Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

26.11.15

Der BGH und die Accesssperren

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26.11.2015 (Az.: I ZR 3/14 und I ZR 174/14) entschieden, dass Access-Providern, mit Einschränkungen, die Pflicht auferlegt werden kann, den Zugang zu urheberrechtsverletzenden Inhalten zu sperren, auch wenn er in den konkreten Fällen eine Haftung der Provider abgelehnt hat. In der Pressemitteilung des BGH heißt es hierzu:

Ein Telekommunikationsunternehmen, das Dritten den Zugang zum Internet bereitstellt, kann von einem Rechteinhaber grundsätzlich als Störer darauf in Anspruch genommen werden, den Zugang zu Internetseiten zu unterbinden, auf denen urheberrechtlich geschützte Werke rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden. Als Störer haftet bei der Verletzung absoluter Rechte (etwa des Urheberrechts oder eines Leistungsschutzrechts) auf Unterlassung, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt, sofern er zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat. Das deutsche Recht ist vor dem Hintergrund des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG über das Urheberrecht in der Informationsgesellschaft** richtlinienkonform auszulegen und muss deshalb eine Möglichkeit vorsehen, gegen Vermittler von Internetzugängen Sperranordnungen zu verhängen.

In der Vermittlung des Zugangs zu Internetseiten mit urheberrechtswidrigen Inhalten liegt ein adäquat-kausaler Tatbeitrag der Telekommunikationsunternehmen zu den Rechtsverletzungen der Betreiber der Internetseiten „3dl.am“ und „goldesel.to“. In die im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung vorzunehmende Abwägung sind die betroffenen unionsrechtlichen und nationalen Grundrechte des Eigentumsschutzes der Urheberrechtsinhaber, der Berufsfreiheit der Telekommunikationsunternehmen sowie der Informationsfreiheit und der informationellen Selbstbestimmung der Internetnutzer einzubeziehen. Eine Sperrung ist nicht nur dann zumutbar, wenn ausschließlich rechtsverletzende Inhalte auf der Internetseite bereitgehalten werden, sondern bereits dann, wenn nach dem Gesamtverhältnis rechtmäßige gegenüber rechtswidrigen Inhalten nicht ins Gewicht fallen. Die aufgrund der technischen Struktur des Internet bestehenden Umgehungsmöglichkeiten stehen der Zumutbarkeit einer Sperranordnung nicht entgegen, sofern die Sperren den Zugriff auf rechtsverletzende Inhalte verhindern oder zumindest erschweren.

Eine Störerhaftung des Unternehmens, das den Zugang zum Internet vermittelt, kommt unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit allerdings nur in Betracht, wenn der Rechteinhaber zunächst zumutbare Anstrengungen unternommen hat, gegen diejenigen Beteiligten vorzugehen, die – wie der Betreiber der Internetseite – die Rechtsverletzung selbst begangen haben oder – wie der Host-Provider – zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben. Nur wenn die Inanspruchnahme dieser Beteiligten scheitert oder ihr jede Erfolgsaussicht fehlt und deshalb andernfalls eine Rechtsschutzlücke entstünde, ist die Inanspruchnahme des Access-Providers als Störer zumutbar. Betreiber und Host-Provider sind wesentlich näher an der Rechtsverletzung als derjenige, der nur allgemein den Zugang zum Internet vermittelt. Bei der Ermittlung der vorrangig in Anspruch zu nehmenden Beteiligten hat der Rechtsinhaber in zumutbarem Umfang – etwa durch Beauftragung einer Detektei, eines Unternehmens, das Ermittlungen im Zusammenhang mit rechtswidrigen Angeboten im Internet durchführt, oder Einschaltung der staatlichen Ermittlungsbehörden – Nachforschungen vorzunehmen. An dieser Voraussetzung fehlt es in beiden heute entschiedenen Fällen.

Jemandem wie mir, der seit fast 15 Jahren erklärt, warum Netzsperren einerseits nicht effektiv und andererseits u.a. wegen des Phänomens des Overblockings gefährlich sind, fällt es zugegebenermaßen schwer, diese Entscheidung zu verstehen.

Auch wenn eine ausführliche Analyse erst möglich sein wird, wenn die Urteilsgründe vorliegen, lässt bereits die Pressemitteilung die Schlussfolgerung zu, dass zentrale Prämissen des BGH, gerade auch im Lichte seiner eigenen Störerdogmatik, falsch sind.

Der BGH hat seit den 90’er Jahren die Störerhaftung durchaus eingeschränkt, weil ihm bewusst geworden war, dass man damit Gefahr läuft, die Haftung auf letztlich unbeteiligte Dritte zu erstrecken. Voraussetzung einer Störerhaftung sind danach, dass der als Störer Inanspruchgenommene einen kausalen Beitrag zur Rechtsverletzung geleistet haben muss, dass ihm die Beseitigung des Störungszustands tatsächlich möglich ist und er zudem zumutbare Prüfpflichten verletzt haben muss.

Vor diesem Hintergrund muss man bereits die Prämisse, wonach in der Vermittlung des Zugangs zu Internetseiten mit urheberrechtswidrigen Inhalten ein adäquat-kausaler Tatbeitrag der Telekommunikationsunternehmen zu den Rechtsverletzungen der Betreiber der Internetseiten „3dl.am“ und „goldesel.to“ liegen würde, in Zweifel ziehen. Der Beitrag des Access-Providers ist noch nicht einmal äquivalent-kausal. Man kann sich den deutschen Access-Provider nämlich komplett wegdenken und für einen Moment so tun, als würde er gar nicht existieren. An der fortbestehenden Rechtsverletzung ändert dies nichts. Die Webseiten, die auf ausländischen Servern gehostet sind, sind auch dann noch online wenn die Telekom oder 1&1 morgen ihren Betrieb einstellen. Der Access-Provider leistet somit gerade keinen kausalen Beitrag zu der Rechtsverletzung der Betreiber der fraglichen Webseiten.

Auch eine Verhinderung der Rechtsverletzung ist dem Access-Provider mangels Zugriffsmöglichkeit auf den Webserver, auf dem die fraglichen Inhalte gehostet werden, nicht möglich. Was er lediglich versuchen kann, ist, durch wohlgemerkt technische Manipulation am DNS, die fraglichen Inhalte vor seinen eigenen Kunden zu verbergen. Die Rechtsvereltzung als solche kann er aber nicht unterbinden.

Der BGH hat jetzt allerdings noch etwas postuliert, was man bislang in seinen Entscheidungen zur Störerhaftung vergeblich sucht. Nämlich eine vorrangige Pflicht sachnähere Verletzer bzw. Störer in Anspruch zu nehmen. Bislang konnte man den Störer immer parallel oder alternativ zum Täter oder zu anderen Störern in Anspruch zu nehmen. Auch dieser Ansatz passt nicht zur bisherigen Störerdogmatik.

Auch der Hinweis auf Art. 8 Abs. 3 Infosoc-Richlinie, die wie folgt lautet

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechtsinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden

vefängt nicht, denn diese Vorschrift meint keine Access-Provider. Der Dienst des Zugangsproviders wird nämlich nicht von dem Dritten (Täter) dazu benutzt, Urheberrechte zu verletzten. Der ausländische Täter bedient sich der Dienste eines inländischen Access-Providers wie der Telekom nicht. Der von ihm benutzte Dienst, ist vielmehr der des Hostproviders.

Mit dieser Entscheidung modifiziert und erweitert der BGH das Kontrukt der Störerhaftung, das ohnehin voraussetzungsarm aber haftungsreich ist, nochmals beliebig. Ergebnisorientierte Entscheidungen, die nicht einmal mehr ansatzweise einer halbwegs stringenten Dogmatik folgen, sind abzulehnen.

posted by Stadler at 16:14  

31 Comments

  1. Wer möchte, dass sich Richter an die Gesetze halten und glockenklare Urteile fällen, sollte dem Gesetzgeber raten, sich in der Gesetzesvorgabe so klar auszudrücken, dass keine Zweifel, Lücken und Unsicherheiten vorkommen können. Richter machen keine Gesetze, sie urteilen nach diesen! Sind Gesetze nicht klar, bedeutet das für die Richterschaft nur eines: Unsicherheit und eine Überflutung mit Prozessen! Dann dürfen die Herrschaften nicht zwei, sondern direkt drei Jahre auf einen Verhandlungstermin warten. WIR haben ZEIT!

    Comment by Richterschwein — 26.11, 2015 @ 18:07

  2. Zur Vereinfachung sollte stets die Haftung des Anschlußinhabers erfolgen! Dann fallen Prozesse in dreistelliger Höhe weg. Wobei Juristen wissen, die Störer sind nicht die Kinder. Die Eltern haben eine Gesetzeslücke entdeckt, wie es andere Straftäter, Diebesbanden der Zigeunerbanden auch machen, nämlich alles die Kinder erledigen zu lassen oder es auf diese zu schieben. Strafmündigkeit ist die Schallgrenze.

    Wir wissen aus Erfahrung, hinter den Kindern sitzen die Straftäter, die Eltern und die erwachsenen Auftraggeber.

    Ganz dumm sind wir nicht.

    Comment by Richterschwein — 26.11, 2015 @ 18:22

  3. Nicht die Seiten sind zu sperren, sondern es sind Provider gefragt, die Listen anlegen sollten über Straftäter. Wer als Straftäter dort aufgezeigt wird, bekommt keinen Internetanschluss mehr, egal, bei welchem Provider. So machen das Versicherer und Banken. Schufa und Co.. Es sollte eine Sperrliste für jeden Kriminellen eingeführt werden, der Straftaten über das Netz begangen hat.

    Comment by Richterschwein — 26.11, 2015 @ 18:29

  4. Man sollte Störer erstmal vom Wortlaut ändern. Diese Leute sollten Verantwortliche genannt werden, über deren Anschluss was auch immer gestört wird. Störer ist das falsche Wort.

    Straftäter haben andere Kanäle. Die stören sowieso nicht, weil niemand was mitlesen kann, wenn sie sich austauschen. Auch NSA nicht. Tätern kann man mit Sperrungen nicht kommen. Die Strafverfolger sollten sich lieber mal mit TOR beschäftigen, dem Tunnel zur Unterwelt.

    Warum wird TOR nicht dicht gemacht, die Typen verhaftet? Angst? Über TOR läuft das gesamte Geschäft, von Mafia, Drogen und Waffen.

    Warum werden die Betreiber nicht verhaftet?

    Wäre TOR eine Garage, dann wären die Bullen schon vor Ort!

    Comment by Dackel — 26.11, 2015 @ 19:10

  5. Ps. Ich weiß auch gar nicht, ob man lachen oder weinen soll, wenn 99,9 % aller Strafanzeigen wegen „Online-Kriminalität“ nach sechs Wochen im Sand verlaufen. — Der Täter konnte nicht ermittelt werden —

    Na, dann…

    Comment by Dackel — 26.11, 2015 @ 19:15

  6. Wie lange bekannt, wird TOR nur noch von Geheimdiensten, NSA und Idioten genutzt, die meinen, sie seien dort anonym.

    Sie sind es nicht. Allesamt nicht.

    Gerne nehme ich die Gelegenheit wahr, und sende meinem Schatz ….. einen lieben Gruß zu.

    Ihr seid besser als TOR! Aber Hallo! :-))

    Comment by Dackel — 26.11, 2015 @ 19:27

  7. Warum ist Darknet nur mit FF und Tor erreichbar, wo es in die Kriminalität geht? Beide zusammen sorgen für die höchste Verbrecherrate online. FF- Browser und Tor gehen Hand in Hand. Wer keinen FF hat, kann keine Zwiebel online laden. Dark nur mit Tor nebst Busenfreund FF.

    Firmen, Geschäftsleute mit Persilschein? Wo ist der Staatsanwalt?

    Comment by Fragesteller — 26.11, 2015 @ 21:09

  8. Der naechste Versuch, die Kommentarfunktion hier geschlossen zu bekommen?

    Comment by h s — 26.11, 2015 @ 21:59

  9. Ich habe aus zuverlässiger Quelle erfahren, dass Bankräuber auf der Flucht immer wieder öffentliche Straßen verwenden und beantrage hiermit, bundesweit die Straßenmeistereien als Störer in Haftung zu nehmen und zur Kontrolle aller Autofahrer zu veranlassen… D’Oh!

    Comment by Trittbretttreter — 27.11, 2015 @ 06:28

  10. „Ganz dumm sind wir nicht.“

    Sind „wir“ nicht alle ein bisschen Bluna?

    http://www.dailymotion.com/video/xqkezy_dieb-uberfallt-laden-mit-unterhose-uber-m-kopf_fun

    Comment by doc-rofl — 27.11, 2015 @ 07:51

  11. „Vermittler… deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden“
    Könnten mit dem „Dritten“ nicht die gemeint sein, die sich die Werke herunterladen? Dann wäre der Zugangsprovider doch der Vermittler.

    Comment by W0 — 27.11, 2015 @ 09:10

  12. die kommentare am anfang hier haben mir ein licht aufgehen lassen:

    TOR umgeht einfach DNS sperren, da es NICHT den DNS deines internet providers benutzt. auch geoblocking ala GEMA vs. youtube erreicht nicht immer sein ziel, da es vom TOR exit node abhaengt was geblockt wird.

    als TOR benutzer kann ich DNS sperren hier oder in der UK oder sonst wo nicht erstnehmen. ausserdem je mehr menschen TOR benutzten desto annonymer sind da dort alle unterwegs.

    Comment by /bin/usr — 27.11, 2015 @ 09:49

  13. Mein Gott, der Troll ist wieder unterwegs.
    Keine Ahnung, davon hat er mehr als genug

    Comment by Christian — 27.11, 2015 @ 19:39

  14. Du hast Recht, ich entschuldige mich bei allen Users, die ich belästigt habe

    Comment by Richterschwein — 27.11, 2015 @ 19:39

  15. Ich denke, der BGH hat betreffend dieser Kontaktaufnahmepflicht vom Ergebnis her gedacht, jedenfalls passt das Thema nicht in die klassische Störerhaftungsdogmatik. Eine ähnliche Herangehensweise gab es auch schon in der Blogspot-Entscheidung. Im Ergebnis verlangt der BGH als Teil der Anspruchsvoraussetzungen eine Verhältnismäßigkeitsprüfung, was im Zivilrecht zumindest ungewöhnlich ist (man könnte auch sagen: sachfremd).

    Was das Verhältnis zwischen den urheberrechtlichen Richtlinien und der ECRL angeht, gibt es ein im Gesetz ungeklärtes Konkurrenzverhältnis, das der EuGH weitgehend zu Gunsten der Rechteinhaber aufgelöst hat. Auch dass 8 Abs 3 Infosoc-RL auch den Zugangsanbieter meint, ist vom EuGH bereits geklärt worden. Dass der BGH hiervon abweicht, war mE nicht zu erwarten.

    Ich bin gespannt auf die Urteilsgründe: Die Implementierung der EuGH-Vorgaben für Netzsperren ins deutsche Recht dürfte alles andere als einfach werden. Ich bin gespannt, ob der BGH dazu Stellung genommen hat oder seine Entscheidung auf den in der Pressemitteilung genannten Punkt beschränkt hat.

    Zu den EuGH-Vorgaben gibt es hier eine Open Access zugängliche Urteilsanmerkung von mir:

    https://www.telemedicus.info/uploads/KuR_05_14_Beitrag_Assion.pdf

    Comment by Simon Assion — 28.11, 2015 @ 21:51

  16. @Simon Assion – „Teil der Anspruchsvoraussetzungen eine Verhältnismäßigkeitsprüfung, was im Zivilrecht zumindest ungewöhnlich ist“ – Danke für den Aspekt, ist mir entgangen.

    Ich führe den Gedanken fort: das Konzept der Störerhaftung zwingt dem unbeteiligten Dritten Hilfssheriffspflichten auf. Das bordet über. Die im Urteil geforderte Verhältnismäßigkeitsprüfung trägt diesem Überborden Rechnung.

    Trotzdem ist das Urteil im Ganzen zweifelhaft.

    Comment by Wolf-Dieter — 29.11, 2015 @ 09:43

  17. @Simon Assion – Nachtrag zu „Teil der Anspruchsvoraussetzungen eine Verhältnismäßigkeitsprüfung, was im Zivilrecht zumindest ungewöhnlich ist“

    Eine weitere Auslegung: die Urheberrechtsverletzung als Straftat ist nicht Element des Zivilrechts.

    Ein schwedischer Provider wird nicht verpflichtet, Pirate Bay zu sperren – http://goo.gl/4pG4MA – weil nicht kausal beteiligt. Nach meinem bescheidenen Verständnis hat Schwedisches Recht demzufolge kein Konzept der Störerhaftung.

    Als juristischer Laie frage ich mich sowieso, ob das Störerkonzept nicht ein deutscher Alleingang ist.

    Comment by Wolf-Dieter — 29.11, 2015 @ 10:13

  18. Hm…da gab es doch schon mal was:

    […]
    Jedoch, so das Gericht, setzt eine Störerhaftung voraus, dass eine Sperrung oder Entfernung der rechtswidrigen Inhalte für den Provider technisch möglich und zumutbar ist. Im vorliegenden Fall ist nach Ansicht der Richter die verlangte Sperrungsanordnung durch DNS-Sperren zwar technisch möglich. Es fehle allerdings an der Zumutbarkeit derartiger Blockaden. Insbesondere sei dabei die Eignung der in Betracht kommenden Maßnahme zu berücksichtigen. Die Einrichtung einer DNS-Sperre sei zur Verhinderung des Zugriffs auf einen Internetauftritt „aufgrund von Umgehungsmöglichkeiten, etwa durch Eintragung eines anderen Nameservers“, nur „beschränkt geeignet“.
    […] aus

    http://www.heise.de/ct/meldung/Urteil-DNS-Sperren-sind-zur-Blockade-von-Inhalten-nur-bedingt-geeignet-218816.html

    D.h. es gab da schon Urteile die eine Sperrung sogar allgemein für rechtswidrige Inhalte bejahten…nur wurde die DNS Sperre als nur begingt geeignet gesehen…

    bombjack

    Comment by bombjack — 30.11, 2015 @ 09:04

  19. Tor-Fans! Zwischen Euch und dem Netz haben sich mittlerweile soviele „Man in the Middle“ eingeklinkt, dass ich mich wundere, wenn Leute weiterhin meinen, Tor sei anonym.

    Selbst die Farbe der Unterhosen wird offenbar.

    Comment by bessertrojaneralsgarrnixzubekommen — 30.11, 2015 @ 13:33

  20. Freunde!! Auf Augenhöhe mit den Überwachern? Wollt Ihr Euch mit denen austauschen? Wollt Ihr Polizei, FBI, CIA und andere liebe Freunde vor der Tür stehen haben? Wollt Ihr diese wunderbaren Menschen zu Hause begrüßen?

    DANN NUTZT TOR!

    Echt nicht anonym. Versprochen!

    Comment by Lobbyist — 30.11, 2015 @ 13:46

  21. Achtung!! Jetzt gibt es die Preisfrage des Tages:

    Warum gibt es eigentlich keinen deutschen Anon, keinen deutschen Anbieter von sowas wie Tor??

    Bei richtiger Antwort winken Preise:

    1. Preis
    Ein Grundkurs über Scripts und Browser

    2. Preis
    Ein Grundkurs über asoziale Netzwerke

    3. Preis
    Ein Grundkurs, wie man Win10 für immer meiden kann

    Zur Wahl stehen drei Antworten:

    1. Weil deutsche Informatiker doof sind

    2. Weil deutsche Informatiker die letzten zwanzig Jahre gepennt haben

    3. Weil sich deutsche Informatiker eher um ihren Bart und Oma-Dutt kümmern, als um ihren Rechner.

    Tor-User werden bevorzugt bei allen Antworten, denn die kennen wir ja schon, da vollständig aufgezeichnet. So ein Pech aber auch.

    Comment by Lobbyist — 30.11, 2015 @ 14:22

  22. Zuletzt an „/bin/usr“

    Anonym schreibt man mit einem N.

    Deutschkurse gibt es online!

    Comment by Lobbyist — 30.11, 2015 @ 14:25

  23. Und das ist jetzt privat und nur für meinen wunderbaren Anon bestimmt:

    Merci, Chérie!

    Es geht auch ohne Tor. Und wie…. :-)

    Comment by Lobbyist — 30.11, 2015 @ 15:29

  24. „Anonym schreibt man mit einem N“

    Zählen bis 2
    Note: ungenügend

    PS: Unterhose schreibt man mit einem N

    Comment by doc-rofl — 30.11, 2015 @ 15:50

  25. Leutz, es ist ein wichtiges Thema.

    Denn wir stellen fest: Der Provider möchte nicht haften, der Seitenbetreiber möchte nicht haften, der Straftäter ist nicht festzustellen.

    Ist das gut? Ist das im Sinne von Geschädigten?

    Wo setzt man an?

    Comment by Lobbyist — 30.11, 2015 @ 16:07

  26. Wir halten den IST-Zustand fest, der so nicht gerecht ist, sondern rechtswidrig.

    1. Einer hat einen Provider, der speichert die Daten, der andere Provider nicht. Gerecht?

    2. Einer kennt sich aus mit Anons und lacht sich einen Ast, der andere User nicht?

    3. Alle User wissen, Kriminelle nutzen das Netz, um Blöden ihr Geld abzuzocken. Sie nutzen Tor. Hausdurchsuchung, Abschaltung des Netzwerkes? Nope.

    4. Tor wird deshalb nicht abgeschaltet, weil die Strafverfolger den Kriminellen gerade dort auf dem Fuß folgen. Schlimm? Nein! Gut so!

    Ich halte das Internet nicht für eine rechtsfreien Raum. Und ich erwarte Maßnahmen gegen jeden User, der das Netz für Verbrechen nutzt.

    Comment by Lobbyist — 30.11, 2015 @ 16:20

  27. Bevor ich ende, schreibe ich gerne, was das größte Kompliment ist für jeden User. Nicht etwa, dass man seit bald zwanzig Jahren einen Anon genutzt hat, sondern dass der Anon weiß, er konnte mit gutem Gewissen alles mittragen, was man online über diesen gemacht hat und einen deshalb in jeder Hinsicht weiterhin unterstützt.

    Das ist ein Kompliment! Es beruht auf gegenseitigem Vertrauen.

    Vielen Dank.

    Comment by Lobbyist — 30.11, 2015 @ 16:31

  28. BGH hin, oder her, goldesel.to ist wie kinox.to und anderes nach wie vor erreichbar. Auch die hiesigen Accessprovider kamen davon.

    Comment by Arne Rathjen RA — 30.11, 2015 @ 18:04

  29. „Wer digitale Inhalte transportiert, verantwortet sie auch.“ sagt Oettinger siehe: http://heise.de/-3028449
    Ich würde sagen wir bekommen bald diese eigenwillige Auslegung des BGH in Gesetze gegossen.

    Comment by Eldoran — 2.12, 2015 @ 16:04

  30. Wie sieht das eigentlich in Zukunft aus mit den Haftungsfragen und so weiter?

    Wenn Ehepaare vor ihrem Internet-Fernseher vögeln und die Bilder im Internet erscheinen, weil sich jemand ohne jede Mühe Zugriff verschaffen konnte?

    Wie sieht es aus mit Apps auf dem Handy, die alle Daten nach Hause senden, inklusive Raumsprecher und Kamera einschalten können, wenn sie Bock drauf haben? Auch geheime Sitzungen von Firmen abhören können?

    Wie sieht die Haftungsfrage aus, wenn jemand im vernetzten Haus das Bügeleisen des blöden Nachbarn einschalten kann mit einem Mausklick? Die Funkkameras ohne Mühe anzapfen kann, die Wärmematte für das kleine Baby mal eben auf 160 Grad stellt?

    Alles vernetzbar bedeutet nur eines: Alles verletzbar! Darüber sollte man nachdenken.

    Comment by Lobbyist — 5.12, 2015 @ 12:40

  31. Die beiden Urteile liegen jetzt auch im Volltext vor:

    BGH – Az.: I ZR 3/14
    https://goo.gl/ZpytWv

    BGH – Az.: I ZR 174/14
    https://goo.gl/4RnZ5p

    Comment by Sascha — 31.01, 2016 @ 01:37

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