OLG Koblenz: Der individuellen Möglichkeit zur Kontaktaufnahme gemäß dem Telemediengesetz wird nicht durch automatische E-Mail-Antworten genügt

veröffentlicht am 5. August 2015

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Koblenz, Urteil vom 01.07.2015, Az. 9 U 1339/14
§ 8 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG

Das OLG Koblenz hat entschieden, dass die Anforderungen an die Möglichkeit der individuellen Kontaktaufnahme gemäß § 5 TMG grundsätzlich nicht erfüllt werden, wenn eine E-Mail-Adresse angegeben wird, bei deren Nutzung Kunden lediglich automatische Standard-Antworten erhalten. Vorliegend habe der Kläger jedoch nicht darlegen können, dass dies in jedem Fall geschieht. Das LG Koblenz hatte die Beweislage noch anders gewürdigt (hier). Zum Volltext der Entscheidung:

Oberlandesgericht Koblenz

Urteil

In dem Rechtsstreit
1 & 1 Mail & Media GmbH, …
gegen
Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, …

hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch … auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 3. Juni 2015 für Recht erkannt:

I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 15. Zivilkammer – Einzelrichter ­des Landgerichts Koblenz – vom 3. November 2014 teilweise abgeändert und neu ge­fasst wie folgt:

1.
Der Klageantrag zu I. 1) wird abgewiesen.

2.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. September 2013 zu zahlen. Der weitergehende Zahlungsantrag wird abgewiesen.

II.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.

III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Hö­he von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Be­klagte vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.
Der Wert des Streitgegenstandes wird in teilweiser Abänderung des Beschlusses des Landgerichts vom 11. August 2014 für das erstinstanzliche Verfahren und für das Berufungsverfahren wie folgt festgesetzt:

Erste Instanz:
60.000,00 € (40.000,00 € Klage, 20.000,00 € Widerklage) bis zum 10. August 2014; 42.000,00 € (20.000,00 € Klage, 2.000,00 € Erledigung, 20.000.00 € Widerklage) für die Folgezeit.

Zweite Instanz:
40.000,00 € (20.000,00 € Klage, 20.000,00 € Widerklage).

Gründe

Die Berufung der Beklagten, mit der sie sich gegen Ihre Verurteilung zur Unterlassung so­wie zur Zahlung von mehr als 214,00 € wendet, hat Erfolg. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch gemäß § 2 UKlaG, §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG, 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG, da der Kläger nicht nachgewiesen hat, dass die Beklagte gegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG ver­stoßen hat.

Nach dieser Vorschrift haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar er­reichbar und ständig verfügbar zu halten:

1. …
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kom­munikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post.
3. …

Die Adresse der elektronischen Post ist eine E-Mail-Anschrift. Eine solche Anschrift hat die Beklagte durch die Angabe „info@web.de“ im Impressum des von Ihr betriebenen Teleme­diendienstes mitgeteilt. Der Kläger macht demgegenüber geltend, die Beklagte genüge nicht den inhaltlichen Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG, weil keine Kommunikation über diese E-Mail-Adresse mit ihr möglich sei. Vielmehr erhielten Verbraucher, die sich mit Mitteilungen oder Anfragen über diese Adresse an die Beklagte wendeten, ausschließlich in einer standardisierten E-Mail allgemeine Hinweise auf die Möglichkeit weitergehender Informationsquellen über den Telemediendienst oder telefonische Kontaktmöglichkeiten. Dadurch sei die E-Mail-Adresse in ihrer Funktion eingeschränkt und erfülle nicht die ihr von § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG zugewiesene Aufgabe, uneingeschränkte Kommunikation auf elektroni­schem Weg zu ermöglichen.

Ein solcher Verstoß der Beklagten Ist jedoch nicht bewiesen. Zwar ist es richtig, dass zwei Verbraucher von der Beklagten die von dem Kläger beanstandete E-Mail erhalten haben. Es steht aber nicht fest, dass die Beklagte diese Schreiben stets und in allen Fällen, in de­nen Verbraucher sich an sie wenden, versendet und dass dies die einzige Antwort ist, die der Verbrauher von der Beklagten erhält. § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG soll eine individuelle unmittelbare Kommunikation auf elektronischem Wege über die angegebene E-Mail-Adresse ermöglichen. Die Vorschrift verlangt nicht, dass Mitteilungen oder Anfragen von Seiten des Anbieters in jedem Fall beantwortet wer­den. Es werden auch keine Prüfpflichten statuiert. Entscheidend ist, dass die E-Mail-Adres­se die Kontaktaufnahme mit dem Anbieter auf diesem Weg ermöglicht und der Anbieter seine Erreichbarkeit nicht einschränkt, indem er etwa von vornherein durch Regeln zur Be­handlung der E-Mail ausschließt, dass eingehende Mails zur Kenntnis genommen werden oder die Kommunikationsmöglichkeiten der Kunden auf bestimmte Fragen inhaltlich einge­schränkt, oder dem Kunden nur anderweitige Möglichkeiten der Kommunikation mitgeteilt werden. Eine solche unzulässige Einschränkung der Kommunikation stellt es auch dar, wenn das System so angelegt ist, dass auf Kundenanfragen ausschließlich mit einem für al­le Fälle von Anfragen vorformulierten Standardschreiben reagiert wird. Denn bei einer solchen Reaktion handelt es sich nicht um eine individuelle Antwort, sondern letztlich nur um ein generelles Zurückweisen des Kommunikationsanliegens des Kunden. Andererseits überlässt § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG es dem Anbieter, wie er ohne die zuvor dargestellten Be­schränkungen mit seinen Kunden kommuniziert. Ebenso, wie er auf dem Postweg an ihn gerichtete Anfragen im Einzelfall unbeantwortet lassen kann, ohne dadurch wettbewerbs­widrig zu handeln, braucht er auch nicht jede an ihn gerichtete E-Mail zu beantworten (vgl. zum Ganzen EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2008 – C-298/07 – juris; KG, Urteil vom 7. Mai 2013, 5 U 32/12, juris; LG Berlin, Urteil vom 28.8.2014, 52 O 135/13).

Hier stützt der Kläger seine Unterlassungsklage darauf, dass die Beklagte zwei individuelle Kundenanfragen mit standardisierten Schreiben beantwortet hat. Dies rechtfertigt aber nicht den Schluss, dass das System der Beklagten von vornherein darauf angelegt ist, in dieser Weise zu reagieren und dass die Beklagte nur solche Antwortschreiben versendet und da­durch jedwede weitere Kommunikation verhindert.

Zwar ist es richtig, dass in den beiden Schreiben lediglich allgemeine Hinweise auf weitere Informationsquellen über den Telemediendienst oder telefonische Kontaktmöglichkeiten er­teilt werden. Eines der beiden Schreiben schließt auch mit der Formulierung: „Diese E-Mail wurde durch ein automatisiertes System erzeugt. Individuelle Anfragen zu Diensten und Pro­dukten von WEB.DE können über diese E-Mail-Adresse nicht bearbeitet werden.“

Die Beklagte hat dazu geltend gemacht, alle Malls, die nicht als Spam erkannt würden, würden von einem Mitarbeiterteam individuell bearbeitet. Die beiden hier in Rede stehenden Mails seien gelesen und bearbeitet worden. Da der erste Kunde ausweislich seiner Anfra­ge eine Antwort seitens der Beklagten nur für den Fall wünschte, dass eine bestimmte von ihm an die Beklagte gestellte Frage seitens der Beklagten bejaht werde, („wenn ja, bitte ich um eine detaillierte Info“), und diese Frage seitens der Beklagten aber verneint worden sei, sei seitens der Mitarbeiter der Beklagten entschieden worden, lediglich mit dem von dem Kläger beanstandeten standardisierten Brief zu antworten und nicht auf die von dem Kun­den nur für den Fall ihrer Bejahung gestellten Frage einzugehen.

Den zweiten Kunden habe sie, die Beklagte, als eine ihr bekannte Mitarbeiterin des Klä­gers identifiziert. Bei den in dieser Anfrage gestellten Fagen habe es sich für die Beklagte erkennbar um „Fangfragen“ gehandelt. Deshalb hätten die Mitarbeiter der Beklagten entschieden, nur mit dem beanstandeten standardisierten Schreiben zu antworten.

Es kann dahinstehen, inwieweit dieser Vortrag der Beklagten im einzelnen zutreffend ist.

Denn darlegungs- und beweispfllchtig für den Wettbewerbsverstoß der Beklagten ist der Kläger.

Der Kläger stützt sich für sein Begehren lediglich auf die zwei dargestellten Vorfälle, die sich jedoch aufgrund unstreitiger Umstände („falls ja“ und „Mitarbeiterin des Klägers“) als Einzelfälle darstellen, die nicht den Schluss rechtfertigen, der Kläger beantworte stets und abschließend Kundenkorrespondenz mit diesen standardisierten Schreiben.

Der Einwand des Klägers, die Antwortschreiben der Beklagten erweckten beim Kunden den Eindruck, die Beklagte lehne jede weitere Kommunikation ab, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Für die hier in Rede stehenden Antworten ist dieser Einwand des Klägers zutreffend. Dies war auch von der Beklagten in diesen beiden Fällen so gewollt. Darauf kommt es jedoch nicht an. Denn eine bestimmte inhaltliche Qualität der Kommunikation ver­langt § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG nicht (LG Berlin, a.a.o.). Anders wäre es nur, wenn die Beklagte ausschließlich und abschließend Kundenanfragen mit den in Rede stehenden Antwort­schreiben beantworten würde. Dies ist aber – wie dargestellt – offen.

Vorinstanz:
LG Koblenz, Az. 15 O 318/13

I