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Landgericht Köln, 28 O 14/14

Datum:
16.09.2015
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
28. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 O 14/14
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2015:0916.28O14.14.00
 
Tenor:

I. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens Euro 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter der Beklagten), gegenüber den Klägern zu unterlassen, die folgenden Links

                 (es folgt eine Aufstellung der Links)

über die unter www.anonym1.de erreichbare Suchmaschine auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auffindbar zu machen, wie geschehen durch das Auffindbarmachen dieser Links in den Suchergebnissen unter „anonym1.de“ vom 6.12.2011.

II. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens Euro 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter der Beklagten), gegenüber dem Kläger zu 2) zu unterlassen, die folgenden Links

     (es folgt eine Aufstellung der Links)

über die unter www.anonym1.de erreichbare Suchmaschine auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auffindbar zu machen, wie geschehen durch das Auffindbarmachen dieser Links in den Suchergebnissen unter „anonym1.de“ vom 21.12.2011.

III. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens Euro 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter der Beklagten), gegenüber dem Kläger zu 2) zu unterlassen, den folgenden Link

               www.anonym.

über die unter www.anonym1.de erreichbare Suchmaschine auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auffindbar zu machen, wie geschehen durch das Auffindbarmachen dieser Links in den Suchergebnissen unter „anonym1.de“ vom 21.12.2011. am 26.5.2014 sowie am 26.8.2014.

IV. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 1190,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2011 zu zahlen, weitere 952,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2011 sowie weitere 362,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.1.2015.

V. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens Euro 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu 1), gegenüber den Klägern zu unterlassen, den folgenden Link

                            www.anonym.

über die unter www.anonym1.de erreichbare Suchmaschine auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auffindbar zu machen, wie geschehen durch das Auffindbarmachen dieser Links in den Suchergebnissen unter „anonym1.de“ am 6.1.2012.

V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VI. Die Gerichtskosten und die Rechtsanwaltskosten der Beklagen zu 1) tragen der Kläger zu 2) zu 47%, die Klägerin zu 1) zu 15 % und die Beklagte zu 1) zu 38 %. Die Rechtsanwaltskosten der Beklagten zu 2) tragen die Kläger. Die Rechtsanwaltskosten der Klägerin zu 1) tragen diese zu 57 % und die Beklagte zu 1) zu 43 %. Die Rechtsanwaltskosten des Klägers zu 2) tragen dieser zu 65% und die Beklagte zu 1) zu 35%.

VII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu I.-IV. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- EUR, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

 

Tatbestand

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63

Entscheidungsgründe

64

1.

65 66 67 68

 

2.

69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84

3.

85 86 87

4.

88 89 90 91

5.

92 93 94 95 96 97 98

 

6. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO. Soweit die Klage hinsichtlich des Unterlassungsantrags weitestgehend hinsichtlich der Suchmaschine unter www.anonym1.de Erfolg hat, haben sie die Kosten jedoch auch insofern hälftig zu tragen, da die Klage hinsichtlich www.anonym2.de unzulässig war.

7. Streitwert: 280.000,- EUR

99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111
 

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