Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Köln, 6 U 131/15

Datum:
30.09.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 131/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2016:0930.6U131.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 81 O 152/13
 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 21. Juli 2015 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 81 O 152/13 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Verurteilung unter Nr. I.1 des landgerichtlichen Urteils wie folgt neu gefasst wird:

1. unter der Domain „keine-vorwerk-vertretung.de“ einen Online-Shop für Staubsauger und Staubsaugerzubehör zu betreiben, soweit dort nicht ausschließlich Staubsauger von Drittherstellern und Zubehör für solche Staubsauger angeboten werden.

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und in Nr. I.2, I.3 und II. des Tenors wie folgt neu gefasst:

2. das Zeichen „Kobold“ zur Kennzeichnung von Staubsaugerersatzteilen, Staubsaugerzubehör und Staubsaugerfiltertüten, bei denen es sich nicht um Original Vorwerk Produkte handelt, zu benutzen, wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben:

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

und/oder

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

und/oder

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

3. das Zeichen „Tiger“ zur Kennzeichnung von Staubsaugerersatzteilen, Staubsaugerzubehör und Staubsaugerfiltertüten, bei denen es sich nicht um Original Vorwerk Produkte handelt, zu benutzen, wenn dies wie nachfolgend wiedergegeben geschieht:

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

und/oder

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

und/oder

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik..

II.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.613,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. 9. 2013 zu zahlen.

Die Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Klägerin erfolgt mit der Maßgabe, dass der Klageantrag zu I.2, soweit er auf die Anlage K 12 gerichtet ist, als unzulässig zurückgewiesen wird.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Klägerin zu 30 % und der Beklagte zu 70 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 13 % und der Beklagte zu 87 %.

Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Höhe der Sicherheit beträgt:

-          Hinsichtlich der Verurteilung zu I.1 des landgerichtlichen Urteils 10.000 EUR;

-          hinsichtlich der Verurteilung zu I.2, I.3, I.4 und IV. jeweils 5.000 EUR;

-          im Übrigen für den Vollstreckungsschuldner 110 % des aufgrund der Urteile zu vollstreckenden Betrags, für den Vollstreckungsgläubiger 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für die Berufung wird wie folgt festgesetzt:

- Berufung des Beklagten:               75.000 EUR;

- Anschlussberufung der Klägerin               45.000 EUR;

- Summe:              120.000 EUR.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank