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WIPO Arbitration and Mediation Center

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

Bayerische Motoren Werke AG v. Claus Linder

Verfahren Nr. D2016-1109

1. Die Parteien

Beschwerdeführerin ist die Bayerische Motoren Werke AG aus München, Deutschland, vertreten durch KLAKA Rechtsanwälte, Deutschland.

Beschwerdegegner ist Claus Linder aus Fichtenau, Deutschland.

2. Domainname und Domainvergabestelle

Der streitige Domainname <bmwgroup.online> (der „streitige Domainname“) ist bei GoDaddy.com, LLC (die „Domainvergabestelle“) registriert.

3. Verfahrensablauf

Die Beschwerde wurde beim WIPO Arbitration and Mediation Center (dem „Zentrum“) am 2. Juni 2016 auf Deutsch eingebracht. Am 2. Juni 2016 schickte das Zentrum eine Bitte um Prüfung der Registrierungsdaten hinsichtlich des streitigen Domainnamens an die Domainvergabestelle. Am 3. Juni 2016 übermittelte die Domainvergabestelle das Prüfungsergebnis an das Zentrum, in dem sie bestätigte, dass der Beschwerdegegner Inhaber des und administrative Kontaktperson für den streitigen Domainnamen ist, stellte dessen Kontaktdaten zur Verfügung und bestätigte Englisch als Sprache der Registrierungsvereinbarung. Die Beschwerdeführerin beantragte am 8. Juni 2016 Deutsch als Verfahrenssprache, während der Beschwerdegegner keine diesbezügliche Äusserung vorbrachte.

Das Zentrum stellte fest, dass die Beschwerde den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Richtlinie“), der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Verfahrensordnung“) und der WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Ergänzenden Verfahrensregeln“) genügt.

Gemäß Paragraph 2 und 4 der Verfahrensordnung wurde die Beschwerde dem Beschwerdegegner förmlich auf Deutsch und Englisch zugestellt und das Beschwerdeverfahren am 14. Juni 2016 eingeleitet. Gemäß Paragraph 5(a) der Verfahrensordnung endete die Frist für die Beschwerdeerwiderung am 4. Juli 2016. Der Beschwerdegegner übermittelte am 4. und 22. Juni 2016 sowie am 7. Juli 2016 informelle E-Mail-Kommunikationen auf Deutsch an das Zentrum, reichte jedoch keine formelle Beschwerdeerwiderung ein.

Das Zentrum bestellte Stephanie G. Hartung am 7. Juli 2016 als Einzelpanelmitglied. Das Beschwerdepanel stellte fest, dass es ordnungsgemäß bestellt wurde. Das Beschwerdepanel gab eine Annahmeerklärung und Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit gemäß Paragraph 7 der Verfahrensordnung ab.

4. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ist die in Deutschland ansässige Muttergesellschaft der Konzerngruppe „BMW Group“, die mit ihren Marken BMW GROUP und BMW zu den weltweit führenden Premium-Herstellern von Automobilen und Motorrädern zählt.

Die Beschwerdeführerin hat nachgewiesen, dass sie zum Schutz der Bezeichnungen „BMW Group“ und „BMW“ über zahlreiche registrierte nationale Marken, Unionsmarken und IR-Marken verfügt, darunter:

- Deutsche nationale Marke (Wortmarke) BMW GROUP, Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA), Nr. 302008049791, Tag der Eintragung: 27. Oktober 2008, Aktenzustand: Marke eingetragen;

- Internationale Marke (Wortmarke) BMW GROUP, World Intellectual Property Organization (WIPO) Nr. 994087, Tag der Eintragung: 1. Dezember 2008, Aktenzustand: Marke eingetragen;

- Deutsche nationale Marke (Wort-/Bildmarke) BMW, Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA), Nr. 221388; Tag der Eintragung: 10. Dezember 1917; Aktenzustand: Marke eingetragen;

- Deutsche nationale Marke (Wort-/Bildmarke) BMW, Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA); Nr. 410579; Tag der Eintragung: 15. November 1929; Aktenzustand: Marke eingetragen;

- Deutsche nationale Marke (Wortmarke) BMW, Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA); Nr. 39408867, Tag der Eintragung: 28. September 1995; Aktenzustand: Marke eingetragen;

- Unionsmarke (Wortmarke) BMW; European Union Intellectual Property Office (EUIPO), Nr. 0091835; Tag der Anmeldung 25. Februar 2000; Aktenzustand: Marke eingetragen.

Darüber hinaus verfügt die Beschwerdeführerin unter anderem über die Domains <bmwgroup.com> (registriert am 4. November 1998) sowie <bmwgroup.de> (registriert am oder vor dem 21. Februar 2008), welche beide auf eine Website der Beschwerdeführerin unter „www.bmwgroup.com“ weiterleiten, auf der in deutscher und in englischer Sprache Informationen über das Unternehmen der Beschwerdeführerin und deren Produkte vorgehalten werden.

Der Beschwerdegegner ist ebenfalls in Deutschland ansässig und hat im Vorfeld bzw. im Rahmen dieses Verfahrens sowohl mit der Beschwerdeführerin als auch mit dem Zentrum mehrfach auf Deutsch korrespondiert, unter anderem am 4. und 22 Juni 2016 sowie am 7. Juli 2016.

Der streitige Domainname <bmwgroup.online> wurde erstmals am 8. Mai 2016 registriert und verlinkt zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung auf eine inhaltsleere Website unter „www.bmwgroup.online“.

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin trägt vor, dass sie als internationaler Konzern 30 Produktions- und Montagestätten in 14 Ländern sowie ein globales Vertriebsnetzwerk mit Vertretungen in über 140 Ländern, insbesondere und gerade in Deutschland betreibe. Die sogenannte „BMW Group“ gehöre seit vielen Jahren zu den Aushängeschildern der deutschen Wirtschaft sowie zu den größten Automobilherstellern der Welt; sie habe in den Jahren 2011 bis 2015 allein unter der Marke BMW in jedem Jahr weltweit mehr als 1,2 Millionen Fahrzeuge und mehr als 100.000 Motorräder hergestellt und vertrieben. Die Beschwerdeführerin benutze die Marke BMW für Waren und Dienstleistungen bereits seit dem Jahr 1917. Aufgrund dieser intensiven Nutzung sowie der jährlichen intensiven Investitionen für Werbung unter den Marken BMW GROUP und BMW gehörten diese Marken mittlerweile zu den berühmtesten und wertvollsten in Deutschland überhaupt.

Die Beschwerdeführerin behauptet, dass der streitige Domainname identisch mit der Marke BMW GROUP sowie verwechslungsfähig ähnlich mit der Marke BMW sei.

Die Beschwerdeführerin trägt weiterhin vor, dass der Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigte Interessen an dem streitigen Domainnamen habe. Der Beschwerdegegner nutze den streitigen Domainnamen nicht für ein gutgläubiges Angebot von Waren oder Dienstleistungen, sondern beabsichtige lediglich Profit aus dem streitigen Domainnamen zu schlagen, indem er ihn zu einem horrenden Preis an die Beschwerdeführerin verkaufen wolle. Der Beschwerdegegner sei auch nicht unter dem streitigen „BMW“-Namen allgemein bekannt; darüber hinaus sei er auch nicht etwa Lizenznehmer der Beschwerdeführerin und von dieser auch zu keinem Zeitpunkt dazu autorisiert worden, den streitigen Domainnamen zu registrieren oder die Marke BMW GROUP und/oder BMW zu benutzen. Letztlich sei ein Recht oder berechtigtes Interesse des Beschwerdegegners an dem streitigen Domainnamen auch von vornherein ausgeschlossen, was unter anderem auf die überragende Bekanntheit der Marken BMW GROUP und BMW gerade in Deutschland zurückzuführen sei.

Schließlich führt die Beschwerdeführerin aus, dass der streitige Domainname von dem Beschwerdegegner bösgläubig registriert worden sei und verwendet werde, denn (1) der Beschwerdegegner habe den streitigen Domainnamen im Internet zum Verkauf angeboten und nach entsprechender Korrespondenz mit der Beschwerdeführerin ein Entgelt für die Übertragung des streitigen Domainnamens im Gegenwert von etwa EUR 500.000 verlangt, (2) der Beschwerdegegner betreibe ein Geschäftsmodell basierend auf der Registrierung und dem anschließenden Verkaufsangebot einer Vielzahl von Domainnamen, welche bekannte Marken bedeutender Unternehmen beinhalten, und (3) aufgrund des Verhaltens des Beschwerdegegners sei ohne Zweifel davon auszugehen, dass er die berühmten Marken BMW GROUP und BMW der Beschwerdeführerin bei der Registrierung des streitigen Domainnamens gekannt habe.

Die Beschwerdeführerin beantragt, den streitigen Domainnamen auf sie zu übertragen sowie Deutsch als Verfahrenssprache festzulegen.

B. Beschwerdegegner

Der Beschwerdegegner hat keine formelle Beschwerdeerwiderung im Sinne der Richtlinie und der Verfahrensordnung eingereicht. Gleichwohl geht aus diverser Korrespondenz zwischen den Parteien u.a. am 17. und 19. Mai 2016 sowie aus diversen seitens des Beschwerdegegners an das Zentrum gerichteten E-Mails vom 4. und 22. Juni 2016 sowie vom 7. Juli 2016 hervor, dass der Beschwerdegegner in seinem Verhalten keine Markenverletzung sehe, insofern er lediglich den streitgegenständlichen Domainnamen zum Kauf angeboten habe. Sollte die Beschwerdeführerin interessiert sein, den streitigen Domainnamen zu erwerben, so schlage er ein Tauschgeschäft vor, welches aus einem Portfolio an fünf Fahrzeugen der Beschwerdeführerin zuzüglich eines Geldbetrages oder nur eines Geldbetrages bestehe.

6. Entscheidungsgründe

Gemäß Paragraph 4(a) der Richtlinie muss die Beschwerdeführerin folgendes beweisen:

(i) dass der streitige Domainname mit einer Marke, an welcher die Beschwerdeführerin Rechte hat, identisch oder verwechselbar ähnlich ist; und

(ii) dass der Beschwerdegegner weder Rechte noch berechtigte Interessen an dem streitigen Domainnamen hat; und

(iii) dass der streitige Domainname bösgläubig registriert wurde und genutzt wird.

6.1. Verfahrenssprache

Das Beschwerdepanel hat entschieden, gemäß dem Antrag der Beschwerdeführerin Deutsch als Verfahrenssprache anzuerkennen.

Ungeachtet der Tatsache, dass ausweislich der Bestätigung der Domainvergabestelle Englisch die Sprache der Registrierungsvereinbarung bezüglich des streitigen Domainnamens ist, steht es dem Beschwerdepanel nach Paragraph 11 der Verfahrensordnung frei, in Abhängigkeit von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls von der Sprache der Registrierungsvereinbarung abzuweichen.

Im vorliegenden Fall sind die Verfahrensbeteiligten beide in Deutschland ansässig und selbst bzw. deren Mitarbeiter mit der deutschen Sprache bestens vertraut. Sie haben zudem bereits im Vorfeld bzw. im Rahmen dieses Verfahrens miteinander auf Deutsch kommuniziert. Insofern ist es angemessen und im Sinne aller Beteiligten, dieses Verfahren auf Deutsch zu führen.

Dies vorausgeschickt, kommt das Beschwerdepanel nunmehr zu folgender Entscheidung in der Sache:

6.2. Entscheidung in der Sache

A. Identischer oder verwechselbar ähnlicher Domainname (Paragraph 4(a)(i) der Richtlinie)

Die Beschwerdeführerin hat nachgewiesen, dass sie Inhaberin zahlreicher registrierter Marken BMW GROUP sowie BMW ist.

Jedenfalls die Marke BMW GROUP ist mit dem streitigen Domainnamen <bmwgroup.online> offensichtlich identisch. Nach herrschender Meinung der UDRP-Beschwerdepanels bleibt die jeweilige Top-Level-Domain-Endung (hier also „.online“) bei dem anzustellenden Vergleich zwischen Domainnamen und Marke regelmäßig außen vor (vgl. WIPO Overview of Panel Views on Selected UDRP Questions, Second Edition („WIPO Overview 2.0“), Paragraph 1.2).

Damit sind vorliegend die Voraussetzungen des Paragraphen 4(a)(i) der Richtlinie bereits erfüllt.

B. Keine Rechte oder berechtigte Interessen des Beschwerdegegners an dem streitigen Domainnamen (Paragraph 4(a)(ii) der Richtlinie)

Nach dem Vortrag der Parteien steht weiterhin zur Überzeugung des Beschwerdepanels fest, dass der Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigte Interessen an dem streitigen Domainnamen besitzt.

Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner offenbar weder eine Lizenz noch sonstige Genehmigungen erteil, die Marken BMW GROUP und/oder BMW, auch nicht als Domainnamen, zu nutzen. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdegegner selbst über Marken oder sonstige Rechte an den Bezeichnungen „BMW Group“ oder „BMW“ verfügt oder etwa unter dem streitigen Domainnamen allgemein bekannt ist.

Schließlich sind auch keine Umstände gegeben, wonach anzunehmen wäre, dass der Beschwerdegegner den streitigen Domainnamen im Zusammenhang mit einem gutgläubigen Angebot von Waren oder Dienstleistungen vor Beginn dieser Streitigkeit oder für einen nichtgewerblichen oder billigen Zweck ohne Gewinnabsicht benutzt hat. Es ist vielmehr unstreitig zwischen den Parteien, dass der Beschwerdegegner den streitigen Domainnamen im Internet zum Verkauf angeboten hat. Ausweislich seiner E-Mail vom 17. Mai 2016 schlug er der Beschwerdeführerin ein Tauschgeschäft vor, welches aus einem Portfolio an Fahrzeugen der Beschwerdeführerin zuzüglich eines Geldbetrages oder nur eines Geldbetrages im Gegenzug für eine Übertragung des streitigen Domainnamens bestand.

Nach Auffassung des Beschwerdepanels hat die Beschwerdeführerin daher vorliegend einen sogenannten Anscheinsbeweis (prima facie case) geführt, dass der Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigten Interessen an dem streitigen Domainnamen hat. Dies führt nach herrschender Meinung der UDRP-Beschwerdepanels (vgl. WIPO Overview 2.0, Paragraph 2.1) zur einer Beweislastumkehr, wonach es die Aufgabe des Beschwerdegegners gewesen wäre, seinerseits Tatsachen vorzubringen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen, dass das das Gegenteil der Fall ist. Dies hat der Beschwerdegegner indes nicht getan. Er hat insbesondere nicht in Abrede gestellt, den streitigen Domainnamen zum Zwecke des Verkaufs an die Beschwerdeführerin erworben zu haben, dies auch in Kenntnis der gerade in Deutschland überaus bekannten Marken der Beschwerdeführerin.

Im Ergebnis sind daher auch die Voraussetzungen des Paragraphen 4(a)(ii) der Richtlinie erfüllt.

C. Bösgläubige Registrierung und Nutzung des streitigen Domainnamens (Paragraph 4(a)(iii) der Richtlinie)

Das Beschwerdepanel ist schließlich zu der Überzeugung gelangt, dass der Beschwerdegegner den streitigen Domainnamen in bösem Glauben registriert hat und nutzt.

Die Beschwerdeführerin hat vorgetragen, und der Beschwerdegegner ist diesem Vortrag nicht entgegengetreten, dass der Beschwerdegegner den streitigen Domainnamen offensichtlich in voller Kenntnis der Bekanntheit/Berühmtheit der Marken BMW GROUP und BMW sowie der hieran bestehenden Markenrechte der Beschwerdeführerin registriert hat. Der Beschwerdegegner räumt in seinem Schreiben vom 19. Mai 2016 selbst ein, den streitigen Domainnamen im Internet zum Zwecke des Verkaufs an die Beschwerdeführerin angeboten zu haben. Dies lässt letztlich nur den Schluss zu, dass der Beschwerdegegner den streitigen Domainnamen in der Absicht registriert hat und nutzt, um ihn an die Beschwerdeführerin gewinnbringend zu veräußern, was auch durch die Vorstellungen des Beschwerdegegners von der enormen Höhe der für eine Freigabe des streitigen Domainnamens geforderten Ausgleichszahlung unterstrichen wird. Dies allein dient aber nach Paragraph 4(b)(i) der Richtlinie bereits als Beweis der böswilligen Registrierung und Nutzung des streitigen Domainnamens. Dabei steht der Umstand allein, dass der streitige Domainname bisher noch nicht aktiv im Internet genutzt wurde (sogenanntes passives Halten von Domainnamen) der Feststellung einer bösgläubigen Registrierung und Nutzung desselben nach herrschender Meinung der UDRP-Beschwerdepanels nicht entgegen (vgl. WIPO Overview 2.0, Paragraph 3.2).

Zusammenfassend ist daher auch vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraphen 4(a)(iii) der Richtlinie auszugehen, weshalb im Ergebnis alle drei Voraussetzungen einer Beschwerde im Rahmen der UDRP gegeben sind.

7. Entscheidung

Aus den vorgenannten Gründen ordnet das Beschwerdepanel gemäß Paragraph 4(i) der Richtlinie und 15 der Verfahrensordnung an, dass der streitige Domainname <bmwgroup.online> auf die Beschwerdeführerin übertragen wird.

Stephanie G. Hartung
Einzelbeschwerdepanelmitglied
Datum: 15. Juli 2016