OLG Hamburg: Keine Haftung des Admin-C für wettbewerbswidrige Inhalte, auch wenn Impressum schwer auffindbar ist

veröffentlicht am 13. April 2012

OLG Hamburg, Beschluss vom 17.01.2012, Az. 3 W 54/10
§ 5 TMG

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein Admin-C grundsätzlich nicht für rechtswidrige (wettbewerbswidrige) Inhalte einer von ihm betriebenen Domain haftet, sofern er nicht Täter oder Teilnehmer einer unerlaubten Handlung ist. Dies gelte auch dann, wenn die Pflichtinformationen gemäß § 5 TMG auf der angegriffenen Internetseite nicht leicht erkennbar gewesen seien. Hinsichtlich dieser Erkennbarkeit genüge nach Auffassung des Gerichts jedoch auch schon ein in der Farbe grau gehaltener Link „Impressum“ in dem in der Farbe schwarz gehaltenen unteren Rand des ohne Scrollen sichtbaren Fensters. Zum Volltext der Entscheidung:

Hanseatisches Oberlandesgericht

Beschluss

In Sachen

erlässt das Hanseatische Oberlandesgericht – 3. Zivilsenat – durch … am 17.01.2012 folgenden Beschluss:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 22.4.2010 gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 14.4.2010 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert der Beschwerde entspricht dem Wert der in erster Instanz entstandenen Verfahrenskosten.

Gründe

Die gemäß §§ 567 Abs. 1, 569 Abs. 1 und 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass ihm die Kosten des Verfahrens zur Last fallen, weil er bei streitiger Fortführung des Verfügungsverfahrens voraussichtlich unterlegen wäre. Die einstweilige Verfügung vom 30.8.2010 hätte aufgehoben, der Verfügungsantrag hätte zurückgewiesen werden müssen. Die dagegen erhobenen Einwendungen hat das Landgericht zu Recht nicht für durchgreifend erachtet. Auf die Ausführungen im angegriffenen Beschluss sowie im Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts vom 25.5.2010 wird Bezug genommen. Die Beschwerdebegründung lässt neue Gesichtspunkte, die eine Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung begründen könnten, nicht erkennen.

1.
Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass die angegriffene Gestaltung der von der Fa. XYZ betriebenen Internetseite www.(…).de, für die der Antragsgegner als administrativer Ansprechpartner (Admin-C) gegenüber der DENIC fungiert, bezogen auf die vom Antragsteller gerügte Verletzung der Informationspflichten nach § 5 TMG nicht zu beanstanden ist.

Die notwendigen Informationen werden auf der in Rede stehenden Internetseite auf einer über den Link „Impressum“ erreichbaren Unterseite vollständig erteilt. Das steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Der Antragsteller meint – indes zu Unrecht – allein, dass der Link seinerseits nicht leicht erkennbar im Sinne des § 5 TMG sei.

Der Senat ist mit dem Landgericht der Meinung, dass die Erkennbarkeit im Streitfall unter Berücksichtigung der Verkehrsgewohnheiten als „leicht“ bezeichnet werden kann. Das mag zwar nicht so eindeutig sein, wie es das Landgericht nach der Begründung seiner Entscheidung angenommen zu haben scheint. Dennoch ist auch nach Auffassung des Senats der in der Farbe grau gehaltene Link „Impressum“ in dem in der Farbe schwarz gehaltenen unteren Rand des ohne Scrollen sichtbaren Fensters der Internetseite noch so hinreichend deutlich erkennbar, dass die Grenze zur bloßen Erkennbarkeit oder gar zur schlechten Erkennbarkeit noch nicht überschritten ist. Dazu hat das Landgericht das Notwendige gesagt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die beleuchtete Darstellung auf einem das Format DIN A 4 regelmäßig überschreitenden Bildschirm die Erkennbarkeit gegenüber den eingereichten Bildschirmausdrucken weiter erleichtert. Dass auf der angegriffenen Internetseite zusätzlich ein Link mit der Bezeichnung „Kontakt“ gesetzt ist, ändert nichts, denn dadurch wird der Verkehr, der die Anbieterkennzeichnung nicht dort, sondern unter der Angabe „Impressum“ erwartet, nicht von dem Zugriff auf den letztgenannten Link abgehalten.

Zutreffend hat das Landgericht dargelegt, dass die vom Antragsteller angeführten Entscheidungen des OLG Frankfurt sowie des OLG München andere Sachverhalte zum Gegenstand hatten, die mit der vorliegenden Gestaltung der Internetseite nicht vergleichbar sind.

2.
Die einstweilige Verfügung hätte aber auch schon deswegen aufgehoben werden müssen, weil selbst dann, wenn man mit dem Antragsteller davon ausginge, dass die Pflichtinformationen nach § 5 TMG auf der angegriffenen Internetseite nicht leicht erkennbar gewesen sind, nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein solcher unterstellter Verstoß Unterlassungsansprüche gerade gegen den Antragsgegner als dem gegenüber der DENIC angemeldeten Admin-C begründen könnte.

Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 9.11.2011 (Az.: I ZR 150/09 – Basler Haarkosmetik) ausgeführt hat, kommt eine Haftung des Admin-C für eine durch das Betreiben der Domain verwirklichte Rechtsverletzungen grundsätzlich nicht in Betracht. Der Admin-C nimmt grundsätzlich an der Privilegierung der DENIC teil (ebenda, Tz. 56). Er haftet zwar dann, wenn er als Täter oder Teilnehmer einer unerlaubten Handlung gehandelt hat. Als Täter haftet er, wenn er die handlungsbezogenen Verletzungstatbestände selbst, in mittelbarer Täterschaft oder in Mittäterschaft erfüllt. Dafür ist im Streitfall indes nichts vorgetragen. Auch besteht anders als etwa für den Plattformbetreiber eBay vom Bundesgerichtshof für Fälle des Angebots jugendgefährdender Medien angenommen (BGH GRUR 2007, 890 ff.) keine Verkehrspflicht des Admin-C, die ihm zugeordneten Internetseiten von rechtsverletzenden Inhalten freizuhalten. Derartige Überwachungspflichten hat der Bundesgerichtshof nicht einmal für unmittelbar aus dem Domainnamen herrührende Rechtsverletzungen angenommen, weil die rechtliche Überprüfung derartiger Umstände dem Admin-C regelmäßig unzumutbar ist (BGH a.a.O. – Basler Haarkosmetik). So liegt der Fall erst recht in Bezug auf mögliche Rechtsverletzungen, die sich aus der inhaltlichen Gestaltung der Internetseite ergeben könnten, wie etwa bei lauterkeitsrechtlich angreifbaren Handlungen. Eine Haftung wegen der Verletzung von Verkehrspflichten insoweit, im Ergebnis also eine Haftung wegen eines durch Unterlassung verwirklichten Deliktes, kommt deshalb nicht in Betracht. Schließlich fehlt es für eine mögliche Gehilfenhaftung an Vortrag zu einem dafür erforderlichen Gehilfenvorsatz (vgl. BGH GRUR 2011, 152, Tz. 30 – Kinderhochstühle im Internet).

Soweit marken- oder namensrechtliche Anspruche in Rede stehen, hat der BGH zwar eine Haftung des Admin-C als Störer erwogen. Der Antragsgegner hat aber zutreffend darauf hingewiesen, dass die Grundsätze der Störerhaftung nach der Rechtsprechung des BGH (ebenda, Tz. 48) im vorliegend betroffenen Bereich des Lauterkeitsrechts nicht mehr angewendet werden können.

Andere Haftungsansätze sind nicht ersichtlich. Der Antragsgegner ist unstreitig auch nicht organschaftlicher Vertreter der Betreiberin der Internetseite www.(…).de.

3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Auf das Urteil hingewiesen haben Hild & Kollegen (hier).

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