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WIPO Arbitration and Mediation Center

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

PAYBACK GmbH v. Florian Müller

Verfahren Nr. D2019-0534

1. Die Parteien

Die Beschwerdeführerin ist PAYBACK GmbH aus München, Deutschland, vertreten durch AMPERSAND Rechtsanwälte LLP, Deutschland.

Der Beschwerdegegner ist Florian Müller aus Freilingen, Deutschland.

2. Domain Name und Domainvergabestelle

Der streitige Domainname <payback.app> (der „Domainname“) ist bei Key-Systems GmbH registriert.

3. Verfahrensablauf

Die Beschwerde ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (dem „Zentrum“) am 11. März 2019 per E-Mail ein. Am 11. März 2019 schickte das Zentrum eine Bitte um Prüfung der Registrierungsdaten hinsichtlich des streitigen Domainnamens an die Domainvergabestelle. Am 13. März 2019 übermittelte die Domainvergabestelle das Prüfungsergebnis per E-Mail an das Zentrum, in dem sie bestätigte, dass der Beschwerdegegner Inhaber des und administrative Kontaktperson für den streitigen Domainnamen ist und stellte dessen Kontaktdaten zur Verfügung.

Das Zentrum stellte fest, dass die Beschwerde den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Richtlinie“), der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Verfahrensordnung“) und der WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Ergänzenden Verfahrensregeln“) entspricht.

Gemäß Paragraphen 2 und 4 der Verfahrensordnung wurde die Beschwerde dem Beschwerdegegner förmlich zugestellt und das Beschwerdeverfahren am 25. März 2019 eingeleitet. Gemäß Paragraph 5(a) der Verfahrensordnung endete die Frist für die Beschwerdeerwiderung am 14. April 2019. Der Beschwerdegegner reichte keine formelle Beschwerdeerwiderung ein. Am 15. April 2019 teilte das Zentrum demzufolge den Beginn des Panel-Bestellungsprozesses mit.

Das Zentrum bestellte Stephanie G. Hartung am 29. April 2019 als Einzelbeschwerdepanel („Beschwerdepanel“). Das Beschwerdepanel stellte fest, dass es ordnungsgemäß bestellt wurde. Das Beschwerdepanel gab eine Annahmeerklärung und Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit gemäß Paragraph 7 der Verfahrensordnung ab.

4. Sachverhalt

Die in Deutschland ansässige Beschwerdeführerin ist Betreiberin des deutschlandweit größten und bekanntesten Bonusprogramms „PAYBACK“, welches im Jahre 2000 auf dem deutschen Markt eingeführt wurde.

Die Beschwerdeführerin verfügt nachgewiesenermaßen über eine Vielzahl von eingetragenen Marken PAYBACK, darunter die folgenden, die u.a. Schutz für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genießen:

Deutsche Marke (Wortmarke) PAYBACK, Deutsches Patent- und Markenamt („DPMA“), Registernummer 39849121, Eintragungsdatum: 3. Dezember 1998, Status: Marke eingetragen;

- Unionsmarke (Wortmarke) PAYBACK, Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum („EUIPO“), Registernummer 001052927, Eintragungsdatum: 5. September 2000, Status: Marke eingetragen.

Daneben ist die Beschwerdeführerin Inhaberin einer Vielzahl von Domainnamen mit der Marke PAYBACK als Bestandteil, darunter insbesondere die Domainnamen <payback.de> und <payback.net>, mittels derer die Beschwerdeführerin ihre offiziellen Webseiten in Deutschland, nämlich „www.payback.de“ und „www.packback.net“ betreibt, und über die die Beschwerdeführerin ihr Bonusprogramm und die damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen bewirbt.

Der Beschwerdegegner ist ausweislich der WhoIs-Kontaktinformationen ebenfalls in Deutschland ansässig und seit dem 5. Mai 2018 als Inhaber des streitigen Domainnamens bei der Domainvergabestelle registriert. Im Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung verlinkt der streitige Domainname auf keinerlei Inhalte im Internet.

Am 4. Juni 2018 wandte sich die Beschwerdeführerin über ihre Bevollmächtigten an die Domainvergabestelle und wies diese daraufhin, dass nach Einschätzung der Beschwerdeführerin die Registrierung des streitigen Domainnamens ihre Markenrechte PAYBACK verletze. Am 11. Juni 2018 erhielten die Bevollmächtigen der Beschwerdeführerin eine E-Mail, in welcher der Absender mitteilte, dass er einen REWE-Supermarkt betreibe und die REWE-Gruppe am Kundenbindungsprogramm der Beschwerdeführerin beteiligt sei; er wies darauf hin, dass er den streitigen Domainnamen zurzeit in keiner Weise nutze und dass aufgrund einer Vereinbarung vom 4. Februar 2014 eine solche Nutzung auch nicht ohne die Zustimmung der Beschwerdeführerin oder der REWE-Gruppe geschehen werde. Der Absender der E-Mail teilte ferner mit, dass er seit vielen Jahren sehr erfolgreich mit dem Kundenbindungsprogramm PAYBACK der Beschwerdeführerin zusammenarbeite, weshalb „eine für alle Seiten gute Lösung“ zu finden sein sollte. Am 20. September 2018 wandte sich die Beschwerdeführerin über ihre Bevollmächtigten an den Beschwerdegegner und forderte diesen u.a. zur Löschung des streitigen Domainnamens auf. Der Beschwerdegegner erwiderte daraufhin am 26. September 2018, dass hier offensichtlich ein Missverständnis vorliege und dass sich die Beschwerdeführerin direkt an den Domaininhaber wenden solle. Dem Absender der E-Mail vom 11. Juni 2018 teilten die Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin per E-Mail vom 2. Oktober 2018 mit, dass er offenbar nicht der Domaininhaber und es dementsprechend nicht zielführend sei, mit ihm über eine für alle Seiten gute Lösung zu diskutieren.

Sowohl aus dem Prüfungsergebnis der Domainvergabestelle vom 11. März 2019 als auch aus einer Korrespondenz zwischen den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin und dem Kunden RegistryGate GmbH der Domainvergabestelle vom 30. Januar 2019 geht hervor, dass die WhoIs-Kontaktinformationen für den streitigen Domainnamen unverändert auf den Beschwerdegegner hinweisen.

Die Beschwerdeführerin beantragt, dass der streitige Domainname auf die Beschwerdeführerin übertragen wird.

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin trägt vor, dass die Marke PAYBACK in Deutschland überragende Bekanntheit genieße und als berühmte Marke zu werten sei.

Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass der streitige Domainname identisch mit ihrer Marke PAYBACK sei, insofern die Domainnamen-Endung „.app“ bei der hier anzustellenden Betrachtung nicht berücksichtigt werde.

Darüber hinaus behauptet die Beschwerdeführerin, dass der Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigte Interessen an dem streitigen Domainnamen habe, insofern die Beschwerdeführerin ihm keine Lizenz oder andere Formen der Ermächtigung zur Nutzung der Marke PAYBACK eingeräumt habe. Es sei zutreffend, dass die REWE-Gruppe Teilnehmerin des PAYBACK-Programms der Beschwerdeführerin sei; ein Recht zur Registrierung und Nutzung von Domains, die die Marke PAYBACK enthalten, folge hieraus aber nicht. Auch habe der Beschwerdegegner den streitigen Domainnamen seit dessen Registrierung zu keinem Zeitpunkt im Zusammenhang mit einem Angebot von Waren und Dienstleistungen verwendet, habe auch keine entsprechenden Vorbereitungen hierzu getätigt und sei unter dem streitigen Domainnamen auch nicht in Erscheinung getreten.

Schließlich führt die Beschwerdeführerin aus, dass der streitige Domainname von dem Beschwerdegegner bösgläubig registriert wurde und verwende werde, insofern (1) auf Grund der enormen Bekanntheit der Marke PAYBACK davon auszugehen sei, dass der Beschwerdegegner zum Zeitpunkt der Registrierung des streitigen Domainnamens die Kennzeichenrechte PAYBACK der Beschwerdeführerin kannte, (2) der Beschwerdegegner die Inhaberschaft des streitigen Domainnamens gegenüber der Beschwerdeführerin abstritt, obwohl diese verifiziert hatte, dass der streitige Domainname auf den Beschwerdegegner registriert sei, (3) davon ausgegangen werden muss, dass die mit dem Absender der E-Mail vom 11. Juni 2018 geführte Korrespondenz dem Beschwerdegegner zugetragen wurde, dennoch der Beschwerdegegner keinen weiteren Kontakt mit der Beschwerdeführerin aufnahm und insofern auch die Untätigkeit des Beschwerdegegners hier zu der Feststellung einer Registrierung und der Nutzung des streitigen Domainnamens in bösem Glauben führt.

B. Beschwerdegegner

Der Beschwerdegegner hat keine formelle Beschwerdeerwiderung eingereicht. Am 25. März 2019 sandte der Absender eine E-Mail an das Zentrum mit der Überschrift „Beschwerdeerwiderung“, in welcher er mittelte, einen Rahmenvertrag mit der REWE-Gruppe und der Beschwerdeführerin abgeschlossen zu haben, wonach die Nutzung der Marke PAYBACK ausdrücklich erlaubt sei und bestätigt werde.

6. Entscheidungsgründe

Gemäß Paragraph 4(a) muss die Beschwerdeführerin folgendes beweisen:

(i) das der streitige Domainname mit einer Marke, an welcher die Beschwerdeführerin Rechte hat, identisch und verwechslungsfähig ähnlich ist; und

(ii) dass der Beschwerdegegner weder Rechte noch berechtigte Interessen an dem streitigen Domainnamen hat; und

(iii) dass der streitige Domainname bösgläubig registriert wurde und genutzt wird.

Die Säumnis des Beschwerdegegners führt vorliegend nicht automatisch zu einer Entscheidung zugunsten der Beschwerdeführerin, jedoch sieht Paragraph 5(f) der Verfahrensordnung vor, dass das Beschwerdepanel den Streitfall in Ermangelung einer Beschwerdeerwiderung alleine auf der Grundlage der Beschwerde entscheiden kann, vorausgesetzt, dass keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen. Darüber hinaus kann das Beschwerdepanel aus der Säumnis des Beschwerdegegners, eine Beschwerdeerwiderung abzugeben, angemessene Schlussfolgerungen ziehen.

A. Identisch oder verwechslungsfähig ähnlich

Die Beschwerdeführerin hat nachgewiesen, dass sie Inhaberin diverser Marken PAYBACK ist, die jeweils deutlich vor der Registrierung des streitigen Domainnamens eingetragen worden sind.

Der streitige Domainname <payback.app> ist mit der Marke PAYBACK der Beschwerdeführerin offensichtlich identisch, insofern dieser die betroffene Marke vollständig beinhaltet. Dieser Feststellung steht die in dem streitigen Domainnamen enthaltene generische Top-Level-Domain „.app“ nicht entgegen, insofern die Betrachtung derselben bei der hier anzustellenden Identitätsprüfung nach übereinstimmender Meinung der UDRP-Beschwerdepanels regelmäßig außer Betracht bleibt (siehe WIPO Overview of WIPO Panel Views on Selected UDRP Questions, Third Edition („WIPO Overview 3.0“), Abschnitt 1.11.1).

Damit sind vorliegend die Voraussetzungen des Paragraphen 4(a)(i) der Richtlinie erfüllt.

B. Rechte oder berechtigte Interessen an dem streitigen Domainnamen

Der Beschwerdeführerin obliegt es ferner, vorzutragen und entsprechend nachzuweisen, dass der Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigte Interessen an dem streitigen Domainnamen besitzt. Insoweit es typischerweise schwierig ist, eine negative Tatsache (hier das Fehlen von Rechten oder berechtigten Interessen) nachzuweisen, entspricht es der herrschenden Meinung von Beschwerdepanels in UDRP-Verfahren, dass es ausreichend ist, wenn der Beschwerdeführer einen sogenannten Anscheinsbeweis (prima facie) für das Fehlen entsprechender Rechte oder berechtigten Interessen liefert, womit es in der Folge zu einer Beweislastumkehr kommt und es nun dem Beschwerdegegner obliegt, seinerseits vorzutragen und unter Beweis zu stellen, dass entsprechende Rechte oder berechtigte Interessen an dem streitigen Domainnamen bestehen (vgl. WIPO Overview 3.0, Abschnitt 2.1).

Es ist dem Vortrag der Beschwerdeführerin zu entnehmen, dass sie dem Beschwerdegegner keine Lizenz oder andere Formen der Ermächtigung zur Nutzung der Marke PAYBACK, auch nicht als Domainname, eingeräumt hat. Auch verfügt der Beschwerdegegner offensichtlich selbst nicht über irgendwelche Rechte an der Marke PAYBACK und besteht mit dieser und seinem Namen offensichtlich auch keinerlei Verbindung (vgl. Paragraph 4(c)(ii) der Richtlinie).

Schließlich ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner vor seiner Kenntnis von dem vorliegenden Beschwerdeverfahren den streitigen Domainnamen in Verbindung mit einem gutgläubigen Waren- oder Dienstleistungsangebot (Paragraph 4(c)(i) der Richtlinie) bzw. in einer legitimen nicht gewerblichen oder fairen Weise ohne Absicht zur Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteils genutzt habe (Paragraph 4(c)(iii) der Richtlinie). Eine Nutzung des streitigen Domainnamens hat bislang offenbar noch nicht stattgefunden. Nach herrschender Meinung der UDRP-Beschwerdepanels begründet jedoch die Registrierung eines Domainnamens, selbst wenn dieser etwa einem gängigen Begriff aus einem Wörterbuch entspricht, für sich allein noch keine Rechte oder berechtigten Interessen an dem selbigen (vgl. WIPO Overview 3.0, Abschnitt 2.10.1).

Rechte oder berechtigte Interessen des Beschwerdegegners an dem streitigen Domainnamen ergeben sich vorliegend auch nicht aus der als „Beschwerdeerwiderung“ beschriebenen E-Mail vom 25. März 2019, welche offenbar von dem Absender der E-Mail vom 11. Juni 2018 herrührt. Es ist nicht ersichtlich, in welchem Verhältnis der Beschwerdegegner und der Absender dieser E-Mail stehen. Zwar behauptet der Beschwerdegegner, nicht selbst der Inhaber des streitigen Domainnamens zu sein, macht jedoch keinerlei Ausführungen dazu, weshalb dies entgegen etwa dem Prüfungsergebnis der Domainvergabestelle vom 11. März 2019 der Fall sei. Gleichwohl ist hier von einer wie auch immer gearteten Verbindung zwischen diesen Personen auszugehen, da die an den Beschwerdegegner von Seiten des Zentrums gerichtete Korrespondenz, z.B. die förmliche Zustellung der Beschwerde vom 25. März 2019, den Absender der E-Mail vom 11. Juni 2018 unter Verwendung der für den Beschwerdegegner hinterlegten WhoIs-Kontaktinformationen offenbar erreichte.

Aber selbst wenn man hier das Vorbringen des Absenders der E-Mail vom 11. Juni 2018 zugunsten des Beschwerdegegners berücksichtigten wollte, ließen sich auch hieraus keine Rechte oder berechtigten Interessen an dem streitigen Domainnamen ableiten. Die Beschwerdeführerin hat nicht nur vorgetragen, Inhaberin der in Deutschland überaus bekannten Marke PAYBACK zu sein, sondern dass sie nicht nur nicht den Beschwerdegegner ermächtigt habe, die Marke PAYBACK zu nutzen, sondern auch, dass Teilnehmern des PAYBACK-Programms der Beschwerdeführerin kein Recht zur Registrierung und Nutzung von Domains zustehe, die die Marke PAYBACK enthielten. Dieser Vortrag ist auch schlüssig, insofern eine anderweitige Handhabung allein mit Blick auf die REWE-Gruppe zu dem Ergebnis führte, dass z.B. jeder Betreiber eines REWE-Supermarkts Domainnamen mit der Marke PAYBACK als Bestandteil registrieren könnte, was zu einer Flut von Domainregistrierungen führte und folglich als lebensfremd einzustufen ist. Damit hat die Beschwerdeführerin hier – unabhängig von dem Verhältnis des Beschwerdegegners zu dem Absender der E-Mail vom 11. Juni 2018 – jedenfalls einen Anscheinsbeweis dafür geführt, dass dem Beschwerdegegner auch nicht mit Blick auf etwaige Rahmenverträge mit der REWE-Gruppe irgendwelche Rechte an dem streitigen Domainnamen eingeräumt worden seien. Diesen Anscheinsbeweis aber hat auch der Absender der E-Mail vom 11. Juni 2018 seinerseits nicht entkräftet, insofern er neben der bloßen Behauptung, dass ein Rahmenvertrag vom 4. Februar 2014 die Nutzung der Marke PAYBACK ausdrücklich erlaube und bestätige, keinerlei Nachweis für diese Behauptung erbracht, etwa durch die Vorlage eines entsprechenden Auszugs aus diesem genannten Vertrag.

Im Ergebnis ist folglich davon auszugehen, dass dem Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigten Interessen an dem streitigen Domainnamen zustehen, folglich auch die Voraussetzung des Paragraphen 4(a)(ii) der Richtlinie erfüllt sind.

C. Bösgläubige Registrierung und Verwendung des streitigen Domainnamens

Schließlich kommt das Beschwerdepanel hier zu der Feststellung, dass der Beschwerdegegner den streitigen Domainnamen bösgläubig registriert hat und nutzt.

Nach dem insoweit unstreitigen Vortrag der Beschwerdeführerin sowie nach eigener Kenntnis des Beschwerdepanels genießt die Marke PAYBACK in Deutschland eine überragende Bekanntheit, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Registrierung des streitigen Domainnamens Kenntnis von den an der Bezeichnung „PAYBACK“ bestehenden Markenrechte der Beschwerdeführerin hatte und dass die Registrierung des streitigen Domainnamens folglich konkret auf die Marke PAYBACK der Beschwerdeführerin abzielte. Der Umstand, dass der streitige Domainname selbst bislang offenbar noch nicht für eine entsprechende Weiterleitung auf einen aktiven Inhalt im Internet genutzt worden ist, steht der Feststellung eines bösgläubigen Handelns des Beschwerdegegners dabei nach herrschender Meinung der UDRP-Beschwerdepanels nicht entgegen, insofern die sonstigen Umstände des vorliegenden Falls hinreichende Nachweis für ein bösgläubiges Verhalten des Beschwerdegegners liefern, so – neben der Berühmtheit der Marke PAYBACK – z.B. die Säumnis des Beschwerdegegners, eine Beschwerdeerwiderung einzureichen bzw. auf die Abmahnschreiben der Beschwerdeführerin zu antworten sowie das Fehlen jedweder Anhaltspunkt dafür, dass eine gutgläubige Nutzung des streitigen Domainnamens durch den Beschwerdegegner vorliegend plausibel gewesen wäre (vgl. WIPO Overview 3.0, Abschnitt 3.3). Der Beschwerdegegner hat sich vielmehr darauf zurückgezogen, pauschal zu bestreiten, nicht der Domaininhaber zu sein, obgleich seine WhoIs-Kontaktinformationen für den streitigen Domainnamen hinterlegt sind und der Beschwerdegegner ebenso wie der mit diesem in irgendeiner Beziehung stehende Absender der E-Mail vom 11. Juni 2018 über diese WhoIs-Kontaktdaten offenbar auch erreichbar waren. Dies lässt im Ergebnis den Schluss zu, dass die Registrierung des streitigen Domainnamens jedenfalls mit Blick auf die in Deutschland überaus bekannt Marke PAYBACK erfolgte und mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass ein wie auch immer gearteter wirtschaftlicher Vorteil aus dieser bekannten Marke durch die Registrierung und gelegentliche Nutzung des streitigen Domainnamens gezogen werden sollte. Damit ist vorliegend auch ohne eine bislang erfolgte aktive Nutzung des streitigen Domainnamens von einer bösgläubigen Registrierung und Nutzung desselben im Sinne der Verfahrensordnung auszugehen (siehe WIPO Overview 3.0, Abschnitte 3.1 sowie 3.3).

Folglich sind vorliegend auch die Voraussetzungen des Paragraphen 4(a)(iii) der Richtlinie erfüllt.

7. Entscheidung

Aus den vorgenannten Gründen ordnet das Beschwerdepanel gemäß Paragraph 4(i) der Richtlinie und 15 der Verfahrensordnung an, dass der Domainname <payback.app> auf die Beschwerdeführerin übertragen wird.

Stephanie G. Hartung
Einzelbeschwerdepanel
Datum: 9. Mai 2019