweise der Domäne oberster Stufe .eu, zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 172,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Domäne oberster Stufe (TLD — Top-Level Domain) .eu wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 733/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und die Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission (4) eingerichtet. Seit dem Erlass dieser Verordnungen haben sich sowohl der politische und rechtliche Kontext in der Union als auch das Online-Umfeld und der Markt beträchtlich verändert.

(2)

Die rasche Weiterentwicklung des TLD-Marktes und des dynamischen digitalen Umfelds erfordert ein zukunftsfestes und flexibles Regelungsumfeld. Die TLD .eu ist eine der am häufigsten verwendeten länderspezifischen TLDs (ccTLD — country code Top-Level Domain). Die TLD .eu wird von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union verwendet, unter anderem für europäische Projekte und Initiativen. Mit der TLD .eu wird bezweckt, durch verantwortungsvolle Verwaltung dazu beizutragen, im Internet die Identität der Union zu stärken und die Werte der Union zu fördern, etwa Mehrsprachigkeit, Achtung der Privatsphäre und der Sicherheit der Nutzer und Achtung der Menschenrechte, sowie bestimmte Prioritäten der Union im Internet voranzubringen.

(3)

Die TLDs sind ein wesentlicher Bestandteil der hierarchischen Struktur des Domänennamensystems (DNS) und gewährleisten ein interoperables System eindeutiger Kennungen, das weltweit in allen Anwendungen und allen Netzen zur Verfügung steht.

(4)

Mit der TLD .eu sollte gemäß den Artikeln 170 und 171 AEUV die Nutzung von Internet-Netzen und der Zugang zu diesen Netzen gefördert werden, indem neben den bestehenden ccTLDs oder den allgemeinen Domänen oberster Stufe (gTLD — generic Top-Level Domain) eine zusätzliche Registrierungsdomäne angeboten wird.

(5)

Mit der TLD .eu — einem eindeutigen und leicht wiedererkennbaren Kürzel — sollte eine deutlich erkennbare Verbindung zur Union und dem europäischen Markt hergestellt werden. Unternehmen, Organisationen und natürlichen Personen in der Union sollte damit die Registrierung eines Domänennamens in der TLD .eu ermöglicht werden. Ein solcher Domänenname ist für die Stärkung der Identität der Union im Internet wichtig. Daher sollte die Verordnung (EG) Nr. 733/2002 geändert werden, damit Unionsbürger ab dem 19. Oktober 2019 unabhängig von ihrem Wohnort einen Domänennamen in der TLD .eu registrieren lassen können.

(6)

Die Domänennamen in der TLD .eu sollten den Antragsberechtigten vorbehaltlich der Verfügbarkeit zugewiesen werden.

(7)

Die Kommission sollte die Zusammenarbeit zwischen dem Register, dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und anderen Agenturen der Union voranbringen, damit gegen spekulative und missbräuchliche Registrierungen von Domänennamen, einschließlich Domänenbesetzungen, vorgegangen wird, und sie sollte — insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) — einfache Verwaltungsverfahren bereitstellen.

(8)

Im Interesse des besseren Schutzes der Rechte der Vertragspartner des Registers bzw. der Registrierstellen sollten Streitigkeiten über die Registrierung von Domänennamen in der TLD .eu von Stellen beigelegt werden, die ihren Sitz in der Union haben und das jeweils einschlägige nationale Recht anwenden; Rechte und Pflichten, die sich aus internationalen Übereinkünften ergeben und von den Mitgliedstaaten oder der Union anerkannt werden, bleiben hiervon unberührt.

(9)

Die Kommission sollte in einem offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahren mit Blick auf die Kosteneffizienz und die Einfachheit der Verwaltung ein Register für die TLD .eu benennen. Um den digitalen Binnenmarkt zu fördern, eine europäische Identität der EU im Internet aufzubauen und zu länderübergreifenden Aktivitäten im Internet anzuregen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte über Registrierungsvoraussetzungen, Auswahlkriterien und das Verfahren zur Benennung des Registers zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (5) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(10)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie die Listen der von Mitgliedstaaten reservierten und gesperrten Domänennamen annehmen, die Grundsätze, die in den Vertrag zwischen der Kommission und dem Register aufzunehmen sind, festlegen und in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit — insbesondere zur Sicherstellung der ständigen Verfügbarkeit der Dienste — das Register benennen kann. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) ausgeübt werden. Diese Listen sollten vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Domänennamen unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten auf der zweiten Stufe bereits reservierten oder registrierten Domänennamen erstellt werden.

(11)

Die Kommission sollte mit dem benannten Register einen Vertrag schließen, der die für das Register geltenden detaillierten Grundsätze und Verfahren für die Organisation und Verwaltung der TLD .eu enthält. Der Vertrag sollte befristet und einmal verlängerbar sein, ohne dass es eines neuen Auswahlverfahrens bedarf.

(12)

Die Grundsätze der und die Verfahren für die Funktionsweise der TLD .eu sollten dem Vertrag zwischen der Kommission und dem benannten Register beigefügt werden.

(13)

Diese Verordnung lässt die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften der Artikel 101 und 102 AEUV unberührt.

(14)

Das Register sollte die Grundsätze des Diskriminierungsverbots und der Transparenz einhalten und Maßnahmen zur Wahrung des fairen Wettbewerbs treffen, die vorab von der Kommission genehmigt werden müssen, insbesondere wenn es Dienstleistungen für Unternehmen erbringt, mit denen es auf den nachgelagerten Märkten im Wettbewerb steht.

(15)

Die Zentralstelle für die Vergabe von Internet-Namen und -Adressen (ICANN — Internet Corporation for Assigned Names and Numbers) hat gegenwärtig die Zuständigkeit für die Koordinierung der Delegierung der Kürzel, die ccTLDs verkörpern, an bestimmte Register. Das Register sollte einen entsprechenden Vertrag mit der ICANN schließen, in dem die Delegierung des ccTLD-Kürzels .eu unter Beachtung der vom Beratungsausschuss der Regierungen (GAC — Governmental Advisory Committee) festgelegten einschlägigen Grundsätze geregelt sind.

(16)

Das Register sollte einen geeigneten Vertrag über die Datenhinterlegung (escrow agreement) schließen, sodass insbesondere im Fall der Benennung eines anderen Registers oder bei unvorhergesehenen Umständen die Erbringung von Diensten an die lokale Internetgemeinschaft mit minimalen Störungen weiterhin möglich ist. Das Register sollte dem Hinterleger (escrow agent) täglich eine elektronische Kopie des aktuellen Inhalts der Datenbank der TLD .eu übergeben.

(17)

Die vorgesehenen alternativen Streitbeilegungsverfahren (ADR — alternative dispute resolution) sollten mit der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) vereinbar sein und den internationalen bewährten Verfahren in diesem Bereich, insbesondere den einschlägigen Empfehlungen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO — World Intellectual Property Organisation), Rechnung tragen, um spekulative und missbräuchliche Registrierungen so weit wie möglich zu verhindern. Diese alternativen Streitbeilegungsverfahren sollten einheitlichen Verfahrensregeln entsprechen, die mit der einheitlichen Streitbeilegungsregelung für Domänennamen (Uniform Domain Name Dispute-Resolution Policy) der ICANN vereinbar sind.

(18)

Die Regelung für die missbräuchliche Registrierung von Domänennamen in der TLD .eu sollte eine Überprüfung der eingehenden Daten durch das Register umfassen, die sich insbesondere auf die Identität der Registranten bezieht, sowie den Widerruf und die Sperrung von Domänennamen für eine künftige Registrierung vorsehen, die gemäß einem rechtskräftigen Urteil eines Gerichts eines Mitgliedstaats verleumderisch, rassistisch oder sonst in dem Mitgliedstaat rechtswidrig sind. Das Register sollte äußerste Sorgfalt walten lassen, um die Richtigkeit der bei ihm eingehenden und in seinem Besitz befindlichen Daten sicherzustellen. Im Rahmen des Verfahrens für den Widerruf sollte dem Inhaber des Domänennamens hinreichend Gelegenheit geboten werden, etwaige Verstöße gegen die Registrierungsvoraussetzungen oder -anforderungen zu beheben bzw. etwaige fällige Schulden zu begleichen, bevor der Widerruf wirksam wird.

(19)

Ein Domänenname, der mit einem anderen Namen, an dem Rechte nach nationalem oder Unionsrecht bestehen, identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt und der registriert worden ist, ohne dass Rechte oder ein legitimes Interesse an diesem Domänennamen bestehen, sollte grundsätzlich widerrufen und erforderlichenfalls dem rechtmäßigen Inhaber übertragen werden. Wenn feststeht, dass ein Domänenname in böswilliger Absicht verwendet wurde, sollte er stets widerrufen werden.

(20)

Das Register sollte klare Strategien festlegen, mit denen es anstrebt, missbräuchliche Registrierungen von Domänennamen rasch zu erkennen, und es sollte erforderlichenfalls mit den zuständigen Behörden und anderen mit Cybersicherheit und Informationssicherheit befassten öffentlichen Stellen zusammenarbeiten, die im Besonderen in die Bekämpfung derartiger Registrierungen eingebunden sind, etwa den nationalen IT-Notfallteams (CERT — national computer emergency response team).

(21)

Das Register sollte die Strafverfolgungsbehörden bei der Bekämpfung der Kriminalität unterstützen, indem es technische und organisatorische Vorkehrungen trifft, damit die zuständigen Behörden nach Maßgabe des nationalen Rechts und des Unionsrechts zu Zwecken der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Straftaten auf die Daten des Registers zugreifen können.

(22)

Die Durchführung dieser Verordnung sollte in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Schutzes der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten erfolgen. Das Register sollte die einschlägigen Datenschutzvorschriften, Grundsätze und Leitlinien der Union befolgen und insbesondere die einschlägigen Sicherheitsanforderungen sowie die Grundsätze der Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit, Beschränkung auf den Zweck und Angemessenheit der Frist für die Speicherung der Daten einhalten. Ferner sollte der Schutz personenbezogener Daten durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen ein festes Merkmal aller entwickelten und gepflegten Datenverarbeitungssysteme und Datenbanken sein.

(23)

Um eine wirksame regelmäßige Beaufsichtigung sicherzustellen, sollte sich das Register auf eigene Kosten mindestens alle zwei Jahre von einer unabhängigen Stelle im Rahmen eines Konformitätsbewertungsberichts prüfen lassen, um zu bestätigen, dass es die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. Das Register sollte diesen Bericht gemäß dem Vertrag mit der Kommission dieser vorlegen.

(24)

Der zwischen der Kommission und dem Register geschlossene Vertrag sollte Verfahren zur Verbesserung der Organisation und Verwaltung der TLD .eu durch das Register gemäß den Anweisungen der Kommission, die sich aus den in dieser Verordnung vorgesehenen Beaufsichtigung durch die Kommission ergeben, vorsehen.

(25)

Der Rat bekräftigte in seinen Schlussfolgerungen vom 27. November 2014 zur Internet-Governance die Zusage der Union, Multi-Stakeholder-Governance-Strukturen zu fördern, die auf kohärenten, weltweiten Internet-Governance-Grundsätzen beruhen. Eine alle Beteiligte einschließende Internet-Governance umfasst die Entwicklung und Anwendung gemeinsamer Grundsätze, Normen, Regeln, Entscheidungsverfahren und Programme, mit denen die Weiterentwicklung und Nutzung des Internets durch die Regierungen und Behörden, die Privatwirtschaft, die Zivilgesellschaft, internationale Organisationen und die Fachkreise im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse beeinflusst werden.

(26)

Eine .eu-Multi-Stakeholder-Beratungsgruppe sollte eingesetzt werden und die Aufgabe haben, die Kommission zu beraten, um die Beiträge zur verantwortungsvollen Führung des Registers zu stärken und auf eine breitere Grundlage zu stellen. Die Gruppe sollte das Modell der Multi-Stakeholder-Governance des Internets verkörpern, und ihre Mitglieder, ausgenommen jene aus den Behörden der Mitgliedstaaten und von internationalen Organisationen, sollten von der Kommission auf der Grundlage eines offenen, diskriminierungsfreien und transparenten Verfahrens ernannt werden. Der Vertreter der Behörden der Mitgliedstaaten sollte auf der Grundlage eines Rotationsverfahrens benannt werden, bei dem eine ausreichende Kontinuität bei der Mitwirkung in der Gruppe sichergestellt ist.

(27)

Die Kommission sollte eine Bewertung der Wirksamkeit und Funktionsweise der TLD .eu durchführen. Bei der Bewertung sollten die Verfahrensweisen des benannten Registers und die Relevanz seiner Aufgaben betrachtet werden. Die Kommission sollte überdies dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Berichte vorlegen, in denen sie das Funktionieren der TLD .eu bewertet.

(28)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtecharta) anerkannt wurden und in den Verträgen verankert sind, insbesondere dem Schutz personenbezogener Daten, dem Schutz der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit sowie dem Verbraucherschutz. Es sollten geeignete Verfahren der Union eingehalten werden, wenn dafür Sorge getragen wird, dass innerstaatliche Rechtsvorschriften, die diese Verordnung berühren, mit dem Unionsrecht und insbesondere der Grundrechtecharta im Einklang stehen. Bei Zweifeln an der Einhaltung des Unionsrechts sollte das Register die Kommission um Anleitung ersuchen.

(29)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Bereitstellung einer europaweiten TLD zusätzlich zu den nationalen ccTLDs, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern wegen des Umfangs und der Auswirkungen des Vorhabens auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(30)

Um die Gefahr einer Störung der Dienste der TLD .eu während der Umstellung vom alten auf den neuen Rechtsrahmen zu begrenzen, sind in dieser Verordnung Übergangsbestimmungen vorgesehen.

(31)

Die Verordnung (EG) Nr. 733/2002 sollte daher geändert und aufgehoben werden, und die Verordnung (EG) Nr. 874/2004 sollte aufgehoben werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Ziele

(1)   Diese Verordnung dient der Durchführung der länderspezifischen Domäne oberster Stufe (ccTLD) .eu und ihrer verfügbaren Varianten in anderen Schriften, um den digitalen Binnenmarkt zu fördern, eine Identität der Union im Internet aufzubauen und zu länderübergreifenden Aktivitäten im Internet anzuregen. Außerdem werden in dieser Verordnung die Bedingungen für ihre Durchführung, einschließlich der Benennung und der Merkmale des Registers, festgelegt. Darüber hinaus werden in dieser Verordnung der Rechtsrahmen und der allgemeine Regelungsrahmen für die Funktionsweise des benannten Registers festgelegt.

(2)   Diese Verordnung lässt die in den Mitgliedstaaten geltenden Regelungen für deren nationale ccTLDs unberührt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Register“ (engl. Registry) die Einrichtung, die mit der Organisation und Verwaltung der Domäne oberster Stufe (TLD — Top-Level Domain) .eu, einschließlich der Pflege der entsprechenden Datenbanken und der damit verbundenen öffentlichen Abfragedienste, der Registrierung von Domänennamen, des Betriebs des Domänennamenregisters, des Betriebs der TLD-Namenserver des Registers und der Verteilung der TLD-Zonendateien über Namenserver, betraut ist;

2.

„Registrierstelle“ (engl. Registrar) eine natürliche oder juristische Person, die aufgrund eines Vertrags mit dem Register die Registrierung von Domänennamen für Registranten vornimmt;

3.

„Protokolle für internationale Domänennamen“ Normen und Protokolle, die die Verwendung anderer Schriftzeichen als der des American Standard Code for Information Interchange (ASCII) in Domänennamen unterstützen;

4.

„WHOIS-Datenbank“ die Sammlung von Daten mit Informationen über die technischen und administrativen Aspekte der Registrierungen in der TLD .eu;

5.

„Grundsätze und Verfahren für die Funktionsweise der TLD .eu“ detaillierte Regeln für die Funktionsweise und die Verwaltung der TLD .eu;

6.

„Registrierung“ die Reihe von Handlungen und Verfahrensschritten, von der Einleitung bis zum Abschluss, die von den Registrierstellen und dem Register auf Antrag einer natürlichen oder juristischen Person durchgeführt werden, um die Registrierung eines Domänennamens für eine bestimmte Dauer vorzunehmen.

KAPITEL II

DURCHFÜHRUNG DER TLD .eu

ABSCHNITT 1

Allgemeine Grundsätze

Artikel 3

Registrierungsvoraussetzungen

Die Registrierung eines oder mehrerer Domänennamen in der TLD .eu kann beantragt werden von

a)

einem Unionsbürger, unabhängig vom Wohnsitz,

b)

einer natürlichen Person, die kein Unionsbürger ist, aber ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat,

c)

einem in der Union niedergelassenen Unternehmen und

d)

einer in der Union niedergelassenen Organisation unbeschadet der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften.

Artikel 4

Registrierung und Widerruf von Domänennamen

(1)   Ein Domänenname wird dem Antragsberechtigten zugewiesen, dessen Antrag zuerst bei dem Register in technisch korrekter Form gemäß den Verfahren für Registrierungsanträge nach Artikel 11 Buchstabe b eingegangen ist.

(2)   Ein registrierter Domänenname steht für weitere Registrierungen so lange nicht mehr zur Verfügung, bis die Registrierung ausläuft und nicht verlängert wird oder bis der Domänenname widerrufen worden ist.

(3)   Das Register darf Domänennamen aus den folgenden Gründen ohne Einleitung alternativer Streitbeilegungs- oder Gerichtsverfahren von sich aus widerrufen:

a)

Es bestehen fällige, unbezahlte Schulden, die dem Register zustehen.

b)

Der Domänennameninhaber erfüllt die Registrierungsvoraussetzungen nach Artikel 3 nicht.

c)

Der Domänennameninhaber hat gegen die nach Artikel 11 Buchstaben b und c festgelegten Anforderungen für Registrierungsanträge verstoßen.

(4)   Ein Domänenname kann auch, nach den in Artikel 11 niedergelegten Grundsätzen und Verfahren für die Funktionsweise der TLD .eu, nach einem angemessenen alternativen Streitbeilegungs- oder Gerichtsverfahren widerrufen und erforderlichenfalls später auf einen anderen Antragsteller übertragen werden, wenn der Name mit einem anderen Namen, an dem Rechte nach Unions- oder nationalem Recht bestehen, identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt und wenn er

a)

von einem Domäneninhaber registriert worden ist, der selbst keine Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domänennamen hat, oder

b)

in böswilliger Absicht registriert worden ist oder benutzt wird.

(5)   Hat ein Gericht eines Mitgliedstaats festgestellt, dass ein Domänenname nach Unionsrecht oder nach mit diesem im Einklang stehendem nationalem Recht verleumderisch oder rassistisch ist oder gegen die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit verstößt, so sperrt das Register diesen Domänennamen nach Mitteilung der gerichtlichen Entscheidung und widerruft ihn nach Mitteilung der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung. Das Register sperrt Domänennamen, gegen die eine solche gerichtliche Anordnung vorliegt, für jede künftige Registrierung, solange die betreffende Anordnung gilt.

(6)   Unter der TLD .eu registrierte Domänennamen können nur Antragstellern übertragen werden, die zur Beantragung von TLD .eu Namen berechtigt sind.

Artikel 5

Sprachen, anwendbares Recht und gerichtliche Zuständigkeit

(1)   Die Registrierung von Domänennamen erfolgt in allen Schriftzeichen der Amtssprachen der Organe der Union, gemäß den vorliegenden internationalen Normen und nach Maßgabe der einschlägigen Protokolle für internationale Domänennamen.

(2)   Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) und der Rechte und Pflichten, die sich aus internationalen Übereinkünften ergeben und von den Mitgliedstaaten oder der Union anerkannt werden, darf in Verträgen zwischen dem Register und Registrierstellen sowie in Verträgen zwischen Registrierstellen und Registranten als anwendbares Recht kein anderes Recht als das Recht eines Mitgliedstaats und als zuständige Streitbeilegungsstelle kein Gericht, Schiedsgericht oder sonstige Stelle außerhalb der Union bestimmt werden.

Artikel 6

Reservierung von Domänennamen

(1)   Das Register kann eine Reihe von Domänennamen reservieren oder registrieren, die für seine Betriebsfunktionen nach Maßgabe des in Artikel 8 Absatz 4 genannten Vertrags als notwendig betrachtet werden.

(2)   Die Kommission kann das Register anweisen, Domänennamen für die Nutzung durch die Organe und Stellen der Union direkt in der TLD .eu zu reservieren oder zu registrieren.

(3)   Die Mitgliedstaaten können der Kommission unbeschadet der bereits reservierten oder registrierten Domänennamen eine Liste von Domänennamen übermitteln, die

a)

nach Maßgabe ihres nationalen Rechts nicht registriert werden dürfen oder

b)

nur auf der zweiten Stufe von den Mitgliedstaaten registriert oder reserviert werden dürfen.

Bei solchen Domänennamen muss es sich um allgemein anerkannte geografische oder geopolitische Begriffe handeln, die die politische oder territoriale Organisation des Mitgliedstaats betreffen.

(4)   Die Kommission nimmt die von den Mitgliedstaaten übermittelten Listen im Wege von Durchführungsrechtsakten an. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 7

Registrierstellen

(1)   Das Register akkreditiert Registrierstellen nach angemessenen, transparenten und diskriminierungsfreien Zulassungsverfahren, die vorab von der Kommission genehmigt werden müssen. Das Register sorgt dafür, dass die Zulassungsverfahren leicht öffentlich zugänglich sind.

(2)   Das Register stellt unter vergleichbaren Umständen gleichwertige Anforderungen an die zugelassenen .eu-Registrierstellen, die gleichwertige Dienste erbringen. Das Register stellt ihnen Dienste und Informationen unter denselben Bedingungen und mit derselben Qualität wie bei seinen eigenen gleichwertigen Diensten zur Verfügung.

ABSCHNITT 2

Register

Artikel 8

Benennung des Registers

(1)   Die Kommission erlässt gemäß Artikel 18 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der Registrierungsvoraussetzungen und Auswahlkriterien sowie des Verfahrens für die Benennung des Registers.

(2)   Die Kommission legt die in den Vertrag zwischen der Kommission und dem Register aufzunehmenden Grundsätze im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)   Nach Abschluss des in den Absätzen 1 und 2 genannten Verfahrens benennt die Kommission eine Einrichtung als Register.

(4)   Die Kommission schließt mit dem benannten Register einen Vertrag. In dem Vertrag werden die Regeln, Strategien und Verfahren für die Erbringung von Dienstleistungen durch das Register sowie die Bedingungen festgelegt, unter denen die Kommission die Organisation und Verwaltung der TLD .eu durch das Register beaufsichtigt. Der Vertrag ist befristet und einmal verlängerbar, ohne dass es eines neuen Auswahlverfahrens bedarf. Der Vertrag umfasst die Pflichten des Registers und enthält die nach Artikel 10 und 11 festgelegten Grundsätze und Verfahren für die Funktionsweise der TLD .eu.

(5)   Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 kann die Kommission aus Gründen äußerster Dringlichkeit nach dem in Artikel 17 Absatz 3 genannten Verfahren das Register im Wege sofort geltender Durchführungsrechtsakte benennen.

Artikel 9

Merkmale des Registers

(1)   Das Register ist eine gemeinnützige Organisation. Es hat seinen satzungsmäßigen Sitz, seine Hauptverwaltung und den Schwerpunkt seiner wirtschaftlichen Tätigkeit im Gebiet der Union.

(2)   Das Register darf Gebühren erheben. Diese Gebühren müssen in direktem Bezug zu den angefallenen Kosten stehen.

Artikel 10

Pflichten des Registers

Das Register

a)

wirbt in der Union und Drittländern für die TLD .eu;

b)

befolgt die Regeln, Strategien und Verfahren, die in dieser Verordnung festgelegt sind, und den in Artikel 8 Absatz 4 genannten Vertrag und insbesondere das Datenschutzrecht der Union;

c)

organisiert und verwaltet die TLD .eu im Interesse des Gemeinwohls und stellt im Zusammenhang mit der Verwaltung der TLD .eu in jeder Hinsicht sicher, dass hohe Qualität, Transparenz, Sicherheit, Stabilität, Vorhersehbarkeit, Zuverlässigkeit, barrierefreie Zugänglichkeit, Effizienz, das Diskriminierungsverbot, faire Wettbewerbsbedingungen und der Verbraucherschutz gewahrt werden;

d)

schließt nach vorheriger Zustimmung der Kommission einen geeigneten Vertrag über die Delegierung des TLD-Codes .eu;

e)

führt die Registrierung von Domänennamen in der TLD .eu auf Antrag der in Artikel 3 genannten Berechtigten durch;

f)

bietet Registrierstellen und Registranten unbeschadet etwaiger Gerichtsverfahren und unter Wahrung angemessener Verfahrensgarantien für die Betroffenen die Möglichkeit, alle vertraglichen Streitigkeiten mit dem Register im Rahmen einer alternativen Streitbeilegung beizulegen;

g)

gewährleistet die Verfügbarkeit und Integrität der Datenbanken der Domänennamen;

h)

schließt auf eigene Kosten und mit Zustimmung der Kommission mit einem in der Union niedergelassenen angesehenen Treuhänder oder anderem Hinterleger (escrow agent) einen Vertrag über die Datenhinterlegung, in dem die Kommission als Begünstigte des Hinterlegungsvertrags eingesetzt wird, und übergibt dem betreffenden Treuhänder oder Hinterleger (escrow agent) täglich eine aktuelle elektronische Kopie des Inhalts der Datenbank der TLD .eu;

i)

setzt die in Artikel 6 Absatz 3 genannten Listen um;

j)

fördert die Verwirklichung der Ziele der Union auf dem Gebiet der Internet-Governance, unter anderem durch Mitwirkung in internationalen Gremien;

k)

veröffentlicht die auf der Grundlage von Artikel 11 festgelegten Grundsätze und Verfahren für die Funktionsweise der TLD .eu in allen Amtssprachen der Organe der Union;

l)

lässt auf eigene Kosten von einer unabhängigen Stelle mindestens alle zwei Jahre eine Prüfung durchführen, um die Einhaltung dieser Verordnung zu bestätigen, und übermittelt der Kommission das Ergebnis dieser Prüfung;

m)

beteiligt sich auf Verlangen der Kommission an der Arbeit der .eu-Multi-Stakeholder-Beratungsgruppe und arbeitet mit der Kommission zusammen, um die Funktionsweise und Verwaltung der TLD .eu zu verbessern.

Artikel 11

Grundsätze und Verfahren für die Funktionsweise der TLD .eu

Der zwischen der Kommission und dem benannten Register gemäß Artikel 8 Absatz 4 geschlossene Vertrag enthält die Grundsätze und Verfahren für die Funktionsweise der TLD .eu gemäß dieser Verordnung, einschließlich

a)

einer Regelung für die alternative Streitbeilegung;

b)

Anforderungen an und Verfahren für Registrierungsanträge sowie einer Regelung für die Überprüfung der Registrierungskriterien, einer Regelung für die Überprüfung der Daten der Registranten und einer Regelung für die spekulative Registrierung von Domänennamen;

c)

einer Regelung für die missbräuchliche Registrierung von Domänennamen und einer Regelung für die rasche Erkennung von nach Artikel 4 in böswilliger Absicht registrierten oder benutzten Domänennamen;

d)

einer Regelung für den Widerruf von Domänennamen;

e)

Vorgaben für die Behandlung von Rechten des geistigen Eigentums;

f)

Vorkehrungen, damit die zuständigen Behörden nach Maßgabe des Unionsrechts oder des damit vereinbarten nationalen Rechts vorbehaltlich angemessener gegenseitiger Kontrollen zu Zwecken der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Straftaten auf die Daten des Registers zugreifen können;

g)

detaillierter Verfahren zur Änderung des Vertrags.

Artikel 12

WHOIS-Datenbank

(1)   Mit gebührender Sorgfalt richtet das Register eine WHOIS-Datenbank ein und verwaltet diese, um für die Sicherheit, Stabilität und Resilienz der TLD .eu zu sorgen, indem sie korrekte und aktuelle Registrierungsinformationen über die Domänennamen der TLD .eu bereitstellt.

(2)   Die WHOIS-Datenbank enthält relevante Informationen über die Ansprechpartner, die die Domänennamen in der TLD .eu verwalten, und über die Inhaber der Domänennamen. Die Informationen in der WHOIS-Datenbank dürfen im Verhältnis zum Zweck der Datenbank nicht übermäßig umfangreich sein. Das Register beachtet die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (9).

ABSCHNITT 3

Aufsicht über das Register

Artikel 13

Beaufsichtigung

(1)   Die Kommission überwacht und beaufsichtigt die Organisation und Verwaltung der TLD .eu durch das Register.

(2)   Die Kommission prüft die Solidität des Finanzmanagements, die Einhaltung der Verordnung und die Einhaltung der in Artikel 11 genannten Grundsätze und Verfahren für die Funktionsweise der TLD .eu durch das Register. Die Kommission kann zu diesem Zweck Informationen beim Register anfordern.

(3)   Die Kommission kann dem Register im Rahmen ihrer Beaufsichtigungstätigkeit spezielle Anweisungen zur Berichtigung oder Verbesserung der Organisation und Verwaltung der TLD .eu geben.

(4)   Zu den Ergebnissen der in diesem Artikel vorgesehenen Beaufsichtigung sowie zu Möglichkeiten der Verbesserung der Organisation und Verwaltung der TLD .eu durch das Register kann die Kommission bei Bedarf die .eu-Multi-Stakeholder-Beratungsgruppe und sonstige einschlägige Interessenträger konsultieren und sich von Sachverständigen beraten lassen.

Artikel 14

.eu-Multi-Stakeholder-Beratungsgruppe

(1)   Die Kommission setzt eine .eu-Multi-Stakeholder-Beratungsgruppe ein. Die .eu-Multi-Stakeholder-Beratungsgruppe hat folgende Aufgaben:

a)

Beratung der Kommission bei der Durchführung dieser Verordnung;

b)

Abgabe von Stellungnahmen an die Kommission zu strategischen Fragen der Organisation und Verwaltung der TLD .eu, auch zu Fragen im Zusammenhang mit der Cybersicherheit und dem Datenschutz;

c)

Beratung der Kommission in Fragen der Überwachung und Beaufsichtigung des Registers, insbesondere im Zusammenhang mit der Prüfung gemäß Artikel 10 Buchstabe l;

d)

Beratung der Kommission zu bewährten Verfahren für Strategien und Maßnahmen gegen die missbräuchliche Registrierung von Domänennamen, insbesondere gegen Registrierungen, bei denen keine Rechte oder berechtigte Interessen bestehen, und gegen Registrierungen, die in böswilliger Absicht verwendet werden.

(2)   Die Kommission trägt bei der Durchführung dieser Verordnung den Ratschlägen der .eu-Multi-Stakeholder-Beratungsgruppe Rechnung.

(3)   Die .eu-Multi-Stakeholder-Beratungsgruppe setzt sich aus Vertretern von in der Union niedergelassenen Interessenträgern zusammen. Diese Vertreter stammen aus der Privatwirtschaft, von technischen Organisationen, der Zivilgesellschaft und dem Hochschulbereich sowie den Behörden der Mitgliedstaaten und internationalen Organisationen. Die Vertreter, die weder aus den Behörden der Mitgliedstaaten noch aus internationalen Organisationen stammen, werden von der Kommission auf der Grundlage eines offenen, diskriminierungsfreien und transparenten Verfahrens ernannt, wobei dem Grundsatz der Gleichstellung der Geschlechter umfassend Rechnung getragen wird.

(4)   Unbeschadet des Absatzes 3 kann der .eu-Multi-Stakeholder-Beratungsgruppe ein Vertreter von außerhalb der Union niedergelassenen Interessengruppen angehören.

(5)   Den Vorsitz der .eu-Multi-Stakeholder-Beratungsgruppe führt ein Vertreter der Kommission oder eine von der Kommission ernannte Person. Die Kommission leistet Sekretariatsdienste für die .eu-Multi-Stakeholder-Beratungsgruppe.

KAPITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 15

Rechtsvorbehalt

Die Union behält alle Rechte an der TLD .eu, insbesondere die Rechte des geistigen Eigentums und die sonstigen Rechte an den Registrierungsdatenbanken, die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlich sind, und das Recht, ein anderes Register zu benennen.

Artikel 16

Bewertung und Überprüfung

(1)   Bis zum 13. Oktober 2027 und danach alle drei Jahre bewertet die Kommission die Durchführung, Wirksamkeit und Funktionsweise der TLD .eu, insbesondere auf der Grundlage der von dem Register gemäß Artikel 10 Buchstabe l bereitgestellten Informationen.

(2)   Bis zum 30. Juni 2020 bewertet die Kommission unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Praxis, ob und wie das Register mit dem EUIPO und anderen Agenturen der EU zur Bekämpfung spekulativer und missbräuchlicher Registrierungen zusammenarbeiten soll und ob und wie einfache Verwaltungsverfahren, insbesondere für KMU, bereitzustellen sind. Die Kommission kann in diesem Zusammenhang bei Bedarf weitere Maßnahmen vorschlagen.

(3)   Bis zum 13. Oktober 2024 bewertet die Kommission, ob die in Artikel 9 festgelegten Voraussetzungen ausgeweitet werden können, und sie kann gegebenenfalls einen entsprechenden Legislativvorschlag vorlegen.

(4)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Ergebnisse der in Absatz 1 und 2 genannten Bewertung vor.

Artikel 17

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem Kommunikationsausschuss, der durch die Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

Artikel 18

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8 Absatz 1 wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8 Absatz 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 18. April 2019 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 8 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen gemäß den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 8 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 19

Übergangsbestimmungen

(1)   Domänennameninhaber, deren Domänennamen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 registriert wurden, behalten die Rechte, die aufgrund ihrer bestehenden registrierten Domänennamen entstanden sind.

(2)   Bis zum 12. Oktober 2021 trifft die Kommission die erforderlichen Maßnahmen, um gemäß dieser Verordnung eine Einrichtung als Register zu benennen und einen Vertrag mit ihm zu schließen. Der Vertrag muss ab dem 13. Oktober 2022 wirksam sein.

(3)   Der zwischen der Kommission und dem Register gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 geschlossene Vertrag bleibt bis zum 12. Oktober 2022 wirksam.

Artikel 20

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 733/2002

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 erhält folgende Fassung:

„b)

trägt über eine zugelassene Registrierstelle für die TLD .eu Domänennamen in der TLD .eu ein, und zwar auf Antrag

i)

eines Unionsbürgers, unabhängig vom Wohnsitz,

ii)

einer natürlichen Person, die kein Unionsbürger ist, aber ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat,

iii)

eines in der Union niedergelassenen Unternehmens oder

iv)

einer in der Union niedergelassenen Organisation unbeschadet der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften.“

Artikel 21

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 733/2002 und die Verordnung (EG) Nr. 874/2004 werden mit Wirkung vom 13. Oktober 2022 aufgehoben.

Artikel 22

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 13. Oktober 2022.

Artikel 20 gilt jedoch ab dem 19. Oktober 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. März 2019.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. CIAMBA


(1)  ABl. C 367 vom 10.10.2018, S. 112.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 31. Januar 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 18. Februar 2019.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 733/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. April 2002 zur Einführung der Domäne oberster Stufe „.eu“ (ABl. L 113 vom 30.4.2002, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission vom 28. April 2004 zur Festlegung von allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Domäne oberster Stufe „.eu“ und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung (ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 40).

(5)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(6)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(7)  Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).

(9)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(10)  Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Festlegung des Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36).


29.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 91/36


VERORDNUNG (EU) 2019/518 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 19. März 2019

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 in Bezug auf Entgelte für grenzüberschreitende Zahlungen in der Union und Entgelte für Währungsumrechnungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Seit der Annahme der Verordnungen (EG) Nr. 2560/2001 (4) und (EG) Nr. 924/2009 (5) des Europäischen Parlaments und des Rates sind die Entgelte für grenzüberschreitende Zahlungen zwischen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets erheblich auf eine meist sehr geringe Höhe zurückgegangen.

(2)

Etwa 80 % aller grenzüberschreitenden Zahlungen aus Mitgliedstaaten, die nicht zum Euro-Währungsgebiet gehören, entfallen jedoch auf grenzüberschreitende Zahlungen in Euro. Für derartige grenzüberschreitenden Zahlungen werden in den meisten Mitgliedstaaten, die nicht zum Euro-Währungsgebiet gehören, weiterhin übermäßig hohe Entgelte erhoben, obwohl die Zahlungsdienstleister, die in den Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässig sind, Zugang zu denselben effizienten Infrastrukturen für eine sehr kostengünstige Abwicklung dieser Zahlungsvorgänge haben wie Zahlungsdienstleister, die im Euro-Währungsgebiet ansässig sind.

(3)

Hohe Entgelte für grenzüberschreitende Zahlungen sind nach wie vor ein Hindernis für die vollständige Integration von Unternehmen sowie von Bürgerinnen und Bürgern in Mitgliedstaaten, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören, in den Binnenmarkt, was ihre Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt. Diese hohen Entgelte perpetuieren die bestehende Zweiteilung bei den Zahlungsdienstnutzern in der Union: Zahlungsdienstnutzer, die vom einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum (Single Euro Payments Area, SEPA) profitieren, und Zahlungsdienstnutzer, die für ihre grenzüberschreitenden Zahlungen in Euro hohe Kosten tragen müssen.

(4)

Um das Funktionieren des Binnenmarkts zu erleichtern und die Ungleichheiten zu beseitigen, die bei grenzüberschreitenden Zahlungen in Euro zwischen Zahlungsdienstnutzern im Euro-Währungsgebiet und solchen in nicht zum Euro-Währungsgebiet gehörenden Mitgliedstaaten bestehen, muss dafür gesorgt werden, dass Entgelte für grenzüberschreitende Zahlungen in Euro innerhalb der Union an die Entgelte für entsprechende Inlandszahlungen in der Landeswährung des Mitgliedstaats angeglichen werden, in dem der Zahlungsdienstleister des Zahlungsdienstnutzers ansässig ist. Ein Zahlungsdienstleister gilt als in dem Mitgliedstaat ansässig, in dem er dem Zahlungsdienstnutzer seine Dienste erbringt.

(5)

Währungsumrechnungsentgelte sind ein bedeutender Kostenfaktor bei grenzüberschreitenden Zahlungen, bei denen im Mitgliedstaat des Zahlers und im Mitgliedstaat des Zahlungsempfängers unterschiedliche Währungen verwendet werden. Gemäß Artikel 45 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) müssen die Entgelte und der verwendete Wechselkurs transparent sein, Artikel 52 Absatz 3 der genannten Richtlinie legt die Informationspflichten in Bezug auf die unter einen Rahmenvertrag fallenden Zahlungsvorgänge fest und Artikel 59 Absatz 2 der genannten Richtlinie umfasst die Informationspflichten für die Parteien, die Währungsumrechnungsdienste an einem Geldautomaten oder an der Verkaufsstelle anbieten. Diese Informationspflichten haben nicht zu einer ausreichenden Transparenz und Vergleichbarkeit der Währungsumrechnungsentgelte in Situationen geführt, in denen an einem Geldautomaten oder an der Verkaufsstelle verschiedene Möglichkeiten der Währungsumrechnung angeboten werden. Dieser Mangel an Transparenz und Vergleichbarkeit verhindert Wettbewerb, durch den die Währungsumrechnungsentgelte sinken würden, und erhöht die Gefahr, dass Zahler kostspielige Währungsumrechnungsmöglichkeiten wählen. Deswegen müssen zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden, um die Verbraucher vor überhöhten Entgelten für die Währungsumrechnung zu schützen und sicherzustellen, dass die Verbraucher die Informationen erhalten, die sie benötigen, um die günstigste Möglichkeit der Währungsumrechnung wählen zu können.

(6)

Damit sichergestellt wird, dass Marktakteure nicht unverhältnismäßig hohe Investitionen tätigen müssen, um ihre Zahlungsinfrastruktur, -vorrichtungen und -verfahren im Hinblick auf mehr Transparenz anzupassen, sollten die durchzuführenden Maßnahmen angemessen, geeignet und kostengünstig sein. Gleichzeitig sollte in Situationen, in denen der Zahler unterschiedlichen Währungsumrechnungsmöglichkeiten an einem Geldautomaten oder an der Verkaufsstelle gegenübersteht, durch die bereitgestellten Informationen ein Vergleich ermöglicht werden, damit der Zahler eine sachkundige Entscheidung treffen kann.

(7)

Um Vergleichbarkeit zu erreichen, sollten die Währungsumrechnungsentgelte für alle kartengebundenen Zahlungen in der gleichen Weise ausgedrückt werden, nämlich als prozentuale Aufschläge auf die letzten verfügbaren Euro-Referenzwechselkurse der Europäischen Zentralbank (EZB). Bei einer Umrechnung zwischen zwei nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Währungen muss ein Aufschlag möglicherweise auf einem Umrechnungskurs beruhen, der sich aus zwei Kursen der EZB ableitet.

(8)

Gemäß den in der Richtlinie (EU) 2015/2366 festgelegten allgemeinen Informationspflichten im Hinblick auf Währungsumrechnungsentgelte müssen die Anbieter von Währungsumrechnungen die Informationen über ihre Währungsumrechnungsentgelte vor Auslösung des Zahlungsvorgangs offenlegen. Parteien, die Währungsumrechnungen an einem Geldautomaten oder an der Verkaufsstelle anbieten, sollten Informationen über ihre Entgelte für diese Dienste in einer klaren und verständlichen Weise zur Verfügung stellen, z. B. durch Anzeige ihrer Entgelte am Schalter oder in digitaler Form am Terminal oder auf dem Bildschirm bei Online-Einkäufen. Zusätzlich zu den in Artikel 59 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/2366 genannten Informationen sollten diese Parteien vor Auslösung der Zahlung ausdrückliche Informationen über den Betrag, der in der vom Zahlungsempfänger verwendeten Währung an den Zahlungsempfänger zu zahlen ist, und den Gesamtbetrag, der vom Zahler in der Währung des Kontos des Zahlers zu zahlen ist, zur Verfügung stellen. Der zu zahlende Betrag in der vom Zahlungsempfänger verwendeten Währung sollte den Preis der zu kaufenden Waren und Dienstleistungen widerspiegeln und wird möglicherweise an der Kasse und nicht am Zahlungsterminal angezeigt. Die vom Zahlungsempfänger verwendete Währung ist im Allgemeinen die Landeswährung; nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit kann diese jedoch in einigen Fällen eine andere Währung der Union sein. Der Gesamtbetrag, den der Zahler in der Währung des Kontos des Zahlers zu zahlen hat, sollte sich aus dem Preis der Waren oder Dienstleistungen und den Währungsumrechnungsentgelten zusammensetzen. Darüber hinaus sollten beide Beträge auf der Quittung oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger dokumentiert werden.

(9)

Hinsichtlich Artikel 59 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/2366 sollte der Zahler, wenn ein Währungsumrechnungsdienst an einem Geldautomaten oder an der Verkaufsstelle angeboten wird, die Möglichkeit haben, diesen Dienst abzulehnen und stattdessen in der vom Zahlungsempfänger verwendeten Währung zu bezahlen.

(10)

Um es den Zahlern zu ermöglichen, die Entgelte für die Währungsumrechnungsmöglichkeiten an einem Geldautomaten oder an der Verkaufsstelle zu vergleichen, sollten die Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht nur vollständig vergleichbare Informationen über die anwendbaren Entgelte für die Währungsumrechnung in die Geschäftsbedingungen ihres Rahmenvertrags aufnehmen, sondern diese Informationen auch auf einer allgemein verfügbaren und leicht zugänglichen elektronischen Plattform, insbesondere auf ihren Kunden-Websites, auf ihren Homebanking-Websites und in ihren mobilen Banking-Anwendungen, in einer leicht verständlichen und zugänglichen Weise zugänglich machen. Dies würde der Entwicklung von Vergleichswebsites dienen, um den Verbrauchern den Preisvergleich auf Reisen oder beim Einkauf im Ausland zu erleichtern. Darüber hinaus sollten die Zahlungsdienstleister der Zahler die Zahler an die anwendbaren Währungsumrechnungsentgelte erinnern, wenn eine kartengebundene Zahlung in einer anderen Währung erfolgt, indem sie allgemein verfügbare und leicht zugängliche elektronische Kommunikationskanäle wie SMS-Nachrichten, E-Mails oder Push-Benachrichtigungen über die mobile Banking-Anwendung des Zahlers nutzen. Zahlungsdienstleister sollten sich mit den Zahlungsdienstnutzern auf den elektronischen Kommunikationskanal einigen, über den sie die Informationen über die Währungsumrechnungsentgelte bereitstellen, wobei sie berücksichtigen sollten, über welchen Kanal sie den Zahler am effektivsten erreichen. Zahlungsdienstleister sollten auch Anträge von Zahlungsdienstnutzern annehmen, in denen sie auf den Erhalt der elektronischen Nachrichten mit Informationen über die Währungsumrechnungsentgelte verzichten.

(11)

Regelmäßige Erinnerungen sind angebracht, wenn sich der Zahler für längere Zeit im Ausland aufhält, z. B. wenn der Zahler entsandt wird, im Ausland studiert oder wenn der Zahler eine Karte regelmäßig für Online-Einkäufe in der Landeswährung verwendet. Eine Verpflichtung zu solchen Erinnerungen würde keine unverhältnismäßigen Investitionen erfordern, um die bestehenden Geschäftsprozesse und Zahlungsabwicklungsinfrastrukturen des Zahlungsdienstleisters anzupassen, und würde sicherstellen, dass der Zahler bei der Auswahl der verschiedenen Währungsumrechnungsmöglichkeiten besser informiert ist.

(12)

Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament, dem Rat, der EZB und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die Anwendung der Regelung, durch die die Kosten für grenzüberschreitende Zahlungen in Euro an die Kosten für inländische Zahlungsvorgänge in Landeswährungen angeglichen werden, und über die Wirksamkeit der in dieser Verordnung festgelegten Informationspflichten über die Währungsumrechnung vorlegen. Die Kommission sollte auch weitere Möglichkeiten — und die technische Durchführbarkeit dieser Möglichkeiten — prüfen, die Regelung der Gleichheit der Entgelte auf alle Währungen der Union auszudehnen und die Transparenz und Vergleichbarkeit der Währungsumrechnungsentgelte weiter zu verbessern, sowie die Möglichkeit, die Option der Währungsumrechnung durch andere Parteien als den Zahlungsdienstleister des Zahlers zu deaktivieren und zu aktivieren.

(13)

Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des grenzüberschreitenden Charakters der Zahlungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009

Die Verordnung (EG) Nr. 924/2009 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   In dieser Verordnung werden Bestimmungen über grenzüberschreitende Zahlungen und über die Transparenz von Währungsumrechnungsentgelten innerhalb der Union festgelegt.“

b)

In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Ungeachtet des ersten Unterabsatzes dieses Absatzes gelten die Artikel 3a und 3b für inländische und grenzüberschreitende Zahlungen, die entweder auf Euro oder auf eine Landeswährung eines Mitgliedstaats lauten, die nicht der Euro ist, und eine Währungsumrechnung beinhalten.“

2.

Artikel 2 Nummer 9 erhält folgende Fassung:

„9.

‚Entgelt‘ jeden Betrag, den ein Zahlungsdienstleister von einem Zahlungsdienstnutzer erhebt und der direkt oder indirekt mit einem Zahlungsvorgang verbunden ist, jeden Betrag, den ein Zahlungsdienstleister oder eine Partei, die Währungsumrechnungen gemäß Artikel 59 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) erbringt, von einem Zahlungsdienstnutzer für eine Währungsumrechnung erhebt, oder eine Kombination aus beidem;

(*1)  Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).“"

3.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Zahlungsdienstleister erheben von einem Zahlungsdienstnutzer für grenzüberschreitende Zahlungen in Euro die gleichen Entgelte, die sie für entsprechende Inlandszahlungen in gleicher Höhe in der Landeswährung des Mitgliedstaats, in dem der Zahlungsdienstleister des Zahlungsdienstnutzers ansässig ist, erheben.“

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(1a)   Für grenzüberschreitende Zahlungen in der Landeswährung eines Mitgliedstaats, der gemäß Artikel 14 seinen Beschluss mitgeteilt hat, die Anwendung dieser Verordnung auf seine Landeswährung zu erweitern, erheben Zahlungsdienstleister von einem Zahlungsdienstnutzer die gleichen Entgelte, die sie von Zahlungsdienstnutzern für entsprechende Inlandszahlungen in gleicher Höhe und in derselben Währung erheben.“

c)

Absatz 3 wird gestrichen.

d)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Absätze 1 und 1a gelten nicht für Entgelte für die Währungsumrechnung.“

4.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 3a

Entgelte für die Währungsumrechnung im Zusammenhang mit kartengebundenen Zahlungsvorgängen

(1)   In Bezug auf die Informationspflichten im Hinblick auf Währungsumrechnungsentgelte und den anwendbaren Wechselkurs gemäß Artikel 45 Absatz 1, Artikel 52 Absatz 3 und Artikel 59 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/2366 drücken Zahlungsdienstleister und Parteien, die Währungsumrechnungen an einem Geldautomaten oder an der Verkaufsstelle gemäß Artikel 59 Absatz 2 der genannten Richtlinie erbringen, die gesamten Währungsumrechnungsentgelte als prozentualen Aufschlag auf die letzten verfügbaren Euro-Referenzwechselkurse der Europäischen Zentralbank (EZB) aus. Dieser Aufschlag ist dem Zahler vor Auslösung des Zahlungsvorgangs offenzulegen.

(2)   Zahlungsdienstleister machen die Aufschläge nach Absatz 1 auch in einer verständlichen und leicht zugänglichen Weise auf einer allgemein verfügbaren und leicht zugänglichen elektronischen Plattform zugänglich.

(3)   Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Informationen muss eine Partei, die eine Währungsumrechnung an einem Geldautomaten oder an der Verkaufsstelle erbringt, dem Zahler vor Auslösung des Zahlungsvorgangs die folgenden Informationen bereitstellen:

a)

den Betrag, der an den Zahlungsempfänger in der vom Zahlungsempfänger verwendeten Währung zu zahlen ist;

b)

den Betrag, der vom Zahler in der Währung des Kontos des Zahlers zu zahlen ist.

(4)   Eine Partei, die Währungsumrechnungen an einem Geldautomaten oder an der Verkaufsstelle erbringt, muss die in Absatz 1 genannten Informationen am Geldautomaten oder an der Verkaufsstelle deutlich anzeigen. Vor der Auslösung des Zahlungsvorgangs informiert diese Partei den Zahler auch über die Möglichkeit, in der vom Zahlungsempfänger verwendeten Währung zu zahlen und die Währungsumrechnung anschließend vom Zahlungsdienstleister des Zahlers durchführen zu lassen. Die in den Absätzen 1 und 3 genannten Informationen sind dem Zahler nach Auslösung des Zahlungsvorgangs auch auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.

(5)   Für jede Zahlungskarte, die dem Zahler von seinem Zahlungsdienstleister ausgegeben wurde und die mit demselben Konto verknüpft ist, übermittelt der Zahlungsdienstleister des Zahlers unverzüglich nachdem er einen Zahlungsauftrag wegen einer Barabhebung an einem Geldautomaten oder einer Zahlung an der Verkaufsstelle erhalten hat, der auf eine Währung der Union lautet, die von der Währung des Kontos des Zahlers abweicht, dem Zahler eine elektronische Mitteilung mit den in Absatz 1 genannten Informationen.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 wird eine derartige Mitteilung einmal in jedem Monat versendet, in dem der Zahlungsdienstleister des Zahlers vom Zahler einen Zahlungsauftrag in der gleichen Währung erhält.

(6)   Der Zahlungsdienstleister vereinbart mit dem Zahlungsdienstnutzer den bzw. die allgemein verfügbaren und leicht zugänglichen elektronischen Kommunikationskanal bzw. -kanäle, über den bzw. die der Zahlungsdienstleister die in Absatz 5 genannte Mitteilung übermittelt.

Der Zahlungsdienstleister bietet den Zahlungsdienstnutzern die Möglichkeit, auf den Erhalt der in Absatz 5 genannten elektronischen Mitteilung zu verzichten.

Der Zahlungsdienstleister und der Zahlungsdienstnutzer können vereinbaren, dass Absatz 5 und dieser Absatz insgesamt oder teilweise keine Anwendung finden, wenn es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher handelt.

(7)   Die in diesem Artikel genannten Informationen werden kostenlos und in einer neutralen und verständlichen Weise zur Verfügung gestellt.“

5.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 3b

Entgelte für die Währungsumrechnung im Zusammenhang mit Überweisungen

(1)   Wird eine Währungsumrechnung vom Zahlungsdienstleister des Zahlers im Zusammenhang mit einer Überweisung im Sinne von Artikel 4 Nummer 24 der Richtlinie (EU) 2015/2366 angeboten, die direkt online über die Website oder über die mobile Banking-Anwendung des Zahlungsdienstleisters getätigt wird, so informiert der Zahlungsdienstleister den Zahler im Hinblick auf Artikel 45 Absatz 1 und Artikel 52 Absatz 3 der genannten Richtlinie vor Auslösung des Zahlungsvorgangs in einer klaren, neutralen und verständlichen Weise über die geschätzten Währungsumrechnungsentgelte, die für die Überweisung gelten.

(2)   Vor Auslösung eines Zahlungsvorgangs teilt der Zahlungsdienstleister dem Zahler in einer klaren, neutralen und verständlichen Weise den geschätzten Gesamtbetrag der Überweisung, einschließlich jeglicher Entgelte für Zahlungsvorgänge und Währungsumrechnungsentgelte, in der Währung des Kontos des Zahlers mit. Der Zahlungsdienstleister muss auch den geschätzten dem Zahlungsempfänger zu überweisenden Betrag in der vom Zahlungsempfänger verwendeten Währung mitteilen.“

6.

Artikel 15 erhält folgende Fassung:

„Artikel 15

Überprüfung

(1)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, der EZB und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bis zum 19. April 2022 einen Bericht über die Anwendung und die Auswirkungen dieser Verordnung vor, der insbesondere Folgendes enthalten muss:

a)

eine Bewertung der Art und Weise, wie Zahlungsdienstleister Artikel 3 dieser Verordnung, geändert durch die Verordnung (EU) 2019/518 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2), anwenden;

b)

eine Bewertung der Entwicklung der Volumen und Entgelte für inländische und grenzüberschreitende Zahlungen in den Landeswährungen der Mitgliedstaaten und in Euro seit der Annahme der Verordnung (EU) 2019/518;

c)

eine Bewertung der Auswirkungen von Artikel 3 dieser Verordnung, geändert durch die Verordnung (EU) 2019/518, auf die Entwicklung der Währungsumrechnungsentgelte und der anderen Entgelte im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten sowohl für die Zahler als auch für die Zahlungsempfänger;

d)

eine Bewertung der geschätzten Auswirkungen der Änderung von Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung zur Einbeziehung aller Währungen der Mitgliedstaaten;

e)

eine Bewertung der Art und Weise, wie Anbieter von Währungsumrechnungen die in den Artikeln 3a und 3b dieser Verordnung und den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Artikels 45 Absatz 1, des Artikels 52 Absatz 3 und des Artikels 59 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/2366 festgelegten Informationspflichten anwenden und ob mit diesen Vorschriften die Transparenz der Währungsumrechnungsentgelte erhöht wird;

f)

eine Bewertung der Frage, ob und inwieweit Anbieter von Währungsumrechnungen Schwierigkeiten bei der praktischen Anwendung der Artikel 3a und 3b dieser Verordnung und der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Artikels 45 Absatz 1, des Artikels 52 Absatz 3 und des Artikels 59 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/2366 haben;

g)

eine Kosten-Nutzen-Analyse der Kommunikationskanäle und -technologien, die von Anbietern von Währungsumrechnungen genutzt werden oder ihnen zur Verfügung stehen und durch die die Transparenz der Währungsumrechnungsentgelte weiter erhöht werden kann, einschließlich einer Bewertung der Frage, ob es bestimmte Kanäle gibt, die Zahlungsdienstleister für die Übermittlung der in Artikel 3a genannten Informationen anbieten müssten; diese Analyse umfasst auch eine Bewertung der technischen Durchführbarkeit der gleichzeitigen Offenlegung der Informationen nach Artikel 3a Absätze 1 und 3 dieser Verordnung vor Auslösung jedes Zahlungsvorgangs für alle an einem Geldautomaten oder an der Verkaufsstelle verfügbaren Währungsumrechnungsmöglichkeiten;

h)

eine Kosten-Nutzen-Analyse der Einführung der Möglichkeit für die Zahler, die von einer anderen Partei als dem Zahlungsdienstleister des Zahlers angebotene Option der Währungsumrechnung an einem Geldautomaten oder an der Verkaufsstelle zu sperren und ihre Präferenzen in dieser Hinsicht zu ändern;

i)

eine Kosten-Nutzen-Analyse der Einführung einer Verpflichtung für den Zahlungsdienstleister des Zahlers, bei der Erbringung von Währungsumrechnungen in Bezug auf einen einzelnen Zahlungsvorgang den zum Zeitpunkt der Auslösung des Zahlungsvorgangs geltenden Wechselkurs bei der Abwicklung und Abrechnung des Zahlungsvorgangs anzuwenden.

(2)   Der in Absatz 1 dieses Artikels genannte Bericht umfasst mindestens den Zeitraum vom 15. Dezember 2019 bis zum 19. Oktober 2021. Darin werden die Besonderheiten der verschiedenen Zahlungsvorgänge berücksichtigt, wobei insbesondere zwischen an einem Geldautomaten und an der Verkaufsstelle ausgelösten Zahlungsvorgängen unterschieden wird.

Die Kommission kann für die Erstellung ihres Berichts von den Mitgliedstaaten in Bezug auf Absatz 1 erhobene Daten verwenden.

(*2)  Verordnung (EU) 2019/518 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 in Bezug auf Entgelte für grenzüberschreitende Zahlungen in der Union und Entgelte für Währungsumrechnungen (ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 36).“"

Artikel 2

(1)   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Sie gilt ab dem 15. Dezember 2019, mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen:

a)

Artikel 1 Nummer 6 gilt ab dem 18. April 2019;

b)

Artikel 1 Nummern 4 und 5 in Bezug auf Artikel 3a Absätze 1 bis 4 und Artikel 3b der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 gelten ab dem 19. April 2020;

c)

Artikel 1 Nummer 4 in Bezug auf Artikel 3a Absätze 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 gilt ab dem 19. April 2021;

d)

Artikel 1 Nummer 4 in Bezug auf Artikel 3a Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009, soweit sich dieser auf Artikel 3a Absätze 1 bis 4 der genannten Verordnung bezieht, gilt ab dem 19. April 2020;

e)

Artikel 1 Nummer 4 in Bezug auf Artikel 3a Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009, soweit sich dieser auf Artikel 3a Absätze 5 und 6 der genannten Verordnung bezieht, gilt ab dem 19. April 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. März 2019.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. CIAMBA


(1)  ABl. C 382 vom 23.10.2018, S. 7.

(2)  ABl. C 367 vom 10.10.2018, S. 28.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 4. März 2019.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 13).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (ABl. L 266 vom 9.10.2009, S. 11).

(6)  Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).


29.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 91/42


VERORDNUNG (EU) 2019/519 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 19. März 2019

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In den Beschreibungen der Fahrzeuge der Klassen T1 und T2 in der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sind Klarstellungen zur Position der dem Fahrer nächstgelegenen Achse für Zugmaschinen mit umkehrbaren Fahrerplätzen und zur Methode der Berechnung der Höhe des Schwerpunkts vorzunehmen. Damit die Höhe des Schwerpunkts für Fahrzeuge der Klasse T2 exakt und einheitlich bestimmt werden kann, sollte Bezug auf international geltende Normen zur Bestimmung des Schwerpunkts einer Zugmaschine genommen werden.

(2)

Zur korrekten und vollständigen Durchführung dieser Verordnung und der nach Maßgabe dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte ist es von größter Bedeutung, die unterschiedlichen Eigenschaften landwirtschaftlicher Zugmaschinen auf der Grundlage der Analyse ihrer technischen Merkmale genau zu definieren. Da die Diskussionen über die Festlegung der Klassen in den einschlägigen internationalen Gremien, in denen die Union mitwirkt, stattfinden, sollte die Kommission diesen Tätigkeiten Rechnung tragen, damit sowohl unverhältnismäßige und nachteilige Auswirkungen auf die Anwendung technischer Anforderungen und Prüfverfahren als auch alle nachteiligen Auswirkungen auf die Hersteller — insbesondere die Hersteller hochspezialisierter Zugmaschinen — abgewendet werden.

(3)

In der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 sollte klargestellt werden, dass der Begriff „auswechselbare Maschinen“„auswechselbare Geräte“ bedeutet, um die einheitliche Anwendung der Terminologie innerhalb der Verordnung sicherzustellen.

(4)

In der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 wird von Einführern verlangt, für Produkte, die nicht den Anforderungen der Verordnung entsprechen oder ein erhebliches Risiko darstellen, eine Kopie der Übereinstimmungsbescheinigung bereitzuhalten. Es sollte klargestellt werden, dass damit auf einen EU-Typgenehmigungsbogen Bezug genommen wird. Daher sollte die genannte Verordnung dahingehend geändert werden, dass auf die korrekte Unterlage Bezug genommen wird.

(5)

In der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 wird verlangt, dass dem EU-Typgenehmigungsbogen die Prüfergebnisse als Anlage beigefügt werden. Es sollte klargestellt werden, dass damit auf die Anlage mit den Prüfergebnissen Bezug genommen wird. Daher sollte die genannte Verordnung dahingehend geändert werden, dass auf die korrekte Anlage Bezug genommen wird.

(6)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, für einen Zeitraum von fünf Jahren delegierte Rechtsakte zu erlassen; dieser Zeitraum ist am 21. März 2018 ausgelaufen. Da verschiedene Elemente des Typgenehmigungsverfahrens, das in der Verordnung und in den gemäß jener Verordnung erlassenen Rechtsakten festgelegt wird, fortlaufend aktualisiert werden müssen, insbesondere um sie an den technischen Fortschritt anzupassen oder um Berichtigungen vorzunehmen, sollte dieser Zeitraum verlängert und die Möglichkeit späterer stillschweigender Verlängerungen vorgesehen werden.

(7)

In der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 wird auf die Aufhebung der Richtlinie 74/347/EWG des Rates (4) Bezug genommen, obwohl darin stattdessen auf die Aufhebung der Richtlinie 2008/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) Bezug genommen werden sollte, mit welcher die erstgenannte Richtlinie kodifiziert wurde. Daher besteht die Notwendigkeit, die entsprechenden Bezugnahmen in der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 zu ändern.

(8)

Da durch die vorliegende Verordnung die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 ohne Erweiterung ihres Regelungsgehalts geändert wird und da die Ziele der vorliegenden Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen dieses Vorhabens auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(9)

Die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Diese Verordnung gilt nicht für auswechselbare Geräte, die in vollständig angehobener Stellung mitgeführt werden oder die nicht um eine vertikale Achse drehbar sind, wenn das Fahrzeug, mit dem sie verbunden sind, im öffentlichen Straßenverkehr genutzt wird.“;

2.

Artikel 4 Nummern 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„2.   Klasse T1: Zugmaschinen auf Rädern mit einer Spurweite der dem Fahrer am nächsten liegenden Achse von mindestens 1 150 mm, einer Leermasse in fahrbereitem Zustand von mehr als 600 kg und einer Bodenfreiheit bis 1 000 mm; bei Zugmaschinen mit umkehrbarem Fahrerplatz (Sitz und Lenkrad umkehrbar) ist die dem Fahrer am nächsten liegende Achse die Achse mit dem größten Reifendurchmesser;

3.   Klasse T2: Zugmaschinen auf Rädern mit einer Mindestspurweite von weniger als 1 150 mm, einer Leermasse in fahrbereitem Zustand von mehr als 600 kg, einer Bodenfreiheit bis 600 mm; wenn der Quotient aus der Höhe des Schwerpunkts der Zugmaschine (bestimmt nach der ISO-Norm 789-6:1982 und gemessen über dem Boden) und der mittleren Mindestspurweite der Achsen mehr als 0,90 beträgt, ist die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt;“.

3.

Artikel 12 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Der Einführer hält zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen eines Fahrzeugs und fünf Jahre lang nach dem Inverkehrbringen eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit eine Kopie des EU-Typgenehmigungsbogens für die Genehmigungs- und Marktüberwachungsbehörden bereit und stellt sicher, dass diesen Behörden die in Artikel 24 Absatz 10 genannten Beschreibungsunterlagen auf Verlangen vorgelegt werden können.“

4.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

die Anlage mit den Prüfergebnissen;“.

5.

Artikel 39 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Unterabsatz 1 gilt nur für Fahrzeuge, die sich im Gebiet der Union befinden und für die zum Zeitpunkt ihrer Herstellung eine gültige EU-Typgenehmigung bestand, die aber weder zugelassen noch in Betrieb genommen wurden, bevor diese EU-Typgenehmigung ungültig wurde.“

6.

Artikel 71 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 17 Absatz 5, Artikel 18 Absatz 4, Artikel 19 Absatz 6, Artikel 20 Absatz 8, Artikel 27 Absatz 6, Artikel 28 Absatz 6, Artikel 45 Absatz 4, Artikel 49 Absatz 3, Artikel 53 Absatz 12, Artikel 61 und Artikel 70 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 22. März 2013 übertragen. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. Die Kommission erstellt spätestens am 22. Juni 2022 und neun Monate vor Ablauf jedes weiteren Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung.“

7.

Artikel 76 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Unbeschadet des Artikels 73 Absatz 2 dieser Verordnung werden die Richtlinien 76/432/EWG, 76/763/EWG, 77/537/EWG, 78/764/EWG, 80/720/EWG, 86/297/EWG, 86/298/EWG, 86/415/EWG, 87/402/EWG, 2000/25/EG, 2003/37/EG, 2008/2/EG, 2009/57/EG, 2009/58/EG, 2009/59/EG, 2009/60/EG, 2009/61/EG, 2009/63/EG, 2009/64/EG, 2009/66/EG, 2009/68/EG, 2009/75/EG, 2009/76/EG und 2009/144/EG mit Wirkung vom 1. Januar 2016 aufgehoben.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. März 2019.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. CIAMBA


(1)  ABl. C 440 vom 6.12.2018, S. 104.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 4. März 2019.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1).

(4)  Richtlinie 74/347/EWG des Rates vom 25. Juni 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend das Sichtfeld und die Scheibenwischer von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. L 191 vom 15.7.1974, S. 5).

(5)  Richtlinie 2008/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über das Sichtfeld und die Scheibenwischer von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 30).


RICHTLINIEN

29.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 91/45


RICHTLINIE (EU) 2019/520 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 19. März 2019

über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren in der Union

(Neufassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2004/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ist erheblich geändert worden. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der anstehenden Änderungen die genannte Richtlinie neu zu fassen.

(2)

Es ist wünschenswert, einen möglichst breiten Einsatz elektronischer Mautsysteme in den Mitgliedstaaten und ihren Nachbarländern zu verwirklichen, und über möglichst zuverlässige, nutzerfreundliche und kosteneffiziente Systeme zu verfügen, die der künftigen Entwicklung einer Mautpolitik der Union und künftigen technischen Entwicklungen gerecht werden. Daher besteht die Notwendigkeit, die elektronischen Mautsysteme interoperabel zu gestalten, um die Kosten und den Aufwand im Zusammenhang mit der Zahlung von Maut in der gesamten Union zu verringern.

(3)

Interoperable elektronische Mautsysteme würden die Umsetzung der im Unionsrecht in diesem Bereich festgelegten Ziele begünstigen.

(4)

Die fehlende Interoperabilität elektronischer Mautsysteme ist ein erhebliches Problem in Fällen, in denen die zu entrichtende Maut von der vom jeweiligen Fahrzeug zurückgelegten Strecke (entfernungsabhängige Maut) oder dem Passieren eines spezifischen Punktes (z. B. einer Kontrollstation) durch das Fahrzeug abhängt. Die Bestimmungen über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme sollten daher nur auf diese Systeme Anwendung finden und nicht für Systeme gelten, in denen die zu entrichtende Maut von der Zeit abhängt, die das jeweilige Fahrzeug auf der mautpflichtigen Infrastruktur verbracht hat (z. B. zeitabhängige Systeme wie Vignetten).

(5)

Die grenzüberschreitende Durchsetzung der Pflicht in der Union, Maut zu entrichten ist ein erhebliches Problem in vielen verschiedenen Systemen, seien sie entfernungsabhängig, auf Kontrollstationen beruhend, zeitabhängig, elektronisch oder manuell. Um das Problem der grenzüberschreitenden Durchsetzung nach einer Nichtentrichtung der Maut zu beheben, sollten die Bestimmungen über den grenzüberschreitenden Informationsaustausch daher für all diese Systeme gelten.

(6)

Im nationalen Recht kann eine Nichtentrichtung der Maut als Ordnungswidrigkeit oder Straftat eingestuft werden. Die vorliegende Richtlinie gilt unabhängig von der Einstufung des Verstoßes.

(7)

Da Parkgebühren in der gesamten Union nicht einheitlich eingestuft werden und einen indirekten Zusammenhang zur Benutzung von Infrastrukturen aufweisen, sollten sie nicht in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie fallen.

(8)

Die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme erfordert eine Harmonisierung der verwendeten Technologie und der Schnittstellen zwischen den Interoperabilitätskomponenten.

(9)

Die Harmonisierung von Technologien und Schnittstellen sollte durch die Entwicklung und Einhaltung angemessener offener und öffentlicher Normen unterstützt werden, die allen Systemanbietern in nichtdiskriminierender Form zugänglich sind.

(10)

Um die erforderlichen Kommunikationstechnologien mit ihren Bordgeräten abdecken zu können, sollte Anbietern europäischer elektronischer Mautdienste (European Electronic Toll Services, EETS) die Nutzung von und Anbindung an andere, bereits im Fahrzeug vorhandene Hardware- und Software-Systeme, wie Satellitennavigationssysteme oder Mobilgeräten gestattet sein.

(11)

Dabei sollten die besonderen Merkmale der gegenwärtig bei leichten Nutzfahrzeugen eingesetzten elektronischen Mautsysteme berücksichtigt werden. Da solche elektronischen Mautsysteme gegenwärtig weder Satellitenortung noch den Mobilfunk nutzen, sollte es EETS-Anbietern gestattet sein, die Nutzer leichter Nutzfahrzeuge vorübergehend mit Bordgeräten auszustatten, die ausschließlich mit der 5,8-GHz-Mikrowellen-Technik genutzt werden kann. Diese Ausnahme sollte das Recht der Mitgliedstaaten, satellitengestützte Mautsysteme für leichte Nutzfahrzeuge einzuführen, unberührt lassen.

(12)

Mautsysteme, die auf einer Technologie zur automatischen Nummernschilderkennung beruhen, erfordern mehr manuelle Überprüfungen der Mauttransaktionen in der betrieblichen Abwicklung als Systeme, bei denen Bordgeräte verwendet werden. Systeme, bei denen Bordgeräte verwendet werden, sind effizienter für große elektronische Mautgebiete, und Mautsysteme, die auf der Technologie zur automatischen Nummernschilderkennung beruhen, eignen sich besser für kleine Mautgebiete, wie im Fall einer City-Maut, bei denen die Verwendung von Bordgeräten unverhältnismäßig hohe Kosten oder einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verursachen würde. Die Technologie zur automatische Nummernschilderkennung kann insbesondere in Verbindung mit anderen Technologien von Nutzen sein.

(13)

Angesichts der technischen Entwicklungen, die mit Lösungen verbunden sind, die auf einer Technologie zur automatischen Nummernschilderkennung beruhen, sollten die Normenorganisationen dazu angeregt werden, die erforderlichen technischen Standards festzulegen.

(14)

Die spezifischen Rechte und Pflichten von EETS-Anbietern sollten für Stellen gelten, die nachweisen können, dass sie bestimmte Anforderungen erfüllen, und in ihrem jeweiligen Niederlassungsmitgliedstaat als EETS-Anbieter registriert sind.

(15)

Die Rechte und Pflichten der wichtigsten EETS-Akteure, das sind die EETS-Anbieter, die Mauterheber und die EETS-Nutzer, sollten eindeutig festgelegt sein, um ein gerechtes und effizientes Funktionieren des Marktes sicherzustellen.

(16)

Insbesondere müssen bestimmte Rechte von EETS-Anbietern geschützt werden, etwa das Recht auf Schutz wirtschaftlich sensibler Daten, ohne dabei die Qualität der den Mauterhebern und EETS-Nutzern bereitgestellten Dienste zu beeinträchtigen. Insbesondere sollten Mauterheber verpflichtet sein, die sensiblen Daten keinem der Wettbewerber des jeweiligen EETS-Anbieters offenzulegen. Die Menge und Art der Daten, die EETS-Anbieter den Mauterhebern — zum Zweck der Berechnung und Erhebung der Maut oder zur Prüfung der Berechnung der Maut, die von den EETS-Anbietern auf Fahrzeuge von EETS-Nutzern erhoben wurden — übermitteln, sollte auf ein absolutes Mindestmaß beschränkt werden.

(17)

EETS-Anbieter sollten verpflichtet sein, uneingeschränkt mit den Mauterhebern bei ihren Durchsetzungsbemühungen zusammenzuarbeiten, um die allgemeine Effizienz elektronischer Mautsysteme zu verbessern. Mauterhebern sollte es daher gestattet sein, in Fällen, in denen der Verdacht besteht, dass die Maut nicht entrichtet wurde, vom EETS-Anbieter Daten über das Fahrzeug und den Eigentümer oder Halter des Fahrzeugs, der Kunde des EETS-Anbieters ist, anzufordern, sofern diese Daten nicht für andere Zwecke als die Rechtsdurchsetzung verwendet werden.

(18)

Um es EETS-Anbietern zu ermöglichen, auf diskriminierungsfreie Weise in einen Wettbewerb um alle Kunden in einem bestimmten EETS-Gebiet zu treten, ist es wichtig, ihnen die Möglichkeit zu geben, so rechtzeitig für dieses Gebiet zugelassen zu werden, dass sie den Nutzern ab dem ersten Tag des Betriebs des Mautsystems Dienste anbieten können.

(19)

Mauterheber sollten EETS-Anbietern auf diskriminierungsfreie Weise Zugang zu ihrem jeweiligen EETS-Gebiet gewähren.

(20)

Damit Transparenz und ein diskriminierungsfreier Zugang zu EETS-Gebieten für alle EETS-Anbieter gesichert sind, sollten Mauterheber alle notwendigen Informationen über Zugangsrechte in einer Vorgabe für das EETS-Gebiet veröffentlichen.

(21)

Sämtliche von einem Mitgliedstaat oder einem Mauterheber für die Nutzung von Bordgeräten angebotenen Rabatte oder Ermäßigungen des Mautbetrags sollten transparent sein, öffentlich bekannt gemacht und den Kunden der EETS-Anbieter unter denselben Voraussetzungen angeboten werden.

(22)

EETS-Anbietern sollte eine angemessene Vergütung zustehen, die auf der Grundlage einer transparenten, diskriminierungsfreien und identischen Methode berechnet werden sollte.

(23)

Mauterhebern sollte es gestattet sein, von der Vergütung der EETS-Anbieter die entsprechenden Kosten abzuziehen, die für die Bereitstellung, den Betrieb und die Instandhaltung der EETS-spezifischen Bestandteile des elektronischen Mautsystems entstehen.

(24)

EETS-Anbieter sollten dem jeweiligen Mauterheber die vollständige von ihren Nutzern zu entrichtende Maut auszahlen. EETS-Anbieter sollten jedoch nicht für von ihren Kunden nicht entrichtete Maut haften, wenn diese mit Bordgeräten ausgestattet sind, die vom Mauterheber für ungültig erklärt wurden.

(25)

Wenn eine Rechtsperson, die Mautdiensteanbieter ist, auch andere Aufgaben innerhalb eines elektronischen Mauterhebungssystems wahrnimmt oder andere Tätigkeiten ausübt, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der elektronischen Mauterhebung stehen, sollte sie/es verpflichtet sein, ihre/seine Buchführung so zu gestalten, dass es möglich ist, die im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Mautdiensten stehenden Kosten und Einnahmen eindeutig von den mit den übrigen Tätigkeiten im Zusammenhang stehenden Kosten und Einnahmen zu unterscheiden, sowie der zuständigen Vermittlungsstelle oder Justizbehörde auf Anfrage Informationen über die im Zusammenhang mit der Bereitstellung des Mautdienstes stehenden Kosten und Einnahmen bereitzustellen. Quersubventionen zwischen den Tätigkeiten als Mautanbieter und anderen Tätigkeiten sollten ausgeschlossen sein.

(26)

Nutzer sollten die Möglichkeit haben, den EETS unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, ihrem Wohnsitzmitgliedstaat oder dem Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, über jeden EETS-Anbieter zu abonnieren.

(27)

Um Doppelzahlungen zu vermeiden und den Nutzern Rechtssicherheit zu verschaffen, sollte die Zahlungsverpflichtung des Nutzers gegenüber dem Mauterheber mit der Entrichtung der Maut an den jeweiligen EETS-Anbieter als erfüllt gelten.

(28)

Mit den Vertragsbeziehungen zwischen Mauterhebern und EETS-Anbietern sollte unter anderem sichergestellt werden, dass die Maut ordnungsgemäß entrichtet wird.

(29)

Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Mauterhebern und EETS-Anbietern während der Vertragsverhandlungen und im Rahmen der vertraglichen Beziehungen sollte ein Vermittlungsverfahren eingerichtet werden. Die Mauterheber und die EETS-Anbieter sollten zur Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem diskriminierungsfreien Zugang zu EETS-Gebieten die nationalen Vermittlungsstellen konsultieren.

(30)

Die Vermittlungsstellen sollten die Befugnis haben, zu prüfen, ob die Vertragsbedingungen, die EETS-Anbietern auferlegt werden, Diskriminierungen beinhalten. Insbesondere sollten sie die Befugnis haben, zu prüfen, ob die Vergütung, die der Mauterheber den EETS-Anbietern bietet, den in dieser Richtlinie festgelegten Grundsätzen entspricht.

(31)

Die Verkehrsdaten der EETS-Nutzer leisten einen Beitrag, der zur Verbesserung der Verkehrspolitik der Mitgliedstaaten wesentlich ist. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Möglichkeit haben, für die Ausarbeitung verkehrspolitischer Maßnahmen und die Verbesserung der Verkehrsmanagements oder für weitere nicht kommerzielle Verwendungen durch den Staat derartige Daten von Mautanbietern, einschließlich EETS-Anbietern, anzufordern, wobei die geltenden Datenschutzvorschriften einzuhalten sind.

(32)

Es besteht die Notwendigkeit, einen Rahmen für die Verfahren zur Zulassung von EETS-Anbietern für ein EETS-Gebiet zu schaffen, mit dem sowohl ein gerechter Marktzugang als auch ein angemessenes Niveau der Dienste sichergestellt wird. Die Vorgabe für ein EETS-Gebiet sollte eine ausführliche Erläuterung des Verfahrens für die Zulassung eines EETS-Anbieters für das jeweilige EETS-Gebiet umfassen, insbesondere des Konformitäts- und Eignungsverfahrens für Interoperabilitätskomponenten. Das Verfahren sollte für alle EETS-Anbieter gleich sein.

(33)

Um für einen einfachen Zugang zu Informationen für die Teilnehmer am EETS-Markt zu sorgen, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet sein, alle wichtigen Daten zum EETS in öffentlich zugänglichen nationalen Registern zu sammeln und zu veröffentlichen.

(34)

Um den technologischen Fortschritt zu ermöglichen, ist es wichtig, dass Mauterheber neue Mauterhebungstechnologien und -konzepte testen können. Derartige Tests sollten jedoch vom Umfang her begrenzt werden, und EETS-Anbieter sollten nicht verpflichtet sein, daran teilzunehmen. Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, derartigen Tests die Genehmigung zu verweigern, wenn diese das ordnungsgemäße Funktionieren des regulären elektronischen Mautsystems oder des EETS beeinträchtigen könnten.

(35)

Große Diskrepanzen bei den technischen Spezifikationen elektronischer Mautsysteme könnten die Verwirklichung einer EU-weiten Interoperabilität der elektronischen Mauterhebung hemmen und so dazu beitragen, dass die gegenwärtige Situation, in der Nutzer mehrere Bordgeräte benötigen um Maut in der Union zu entrichten, unverändert bleibt. Diese Situation beeinträchtigt die Effizienz von Verkehrsdiensten, die Kosteneffizienz von Mautsystemen und die Verwirklichung verkehrspolitischer Ziele. Daher sollten die der Situation zugrunde liegenden Probleme angegangen werden.

(36)

Bei der grenzüberschreitenden Interoperabilität sind in der gesamten Union Verbesserungen zu verzeichnen; das mittel- bis langfristige Ziel besteht jedoch darin, es zu ermöglichen, mit nur einem Bordgerät die gesamte EU zu durchfahren. Daher ist es wichtig, dass die Kommission ein Konzept aufstellt, um zu vermeiden, dass Straßenbenutzern Verwaltungsaufwand und Kosten entstehen, und um die Freizügigkeit und den freien Warenverkehr in der EU zu fördern, ohne den Wettbewerb auf dem Markt zu beeinträchtigen.

(37)

Da der EETS ein marktgestützter Dienst ist, sollten EETS-Anbieter nicht verpflichtet sein, ihre Dienste in der gesamten EU anzubieten. Im Interesse der Nutzer sollten EETS-Anbieter jedoch sämtliche EETS-Gebiete innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie ihre Dienste anbieten wollen, abdecken. Darüber hinaus sollte die Kommission prüfen, ob die den EETS-Anbietern gewährte Flexibilität dazu führt, dass kleine EETS-Gebiete oder EETS-Gebiete in Randlage aus EETS ausgeschlossen werden, und, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass das der Fall ist, die nötigen Maßnahmen ergreifen.

(38)

Die Vorgabe für ein EETS-Gebiet sollte eine ausführliche Beschreibung der geschäftlichen Rahmenbedingungen für die Tätigkeiten eines EETS-Anbieters in dem jeweiligen EETS-Gebiet umfassen. Insbesondere sollte die Methode für die Berechnung der Vergütung von EETS-Anbietern erläutert werden.

(39)

Wenn ein neues elektronisches Mautsystem eingeführt oder ein bestehendes System grundlegend modifiziert wird, sollte der Mauterheber die neue bzw. aktualisierte Vorgabe für ein EETS-Gebiet rechtzeitig bekannt machen, damit EETS-Anbieter spätestens einen Monat vor dem Tag der Inbetriebnahme des Systems für das System zugelassen bzw. erneut zugelassen werden können. Der Mauterheber sollte das Verfahren für die Zulassung bzw. erneute Zulassung von EETS-Anbietern so gestalten und durchführen, dass das Verfahren spätestens einen Monat vor Inbetriebnahme des neuen bzw. grundlegend modifizierten Systems abgeschlossen werden kann. Mauterheber sollten ihren Anteil am geplanten Verfahren gemäß der Vorgabe für ein EETS-Gebiet leisten.

(40)

Mauterheber sollten von EETS-Anbietern keine technischen Lösungen anfordern oder verlangen, die die Interoperabilität mit anderen EETS-Gebieten und mit den bestehenden Interoperabilitätskomponenten des EETS-Anbieters gefährden könnten.

(41)

Der EETS hat das Potential, Verwaltungskosten und -aufwand für internationale Kraftverkehrsunternehmen und Fahrer beträchtlich zu senken.

(42)

EETS-Anbieter sollten den EETS-Nutzern Rechnungen ausstellen können. Allerdings sollten Mauterheber verlangen können, dass Rechnungen in ihrem Auftrag und in ihrem Namen versendet werden, nachdem in bestimmten EETS-Gebieten administrative und steuerliche Nachteile entstehen können, wenn Rechnungen direkt im Namen des EETS-Anbieters verschickt werden.

(43)

Mitgliedstaaten mit mindestens zwei EETS-Gebieten sollten eine Anlaufstelle für EETS-Anbieter, die auf ihrem Hoheitsgebiet ein EETS anbieten wollen, benennen, um den Kontakt mit den Mauterhebern zu erleichtern.

(44)

Elektronische Mautsysteme und andere Dienste wie kooperative ITS (C-ITS)-Anwendungen nutzen ähnliche Technik und benachbarte Funkfrequenzbänder für die Nahbereichskommunikation zwischen Fahrzeugen sowie zwischen Fahrzeugen und Infrastruktur. Es empfiehlt sich künftig, und nach einer gründlichen Bewertung der Kosten, des Nutzens und der technischen Hemmnisse sowie der dafür infrage kommenden Lösungen, das Potenzial für die Anwendung neuer Technologien im Rahmen elektronischer Mautsysteme auszuloten. Es ist wichtig, Maßnahmen zum Schutz der Investitionen in die 5,8-GHz-Mikrowellen-Technik vor der Beeinträchtigung durch andere Technologien zu ergreifen.

(45)

Unbeschadet der Rechtsvorschriften über staatliche Beihilfen und des Wettbewerbsrechts sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, Maßnahmen zur Förderung elektronischer Mauterhebung und -abrechnung auszuarbeiten.

(46)

Wenn die Normenorganisationen für den EETS relevante Normen überprüfen, sollten angemessene Übergangsregelungen gelten, um die Kontinuität des EETS und die Vereinbarkeit der Interoperabilitätskomponenten, die zum Zeitpunkt der Überprüfung der Normen bereits verwendet werden, mit den Mautsystemen zu gewährleisten.

(47)

Das EETS sollte die Weiterentwicklung der Intermodalität gestatten, wobei das Nutzer- und das Verursacherprinzip eingehalten werden sollte.

(48)

Probleme bei der Ermittlung von nicht Gebietsansässigen, die elektronische Mautsysteme rechtswidrig nutzen, beeinträchtigen die Weiterentwicklung dieser Systeme wie auch die umfassendere Anwendung des Nutzer- und des Verursacherprinzips auf den Straßen der Union, weshalb eine Möglichkeit gefunden werden muss, wie diese Personen ermittelt und ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden können.

(49)

Aus Gründen der Übereinstimmung und des effizienten Ressourceneinsatzes sollten die Systeme für den Informationsaustausch über Personen, die die Maut nicht entrichten, und deren Fahrzeuge dieselben Instrumente nutzen wie das System, das für den Austausch von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte gemäß der Richtlinie (EU) 2015/413 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) genutzt wird.

(50)

In einigen Mitgliedstaaten wird die Nichtentrichtung der Maut erst dann festgestellt, wenn der Nutzer über die Pflicht zur Entrichtung der Maut in Kenntnis gesetzt wurde. Da mit dieser Richtlinie die nationalen Rechtsvorschriften in diesem Zusammenhang nicht harmonisiert werden, sollten Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, diese Richtlinie anzuwenden, um Nutzer und Fahrzeuge zum Zweck der Inkenntnissetzung zu ermitteln. Eine derart erweiterte Anwendung sollte jedoch nur erlaubt sein, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

(51)

Die Folgemaßnahmen, die im Anschluss an eine Nichtentrichtung der Maut ergriffen werden, sind in der Union nicht harmonisiert. Oftmals erhält der ermittelte Nutzer die Möglichkeit, die fällige Maut oder einen festgelegten Ersatzbetrag unmittelbar an die Stelle, die für Erhebung der Maut zuständig ist, zu entrichten, bevor weitere administrative oder strafrechtliche Verfahren von den Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats eingeleitet werden. Es ist wichtig, dass allen Straßenbenutzern ein effizientes Verfahren zur Behebung der Nichtentrichtung der Maut zu ähnlichen Bedingungen zur Verfügung steht. Zu diesem Zweck sollte es Mitgliedstaaten gestattet sein, der für die Erhebung der Maut zuständigen Stelle die Daten bereitzustellen, die zur Ermittlung der Fahrzeuge, bei denen eine Nichtentrichtung der Maut festgestellt wurde, und ihrer Eigentümer oder Halter erforderlich sind, sofern ein ordnungsgemäßer Schutz der personenbezogenen Daten gewährleistet ist. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass durch die Befolgung der Zahlungsaufforderung der betroffenen Stelle die Nichtentrichtung der Maut beendet wird.

(52)

In einigen Mitgliedstaaten wird das Nichtvorhandensein oder die Funktionsstörung eines Bordgeräts als Nichtentrichtung der Maut angesehen, wenn diese Maut nur unter Verwendung eines Bordgeräts entrichtet werden kann.

(53)

Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission die für die Bewertung der Wirksamkeit und der Effizienz des Informationsaustauschsystems über Fälle von Nichtentrichtung der Maut erforderlichen Informationen und Daten übermitteln. Die Kommission sollte die gesammelten Daten und Informationen bewerten und erforderlichenfalls Änderungen dieser Richtlinie vorschlagen.

(54)

Im Rahmen der Analyse möglicher Maßnahmen für die weitere Vereinfachung der grenzüberschreitenden Durchsetzung der Verpflichtung zur Entrichtung der Maut in der Union sollte die Kommission in ihrem Bericht auch prüfen, ob es einer gegenseitigen Unterstützung zwischen den Mitgliedstaaten bedarf.

(55)

Die Durchsetzung der Pflicht, Maut zu entrichten, die Ermittlung von Fahrzeugen und von Eigentümern oder Haltern von Fahrzeugen, bei denen eine Nichtentrichtung der Maut festgestellt wurde, und das Sammeln von Informationen über Nutzer um sicherzustellen, dass der Mauterheber seinen Verpflichtungen gegenüber der Steuerbehörde nachkommt, sind alle mit der Verarbeitung personenbezogener Daten verbunden. Bei dieser Verarbeitung muss die Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8), sichergestellt sein. Das Recht auf den Schutz der personenbezogenen Daten wird in Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausdrücklich anerkannt.

(56)

Diese Richtlinie lässt die Freiheit der Mitgliedstaaten unberührt, Vorschriften für die Erhebung von Gebühren für Straßeninfrastrukturen und entsprechende Steuervorschriften festzulegen.

(57)

Um den grenzüberschreitenden Austausch von Informationen über Fahrzeuge und Eigentümer und Halter von Fahrzeugen, bei denen eine Nichtentrichtung der Maut festgestellt wurde, zu erleichtern, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) übertragen werden, um Anhang I angesichts etwaiger Änderungen des Unionsrechts anpassen zu können. Die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV sollte der Kommission auch dafür übertragen werden, dass sie die Einzelheiten für die Klassifizierung von Fahrzeugen zum Zweck der Einrichtung der anwendbaren Mautregelungen festlegt, die Verpflichtungen der EETS-Nutzer im Zusammenhang mit der Übermittlung von Daten an den EETS-Anbieter und der Verwendung und Bedienung des Bordgeräts weiter definiert und die Anforderungen an die Sicherheit und Gesundheit, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit, Umweltschutz, technische Kompatibilität, Sicherheit und Datenschutz und Betrieb und Management der Interoperabilitätskomponenten sowie die allgemeinen Infrastrukturanforderungen an die Interoperabilitätskomponenten und die Mindestauswahlkriterien für benannte Stellen festlegt. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (9) niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(58)

Die Umsetzung der vorliegenden Richtlinie erfordert einheitliche Bedingungen in den Mitgliedstaaten für die Anwendung der technischen und administrativen Spezifikationen für die Einführung von Verfahren, die EETS-Akteure und die Schnittstellen zwischen diesen Akteuren betreffen, um die Interoperabilität zu erleichtern und sicherzustellen, dass die nationalen Märkte für Mauterhebung durch gleichwertige Vorschriften geregelt werden. Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der vorliegenden Richtlinie sicherzustellen und die technischen und administrativen Spezifikationen festzulegen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) ausgeübt werden.

(59)

Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zur Umsetzung der dort genannten Richtlinie in innerstaatliches Recht und für deren Anwendung innerhalb der in Anhang III Teil B genannten Fristen unberührt lassen.

(60)

Diese Richtlinie steht mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere dem Schutz personenbezogener Daten, im Einklang.

(61)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) konsultiert —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   In dieser Richtlinie werden die Voraussetzungen festgelegt, die notwendig sind, um

a)

die Interoperabilität der elektronischen Mautsysteme im gesamten Straßennetz der Union einschließlich aller städtischen und außerstädtischen Straßen, Autobahnen, übergeordneten und nachgeordneten Straßen, sowie verschiedener Strukturen wie Tunnel oder Brücken sowie Fähren sicherzustellen und

b)

den grenzüberschreitenden Austausch von Zulassungsdaten der Fahrzeuge, für die eine Maut, welcher Art auch immer, in der Union nicht entrichtet wurde, sowie deren Eigentümern oder Haltern zu erleichtern.

Im Interesse der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips gilt diese Richtlinie unbeschadet der Entscheidung von Mitgliedstaaten, auf bestimmte Fahrzeugarten Maut zu erheben und die Höhe dieser Maut sowie den Zweck der Mauterhebung zu bestimmen.

(2)   Die Artikel 3 bis 22 gelten nicht für:

a)

Mautsysteme, die nicht elektronisch im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 sind; und

b)

kleine, rein lokale Mautsysteme, bei denen die Kosten für eine Anpassung an die Anforderungen der Artikel 3 bis 22 außer Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen würden.

(3)   Diese Richtlinie gilt nicht für Parkgebühren.

(4)   Das Ziel der Interoperabilität eines elektronischen Mautsystems in der Union wird durch den europäischen elektronischen Mautdienst (European Electronic Toll Service — EETS) verwirklicht, der die nationalen elektronischen Mautdienste der Mitgliedstaaten ergänzt.

(5)   Ist es gemäß den nationalen Rechtsvorschriften erforderlich, den Nutzer über die Pflicht zur Zahlung einer Maut in Kenntnis zu setzen, bevor eine Nichtentrichtung festgestellt werden kann, so können die Mitgliedstaaten die vorliegende Richtlinie anwenden, um den Eigentümer oder Halter des Fahrzeugs sowie das Fahrzeug selbst für Zustellungszwecke zu ermitteln, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Es gibt keine andere Möglichkeit, den Eigentümer oder Halter des Fahrzeugs zu ermitteln, und

b)

die Inkenntnissetzung des Eigentümers oder Halters des Fahrzeugs über die Zahlungspflicht ist ein gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zwingend erforderlicher Schritt im Rahmen des Verfahrens zur Durchsetzung der Mautentrichtung.

(6)   Wendet ein Mitgliedstaat Absatz 5 an, so trifft er die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle Folgemaßnahmen im Zusammenhang mit der Pflicht, Maut zu entrichten, von öffentlichen Behörden durchgeführt werden. Die Bezugnahme auf die Nichtentrichtung der Maut in der vorliegenden Richtlinie umfasst Fälle, die unter Absatz 5 fallen, wenn der Mitgliedstaat, in dem die Maut nicht entrichtet wurde, Absatz 5 anwendet.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

1.

„Mautdienst“ einen Dienst, der es Nutzern ermöglicht, ein Fahrzeug in einem oder mehreren EETS-Gebieten mit einem einzigen Vertrag und gegebenenfalls einem Bordgerät zu nutzen; das umfasst

a)

wenn erforderlich, die Bereitstellung angepasster Bordgeräte für Nutzer und die Aufrechterhaltung ihrer Funktionalität;

b)

die Garantie, dass dem Mauterheber die von dem Nutzer zu entrichtende Maut ausgezahlt wird;

c)

die Bereitstellung von Zahlungsmöglichkeiten für den Nutzer oder das Akzeptieren einer bestehenden Möglichkeit;

d)

die Erhebung der Maut vom Nutzer;

e)

die Verwaltung der Kundenbeziehungen mit dem Nutzer;

f)

die Umsetzung und Einhaltung der Sicherheits- und Datenschutzbestimmungen für die Mautsysteme;

2.

„Mautdiensteanbieter“ eine Rechtsperson, die Mautdienste für Kunden in einem oder mehreren EETS-Gebieten für eine oder mehrere Fahrzeugklassen anbietet;

3.

„Mauterheber“ eine öffentliche oder private Stelle, die für den Verkehr von Fahrzeugen in einem EETS-Gebiet Maut erhebt;

4.

„benannter Mauterheber“ eine öffentliche oder private Stelle, die zum Mauterheber für ein künftiges EETS-Gebiet ernannt wurde;

5.

„europäischer elektronischer Mautdienst (EETS — European Electronic Toll Service)“ den vertraglich vereinbarten, von einem EETS-Anbieter in einem oder mehreren EETS-Gebieten für einen EETS-Nutzer bereitgestellten Mautdienst;

6.

„EETS-Anbieter“ eine Stelle, die im Rahmen getrennter Verträge einem EETS-Nutzer Zugang zum EETS gewährt, die Maut an den zuständigen Mauterheber überweist und die im Niederlassungsmitgliedstaat registriert ist;

7.

„EETS-Nutzer“ eine natürliche oder juristische Person, die mit einem EETS-Anbieter einen Vertrag schließt, um Zugang zum EETS zu erhalten;

8.

„EETS-Gebiet“ eine Straße, ein Straßennetz, sowie eine Struktur wie Brücken, Tunnel oder Fähren, für die Maut über ein elektronisches Mautsystem erhoben wird;

9.

„konformes EETS-System“ die Bestandteile eines elektronischen Mautsystems, die konkret für die Einbindung von EETS-Anbietern in das System und für den Betrieb des EETS benötigt werden;

10.

„elektronisches Mautsystem“ ein System zur Mauterhebung, in dem die Verpflichtung des Nutzers zur Entrichtung der Maut ausschließlich dadurch ausgelöst wird und damit verknüpft ist, dass durch Fernkommunikation mit dem Bordgerät im Fahrzeug oder automatische Kennzeichenerkennung automatisch festgestellt wird, dass sich das Fahrzeug an einem bestimmten Standort befindet;

11.

„Bordgerät“ (on-board equipment, OBE) sämtliche Hardware- und Softwarekomponenten, die als Teil des Mautdienstes zu verwenden sind und für die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung sowie den Fernempfang und die Fernübertragung von Daten in einem Fahrzeug eingebaut sind oder mitgeführt werden; dabei kann es sich um eigenständige oder in das Fahrzeug eingebaute Geräte handeln;

12.

„Hauptdiensteanbieter“ einen Mautdiensteanbieter mit besonderen Pflichten — etwa der Pflicht, mit allen interessierten Benutzern Verträge abzuschließen — oder besonderen Rechten — etwa einer spezifischen Vergütung oder einem garantierten Vertrag mit langer Laufzeit —, die sich von den Rechten und Pflichten der anderen Diensteanbieter unterscheiden;

13.

„Interoperabilitätskomponente“ etwaige Bauteile, Bauteilgruppen, Unterbaugruppen oder komplette Materialbaugruppen, die in das EETS integriert sind oder integriert werden sollen und von denen die Interoperabilität des Dienstes direkt oder indirekt abhängt; hierbei kann es sich sowohl um materielle als auch um immaterielle Produkte wie Software handeln;

14.

„Gebrauchstauglichkeit“ die Fähigkeit einer in das EETS integrierten Interoperabilitätskomponente, während des Betriebs in Verbindung mit dem System des Mauterhebers ein bestimmtes Leistungsniveau zu erreichen und aufrechtzuerhalten;

15.

„Maut-Basisdaten“ die Informationen, die vom zuständigen Mauterheber als erforderlich für die Berechnung der Maut für das Fahren eines Fahrzeugs in einem bestimmten Mautgebiet und für die Durchführung der Mauttransaktion vorgegeben werden;

16.

„Mautbuchungsnachweis“ eine Meldung an den Mauterheber, in der die Anwesenheit eines Fahrzeugs in einem EETS-Gebiet in einem zwischen dem Mautdiensteanbieter und dem Mauterheber vereinbarten Format bestätigt wird;

17.

„Parameter für die Fahrzeugklassifizierung“ Informationen zum Fahrzeug, anhand deren die Maut auf der Grundlage der Maut-Basisdatenberechnet wird;

18.

„Abwicklungssystem“ das vom Mauterheber, einer Gruppe von Mauterhebern, die eine Interoperabilitätsplattform eingerichtet haben, oder dem EETS-Anbieter für die Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung von Informationen im Rahmen eines elektronischen Mautsystems genutzte zentrale elektronische System;

19.

„grundlegend modifiziertes System“ ein vorhandenes elektronisches Mautsystem, das so weitgehend modifiziert wurde oder wird, dass die EETS-Anbieter so umfassende Änderungen an den in Betrieb befindlichen Interoperabilitätskomponenten wie zum Beispiel eine Neuprogrammierung oder eine Anpassung der Schnittstellen ihrer betrieblichen Abwicklung vornehmen müssen, dass eine erneute Zulassung erforderlich ist;

20.

„Zulassung“ das vom Mauterheber festgelegte und verwaltete Verfahren, das ein EETS-Anbieter durchlaufen muss, bevor er für die Bereitstellung des EETS in einem EETS-Gebiet zugelassen wird;

21.

„Maut“ die Gebühr, die von einem Straßenbenutzer für den Verkehr auf einer Straße, einem Straßennetz, sowie auf einer Struktur wie einer Brücke, einem Tunnel oder einer Fähre, entrichtet werden muss;

22.

„Nichtentrichtung der Maut“ eine durch die einzelstaatlichen Vorschriften eines Mitgliedstaats festgelegte Zuwiderhandlung, bei der ein Straßenbenutzer die Maut in diesem Mitgliedstaat nicht entrichtet;

23.

„Zulassungsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug registriert ist, für das die Maut zu entrichten ist;

24.

„nationale Kontaktstelle“ die benannte zuständige Behörde eines Mitgliedstaats für den grenzüberschreitenden Austausch von Fahrzeugzulassungsdaten;

25.

„automatisierte Suche“ ein Verfahren für den Online-Zugang zur Abfrage der Datenbanken eines, mehrerer oder aller Mitgliedstaaten;

26.

„Fahrzeug“ ein Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination, das bzw. die zur Beförderung von Personen oder Gütern auf der Straße verwendet werden soll oder verwendet wird;

27.

„Halter“ die Person, auf deren Namen das Fahrzeuggemäß dem Recht des Zulassungsmitgliedstaats zugelassen ist;

28.

„schweres Nutzfahrzeug“ ein Fahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen;

29.

„leichtes Nutzfahrzeug“ ein Fahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 3,5 Tonnen.

Artikel 3

Technische Lösungen

(1)   Alle neuen elektronischen Mautsysteme, die den Einbau oder die Verwendung von Bordgeräten erfordern, nutzen zur Mautabwicklung eine oder mehrere der folgenden Techniken:

a)

Satellitenortung;

b)

Mobilfunk;

c)

Mikrowellentechnik (5,8 GHz).

Vorhandene elektronische Mautsysteme, für die Bordgeräte installiert oder verwendet werden müssen und die andere Technologien verwenden, müssen die Anforderungen gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes erfüllen, wenn grundlegende technische Verbesserungen vorgenommen werden.

(2)   Die Kommission ersucht gemäß dem in der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) festgelegten Verfahren die zuständigen Normenorganisationen, an der schnellen Verabschiedung von Normen für die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Techniken und die ANPR-Technologie für elektronische Mautsysteme zu arbeiten und diese erforderlichenfalls zu aktualisieren. Die Kommission ersucht die Normenorganisationen, für die kontinuierliche Kompatibilität der Interoperabilitätskomponenten zu sorgen.

(3)   Bordgeräte, die Satellitenortungstechnik verwenden und nach dem 19. Oktober 2021 auf den Markt gebracht werden, müssen mit den — über die Satellitennavigationssysteme Galileo und EGNOS (European Geostationary Navigation Overlay Service) bereitgestellten — Ortungsdiensten kompatibel sein.

(4)   Unbeschadet des Absatzes 6 müssen EETS-Anbieter den EETS-Nutzern Bordgeräte zur Verfügung stellen, die zum Gebrauch geeignet, interoperabel und in der Lage sind, mit den einschlägigen, in den Mitgliedstaaten betriebenen, elektronischen Mautsystemen, die die in Absatz 1 Unterabsatz 1 aufgeführten Techniken verwenden, zu kommunizieren.

(5)   Bordgeräte können eigene Hard- und Software verwenden oder Elemente anderer, im Fahrzeug befindlicher Hardware und Software nutzen oder beide Möglichkeiten kombinieren. Für die Kommunikation mit anderen im Fahrzeug vorhandenen Hardwaresystemen können Bordgeräte andere als die in Absatz 1 Unterabsatz 1 aufgeführten Technologien verwenden, sofern die Sicherheit, die Dienstqualität und der Schutz der Privatsphäre durch die Einhaltung der Datenschutzvorschriften gewährleistet sind.

EETS-Bordgeräte dürfen neben der Mauterhebung andere Dienste ermöglichen, sofern der Betrieb dieser Dienste in keinem EETS-Gebiet die Mautdienste beeinträchtigt.

(6)   Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, elektronische Mautsysteme für leichte Nutzfahrzeuge einzuführen, die auf Satellitenortung oder Mobilfunkkommunikation beruhen, ist es EETS-Anbietern bis zum 31. Dezember 2027 gestattet, Nutzern leichter Nutzfahrzeuge für den Einsatz in EETS-Gebieten, in denen weder Satellitenortung noch Mobilfunktechnologien erforderlich sind, Bordgeräte zur Verfügung zu stellen, die ausschließlich mit der 5,8-GHz-Mikrowellentechnik verwendet werden können.

KAPITEL II

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE DES EETS

Artikel 4

Registrierung von EETS-Anbietern

Jeder Mitgliedstaat legt ein Verfahren für die Registrierung von EETS-Anbietern fest. Er gewährt die Registrierung den Stellen, die ihren Sitz innerhalb seines Hoheitsgebiets haben, die Registrierung beantragen und nachweisen können, dass sie die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)

sie sind gemäß der Norm EN ISO 9001 oder einer gleichwertigen Norm zertifiziert;

b)

sie verfügen über die technische Ausrüstung und über die EG-Erklärung oder das Zertifikat zur Bescheinigung der Konformität der Interoperabilitätskomponenten mit den Spezifikationen;

c)

sie sind zur Bereitstellung elektronischer Mautdienste fähig oder verfügen über Kompetenzen in anderen relevanten Bereichen;

d)

sie verfügen über eine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit;

e)

sie verfügen über einen globalen Risikomanagementplan, der mindestens alle zwei Jahre im Rahmen eines Audits geprüft wird; und

f)

sie bieten Gewähr für Zuverlässigkeit.

Artikel 5

Rechte und Pflichten der EETS-Anbieter

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass EETS-Anbieter, die sie registriert haben, innerhalb von 36 Monaten nach ihrer Registrierung EETS-Verträge über sämtliche EETS-Gebiete auf den Hoheitsgebieten von mindestens vier Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 abschließen. Sie treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass diese EETS-Anbieter innerhalb von 24 Monaten nach dem Abschluss des ersten Vertrags in einem bestimmten Mitgliedstaat Verträge über sämtliche EETS-Gebiete in diesem Mitgliedstaat abschließen, mit Ausnahme der EETS-Gebiete, in denen die zuständigen Mauterheber Artikel 6 Absatz 3 nicht beachten.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass EETS-Anbieter, die sie registriert haben, jederzeit die Abdeckung aller EETS-Gebiete beibehalten, über die sie Verträge geschlossen haben. Außerdem treffen sie alle erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass in Fällen, in denen ein EETS-Anbieter außerstande ist, ein EETS-Gebiet abzudecken, weil der Mauterheber den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht nachkommt, der EETS-Anbieter die Abdeckung des betreffenden Gebiets schnellstmöglich wiederherstellt.

(3)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass EETS-Anbieter, die sie registriert haben, Informationen über ihre Abdeckung von EETS-Gebieten und etwaige Änderungen daran ebenso veröffentlichen wie — innerhalb eines Monats ab der Registrierung -ausführliche Pläne für eine etwaige Erweiterung ihrer Dienste auf weitere EETS-Gebiete, die jährlich zu aktualisieren sind.

(4)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass — sofern erforderlich — EETS-Anbieter, die sie registriert haben oder die in ihrem Hoheitsgebiet den EETS bereitstellen, für die EETS-Nutzer Bordgeräte zur Verfügung stellen, die den Anforderungen dieser Richtlinie und den Richtlinien 2014/53/EU (13) und 2014/30/EU (14) des Europäischen Parlaments und des Rates entsprechen. Sie können die betreffenden EETS-Anbieter auffordern nachzuweisen, dass diese Anforderungen erfüllt sind.

(5)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass EETS-Anbieter, die in ihrem Hoheitsgebiet den EETS bereitstellen, Listen der für ungültig erklärten Bordgeräte führen, die mit ihren EETS-Verträgen mit EETS-Nutzern in Zusammenhang stehen. Außerdem treffen sie die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass diese Listen unter strikter Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union zum Schutz personenbezogener Daten, etwa der Verordnung (EU) 2017/679 und der Richtlinie 2002/58/EG, geführt werden.

(6)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass EETS-Anbieter, die sie registriert haben, den EETS-Nutzern ihre Vertragsvergabepolitik offenlegen.

(7)   Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass EETS-Anbieter, die in ihrem Hoheitsgebiet den EETS bereitstellen, den Mauterhebern die Informationen zur Verfügung stellen, die sie benötigen, um die Maut für die Fahrzeuge der EETS-Nutzer zu berechnen und anzuwenden, oder den Mauterhebern alle erforderlichen Informationen bereitstellen, damit sie die Berechnung der von den EETS-Anbietern für die Fahrzeuge der EETS-Nutzer angewandten Maut überprüfen können.

(8)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass EETS-Anbieter, die in ihrem Hoheitsgebiet den EETS bereitstellen, bei der Ermittlung mutmaßlich Zuwiderhandelnder mit den Mauterhebern zusammenarbeiten. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass in Fällen, in denen der Verdacht auf Nichtentrichtung der Maut besteht, der Mauterheber von dem EETS-Anbieter die Daten zu dem an der mutmaßlichen Nichtentrichtung der Maut beteiligten Fahrzeug und zu dem Eigentümer oder Halter dieses Fahrzeugs erhalten kann, der Kunde des EETS-Anbieters ist. Der EETS-Anbieter stellt diese Daten unverzüglich bereit.

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass der Mauterheber diese Daten keinen weiteren Mautdiensteanbietern gegenüber offenlegt. Sie treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass in Fällen, in denen der Mauterheber mit einem Mautdiensteanbieter in einer Organisation integriert ist, die Daten ausschließlich für die Ermittlung mutmaßlicher Zuwiderhandelnder oder gemäß Artikel 27 Absatz 3 verwendet werden.

(9)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass ein Mauterheber, der für ein EETS-Gebiet in ihrem Hoheitsgebiet zuständig ist, von einem EETS-Anbieter Daten zu allen Fahrzeugen erhalten kann, deren Eigentümer oder Halter Kunden des EETS-Anbieters sind, die in einem bestimmten Zeitraum in dem EETS-Gebiet gefahren sind, für das der Mauterheber zuständig ist, sowie Daten zu den Eigentümern oder Haltern dieser Fahrzeuge, sofern der Mauterheber diese Daten benötigt, um seinen Verpflichtungen gegenüber der Steuerbehörde nachzukommen. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass der EETS-Anbieter die angeforderten Daten spätestens zwei Tage nach Eingang der Anforderung bereitstellt. Sie treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass der Mauterheber diese Daten keinen weiteren Mautdiensteanbietern gegenüber offenlegt. Sie treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass in Fällen, in denen der Mauterheber zur selben Organisation/Stelle gehört wie der Mautdiensteanbieter, die Daten ausschließlich dazu verwendet werden, dass der Mauterheber seinen Verpflichtungen gegenüber der Steuerbehörde nachkommen kann.

(10)   Die Daten, die EETS-Anbieter den Mauterhebern zur Verfügung stellen, werden unter Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union zum Schutz personenbezogener Daten behandelt, wie sie in der Verordnung (EU) 2016/679 und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, Bestimmungen oder Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 2002/58/EG und (EU) 2016/680 festgelegt sind.

(11)   Die Kommission nimmt spätestens am 19. Oktober 2019 Durchführungsrechtsakte an, in denen die Verpflichtungen der EETS-Anbieter näher festgelegt werden, die Folgendes betreffen:

a)

die Überwachung ihres Leistungsniveaus und die Zusammenarbeit mit Mauterhebern bei Überprüfungen;

b)

die Zusammenarbeit mit Mauterhebern bei der Durchführung von Systemtests der Mauterhebern;

c)

die Erbringung von Dienstleistungen und technischer Unterstützung für EETS-Nutzer und Personalisierung der Bordgeräte;

d)

die Rechnungstellung an EETS-Nutzer;

e)

die in Absatz 7 angeführten Informationen, die EETS-Anbieter den Mauterhebern bereitstellen müssen; und

f)

die Information der EETS-Nutzer über die festgestellte Nichtübermittlung eines Mautbuchungsnachweises.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 6

Rechte und Pflichten der Mauterheber

(1)   Erfüllt ein EETS-Gebiet die technischen und verfahrensbezogenen EETS-Interoperabilitätsbedingungen dieser Richtlinie nicht, so trifft der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich das EETS-Gebiet befindet, die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass der zuständige Mauterheber das Problem gemeinsam mit den betroffenen Interessenträgern bewertet und — sofern es in seinen Zuständigkeitsbereich fällt — Abhilfemaßnahmen ergreift, um die EETS-Interoperabilität des Mautsystems sicherzustellen. Erforderlichenfalls aktualisiert der Mitgliedstaat das Register nach Artikel 21 Absatz 1 um die in Buchstabe a jenes Absatzes genannten Informationen.

(2)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass jeder Mauterheber, der für ein EETS-Gebiet im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats zuständig ist, nach Maßgabe der in Absatz 9 genannten Durchführungsrechtsakte eine Vorgabe für ein EETS-Gebiet entwickelt und beibehält, in der die allgemeinen Bedingungen festgelegt sind, unter denen EETS-Anbieter Zugang zu ihren EETS-Gebieten erlangen können.

Wird in dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ein neues elektronisches Mautsystem eingerichtet, so ergreift dieser Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass der für dieses System zuständige benannte Mauterheber die Vorgabe für das EETS-Gebiet rechtzeitig veröffentlicht, um eine Zulassung der interessierten EETS-Anbieter spätestens einen Monat vor der operativen Inbetriebnahme des neuen Systems zu ermöglichen, wobei der Länge des Verfahrens zur Bewertung der Konformität mit den Spezifikationen und der Gebrauchstauglichkeit der in Artikel 15 Absatz 1 genannten Interoperabilitätskomponenten angemessen Rechnung zu tragen ist.

Wird in dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ein elektronisches Mautsystem grundlegend modifiziert, so ergreift dieser Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass der für dieses System zuständige Mauterheber die aktualisierte Vorgabe für das EETS-Gebiet rechtzeitig veröffentlicht, damit bereits zugelassene EETS-Anbieter ihre Interoperabilitätskomponenten spätestens einen Monat vor der operativen Inbetriebnahme des geänderten Systems an die neuen Anforderungen anpassen und eine erneute Zulassung erhalten können, wobei der Länge des Verfahrens zur Bewertung der Konformität mit den Spezifikationen und der Gebrauchstauglichkeit der Interoperabilitätskomponenten nach Artikel 15 Absatz 1 angemessen Rechnung zu tragen ist.

(3)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass die Mauterheber, die für EETS-Gebiete in ihrem Hoheitsgebiet zuständig sind, allen EETS-Anbietern, die beantragen, für diese EETS-Gebiete den EETS bereitzustellen, diskriminierungsfrei akzeptieren.

Die Akzeptanz eines EETS-Anbieters in einem EETS-Gebiet ist an die Einhaltung der Verpflichtungen und allgemeinen Bedingungen in der Vorgabe für das EETS-Gebiet durch den Anbieter geknüpft.

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass Mauterheber nicht von den EETS-Anbietern verlangen, bestimmte technische Lösungen oder Prozesse zu verwenden, die die Interoperabilität der Interoperabilitätskomponenten des EETS-Anbieters mit den Systemen für die elektronische Mauterhebung in anderen EETS-Gebieten beeinträchtigen.

Können sich ein Mauterheber und ein EETS-Anbieter nicht einigen, so kann die Angelegenheit der für das jeweilige Mautgebiet zuständigen Vermittlungsstelle vorgelegt werden.

(4)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass in den Verträgen zwischen dem Mauterheber und dem EETS-Anbieter über die Bereitstellung des EETS auf dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats die Möglichkeit vorgesehen ist, dass die Maut dem EETS-Nutzer unmittelbar vom EETS-Anbieter in Rechnung gestellt wird.

Der Mauterheber kann den EETS-Anbieter auffordern, die Rechnung für den Nutzer im Namen und im Auftrag des Mauterhebers auszustellen, und der EETS-Anbieter leistet dieser Aufforderung Folge.

(5)   Die Maut, die Mauterheber den EETS-Nutzern berechnen, darf nicht über der jeweiligen nationalen bzw. lokalen Maut liegen. Das gilt unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, Rabatte oder Nachlässe einzuführen, um die Nutzung der elektronischen Mautzahlung zu fördern. Sämtliche von einem Mitgliedstaat oder einem Mauterheber für die Nutzung von Bordgeräten angebotenen Rabatte oder Ermäßigungen des Mautbetrags sind transparent, werden öffentlich bekannt gegeben und den Kunden der EETS-Anbieter unter denselben Voraussetzungen angeboten.

(6)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass die Mauterheber in ihren EETS-Gebieten alle von EETS-Anbietern, mit denen sie Vertragsbeziehungen haben, betriebenen Bordgeräte akzeptieren, die gemäß dem Verfahren zertifiziert wurden, das in den in Artikel 15 Absatz 7 genannten Durchführungsrechtsakten festgelegt wurde, und die nicht auf einer Liste der für ungültig erklärten Bordgeräte im Sinne von Artikel 5 Absatz 5 aufgeführt sind.

(7)   Ist eine Funktionsstörung des EETS dem Mauterheber zuzurechnen, so sorgt dieser für einen Behelfsbetrieb, bei dem Fahrzeuge mit den in Absatz 6 genannten Geräten sicher und mit so geringer Verzögerung wie möglich verkehren können, ohne verdächtigt zu werden, eine Maut nicht entrichtet zu haben.

(8)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass die Mauterheber diskriminierungsfrei mit den EETS-Anbietern oder Herstellern oder benannten Stellen zusammenarbeiten, um die Gebrauchstauglichkeit der Interoperabilitätskomponenten in ihren EETS-Gebieten zu bewerten.

(9)   Die Kommission nimmt spätestens am19. Oktober 2019 Durchführungsrechtsakte an, in denen der Mindestinhalt der Vorgabe für das EETS-Gebiet festgelegt ist, nämlich unter anderem:

a)

die Anforderungen an EETS-Anbieter;

b)

die verfahrensbezogenen Bedingungen einschließlich geschäftlicher Rahmenbedingungen;

c)

das Verfahren zur Zulassung von EETS-Anbietern und

d)

die Maut-Basisdaten.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 7

Vergütung

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass EETS-Anbieter Anspruch auf Vergütung durch den Mauterheber haben.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass die Methode, mit der die Vergütung des EETS-Anbieters festgelegt wird, transparent, diskriminierungsfrei und für sämtliche in einem bestimmten EETS-Gebiet zugelassenen EETS-Anbieter dieselbe ist. Sie treffen ferner die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass die Methode als Teil der geschäftlichen Rahmenbedingungen in der Vorgabe für das EETS-Gebiet veröffentlicht wird.

(3)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass in EETS-Gebieten mit einem Hauptdiensteanbieter das Verfahren für die Berechnung der Vergütung der EETS-Anbieter derselben Struktur folgt wie die Vergütung vergleichbarer Dienste, die von dem Hauptdiensteanbieter angeboten werden. Die Höhe der Vergütung der EETS-Anbieter kann sich von der Vergütung des Hauptdiensteanbieters unterscheiden, soweit das durch Folgendes gerechtfertigt ist:

a)

die Kosten bestimmter Anforderungen und Verpflichtungen des Hauptdiensteanbieters, die nicht für die EETS-Anbieter gelten; und

b)

die Notwendigkeit, von der Vergütung der EETS-Anbieter die festen Beträge/Gebühren abzuziehen, die der Mauterheber ausgehend von den Kosten ansetzt, die ihm für die Bereitstellung, den Betrieb und die Instandhaltung eines vorschriftsmäßigen EETS-Systems in seinem Mautgebiet entstehen, einschließlich der Zulassungskosten, wenn diese nicht in der Maut enthalten sind.

Artikel 8

Maut

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass in Fällen, in denen bei der Festlegung der für ein bestimmtes Fahrzeug geltenden Maut ein Unterschied zwischen der Fahrzeugklassifizierung besteht, die der EETS-Anbieter heranzieht, und derjenigen, der der Mauterheber folgt, die Klassifizierung des Mauterhebers maßgebend ist, es sei denn, es kann ein Fehler nachgewiesen werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass der Mauterheber berechtigt ist, von einem EETS-Anbieter Zahlung für alle nachweislichen Mautbuchungen und alle nachweislich nichtübermittelten Mautbuchungen im Zusammenhang mit allen von diesem EETS-Anbieter verwalteten EETS-Kundenkonten zu verlangen.

(3)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass ein EETS-Anbieter, der einem Mauterheber eine in Artikel 5 Absatz 5 genannte Liste der für ungültig erklärten Bordgeräte übermittelt hat, nicht für Maut haftet, die durch die Verwendung dieser für ungültig erklärten Bordgeräte möglicherweise noch anfällt. Mauterheber und EETS-Anbieter vereinbaren die Anzahl der Einträge in die Liste der für ungültig erklärten Bordgeräte, das Format der Liste und die Häufigkeit ihrer Aktualisierung.

(4)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass bei mikrowellengestützten Mautsystemen die Mauterheber den EETS-Anbietern die Buchungsnachweise für Maut übermitteln, die für ihre jeweiligen EETS-Nutzer angefallen ist.

(5)   Die Kommission nimmt gemäß Artikel 30 spätestens am 19. Oktober 2019 delegierte Rechtsakte an, in denen die Details für die Klassifizierung von Fahrzeugen zum Zwecke der Erstellung der geltenden Gebührenregelungen festgelegt sind, einschließlich etwaiger Verfahren, die für die Erstellung dieser Regelungen erforderlich sind. Die von dem EETS-System unterstützten Parameter für die Fahrzeugklassifizierung dürfen die Wahl der Gebührenregelung durch die Mauterheber nicht einschränken. Die Kommission sorgt für ausreichende Flexibilität, damit die Reihe der Klassifizierungsparameter, die vom EETS unterstützt werden sollen, an absehbare künftige Erfordernisse angepasst werden kann. Diese Rechtsakte gelten unbeschadet der Definition der Parameter in der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (15), wonach die Maut variiert.

Artikel 9

Buchführung

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass Rechtspersonen/Rechtssubjekte, die Mautdienste bereitstellen, ihre Buchführung so gestalten, dass eine eindeutige Unterscheidung der Kosten und Einnahmen im Zusammenhang mit der Bereitstellung des Mautdienstes von den Kosten und Einnahmen im Zusammenhang mit anderen Tätigkeiten möglich ist. Die Informationen über die Kosten und Einnahmen im Zusammenhang mit der Bereitstellung des Mautdienstes werden der einschlägigen Vermittlungsstelle oder Justizbehörde auf Anfrage bereitgestellt. Die Mitgliedstaaten treffen außerdem die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass Quersubventionen zwischen den Tätigkeiten, die in der Funktion eines Mautdiensteanbieters ausgeübt werden, und sonstigen Tätigkeiten nicht zugelassen sind.

Artikel 10

Rechte und Pflichten der EETS-Nutzer

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um Nutzern die Möglichkeit zu bieten, den EETS über jeden EETS-Anbieter zu abonnieren, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, dem Wohnsitzmitgliedstaat oder dem Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug zugelassen ist. Bei Abschluss eines Vertrags sind die EETS-Nutzer ordnungsgemäß über gültige Zahlungsmittel sowie gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und die Rechteaus den geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten zu informieren.

(2)   Mit der Entrichtung der Maut an seinen EETS-Anbieter wird angenommen, dass der EETS-Nutzer seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem zuständigen Mauterheber erfüllt hat.

Werden zwei oder mehr Bordgeräte in einem Fahrzeug installiert oder mitgeführt, so ist der EETS-Nutzer dafür verantwortlich, die entsprechenden Bordgeräte für das konkrete EETS-Gebiet zu nutzen oder zu aktivieren.

(3)   Die Kommission nimmt spätestens am 19. Oktober 2019 delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 30 an, in denen die Verpflichtungen der EETS-Nutzer in Bezug auf Folgendes näher festgelegt werden: und

a)

die Bereitstellung von Daten für den EETS-Anbieter;

b)

die Nutzung von bzw. den Umgang mit Bordgeräten.

KAPITEL III

VERMITTLUNGSSTELLE

Artikel 11

Einrichtung und Aufgaben

(1)   Jeder Mitgliedstaat, der über mindestens ein EETS-Gebiet verfügt, benennt eine Vermittlungsstelle oder richtet eine solche ein, um die Vermittlung zwischen Mauterhebern, die über ein EETS-Gebiet auf seinem Hoheitsgebiet verfügen, und EETS-Anbietern, die mit den Mauterhebern Verträge geschlossen haben oder in Vertragsverhandlungen stehen, zu erleichtern.

(2)   Die Vermittlungsstelle ist insbesondere befugt darauf zu achten, dass die Vertragsbedingungen, die ein Mauterheber den EETS-Anbietern auferlegt, diskriminierungsfrei sind. Sie ist befugt darauf zu achten, dass der EETS gemäß den in Artikel 7 niedergelegten Grundsätzen vergütet wird.

(3)   Die in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass ihre Vermittlungsstelle in ihrer Organisation und Rechtsform unabhängig von den gewerblichen Interessen der Mauterheber und der Mautdiensteanbieter ist.

Artikel 12

Vermittlungsverfahren

(1)   Jeder Mitgliedstaat, der über mindestens ein EETS-Gebiet verfügt, legt ein Vermittlungsverfahren fest, wonach Mauterheber oder EETS-Anbieter die jeweilige Vermittlungsstelle in allen Streitfällen anrufen können, die im Zusammenhang mit ihren Vertragsbeziehungen oder Verhandlungen stehen.

(2)   Bei dem Verfahren nach Absatz 1 ist vorzusehen, dass die Vermittlungsstelle innerhalb eines Monats nach Erhalt eines Antrags auf Tätigwerden feststellt, ob ihr alle für die Vermittlung erforderlichen Dokumente vorliegen.

(3)   Bei dem Vermittlungsverfahren nach Absatz 1 ist vorzusehen, dass die Vermittlungsstelle ihre Stellungnahme zu einem Streitfall spätestens sechs Monate nach Erhalt des Antrags auf Tätigwerden vorlegt.

(4)   Zur Erleichterung ihrer Arbeit ermächtigt jeder Mitgliedstaat seine Vermittlungsstelle, bei Mauterhebern, EETS-Anbietern und Dritten, die an der Bereitstellung des EETS im jeweiligen Mitgliedstaat beteiligt sind, relevante Informationen anzufordern.

(5)   Die Mitgliedstaaten, die über mindestens ein EETS-Gebiet verfügen, und die Kommission ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass die Vermittlungsstellen untereinander Informationen über ihre Arbeit, Leitlinien und Verfahren austauschen.

KAPITEL IV

TECHNISCHE BESTIMMUNGEN

Artikel 13

Einheit und Kontinuität des Dienstes

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass der EETS den EETS-Nutzern als einheitlicher und kontinuierlicher Dienst bereitgestellt wird.

Das bedeutet,

a)

dass während einer Fahrt kein weiteres menschliches Eingreifen im Fahrzeug mehr erforderlich ist, wenn die Parameter für die Fahrzeugklassifizierung, einschließlich der variablen Parameter, einmal gespeichert oder gemeldet wurden, oder beides, es sei denn, die Merkmale des Fahrzeugs ändern sich; und

b)

dass die Interaktion des Menschen mit einem bestimmten Bordgerät vom EETS-Gebiet unabhängig ist.

Artikel 14

Zusätzliche Aspekte des EETS

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass die Interaktion der EETS-Nutzer mit den Mauterhebern im Rahmen des EETS auf die Rechnungstellung gemäß Artikel 6 Absatz 4 und gegebenenfalls die Durchsetzungsverfahren beschränkt ist. Die Interaktion zwischen EETS-Nutzern und EETS-Anbietern oder ihren Bordgeräten kann EETS-anbieterspezifisch sein, ohne die Interoperabilität des EETS zu beeinträchtigen.

(2)   Die Mitgliedstaaten können die Mautdiensteanbieter einschließlich der EETS-Anbieter auffordern, auf Anfrage der Behörden der Mitgliedstaaten die Verkehrsdaten ihrer Kunden bereitzustellen, wobei die geltenden Datenschutzvorschriften einzuhalten sind. Diese Daten dürfen von den Mitgliedstaaten nur für die Zwecke der Verkehrspolitik und der Verbesserung des Verkehrsmanagements verwendet werden, nicht jedoch zur Feststellung der Identität der Kunden.

(3)   Die Kommission nimmt spätestens am 19. Oktober 2019 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Spezifikationen der elektronischen Schnittstellen zwischen den Interoperabilitätskomponenten der Mauterheber, EETS-Anbieter und EETS-Nutzer an, gegebenenfalls einschließlich des Inhalts der Nachrichten, die die Beteiligten über diese Schnittstellen austauschen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 15

Interoperabilitätskomponenten

(1)   Wird in dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ein neues System für die elektronische Mauterhebung eingerichtet, so ergreift dieser Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass der für dieses System zuständige benannte Mauterheber die ausführliche Planung des Verfahrens zur Bewertung der Konformität mit den Spezifikationen und der Gebrauchstauglichkeit der Interoperabilitätskomponenten festlegt und in der Vorgabe für das EETS-Gebiet veröffentlicht, um eine Zulassung der interessierten EETS-Anbieter spätestens einen Monat vor der operativen Inbetriebnahme des neuen Systems zu ermöglichen.

Wird in dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ein System für die elektronische Mauterhebung grundlegend modifiziert, so ergreift dieser Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass der für dieses System zuständige Mauterheber zusätzlich zu den in Unterabsatz 1 aufgeführten Aspekten auch die ausführliche Planung der erneuten Bewertung der Konformität mit den Spezifikationen und der Gebrauchstauglichkeit der Interoperabilitätskomponenten der EETS-Anbieter, die vor der grundlegende Modifizierung bereits für das System zugelassen waren, festlegt und in der Vorgabe für das EETS-Gebiet veröffentlicht. Die Planung muss so gestaltet sein, dass eine erneute Zulassung der betreffenden EETS-Anbieter spätestens einen Monat vor der operativen Inbetriebnahme des geänderten Systems möglich ist.

Der Mauterheber ist an diese Planung gebunden.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass jeder Mauterheber, der für ein EETS-Gebiet in dem Gebiet des jeweiligen Mitgliedstaats zuständig ist, eine Testumgebung einrichtet, in der der EETS-Anbieter oder seine Bevollmächtigten prüfen können, dass seine Bordgeräte für den Gebrauch in dem EETS-Gebiet des Mauterhebers tauglich sind, und eine Zertifizierung über den erfolgreichen Abschluss der entsprechenden Tests erhalten können. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Mauterheber eine einheitliche Testumgebung für mehr als ein EETS-Gebiet einrichten können und ein Bevollmächtigter die Gebrauchstauglichkeit einer Art von Bordgeräten für mehr als einen EETS-Anbieter prüfen kann.

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Mauterheber von den EETS-Anbietern oder von deren Bevollmächtigten die Übernahme der Kosten der entsprechenden Tests verlangen können.

(3)   Die Mitgliedstaaten verbieten oder beschränken oder verhindern nicht die Einführung von Interoperabilitätskomponenten zur Verwendung im EETS, wenn diese die CE-Kennzeichnung oder eine Erklärung über die Konformität mit den Spezifikationen oder über die Gebrauchstauglichkeit oder beides tragen. Insbesondere schreiben sie keine Prüfungen vor, die bereits im Rahmen des Verfahrens zur Prüfung der Konformität mit den Spezifikationen oder der Gebrauchstauglichkeit oder beider erfolgt sind.

(4)   Die Kommission nimmt gemäß Artikel 30 spätestens am 19. Oktober 2019 delegierte Rechtsakte an, in denen die Anforderungen an die Interoperabilitätskomponenten festgelegt sind, die Sicherheit und Gesundheit, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit, Umweltschutz, technische Kompatibilität, Sicherheit und Datenschutz sowie Betrieb und Management betreffen.

(5)   Die Kommission nimmt spätestens am 19. Oktober 2019 gemäß Artikel 30 delegierte Rechtsakte an, in denen die allgemeinen Infrastrukturanforderungen festgelegt sind, die Folgendes betreffen:

a)

die Richtigkeit der Daten der Mautbuchungsnachweise, damit die Gleichbehandlung von EETS-Nutzern bei Maut und Gebühren sichergestellt ist;

b)

die Identifizierung des zuständigen EETS-Anbieters über die Bordgeräte;

c)

die Nutzung offener Standards für die Interoperabilitätskomponenten der EETS-Ausrüstung;

d)

den Einbau der Bordgeräte im Fahrzeug;

e)

den Hinweis an den Fahrer über die erforderliche Entrichtung einer Maut.

(6)   Die Kommission nimmt spätestens am 19. Oktober 2019 Durchführungsrechtsakte an, in denen die folgenden spezifischen Infrastrukturanforderungen festgelegt sind:

a)

Anforderungen an gemeinsame Übertragungsprotokolle zwischen der Ausrüstung der Mauterheber und der EETS-Anbieter;

b)

Anforderungen an Mechanismen der Mauterheber, mit denen diese feststellen können, ob ein in ihrem EETS-Gebiet verkehrendes Fahrzeug mit für gültig erklärten und funktionierenden Bordgeräten ausgestattet ist;

c)

Anforderungen an die Benutzerschnittstelle der Bordgeräte;

d)

Anforderungen, die speziell für die Interoperabilitätskomponenten in — auf Mikrowellentechnologie gestützten — Mautsystemen gelten; und

e)

Anforderungen, die speziell für — auf das globale Satellitennavigationssystem (GNSS) gestützte — Mautsysteme gelten.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(7)   Die Kommission nimmt spätestens am 19. Oktober 2019 Durchführungsrechtsakte an, mit denen das Verfahren festgelegt wird, das die Mitgliedstaaten bei der Bewertung der Konformität mit den Spezifikationen und der Gebrauchstauglichkeit der Interoperabilitätskomponenten anwenden müssen, darunter auch Inhalt und Format der EG-Erklärung. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

KAPITEL V

SCHUTZKLAUSELN

Artikel 16

Schutzverfahren

(1)   Hat ein Mitgliedstaat Grund zu der Annahme, dass Interoperabilitätskomponenten, die die CE-Kennzeichnung tragen und in Verkehr gebracht worden sind, bei bestimmungsgemäßer Verwendung die einschlägigen Anforderungen wahrscheinlich nicht erfüllen werden, trifft er alle gebotenen Maßnahmen, um den Einsatzbereich dieser Komponenten zu beschränken, ihre Verwendung zu verbieten oder sie vom Markt zu nehmen. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen unter Angabe der Gründe für seine Entscheidung und erläutert insbesondere, ob die Komponenten nicht konform sind, weil

a)

die technischen Spezifikationen nicht ordnungsgemäß angewandt wurden; oder

b)

die technischen Spezifikationen ungeeignet sind.

(2)   Die Kommission konsultiert möglichst umgehend den betreffenden Mitgliedstaat, den Hersteller, den EETS-Anbieter oder ihre in der Union ansässigen Bevollmächtigten. Stellt die Kommission infolge dieser Konsultation fest, dass die Maßnahme begründet ist, teilt sie das dem betreffenden Mitgliedstaat und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich mit. Stellt die Kommission infolge dieser Konsultation aber fest, dass die Maßnahme unbegründet ist, teilt sie das dem betreffenden Mitgliedstaat sowie dem Hersteller oder seinem in der Union ansässigen Bevollmächtigten und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich mit.

(3)   Erfüllen Interoperabilitätskomponenten, die die CE-Kennzeichnung tragen, nicht die Interoperabilitätsanforderungen, so verlangt der zuständige Mitgliedstaat vom Hersteller oder dessen in der Union ansässigen Bevollmächtigten, die Konformität mit den Spezifikationen oder die Gebrauchstauglichkeit der jeweiligen Interoperabilitätskomponente oder beides entsprechend den Vorschriften dieses Mitgliedstaats wiederherzustellen, und unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon.

Artikel 17

Transparenz der Bewertungen

Jede Entscheidung eines Mitgliedstaats oder Mauterhebers über die Beurteilung der Konformität mit Spezifikationen oder der Gebrauchstauglichkeit von Interoperabilitätskomponenten und jede Entscheidung gemäß Artikel 16 ist eingehend zu begründen. Sie wird dem betreffenden Hersteller, dem EETS-Anbieter oder deren Bevollmächtigten nebst Angabe der Rechtsbehelfe, die gemäß den in dem jeweiligen Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften verfügbar sind, und der für ihr Ergreifen zulässigen Fristen unverzüglich mitgeteilt.

KAPITEL VI

VERWALTUNGSREGELUNGEN

Artikel 18

Zentrale Anlaufstelle

Jeder Mitgliedstaat, der über mindestens zwei EETS-Gebiete auf seinem Hoheitsgebiet verfügt, benennt eine zentrale Anlaufstelle für die EETS-Anbieter. Der Mitgliedstaat veröffentlicht die Kontaktdaten dieser Stelle und stellt sie interessierten EETS-Anbietern auf Anfrage zur Verfügung. Der Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass die Anlaufstelle auf Antrag des EETS-Anbieters anfängliche Verwaltungskontakte zwischen dem EETS-Anbieter und den für die EETS-Gebiete auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zuständigen Mauterhebern erleichtert und koordiniert. Bei der Anlaufstelle kann es sich um eine natürliche Person oder um eine öffentliche oder private Stelle handeln.

Artikel 19

Benannte Stellen

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen gegenüber der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Stellen, die befugt sind, das Verfahren zur Beurteilung der Konformität mit Spezifikationen oder der Gebrauchstauglichkeit gemäß den Durchführungsrechtsakten nach Artikel 15 Absatz 7 durchzuführen oder zu überwachen, und geben dabei den Zuständigkeitsbereich jeder Stelle und die zuvor von der Kommission erhaltenen Kennnummern an. Die Kommission veröffentlicht die Liste dieser Stellen mit Angabe ihrer Kennnummern und ihrer Zuständigkeitsbereiche im Amtsblatt der Europäischen Union und aktualisiert sie regelmäßig.

(2)   Die Mitgliedstaaten wenden die Eignungskriterien des in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten delegierten Rechtsakts für die Bewertung der zu benennenden Stellen an. Diese Kriterien gelten als erfüllt, wenn die Stellen den Bewertungskriterien der einschlägigen europäischen Normen entsprechen.

(3)   Erfüllt eine Stelle die Kriterien des in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten delegierten Rechtsakts nicht mehr, so entzieht der Mitgliedstaat ihr die Genehmigung. Er unterrichtet hiervon unverzüglich die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten.

(4)   Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Ansicht, dass eine benannte Stelle eines anderen Mitgliedstaats die Kriterien des in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten delegierten Rechtsakts nicht erfüllt, so wird der in Artikel 31 Absatz 1 genannte Ausschuss für elektronische Maut mit der Angelegenheit befasst, der binnen drei Monaten seine Stellungnahme abgibt. Die Kommission unterrichtet den Mitgliedstaat, der die betreffende Stelle benannt hat, auf der Grundlage der Stellungnahme des Ausschusses über alle Änderungen, die erforderlich sind, damit die benannte Stelle den ihr zuerkannten Status behalten kann.

(5)   Die Kommission nimmt spätestens am 19. Oktober 2019 gemäß Artikel 30 delegierte Rechtsakte an, in denen die Mindesteignungskriterien für benannte Stellen festgelegt sind.

Artikel 20

Koordinierungsgruppe

Eine Koordinierungsgruppe für die nach Artikel 19 Absatz 1 benannten Stellen (im Folgenden „Koordinierungsgruppe“) wird gemäß der Geschäftsordnung des in Artikel 31 Absatz 1 genannten Ausschusses für elektronische Maut als Arbeitsgruppe dieses Ausschusses eingesetzt.

Artikel 21

Register

(1)   Für die Zwecke der Umsetzung dieser Richtlinie führt jeder Mitgliedstaat ein nationales elektronisches Register mit Einträgen zu

a)

den EETS-Gebieten in seinem Hoheitsgebiet, unter anderem mit Informationen zu

i)

den jeweiligen Mauterhebern,

ii)

den verwendeten Mauttechnologien,

iii)

den Maut-Basisdaten,

iv)

der Vorgabe für das EETS-Gebiet und

v)

den EETS-Anbietern, die EETS-Verträge mit den im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats tätigen Mauterhebern geschlossen haben;

b)

den EETS-Anbietern, die er gemäß Artikel 4 registriert hat; und

c)

den Einzelheiten der in Artikel 18 genannten zentralen Anlaufstelle für die EETS-Anbieter, einschließlich einer E-Mail-Adresse und einer Telefonnummer.

Soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, überprüfen die Mitgliedstaaten mindestens einmal jährlich, dass die Anforderungen des Artikels 4 Buchstaben a, d, e und f noch erfüllt sind, und aktualisieren das Register entsprechend. Das Register enthält ferner die gemäß Artikel 4 Buchstabe e vorgesehenen Schlussfolgerungen des Audits. Die Mitgliedstaaten haften nicht für die Handlungen der in ihrem Register genannten EETS-Anbieter.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass alle Daten des nationalen elektronischen Registers korrekt sind und aktualisiert werden.

(3)   Die Register sind der Öffentlichkeit elektronisch zugänglich.

(4)   Diese Register stehen ab dem 19. Oktober 2021 zur Verfügung.

(5)   Zum Ende jedes Kalenderjahres übermitteln die für die Register zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Kommission elektronisch die Register der EETS-Gebiete und der EETS-Anbieter. Die Kommission macht die Informationen den anderen Mitgliedstaaten zugänglich. Etwaige Unstimmigkeiten bei der Situation in einem Mitgliedstaat sind dem Mitgliedstaat, in dem der jeweilige Anbieter registriert ist, sowie der Kommission mitzuteilen.

KAPITEL VII

PILOTSYSTEME

Artikel 22

Pilot-Mautsysteme

(1)   Zur Ermöglichung der technischen Weiterentwicklung des EETS können die Mitgliedstaaten zeitlich befristet in bestimmten Bereichen ihres Mautgebietes und parallel zu dem konformen EETS-System Pilot-Mautsysteme zulassen, die neue Technologien oder Konzepte einsetzen, die mit einer oder mehreren Bestimmungen dieser Richtlinie nicht übereinstimmen.

(2)   Die EETS-Anbieter sind nicht verpflichtet, sich an Pilot-Mautsystemen beteiligen.

(3)   Vor Inbetriebnahme eines Pilot-Mautsystems beantragt der betreffende Mitgliedstaat die Zulassung bei der Kommission. Die Kommission erteilt oder verweigert die Zulassung in Form eines Beschlusses binnen sechs Monaten ab dem Erhalt des Antrags. Die Kommission kann die Zulassung verweigern, wenn das Pilot-Mautsystem das ordnungsgemäße Funktionieren des regulären elektronischen Mautsystems oder des EETS beeinträchtigen könnte. Der anfängliche Geltungszeitraum einer solchen Zulassung darf nicht länger als drei Jahre betragen.

KAPITEL VIII

AUSTAUSCH VON INFORMATIONEN ÜBER DIE NICHTENTRICHTUNG DER MAUT

Artikel 23

Verfahren für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten

(1)   Um die Identifizierung des Fahrzeugs und des Eigentümers oder Halters des Fahrzeugs, für das eine Nichtentrichtung der Maut festgestellt wurde, zu ermöglichen, gestatten alle Mitgliedstaaten ausschließlich den Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten den Zugriff auf die folgenden nationalen Fahrzeugzulassungsdaten unter Gewährung der Befugnis zur Durchführung einer automatisierten Suche:

a)

Daten zum Fahrzeug und

b)

Daten zum Eigentümer oder Halter des Fahrzeugs.

Die in den Buchstaben a und b genannten Daten, die zur Durchführung automatischer Suchen erforderlich sind, müssen Anhang I entsprechen.

(2)   Für die Zwecke des Datenaustausches nach Absatz 1 benennt jeder Mitgliedstaat eine nationale Kontaktstelle. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten ausschließlich über die nationalen Kontaktstellen erfolgt. Die Befugnisse der nationalen Kontaktstellen richten sich nach dem geltenden Recht des betreffenden Mitgliedstaats. Bei diesem Datenaustausch ist insbesondere auf den angemessenen Schutz personenbezogener Daten zu achten.

(3)   Eine automatisierte Suche in Form einer ausgehenden Anfrage wird von der nationalen Kontaktstelle des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Maut nicht entrichtet wurde hat, unter Verwendung eines vollständigen amtlichen Kennzeichens durchgeführt.

Solche automatisierte Suchvorgänge werden gemäß den in Kapitel 3 Nummern 2 und 3 des Anhangs zum Beschluss 2008/616/JI des Rates (16) beschriebenen Verfahren und den Anforderungen des Anhangs I der vorliegenden Richtlinie durchgeführt.

Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Maut nicht entrichtet wurde, verwendet die erhaltenen Daten zur Feststellung der für die Nichtentrichtung haftbaren Person.

(4)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass der Informationsaustausch über die Softwareanwendung des Europäischen Fahrzeug- und Führerschein-Informationssystems (EUCARIS) und geänderte Versionen dieser Softwareanwendung und gemäß Anhang I der vorliegenden Richtlinie und gemäß Kapitel 3 Nummern 2 und 3 des Anhangs des Beschlusses 2008/616/JI des Rates erfolgt.

(5)   Jeder Mitgliedstaat trägt seine Kosten, die ihm aus der Verwaltung, der Verwendung und der Pflege der in Absatz 4 genannten Softwareanwendungen entstehen.

Artikel 24

Informationsschreiben über die Nichtentrichtung der Maut

(1)   Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Maut nicht entrichtet wurde, entscheidet, ob er Folgemaßnahmen im Zusammenhang mit dieser Nichtentrichtung ergreift.

Beschließt der betreffende Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Maut nicht entrichtet wurde, ein solches Verfahren einzuleiten, so informiert dieser Mitgliedstaat nach Maßgabe seines nationalen Rechts den Eigentümer, den Fahrzeughalter oder die sonst ermittelte Person, die der Nichtentrichtung verdächtigt wird.

Diese Informationen umfassen — soweit das von den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen ist — die rechtlichen Folgen im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats die Maut nicht entrichtet wurde.

(2)   Mit der Übersendung des Informationsschreibens an den Eigentümer, den Halter des Fahrzeugs oder die sonst ermittelte Person, die der Nichtentrichtung der Maut verdächtigt wird, übermittelt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Maut nicht entrichtet wurde, gemäß seinem nationalen Recht alle einschlägigen Informationen, insbesondere die Art der Nichtentrichtung, den Ort, das Datum und die Uhrzeit der Nichtentrichtung, den Titel der Rechtsvorschriften des einzelstaatlichen Rechts, gegen das verstoßen wurde, Widerspruchs- und Auskunftsrechte sowie die Sanktion und gegebenenfalls Daten zu dem zur Feststellung der Nichtentrichtung der Maut verwendeten Gerät bei. Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Maut nicht entrichtet wurde, verwendet als Grundlage für das Informationsschreiben das Muster in Anhang II.

(3)   Beschließt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Maut nicht entrichtet wurde, im Zusammenhang mit dieser Nichtentrichtung Folgemaßnahmen zu ergreifen, so übermittelt er zur Achtung der Grundrechte das Informationsschreiben in der Sprache des Zulassungsdokuments des Fahrzeugs — soweit verfügbar — oder in einer der Amtssprachen des Zulassungsmitgliedstaats.

Artikel 25

Folgemaßnahmen der erhebenden Stellen

(1)   Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Maut nicht entrichtet wurde, kann der für die Erhebung dieser Maut zuständigen Stelle die Daten, die mittels des Verfahrens nach Artikel 23 Absatz 1 erhoben wurden, nur unter den folgenden Bedingungen übermitteln:

a)

Die übermittelten Daten beschränken sich darauf, was diese Stelle benötigt, um die fällige Maut einzutreiben;

b)

das Verfahren zur Beitreibung Einbringung/Nacherhebung der fälligen Maut entspricht dem Verfahren nach Artikel 24;

c)

die betreffende Stelle ist für die Ausführung dieses Verfahrens verantwortlich; und

d)

die Nichtentrichtung der Maut wird beendet, wenn der von der Stelle, die die Daten empfängt, ausgestellten Zahlungsaufforderung Folge geleistet wird.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die der zuständigen Stelle übermittelten Daten ausschließlich für die Eintreibung der fälligen Maut verwendet werden und nach Entrichtung der Maut oder, falls diese weiterhin nicht entrichtet wird, binnen einer angemessenen, von den Mitgliedstaaten festzulegenden, Frist nach der Übermittlung der Datenvernichtet werden.

Artikel 26

Berichterstattung der Mitgliedstaaten an die Kommission

Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 19. April 2023 und danach alle drei Jahre einen umfassenden Bericht.

Der umfassende Bericht enthält die Zahl der automatisierten Suchanfragen, die der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Maut nicht entrichtet wurde, im Anschluss an diese Nichtentrichtungen in seinem Hoheitsgebiet an die nationale Kontaktstelle des Zulassungsmitgliedstaats gerichtet hat, zusammen mit der Zahl der ergebnislosen Anfragen.

Der umfassende Bericht enthält ebenfalls eine Beschreibung der Situation auf nationaler Ebene bei den Folgemaßnahmen, die wegen Nichtentrichtungen der Maut eingeleitet wurden, auf der Grundlage des Anteils dieser Rechtsverstöße, bei denen anschließend Informationsschreiben versandt wurden.

Artikel 27

Datenschutz

(1)   Für personenbezogene Daten, die nach dieser Richtlinie verarbeitet werden, gelten die Verordnung (EU) 2016/679 und die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 2002/58/EG und (EU) 2016/680.

(2)   Die Mitgliedstaaten ergreifen gemäß der geltenden Gesetzgebung zum Datenschutz die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass

a)

die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke von Artikel 23, 24 und 25 auf die in Anhang I der vorliegenden Richtlinie aufgelisteten Arten von Daten beschränkt ist,

b)

die personenbezogenen Daten sachlich richtig und stets auf dem aktuellen Stand sind und Anträge auf Berichtigung oder Löschung unverzüglich bearbeitet werden und

c)

eine Frist für die Speicherung personenbezogener Daten festgelegt wird.

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass die im Rahmen dieser Richtlinie verarbeiteten personenbezogenen Daten ausschließlich für folgende Zwecke verwendet werden:

a)

zur Ermittlung derjenigen, die mutmaßlich gegen die Pflicht zur Entrichtung einer Maut gemäß Artikel 5 Absatz 8 verstoßen,

b)

um sicherzustellen, dass der Mauterheber seinen Verpflichtungen gegenüber den Steuerbehörden gemäß Artikel 5 Absatz 9 nachkommt, und

c)

zur Ermittlung von Fahrzeugen, für die gemäß den Artikeln 23 und 24 eine Nichtentrichtung der Maut festgestellt wurde, und von deren Eigentümern oder Haltern.

Die Mitgliedstaaten ergreifen außerdem die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass den betroffenen Personen dieselben Rechte auf Auskunft, Zugang, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung, und Einreichung einer Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde für den Datenschutz sowie Schadenersatz und wirksame gerichtliche Rechtsbehelfe gewährt werden, wie sie in der Verordnung (EU) 2016/679 oder — falls angezeigt — der Richtlinie (EU) 2016/680 vorgesehen sind.

(3)   Dieser Artikel berührt nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, den Umfang der in einigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehenen Rechte und Pflichten gemäß Artikel 23 der genannten Verordnung zu den Zwecken zu beschränken, die in Absatz 1 des genannten Artikels aufgeführt sind.

(4)   Jede betroffene Person hat das Recht, unverzüglich Informationen darüber zu erhalten, welche im Zulassungsmitgliedstaat gespeicherten personenbezogenen Daten dem Mitgliedstaat, in dem die Maut nicht entrichtet wurde, übermittelt wurden, einschließlich des Datums der Anfrage und der zuständigen Behörde des genannten Mitgliedstaats.

KAPITEL IX

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 28

Berichterstattung

(1)   Spätestens am 19. April 2023 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung und die Auswirkungen dieser Richtlinie vor, indem sie insbesondere auf die Fortschritte und den Einsatz des EETS sowie die Wirksamkeit und Effizienz des Mechanismus in Zusammenhang mit dem Austausch von Daten im Rahmen von Ermittlungen einer Nichtentrichtung der Maut eingeht.

In dem Bericht werden insbesondere folgende Aspekte analysiert:

a)

die Auswirkungen der Artikel 5 Absätze 1 und 2 auf den Einsatz des EETS, unter besonderer Berücksichtigung der Verfügbarkeit des Dienstes in kleinen EETS-Gebieten oder in EETS-Gebieten in Randlage,

b)

die Wirksamkeit der Artikel 23, 24 und 25 bei der Verringerung der Anzahl der Fälle von Nichtentrichtung der Maut in der Union, und

c)

die Fortschritte, die bei Aspekten der Interoperabilität zwischen elektronischen Mautsystemen mit Satellitenortung und der 5,8-GHz-Mikrowellentechnik erzielt wurden.

(2)   Dem Bericht wird gegebenenfalls ein an das Europäische Parlament und den Rat gerichteter Vorschlag für eine weitere Überarbeitung dieser Richtlinie beigefügt, die sich insbesondere auf die folgenden Aspekte bezieht:

a)

zusätzliche Maßnahmen, mit denen dafür gesorgt wird, dass der EETS in allen EETS-Gebieten — einschließlich kleiner EETS-Gebiete und solcher in Randlage — verfügbar ist,

b)

Maßnahmen für die weitere Vereinfachung der grenzüberschreitenden Durchsetzung der Pflicht zur Mautentrichtung in der Union, einschließlich Amtshilfemechanismen, und

c)

die Ausweitung der Bestimmungen zur Erleichterung der grenzüberschreitenden Durchsetzung auf Umweltzonen, verkehrsberuhigte Zonen und andere städtische Bereiche mit eingeschränkten Zufahrtsrechten.

Artikel 29

Delegierte Rechtsakte

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 30 delegierte Rechtsakte zur Aktualisierung des Anhangs I zu erlassen, um allen einschlägigen Änderungen der Beschlüsse 2008/615/JHA (17) und 2008/616/JHA des Rates oder erforderlichenfalls allen anderen einschlägigen Unionsrechtsakten Rechnung zu tragen.

Artikel 30

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8 Absatz 5, Artikel 10 Absatz 3, Artikel 15 Absätze 4 und 5, Artikel 19 Absatz 5 und Artikel 29 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 18. April 2019 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 8 Absatz 5, Artikel 10 Absatz 3, Artikel 15 Absatz 4, Artikel 15 Absatz 5, Artikel 19 Absatz 5 und Artikel 29kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 8 Absatz 5, Artikel 10 Absatz 3, Artikel 15 Absätze 4 und 5, Artikel 19 Absatz 5 oder Artikel 29 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände zu erheben beabsichtigen. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 31

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird vom Ausschuss für elektronische Maut unterstützt.

Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

Artikel 32

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 19. Oktober 2021 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den Artikeln 1 bis 27 sowie den Anhängen I und II nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Maßnahmen ab dem 19. Oktober 2021 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die — durch die vorliegende Richtlinie aufgehobene — Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 33

Aufhebung

Die Richtlinie 2004/52/EG wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang III Teil B genannten Frist für die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht mit Wirkung vom 20. Oktober 2021 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.

Artikel 34

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 35

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 19. März 2019.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. CIAMBA


(1)  ABl. C 81 vom 2.3.2018, S. 181.

(2)  ABl. C 176 vom 23.5.2018, S. 66.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 4. März 2019.

(4)  Richtlinie 2004/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der Gemeinschaft (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 124).

(5)  Richtlinie (EU) 2015/413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte (ABl. L 68 vom 13.3.2015, S. 9).

(6)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(7)  Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).

(8)  Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).

(9)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(10)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(12)  Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

(13)  Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62).

(14)  Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79).

(15)  Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42).

(16)  Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12).

(17)  Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1).


ANHANG I

Für die automatisierte Suche gemäß Artikel 23 Absatz 1 erforderliche Daten

Punkt

O/F (1)

Bemerkungen

Angaben zum Fahrzeug

O

 

Zulassungsmitgliedstaat

O

 

Amtliches Kennzeichen

O

(A (2))

Angaben zur Nichtentrichtung der Maut

O

 

Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Maut nicht entrichtet wurde

O

 

Bezugsdatum des Vorfalls

O

 

Bezugszeit des Vorfalls

O

 

Infolge der automatisierten Suche gemäß Artikel 23 Absatz 1 bereitgestellte Einzeldaten

Teil I.   Angaben zum Fahrzeug

Punkt

O/F (3)

Bemerkungen

Amtliches Kennzeichen

O

 

Fahrzeug-Identifizierungsnummer/FIN

O

 

Zulassungsmitgliedstaat

O

 

Marke

O

(D.1 (4)) z. B. Ford, Opel, Renault

Handelsbezeichnung des Fahrzeugs

O

(D.3) z. B. Focus, Astra, Megane

EU-Fahrzeugklasse

O

J) z. B. Kleinkrafträder, Motorräder, Pkw

EURO-Emissionsklasse

O

z. B. Euro 4, EURO 6

Teil II.   Angaben zum Eigentümer bzw. Halter des Fahrzeugs

Punkt

O/F (5)

Bemerkungen

Angaben zum Halter des Fahrzeugs

 

(C.1 (6))

Die Daten beziehen sich auf den Inhaber des Zulassungsdokuments.

Name oder Firma des Zulassungsinhabers

O

(C.1.1)

Für Nachnamen, Infixe, Titel usw. sind getrennte Felder zu verwenden, und der Name ist in druckbarem Format anzugeben.

Vorname

O

(C.1.2)

Für den bzw. die Vornamen und Initialen sind getrennte Felder zu verwenden, und der Name ist in Druckschrift anzugeben.

Anschrift

O

(C.1.3)

Für Straße, Hausnummer und Zusatz, Postleitzahl, Wohnort, Wohnsitzstaat usw. sind getrennte Felder zu verwenden, und die Anschrift ist in Druckschrift anzugeben.

Geschlecht

F

Männlich, weiblich

Geburtsdatum

O

 

Rechtsperson/Rechtssubjekt

O

Einzelperson, Verband, Unternehmen, Firma usw.

Geburtsort

F

 

ID-Nummer

F

Ein Identitätsnachweis, der eindeutig die betreffende Person oder Firma ausweist.

Angaben zum Eigentümer des Fahrzeugs

 

(C.2) Die Daten beziehen sich auf den Eigentümer des Fahrzeugs.

Name oder Firma des Eigentümers

O

(C.2.1)

Vorname

O

(C.2.2)

Anschrift

O

(C.2.3)

Geschlecht

F

Männlich, weiblich

Geburtsdatum

O

 

Rechtsperson/Rechtssubjekt

O

Einzelperson, Verband, Unternehmen, Firma usw.

Geburtsort

F

 

ID-Nummer

F

Ein Identitätsnachweis, der eindeutig die betreffende Person oder Firma ausweist.

 

 

Im Falle von Schrottfahrzeugen, gestohlenen Fahrzeugen oder gestohlenen Kennzeichen oder einer abgelaufenen Registrierung erfolgen keine Angaben zum Eigentümer bzw. Halter. Stattdessen wird die Mitteilung „Information nicht bekannt gegeben“ versandt.


(1)  O = obligatorisch, wenn im nationalen Register vorhanden; F = fakultativ.

(2)  Harmonisierter Code, siehe Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 57).

(3)  O = obligatorisch, wenn im nationalen Register vorhanden; F = fakultativ.

(4)  Harmonisierter Code, siehe Richtlinie 1999/37/EG.

(5)  O = obligatorisch, wenn im nationalen Register vorhanden; F = fakultativ.

(6)  Harmonisierter Code, siehe Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 57).


ANHANG II

MUSTER FÜR DAS INFORMATIONSSCHREIBEN

nach Artikel 24

[Titelseite]

[Name, Anschrift und Telefonnummer des Absenders]

[Name und Anschrift des Empfängers]

INFORMATIONSSCHREIBEN

im Zusammenhang mit der Nichtentrichtung der Maut in …

[Name des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Maut nicht entrichtet wurde]

Seite 2

Am … [Datum] wurde von … [Name der zuständigen Stelle] eine Nichtentrichtung der Maut in Verbindung mit dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … Fabrikat … Modell … festgestellt.

[Option 1] (1)

Sie sind als Inhaber der Zulassungsbescheinigung des genannten Fahrzeugs registriert.

[Option 2] (2)

Nach Angabe des Inhabers der Zulassungsbescheinigung des genannten Fahrzeugs haben Sie zum Zeitpunkt der Nichtentrichtung der Maut dieses Fahrzeug geführt.

Die Einzelheiten der Nichtentrichtung der Maut sind auf Seite 3 angegeben.

Die Geldbuße/Geldstrafe für diese Nichtentrichtung der Maut beträgt … EUR/Landeswährung. (1)

Die zu entrichtende Maut beträgt … EUR/Landeswährung. (1)

Zahlungsfrist: …

Falls Sie diese Geldbuße/Geldstrafe (1)/Maut (1) nicht entrichten, füllen Sie bitte das anhängende Antwortformular (Seite 4) aus, und senden Sie es an die angegebene Anschrift.

Dieses Schreiben wird nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des/der/von … [Name des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Maut nicht entrichtet wurde] bearbeitet.

Seite 3

Einschlägige Einzelangaben zur Nichtentrichtung der Maut

a)

Angaben zum Fahrzeug, das bei der Nichtentrichtung der Maut benutzt wurde:

 

Amtliches Kennzeichen: …

 

Zulassungsmitgliedstaat: …

 

Fabrikat und Modell: …

b)

Angaben zur Nichtentrichtung der Maut:

 

Ort, Datum und Uhrzeit, an dem/zu der die Maut nicht entrichtet wurde:

 

Art und rechtliche Einstufung der Nichtentrichtung der Maut:

 

Ausführliche Beschreibung der Nichtentrichtung der Maut:

 

Bezugnahme auf einschlägige Rechtsvorschriften:

 

Angabe der Beweise für die Nichtentrichtung der Maut oder Bezugnahme darauf:

c)

Angaben zum Gerät, mit dem die Nichtentrichtung der Maut festgestellt wurde (2):

 

Bezeichnung des Geräts:

 

Kennnummer des Geräts:

 

Gerät geeicht bis:

(1)

Nichtzutreffendes bitte streichen.

(2)

Nicht auszufüllen, falls kein Gerät verwendet wurde.

Seite 4

Antwortformular

(Bitte in Druckbuchstaben ausfüllen)

A.

Angaben zum Fahrer:

Name, Vorname:

Geburtsort und -datum:

Nummer des Führerscheins: … ausgestellt am … in …

Anschrift: …

B.

Fragen:

1.

Ist das Fahrzeug des Fabrikats … mit dem amtlichen Kennzeichen … auf Ihren Namen zugelassen? … Ja/Nein (1)

Falls nicht: Der Inhaber der Zulassungsbescheinigung ist: …

… (Name, Vorname, Anschrift)

2.

Geben Sie die Nichtentrichtung der Maut zu? Ja/Nein (1)

3.

Falls Sie die Nichtentrichtung der Maut nicht zugeben, erläutern Sie bitte die Gründe:

Bitte senden Sie den ausgefüllten Anhörungsbogen innerhalb von 60 Tagen ab dem Datum dieses Informationsschreibens an die folgende Behörde oder Stelle: …

unter folgender Anschrift: …

HINWEIS

(Bei Versand des Informationsschreibens durch die für die Mauterhebung zuständige Stelle gemäß Artikel 6b:)

 

Wird die geschuldete Maut nicht innerhalb der in diesem Schreiben angegebenen Frist entrichtet, so wird der Fall an die zuständige Behörde des/der/von … [Name des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Maut nicht entrichtet wurde] weitergeleitet und von dieser geprüft.

 

Wird der Fall nicht weiterverfolgt, werden Sie innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Antwortformulars oder des Zahlungsnachweises informiert. (1)

/

(Bei Versand des Informationsschreibens durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats:)

 

Der Fall wird von der zuständigen Behörde des/der/von … [Name des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Maut nicht entrichtet wurde] geprüft.

 

Wird der Fall nicht weiterverfolgt, werden Sie innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Antwortformulars oder des Zahlungsnachweises informiert. (1)

(1)

Nichtzutreffendes bitte streichen.

Wird der Fall weiterverfolgt, so gilt folgendes Verfahren:

[Vom Mitgliedstaat auszufüllen, in dessen Hoheitsgebiet die Maut nicht entrichtet wurde. Darlegung des weiteren Verfahrens, einschließlich Rechtsbehelfsbelehrung und Angaben zum Verfahren bei Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung, den Fall weiterzuverfolgen. Mindestens anzugeben sind: Name und Anschrift der Behörde oder Stelle, die für die Weiterverfolgung des Falls zuständig ist; Zahlungsfrist; Name und Anschrift der zuständigen Stelle, bei der ein Rechtsbehelf einzulegen ist; Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs.]

Das vorliegende Informationsschreiben selbst entfaltet keine Rechtswirkungen.

Hinweis zum Datenschutz

 

[Bei Anwendbarkeit der Verordnung (EU) 2016/679:

Gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 sind Sie berechtigt, den Zugang zu Ihren personenbezogenen Daten, die Berichtigung oder Löschung dieser Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen oder Widerspruch gegen die Verarbeitung einzulegen; außerdem steht Ihnen das Recht auf Datenübertragbarkeit zu. Ferner sind Sie berechtigt, bei [Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde] eine Beschwerde einzureichen.

 

[Bei Anwendbarkeit der Richtlinie (EU) 2016/680:

Gemäß [Bezeichnung der innerstaatlichen Rechtsvorschrift zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680] sind Sie berechtigt, bei der verantwortlichen Stelle Zugang zu Ihren personenbezogenen Daten bzw. die Berichtigung oder Löschung derselben und die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen. Ferner sind Sie berechtigt, bei [Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde] eine Beschwerde einzureichen.]


ANHANG III

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie einschließlich Änderungen

(siehe Artikel 33)

Richtlinie 2004/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 124.

Verordnung (EG) Nr. 219/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109.

TEIL B

Frist für die Umsetzung in nationales Recht

(siehe Artikel 33)

Richtlinie

Umsetzungsfrist

Richtlinie 2004/52/EG

20. November 2005


ANHANG IV

Entsprechungstabelle

Richtlinie 2004/52/EG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b

Artikel 3 Absatz 2, Satz 1

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 1 Absatz 2, Einleitungssatz

Artikel 1 Absatz 2, Einleitungssatz

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 1 Absatz 4

Artikel 1 Absatz 5

Artikel 1 Absatz 6

Artikel 2

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 2 Absatz 2 Satz 1

Artikel 4 Absatz 7

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 2 Sätze 2 und 3

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 2 Absatz 2 Satz 4

Artikel 3 Absatz 5

Artikel 3 Absatz 6

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 2 Absatz 5

Artikel 2 Absatz 6

Artikel 2 Absatz 7

Artikel 27

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2 Satz 1

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 3 Absatz 2 Satz 2

Artikel 3 Absatz 2 Satz 3

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 5

Artikel 4 Absatz 7

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 8

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 23

Artikel 24

Artikel 26

Artikel 2 Absatz 7

Artikel 27

Artikel 28

Artikel 29

Artikel 30

Artikel 5

Artikel 31

Artikel 6

Artikel 32 Absatz 1

Artikel 32 Absatz 2

Artikel 33

Artikel 7

Artikel 34

Artikel 8

Artikel 35

ANHANG

ANHANG I

ANHANG II

Anhang III

Anhang IV


Berichtigungen

29.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 91/77


Berichtigung der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 173 vom 9. Juli 2018 )

Auf Seite 22, Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c Unterabsatz 2, zweiter Satz

Anstatt:

„Der Arbeitgeber erstattet dem entsandten Arbeitnehmer unbeschadet des Absatzes 1 Unterabsatz 1 Buchstabe h diese Kosten im Einklang mit den auf das Arbeitsverhältnis des entsandten Arbeitnehmers anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften und/oder nationalen Gepflogenheiten.“

muss es heißen:

„Der Arbeitgeber erstattet dem entsandten Arbeitnehmer unbeschadet des Absatzes 1 Unterabsatz 1 Buchstabe i diese Kosten im Einklang mit den auf das Arbeitsverhältnis des entsandten Arbeitnehmers anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften und/oder nationalen Gepflogenheiten.“