Dokumentation: Heise versus Musikindustrie

Joerg Heidrich, Holger Bleich

Wie darf ein Presseorgan über Software zur Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen berichten? Ist es gestattet, in Online-Artikeln Links zum Hersteller dieser Software zu setzen? Fast sechs Jahre lang währte eine Auseinandersetzung zwischen dem Heise Zeitschriften Verlag und der Musikindustrie zu diesen und weiteren Fragen. Im Oktober 2010 entschied der Bundesgerichtshof den Rechtsstreit endgültig zugunsten des Verlags und sorgte damit in wichtigen Punkten für mehr Rechtssicherheit für den Online-Journalismus. heise online dokumentiert anhand von Originalschriftsätzen der beiden beteiligten Parteien das Verfahren. Wir haben in den Dokumenten teilweise Schwärzungen vorgenommen und URLs unkenntlich gemacht.

Stein des Anstoßes war eine Meldung von heise online über die neue Version der Software "AnyDVD". Slysoft, der Hersteller dieses Programms, ist auf der Karibikinsel Antigua ansässig. AnyDVD soll nach Aussagen von Slysoft nicht nur den CSS-Schutz von DVDs entfernen, sondern auch drei weitere Kopiersperren für DVDs aushebeln. Der Bericht von heise online dazu enthält eine nach Ansicht des Verlags kritische Würdigung der Angaben des Software-Herstellers Slysoft. Die Musikindustrie dagegen hält Passagen des Textes für Werbung beziehungsweise für eine Anleitung zum Raubkopieren, insbesondere, weil der Artikel in der Originalversion einen Link zur Homepage des Software-Herstellers enthielt.

Nicht nur dieser Link, sondern der gesamte Artikel war der Musikindustrie also ein Dorn im Auge. Nach Ansicht des Bundesverbands der Phonographischen Wirtschaft beschreibe der Beitrag ausführlich, wie man sogar neue Kopierschutzsysteme "knacken kann". Der Verband betonte in einer Pressemeldung, dass eine solche Berichterstattung aus seiner Sicht nicht hinnehmbar sei.

Abmahnung

Der Heise Zeitschriften Verlag erhielt daraufhin Ende Januar eine Abmahnung von acht Unternehmen der Musikindustrie, darunter BMG, edel, EMI, Sony, Universal und Warner, die von der Münchener Kanzlei Waldorf Rechtsanwälte vertreten werden:

Der Verlag wies diese Abmahnung zurück:

Danach kam es zwischen den Parteien zu einem Rechtsstreit (Az. 21 O 3220/05) vor dem Landgericht München I. Die acht Unternehmen aus der Musikindustrie beantragten eine einstweilige Verfügung, wonach es dem Verlag verboten werden sollte, den Artikel zu AnyDVD weiterhin zu veröffentlichen:

Die Rechtsanwaltskanzlei Taylor Wessing, die den Heise Zeitschriften Verlag im Fall vertritt, erwiderte den Antrag:

Die Kanzlei Waldorf Rechtsanwälte ergänzte daraufhin ihren Verfügungsantrag:

Es folgte noch eine Stellungnahme der Kanzlei Taylor Wessing:

Links verboten

In dieser Auseinandersetzung liegt seit Anfang April die schriftliche Begründung des Urteils der Richter aus München vor:

Demnach ist zwar die Berichterstattung in dem Artikel rechtlich zulässig, nicht jedoch das Setzen des Links auf den Hersteller der Kopiersoftware. Folglich hat das Landgericht den Verlag dazu verurteilt, den Verweis zur Website von Slysoft zu entfernen. Nach Ansicht des Gerichts stellt das Herunterladen der Software eine verbotene Einfuhr und Verbreitung von Vorrichtungen zur Umgehung wirksamer technischer Kopierschutzmaßnahmen dar. heise online habe durch das Setzen des Links auf die Eingangsseite der Unternehmenspräsenz vorsätzlich Beihilfe zu dieser unerlaubten Handlung geleistet und hafte daher als Gehilfe gemäß Paragraf 830 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) wie der Hersteller selbst.

Dem stehe nicht entgegen, dass ein Download der Software erst mit zwei weiteren Klicks möglich sei. Maßgeblich sei allein, dass die Leser der Meldung über den gesetzten Link direkt auf den Internet-Auftritt geführt werde. Auch sei es nicht relevant, dass die Leser das Produkt auch über eine Suchmaschine finden könnten. Durch das Setzen des Links werde das Auffinden "um ein Vielfaches bequemer gemacht" und damit die Gefahr von Rechtsgutverletzungen erheblich erhöht. Der Verlag könne sich zur Rechtfertigung der Linksetzung nicht auf die Pressefreiheit durch Artikel 5 des Grundgesetzes berufen. Diese finde in den entsprechenden Vorschriften des Urheberrechts eine wirksame Einschränkung und müsse im vorliegenden Fall gegenüber den Eigentumsinteressen der Musikindustrie zurückstehen.

Eine Abfuhr erteilte das Gericht allerdings den Bestrebungen, die weitere Veröffentlichung des umstrittenen Artikels zu verhindern. Die Rechteinhaber hatten in dem Verfahren zunächst sogar beantragt, dem Heise Zeitschriften Verlag generell zu untersagen, zu beschreiben, dass mit Hilfe einer namentlich benannten Software bestimmte Kopierschutzsysteme umgangen werden können. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde der Antrag auf Hinweis des Gerichts dann jedoch auf das Verbot des konkret genannten Artikels eingeschränkt. Doch auch diesen Antrag wies das Gericht in seiner Entscheidung zurück.

Dem Urteil zufolge handelt es sich bei der Tickermeldung weder um "Werbung im Hinblick auf den Verkauf verbotener Vorrichtungen" im Sinne von Paragraf 95a des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) noch um eine Anleitung zur Umgehung technisch wirksamer Maßnahmen oder gar um "getarnte Werbung". Vielmehr sei die Berichterstattung durch die Pressefreiheit gerechtfertigt und liege auch im öffentlichen Interesse. Wenn bereits unmittelbar nach der erstmaligen Nutzung eines Kopierschutzes ein Werkzeug zu dessen Umgehung angeboten werde, so sei dies ein Ereignis, das auf breites Öffentlichkeitsinteresse stoße.

Nach Ansicht des Landgerichts könne die Pressefreiheit zwar nicht zu einem "Freibrief zur Berichterstattung über jede Form illegalen Handelns" verwendet werden. Eine Beschränkung der Berichterstattung dahingehend, dass weder Produktnamen noch Hersteller oder jedenfalls nicht die von dem Produkt betroffenen Kopierschutzsysteme genannt werden dürften, würde jedoch zu weit in die Berichterstattungsfreiheit der Presse eingreifen.

Das Gericht setzte den Streitwert, aus dem sich die Anwalts- und Gerichtskosten berechnen, auf 500.000 Euro fest. Dies ergebe sich aufgrund der "ganz erheblichen Gewinnausfälle" der Musikindustrie sowie aus dem hohen "Angriffsfaktor" infolge der Bedeutung von heise online für die Information von IT-Interessierten. Die Kosten des Verfahrens wurden gegeneinander aufgehoben, sodass jede Seite die eigenen Kosten zu tragen hat.

Berufung

Sowohl der Heise Zeitschriften Verlag als auch die Musikindustrie haben gegen das Urteil des Landgerichts München I Berufung eingelegt. Im Hinblick auf die Pressefreiheit will der Verlag erreichen, die Entscheidung bezüglich des Links aufheben zu lassen. EMI, Sony, Universal & Co. versuchen dagegen in der zweiten Instanz, die Veröffentlichung des Artikels verbieten zu lassen. Rechtsanwalt Johannes Waldorf erklärte dazu: "Es geht unseren Mandantschaften ausschließlich um die werbenden und anleitenden Teile in diesem konkreten Artikel und nicht etwa darum, jegliche Berichterstattung über das Thema 'Kopierschutz' zu verhindern."

Am 28. Juli um 11.45 Uhr fand die Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgerichts (OLG) München statt. Das OLG bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die beiden Berufungsanträge zurück:

In der schriftlichen Urteilsbegründung stellt das Gericht fest, dass es sich bei der Meldung von heise online entgegen der Auffassung der Musikindustrie nicht um Werbung im Sinne des Paragrafen 95a UrhG handelt. Der Artikel wahre "auch bei einer Gesamtschau hinreichend kritische Distanz zu den wiedergegebenen Aussagen" von Slysoft. Auch eine konkrete Anleitung zur Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen vermochte die Kammer im Text nicht zu finden. Der geltend gemachte Anspruch der Musikindustrie, Zitate von Werbeaussagen Dritter im Online-Artikel verbieten zu lassen, sei nicht begründet, denn "bei der redaktionellen Berichterstattung und insbesondere bei der Entscheidung, welche Themen behandelt werden, handelt es sich um einen Kernbereich der Pressefreiheit."

Das Begehren des Heise Zeitschriften Verlags, einen Link zur Homepage des Software-Herstellers Slysoft setzen zu dürfen, wies die OLG-Kammer ebenfalls zurück. Das Verbot sei berechtigt, weil Slysoft unstrittig gegen den Paragrafen 95a UrhG verstoße und der Verlag als Störer dafür mit hafte. Durch das Setzen des Links habe heise online den Verstoß "willentlich und adäquat-kausal unterstützt". Den Lesern sei "das Erreichen der verlinkten Website mit der verbotenen Werbung für das Produkt 'AnyDVD' durch den zusätzlichen Service, eine unmittelbare Verbindung mit der verlinkten Website herzustellen, zumindest erleichtert" worden. Daher sei die mit dem Link-Verbot "verbundene Beeinträchtigung der Pressefreiheit bei der hier vorliegenden Konstellation gerechtfertigt".

Bei dem Link gehe es nicht um "die Mitteilung von Meinungen oder Tatsachen zur Meinungsbildung, die dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und dem Kernbereich der Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG) unterfallen, sondern um die weniger zentrale Frage, welchen Service ein Presseunternehmen über die Informationsbeschaffung hinaus erbringen darf."

Der Heise Zeitschriften Verlag hat gegen das OLG-Urteil Verfassungsbeschwerde eingelegt:

Nach Meinung der Verlagsleitung ist das Verlinken von Informationsquellen keineswegs nur ein zusätzlicher Service, sondern unerlässlicher Bestandteil von Online-Journalismus. Das Bundesverfassungsgericht wird jetzt zunächst prüfen, ob es die Beschwerde zur Entscheidung annimmt.

Die Verfassungsbeschwerde

Mit Beschluss vom 3.1.2007 wurde die Verfassungsbeschwerde des Heise Verlags zurückgewiesen (1 BvR 1936/05).

Das Hauptsacheverfahren

Die bisherige Auseinandersetzung wurde im Rahmen eines Verfügungsverfahrens beschritten, also einem juristischen Eilverfahren. Nach der Entscheidung des Verfassungsgerichts hat der Heise Zeitschriften Verlag das Hauptsacheverfahren eingeleitet, bei dem die Gerichte erneut über die Angelegenheit zu entscheiden haben. Nur so ist der Weg zu einem höchstgerichtlichen Urteil eröffnet.

Erwartungsgemäß haben sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht München ihre Urteile auch im Hauptsacheverfahren bestätigt.

Die Entscheidung des OLG München ist nicht rechtskräftig. Da die Sache grundsätzliche Bedeutung habe und zudem vom Bundesgerichtshof bislang noch nicht geklärte Fragen der Verantwortlichkeit der Presse aufwerfe, hat das Gericht die Revision zugelassen. Der Heise Zeitschriften Verlag wird diese Gelegenheit nutzen und die Rechtsstreitigkeit dem BGH zur Entscheidung vorlegen.

Urteil des Bundesgerichtshofs

Am 14. Oktober 2010 stand das Hauptsache-Urteil des OLG München auf dem Prüfstand des BGH. Für alle Beteiligten überraschend fällte das höchste deutsche Gericht noch am gleichen Tag seine Entscheidung zugunsten der Rechtsposition des Heise-Verlags. Die Klage der Musikindustrie wurde abgewiesen und das Urteil des OLG München aufgehoben. Zudem müssen die Kläger die Kosten des gesamten Rechtsstreits tragen. Als Streitwert für die Revision setzt der BGH einen Betrag von 250.000 Euro an. Damit ist der Rechtsstreit beendet.

Dem BGH zufolge sind Links im Rahmen der Online-Berichterstattung auf fremde Inhalte von der Presse- und Meinungsfreiheit umfasst, wenn sie "einzelne Angaben des Beitrags belegen oder diese durch zusätzliche Informationen ergänzen sollen". Der Grundrechtsschutz umfasse die Meinungs- und Pressefreiheit in sämtlichen Aspekten: "Er erstreckt sich nicht nur auf den Inhalt, sondern auch auf die Form der Meinungsäußerung oder Berichterstattung; zum Recht auf freie Presseberichterstattung gehört gleichfalls neben der inhaltlichen die formale Gestaltungsfreiheit", so der 1. Zivilsenat des BGH.

Als "klares Signal für die Pressefreiheit" kommentierte Christian Persson, Chefredakteur von c’t und heise online die Entscheidung des Gerichts: "Hyperlinks sind essenzieller Bestandteil von Texten im WWW und ihr eigentlicher Mehrwert gegenüber Artikeln in Zeitschriften". Auch Jörg Wimmers von der Kanzlei Taylor-Wessing, der den Verlag bei dem Gang durch die Instanzen vertreten hat, bewertet die Entscheidung als "erfreuliches Votum für die Meinungs- und Pressefreiheit".

Forum "Heise versus Musikindustrie"