Das Landgericht Köln führt im Streit um die Domain bye-bye.de die Tradition der Rechtsprechung bei markenrechtlich begründeten Löschungsansprüchen im Domain-Recht fort, und durfte diese mit Folgen für einen Dispute-Eintrag kombinieren: Solange die Domain anders genutzt werden kann, besteht kein Löschungsanspruch; ein aufgrund dessen unbegründeter Dispute-Eintrag ist zu löschen (Urteil vom 05.03.2013, Az.: 33 O 144/12).






