Language of document : ECLI:EU:C:2016:930

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

6. Dezember 2016(*)

„Urteilsberichtigung“

In der Rechtssache C‑582/14 REC

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidung vom 28. Oktober 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Dezember 2014, in dem Verfahren

Patrick Breyer

gegen

Bundesrepublik Deutschland

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič, der Richterin A. Prechal, des Richters A. Rosas (Berichterstatter), der Richterin C. Toader und des Richters E. Jarašiūnas,

Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,

Kanzler: A. Calot Escobar,

nach Anhörung des Generalanwalts

folgenden

Beschluss

1        Am 19. Oktober 2016 hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) das Urteil Breyer (C‑582/14, EU:C:2016:779) erlassen.

2        Dieses Urteil enthält in seiner deutschen Sprachfassung Schreibfehler, die auf Antrag des Klägers des Ausgangsverfahrens nach Art. 103 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu berichtigen sind.

1.      Rn. 17 des Urteils vom 19. Oktober 2016, Breyer (C582/14, EU:C:2016:779), ist wie folgt zu berichtigen:

2.      Rn. 47 des Urteils ist wie folgt zu berichtigen:

3.      Die Urschrift des vorliegenden Beschlusses wird mit der Urschrift des berichtigten Urteils verbunden. Ein Hinweis auf den Beschluss ist am Rand der Urschrift des berichtigten Urteils anzubringen.

Luxemburg, den 6. Dezember 2016

Der Kanzler

 

       Der Präsident der Zweiten Kammer

A. Calot Escobar M. Ilešič