Domain-Newsletter

Ausgabe #751 – 29. Januar 2015

Themen: Millionen-Deal – NCC Group kauft Open Registry | Netzverwaltung – Kleinwächter schafft Überblick | TLDs – Neues von .bet, .gay und .xxx | LG Heidelberg – haftet Suchmaschine für Links? | Vertipperdomains – neue Studie der Uni Leuven | tv.se – Zwei-Zeichen-Domain für SEK 2.180.500,- | Februar – Domain pulse 2015 der DENIC in Berlin

MILLIONEN-DEAL – NCC GROUP KAUFT OPEN REGISTRY

Die Konsolidierung in der Domain Name Industry hält an: die in Manchester ansässige NCC Group PLC, die sich auf Software-Escrow, Verifikations- und Domain-Dienste spezialisiert hat, hat die in Belgien und Luxemburg beheimatete Open Registry Group übernommen.

Die Open Registry Group bietet umfassende Dienstleistungen im Domain-Bereich. Zu ihr gehören der Registry Service Provider Open Registry S.A., der Service Provider Clearinghouse for Intellectual Property S.A. (CHIP) sowie der mit etwa 8.000 verwalteten Domains eher kleine Registrar Nexperteam CVB. Per 31. Im Dezember 2014 sollen sich die Erlöse der Gruppe auf EUR 3,7 Millionen belaufen haben; das EBITDA (also der Gewinn vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen) belief sich auf EUR 15.000,-. Wie NCC in einer Pressemitteilung bekanntgab, beläuft sich der Kaufpreis auf bis zu EUR 19,5 Millionen, verteilt auf die kommenden 36 Monate. Zunächst fliessen EUR 10,3 Millionen, die sich in den kommenden Jahren um zwei weitere Zahlungen in Höhe von zusammen bis zu EUR 9,2 Millionen erweitern können.

Berichten, dass NCC mit diesem Erwerb auch Teile des Trademark Clearinghouse (TMCH) übernommen hat, wurde inzwischen ausdrücklich widersprochen. Zum Hintergrund muss man wissen, wie die Internet-Verwaltung ICANN das TMCH organisiert hat. So wurde das Prüfungs- und Beratungsunternehmen Deloitte für fünf Jahre mit dem Betrieb des „Front-Ends“ des TMCH beauftragt; das IT-Unternehmen IBM ist dagegen für die darunter liegende Datenbank zuständig, deren Rechte allein bei ICANN liegen. Für die Rechnungsabwicklung des TMCH wiederum ist die Luxemburger CHIP zuständig, die ihrerseits zu Open Registry gehört. Damit ist CHIP zwar künftig Teil der NCC Group, hat jedoch selbst keine Anteile am TMCH.

In der Welt der Domain-Namen ist die NCC Group kein Unbekannter. Im Februar 2014 erwarb sie die Rechte an der neuen Top Level Domain .trust von der Deutschen Post AG, noch bevor der Registry-Vertrag mit ICANN abgeschlossen war. Zudem hatte sie sich über das kalifornische Tochterunternehmen Artemis Internet Inc. um .secure beworben, die Bewerbung aber später freiwillig zurückgezogen. Die Endung .trust ist inzwischen in die Root Zone eingetragen; seit dem 16. Dezember 2014 läuft die Sunrise Period.

Die Pressemitteilung der NCC Group finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1085

Quelle: nccgroup.com

NETZVERWALTUNG – KLEINWÄCHTER SCHAFFT ÜBERBLICK

Was hat das Jahr 2015 zum Dauerbrenner „Internet Governance“ zu bieten? Wolfgang Kleinwächter, Professor Emeritus für Internetpolitik und -Regulierung an der Universität Aarhus in Dänemark, Mitglied im ICANN-Direktorium und Sonderbotschafter der NetMundial Initiative, schafft einen Überblick.

Seit die US-Regierung im März 2014 bekanntgab, Schlüsselfunktionen des Domain Name Systems (DNS) auf eine globale Multistakeholder-Community übertragen zu wollen, ist rund um den Globus eine Diskussion zur Zukunft der Netzverwaltung entbrannt. In einem Artikel für das renommierte Magazin Telepolis fasst Prof. Kleinwächter den aktuellen Stand dieser Diskussionen zusammen und verschafft auch Einsteigern einen Überblick zum Thema. Dabei differenziert er zwischen einem Internet-Mikrokosmos (der Verwaltung von Domain-Namen und IP-Adressen) und einem Internet-Makrokosmos (Ausbau des Ansatzes der Multi-Stakeholder-Governance). Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass mit der Verwaltung des Netzes nicht nur technische Fragen verbunden sind, sondern inzwischen auch zunehmend politische, wirtschaftliche, soziale, kulturelle und rechtliche Probleme.

In Sachen Übertragung der IANA-Funktionen weist Kleinwächter darauf hin, dass mit der „IANA Stewardship Transition Coordination Group“ (ICG), die mit 30 Experten verschiedenster Interessensgruppen besetzt ist, ein strukturierter Prozess in Gang gesetzt wurde. Die ICG soll ein Modell der Netz-Verwaltung entwickeln, das den Vorgaben der US-Regierung entspricht und einen Konsens der Internet-Community repräsentiert. Dabei besteht grundsätzlich Anlass zur Eile, da der aktuelle IANA-Vertrag im September 2015 endet; die US-Regierung hat aber schon signalisiert, diesen Vertrag bei Bedarf zu verlängern. Allerdings sieht Kleinwächter das Risiko, dass im Fall einer Vertragsverlängerung einige Staaten den UN-Weltgipfel zur Informationsgesellschaft (WSIS 10+) zum neuen „Schlachtfeld“ rund um das Thema „Internet Governance“ küren könnten. Und da gibt es ja noch das Internet Governance Forum (IGF), dessen Mandat 2015 ebenfalls endet. Dort hat die Idee der gleichberechtigten Beteiligung von nichtgouvermentalen Stakeholdern an der Internet-Politikentwicklung viele Befürworter; mit diesem Gedanken können sich viele Staaten aber weniger anfreunden.

Als eines der neuen innovativen Politik-Instrumente begrüsst Prof. Kleinwächter die NetMundial Initiative, die maßgeblich von ICANN-CEO Fadi Chehadé vorangetrieben wird. Mit ihr betrat man Neuland, weil erstmalig eine Weltkonferenz, an der alle Stakeholder von Regierungen, der Wirtschaft, der Zivilgesellschaft und der technischen Community gleichberechtigt teilnahmen, eine allgemeine Erklärung von Governance-Grundsätzen annahm und ausserdem eine Roadmap für die Zukunft vereinbarte. Ihre Allgemeingültigkeit, Autorität und hohe Akzeptanz bei allen Stakeholdergruppen wird sie nach Einschätzung von Kleinwächter zu einem bedeutenden Referenzdokument werden lassen. Alles in allem verspricht 2015, ein spannendes Jahr für „Internet Governance“ zu werden. Und das Thema „Internet Governance“ geht uns alle an – das macht Kleinwächter klar.

Den vollständigen Artikel von Prof. Wolfgang Kleinwächter finden Sie unter:
> http://www.heise.de/tp/artikel/43/43887/1.html

Quelle: heise.de

TLDS – NEUES VON .BET, .GAY UND .XXX

Der Konkurrenzkampf um .gay geht in eine neue Runde: die Internet-Verwaltung ICANN wird erneut prüfen, ob eine Community-Endung vorliegt. Bei .bet gibts dagegen schon eine Registry, während .xxx ein neues Werkzeug für Markeninhaber anbietet – hier unsere Kurznews.

Eine der begehrtesten neuen Domain-Endungen hat ihre künftige Registry gefunden: Afilias Limited hat sich den Zuschlag für .bet gesichert. Den Ausschlag gab offenbar eine private Auktion, in der sich Afilias gegen die Konkurrenz aus dot Bet Limited, Ladbrokes International plc und der Donuts-Tochter Foggy Way LLC durchgesetzt hat; sie alle werden bereits mit dem offiziellen Status „Withdrawn“ in der ICANN-Bewerberdatenbank geführt. Details wurden – wie üblich – nicht bekannt. Wie der Name schon verrät, zielt .bet auf den Markt von Online-Wetten ab. Auch wenn das Angebot von Online- und insbesondere Sportwetten in Deutschland rechtlich kompliziert ist, ist der europaweite Markt riesig: allein der in Gibraltar ansässige Anbieter bwin.party digital Entertainment hat im Jahr 2012 an die 770 Millionen Euro umgesetzt. Demgemäß rechnet Afilias mit bis zu 21.100 .bet-Domains innerhalb der ersten drei Jahre. Aktuell ist eine Registrierung allerdings noch nicht möglich, auch in die Root Zone ist .bet noch nicht eingetragen.

Überraschender Erfolg für Dotgay LLC: nachdem der in New York ansässigen Bewerberin um die neue Top Level Domain .gay im Oktober 2014 noch der Status als „Community-Endung“ verweigert worden war, hob ICANN diese Entscheidung im Rahmen eines „Request for Reconsideration“ wieder auf. Das zuständige Board Governance Committee kam zu dem Ergebnis, dass vom bisher zuständigen „Community Panel“ 54 Unterstützungsschreiben irrtümlich nicht berücksichtigt worden waren. Bisher war der Status als „Community-Endung“ unter anderem damit verweigert worden, dass die von Dotgay beschriebene Community zu breit gefasst sei, da sie auch Transgender, Intersexuelle sowie Personen, die sich für die Rechte Schwuler einsetzen, umfasste. Trotz des positiven Urteils ist Dotgay jedoch noch nicht am Ziel; man hat nur eine Neuprüfung erreicht, so dass nun neu zu entscheiden sein wird, ob die Bewerbung von Dotgay mindestens 14 von 16 möglichen Punkten erreicht. Die .gay-Konkurrenz bestehend aus Top Level Domain Holdings Limited, United TLD Holdco Ltd. und Top Level Design LLC darf sich jedoch wieder Hoffnung machen. Bis zur Registrierung der ersten .gay-Domains wird es vor diesem Hintergrund aber noch einige Zeit dauern.

ICM Registry LLC, Betreiberin der Porno-Domain .xxx und Bewerberin um die beiden neuen Top Level Domains .adult und .porn, hat ein praktisches Werkzeug für Inhaber von Kennzeichenrechten eingeführt. Der neue „Domain Check“ prüft quer über zahlreiche neue Domain-Endungen den Status eines gewünschten Zeichens. Wer zum Beispiel „Spiegel“ eingibt, erhält kostenfrei die Information, dass sie unter den Endungen .porn, .adult sowie .sex für das Domain-Matching Programm zur Verfügung steht. Doch der „Domain Check“ geht weit über die ICM Registry-eigenen Endungen hinaus; auf einen Blick wird sichtbar, dass der Begriff „Spiegel“ unter Endungen wie .photography, .gallery, .photos oder .email bereits registriert oder reserviert ist. Dagegen ist die Registrierung unter Endungen wie .uno, .gift, .red oder .productions grundsätzlich noch verfügbar. Ergänzt wird die Darstellung um einen Hinweis, ob sich eine Endung noch in der Sunrise-Phase befindet oder allgemein erhältlich ist. Schließlich kann der „Domain Check“ nicht nur einen Begriff, sondern bis zu 50 Begriffe gleichzeitig prüfen. Wer täglich mit Domains zu tun hat, findet so ein wirklich nützliches Werkzeug, das den Alltag erleichtert.

Die Entscheidung des Board Governance Committee zu .gay finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1084

Den Domain Check von .xxx finden Sie unter:
> http://icmregistry.com/domaincheck/

Quelle: icann.org, icmregistry.com

LG HEIDELBERG – HAFTET SUCHMASCHINE FÜR LINKS?

Das Landgericht Heidelberg hatte über die Frage der Löschung von Suchergebnissen in drei Fällen zu entscheiden. Im Zuge der EuGH-Entscheidung vom vergangenen Jahr (Recht auf Vergessen) kam das Gericht dabei zu einem für die Kläger teilweise positiven Ergebnis (Urteil vom 09.12.2014, Az.: 2 O 162/13).

Die drei Kläger nahmen die Beklagte als Betreiberin der Suchmaschine Google auf Entfernung von Links in Anspruch. Bei Eingabe ihrer Namen verwies die Suchmaschine des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2) auf Artikel unter linksunten.indymedia.org. Die Seite, auf der die Artikel zu finden sind, weist kein Impressum auf und wird von einem Server in Sao Paulo (Brasilien) betrieben. In den Artikeln werden die Klägerin zu 2) und der Kläger zu 1) mit rechtspopulistischen Äußerungen zitiert sowie Aktionen in Zusammenhang gebracht und deren Wohn- und Arbeitsstätten mitgeteilt. Die Eingabe des Namens des Klägers zu 3) führte zu keinem konkreten Artikel, sondern verwies allgemein auf linksunten.indymedia.org. Alle drei verlangten die Löschung der Links zu den Artikeln. Dem kam die Beklagte zunächst nach, doch wurden die Artikel immer wieder unter anderen Links veröffentlicht und waren wieder über die Suchmaschine auffindbar. Die Kläger verlangten daraufhin, dass alle Links zu links unten.indymedia.org gesperrt werden sollten. Dies lehnte die Beklagte ab. Zuletzt waren die Links zu den Artikel über die Suchmaschine auffindbar. Die Kläger, die sich in ihrem Persönlichkeitsrechten verletzt sehen, erhoben Klage und verlangten das Entfernen der Links zu den Artikeln. Weiter beantragten sie die Feststellung, dass Schmerzensgeldansprüche bestehen und dass die Beklagte die vorgerichtlichen Kosten zu tragen habe. Die Beklagte hält unter anderem entgegen, dass die kritischen Äußerungen als Meinungsäußerungen zulässig seien, die Entscheidung über die Sperrung in den USA getroffen werden müsse und die Sperrung des gesamten Portals linksunten.indymedia.org nicht erforderlich sei.

Das Landgericht Heidelberg gab den Klägern zu 1) und 2) teilweise Recht (Urteil vom 09.12.2014, Az.: 2 O 162/13). Das Gericht sieht sich als zuständig für die Klage, da die Kläger im Bezirk des LG Heidelberg ihren Wohnsitz haben und es sich bei indyme dia.org um eine deutschsprachige, regionale Plattform handelt. Die Klägerin zu 2) hat nach Ansicht des Gerichts einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch, da der Link im Suchergebnis der Suchmaschine die Weiterleitung auf den Artikel ermöglicht, der sie in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Persönlichkeitsrechtsverletzung ergibt sich aus dem Umstand, dass neben ihrer öffentlichen Tätigkeit auch Informationen über ihre Individualsphäre in dem Artikel bekannt gemacht werden, wie etwa ihr Arbeitsplatz und ihre Anwesenheitszeiten dort. Und weil sie im Artikel als „bekannte Rassistin“ und „bekennende Islamhasserin“ bezeichnet wird, ohne dass dem Artikel konkrete Aussagen der Klägerin zu entnehmen wären, die diese Bezeichnungen rechtfertigen würden. Der Artikel sei darauf angelegt, sie zu stigmatisieren und sozial auszugrenzen, indem neben ihrem politischen Engagement auch Angaben über ihren Arbeitsplatz und ihre Arbeitszeiten sowie die Forderung nach einer sofortigen Kündigung durch ihren Arbeitgeber veröffentlicht wurden. Das Gericht sieht weiter die Beklagte als Betreiberin der Suchmaschine mitverantwortlich und sieht sie als Mitstörerin in der Haftung. Sie hat es unterlassen, Links zu dem Artikel dauerhaft zu entfernen, obwohl sie verpflichtet war, hinreichende Vorkehrungen zu treffen, um die Anzeige der Links auf den Artikel zu verhindern, zumal sie von der Persönlichkeitsverletzung, der von dem Artikel ausging, von der Klägerin mehrfach in Kenntnis gesetzt worden war. Zuletzt unternahm sie in der Sache nichts mehr. Der Anspruch der Klägerin zu 2) erstreckt sich aber nur auf Links, die zu dem konkreten Artikel führen, und nicht auf Links, die allgemein zu linksunten.indymedia.org oder der Hauptdomain indymedia.org führen, da diese nicht auf persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte verweisen.

Deutlich anders sah es für den Kläger zu 1) aus. Dieser musste Abstriche hinnehmen, da seine rassistischen Äußerungen in dem ihn betreffenden Artikel belegt und sie damit von der Meinungs- und Pressefreiheit gedeckt sind. Sie beziehen sich zudem auf sein öffentliches politisches Wirken. Im Prozess hatte der Kläger zu 1) nicht erklärt, dass die Äußerungen im Artikel unrichtig wären. Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung lag darin, dass in dem Artikel auch seine Privatsphäre öffentlich wurde, indem das Studentenwohnheim benannt ist, in dem er seinerzeit wohnte. Da der Kläger zu 1) aber mittlerweile umgezogen ist, besteht diese Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht mehr. Aus diesen Gründen bestehen auch keine Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche mehr hinsichtlich der Links im Suchergebnis. Die Klage des Klägers zu 3) wies das LG Heidelberg ab, da keine konkrete Verletzung vorlag: die Links im Ergebnis der Suchmaschine bei Eingabe des Namens des Klägers zu 3) zielen nicht auf einen konkreten Artikel. Im Weiteren sah das Gericht für die Kläger zu 1) und 2) die Feststellungsansprüche hinsichtlich von Schadensersatzansprüchen als teilweise sowie Schadensersatz hinsichtlich der außergerichtlichen Anwaltskosten als gegeben an.

Ob die Entscheidung des LG Heidelberg Bestand haben wird, darf man durchaus bezweifeln. Sie könnte bei der Frage der Passivlegitimität der Beklagten scheitern. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Google Inc. in Mountain View (Kalifornien) die Betreiberin der Suchmaschine ist, und nicht die ganz auf Vermarktung ausgerichtete Dependance in Deutschland. Das hatte zum Beispiel das Landgericht Berlin im August 2014 so entschieden.

Die Entscheidung des LG Heidelberg finden Sie unter:
> http://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20150013

Unsere Besprechung des Urteils des LG Berlin finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1087

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: jurpc.de

VERTIPPERDOMAINS – NEUE STUDIE DER UNI LEUVEN

Eine aktuelle Studie zum Typosquatting der KU Leuven zusammen mit der Stony Brook University verdeutlicht die Misere der Markeninhaber: Sie registrieren selten Vertipperdomains, weshalb sie dem Missbrauch Tür und Tor öffnen.

Der Ärger mit Vertipperdomains, dem so genannten Typosquatting, existiert, seit es Internet-Domains gibt. In einer neuen Studie gehen Forscher der Katholischen Universität Leuven (Belgien) zusammen mit der Stony Brook University mit Sitz in New York (USA) neue Wege. Für ihre Untersuchung zogen sie nicht nur einen Ist-Stand des Typosquattings heran, eine einmalige, zeitgebundene Aufnahme, sondern beobachteten über sieben Monate den Verlauf und die Veränderung im Typosquatting. Die Untersuchung begann am 1. April 2013, an dem die 500 bei Alexa gelisteten Top-Domains ausgewählt wurden, und endete am 31. Oktober 2013. In diesem Zeitraum sammelten die Forscher 900 GB Daten über diese Domains und ihre Vertipper, bestehend aus 3.389.137 Webseiten und 424.278 WHOIS-Einträgen. Diese Daten sind nun ausgewertet und in eine handliche Studie über 13 Seiten verpackt.

In der Studie werden die Verfahren der Datengenerierung und -auswertung nachvollziehbar dargestellt. Weitgehend ging die Sammlung und Auswertungen der Daten automatisiert von Statten; gelegentlich aber musste auch Hand angelegt werden, etwa zur Überprüfung der Ergebnisse bei der Clusterbildung, bei der Domains und inhaltliche Strukturen der Webseiten zugeordnet wurden. Bei der Fülle an möglichen Vertipperdomains musste das Forscherteam Grenzen ziehen: Sie orientierten sich bei der Wahl der Vertipperdomains zu den Top 500 Alexa-Domains an der Damerau-Leinstein Distanz, bei der lediglich ein Buchstabe der Vertipperdomain von dem eigentlichen Domain-Namen abweicht. Und diese Abweichung bewegte sich in der so genannten „fat-finger-Distanz“, wonach eine Buchstabenveränderung sich immer aus dem unmittelbaren Tastaturumfeld des eigentlichen Buchstaben ergibt, wie etwa beim Buchstaben „i“, der von 9, o, k, j, u, und 8 umringt ist und die bei einer Vertipperdomain gegebenenfalls an seine Stelle treten. Auf Grundlage dieser Prinzipien stellten die Forscher folgende Vertipperfälle für die Untersuchung fest:

– Fehlender Punkt: wwwdomain.tld
– Fehlender Buchstabe: beispil.tld
– Buchstabendreher: beipsiel.tld
– Falscher Buchstabe durch „fat finger“-Fehler: veispiel.tld
– Buchstabenverdoppler: beisspiel.tld

Weiter differenzierten sie zwischen unterschiedliche Arten des Missbrauchs. Einerseits den Affiliate-Missbrauch, bei dem die Vertipperdomains dazu genutzt werden, auf eine legale Website weiterzuleiten und durch diese Weiterleitung an einem Affiliate-Programm zu partizipieren. Dafür gab es verschiedene Varianten, die auch die Weiterleitung auf die Seite eines Mitbewerbers der eigentlichen Domain bedeuten konnte. Als zweite gab es Scam-Seiten, bei denen Nutzer dazu angeregt werden, entweder eigene Daten einzugeben oder Schadsoftware herunterzuladen.

Die Ergebnisse der Untersuchung im Einzelnen werden über sieben Seiten anhand einiger Graphiken dargestellt und erläutert. Unter anderem stellte das Forscherteam fest, dass insbesondere von den drei Banken aus der Top 500 Alexa-Liste lediglich bankofamerika.com defensive Registrierungen aufweist. Das ändert freilich nichts daran, dass sie mit 46 aktiven Vertipperdomains in fremden Händen den Platz eins der drei besetzt, gefolgt von icicibank.com (43) und hdfcbank.com (42). Als Essenz der Untersuchung stellten die Forscher folgendes fest: Nur wenige Markeninhaber schützen sich gegen Typosquatting. 75 Prozent aller Vertipperdomains für kurze Domains sind bereits registriert, weshalb Typosquatter vermehrt an längere Domains herangehen und deren Vertippervarianten registrieren. Typosquatter variieren ihre Monetarisierungsstrategie. Markeninhaber, die ihre Defensivregistrierungen von Vertipperdomains nicht verlängern, geben die Domains in die Hände von Typosquattern. 50 Prozent aller Vertipperdomains sind auf vier Typosquattingpage-Hoster zurückzuführen. Top Level Domains mit Registrierungsbeschränkungen und höheren Preisen werden weit weniger für Typosquatting genutzt.

Den Schluss, den wir ziehen, ist: Markeninhaber sollen sich bei der Registrierung von Domains auch auf Vertipperdomains kaprizieren. In der Tat spart das Geld: sei es, dass keine unnötigen Beträge an Affiliate-Nutzer gezahlt werden müssen oder Kunden an Mitbewerber abwandern, sei es dass das Renommee durch sonst Schadsoftware verbreitende Domains nicht gemindert wird. Das Budget für Domain-Registrierungskosten wird durch das Mehr an registrierten Domains auf den ersten Blick belastet, aber die Kosten für Rechtsstreite gemindert. Als Markeninhaber muss man sich zudem klar machen, dass Vertipperdomains von Dritten nur registriert und gehalten werden, da über diese mehr Einnahmen erzielt werden, als Kosten für die Registrierung und das Hosting gezahlt werden. Für den Markeninhaber kann also gar kein Verlustgeschäft entstehen, wenn er selbst die Domains registriert.

Sie finden die Studie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1086

Quelle: kuleuven.be, domainpulse.com, cirleid.com

TV.SE – ZWEI-ZEICHEN-DOMAIN FÜR SEK 2.180.500,-

Auch jetzt noch bietet die vergangene Domain-Handelswoche Reste vom vergangenen Jahr: Mit tv.se zum Preis von SEK 2.180.500,- (ca. EUR 232.856,-) setzte sich diesmal eine Länderendung an die Spitze, die sonst keineswegs mit hohen Preisen prahlt. Im Übrigen waren die Preise moderat.

Das alte Jahr liegt jetzt beinahe einen Monat zurück und noch immer wirken sich Domain-Verkäufe vom Dezember aus. Dazu zählt der spektakuläre Kauf von tv.se zum Preis von SEK 2.180.500,- (ca. EUR 232.856,-). TV.nu ersteigerte die Domain am 12. Dezember 2014 bei einer eBay-Auktion in Schweden, und ist seit 19. Dezember als Inhaber eingetragen. Die Domain zählt zu 349 ehemals gesperrten .se-Domains, die die schwedische Domain-Verwaltung Ende vergangenen Jahres auktioniert hat. Zweitteuerste und tatsächlich erst in 2015 gehandelte Domain unter einer Länderendung ist putzfrau.de zum Preis von EUR 32.000,-, der fünf weitere erwähnenswerte .de-Domains folgten. Im Übrigen boten die Länderendungen die gewohnt bunte Mischung.

Die nTLDs waren lediglich mit juegos.club für US$ 6.000,- (ca. EUR 5.263,-) und screen.zone für US$ 3.333,- (ca. EUR 2.924,-) vertreten. Dafür boten die jüngeren generischen Endungen mit tickets.info für US$ 14.000,- (ca. EUR 12.281,-) den deutlich höheren Preis, der aber angesichts der Domain wie ein Schnäppchen aussieht. Die älteren generischen Endungen lagen nicht ganz so schwach wie sonst da und offerierten mit sugar.net immerhin eine Domain für US$ 15.000,- (ca. EUR 13.158,-).

Gleich vier Domain-Namen unter .com waren mit nur drei Zeichen gesegnet, wobei izy.com für US$ 40.000,- (ca. EUR 35.088,-) die teuerste von ihnen war. Vor der zweiten Drei-Zeichen-Domain rnr.com (US$ 32.500,- (ca. EUR 28.509,-)) lag noch babycity.com bei einem Preis von US$ 35.000,- (ca. EUR 30.702,-). Im Übrigen war das Preisniveau – wie schon gesagt – moderat.

Länderendungen
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tv.se – SEK 2.180.500,- (ca. EUR 232.856,-)

putzfrau.de – EUR 32.000,-
shop247.de – EUR 6.799,-
vitabook.de – EUR 4.800,-
biotin.de – EUR 4.000,-
organic-shop.de – EUR 3.999,-
loewenherz.de – EUR 3.603,-

heg.es – EUR 13.000,-
ef.com.vn – EUR 10.000,-
grad.ca – US$ 9.880,- (ca. EUR 8.667,-)
lot.to – EUR 8.125,-
computer.com.au – AUD 10.499,- (ca. EUR 7.407,-)
bta.ca – US$ 7.500,- (ca. EUR 6.579,-)
dataprotect.nl – EUR 5.999,-
hotway.nl – EUR 5.999,-
buysupplements.co.uk – GBP 4.000,- (ca. EUR 5.347,-)
ammo.us – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.386,-)
buy.es – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.386,-)
marketingmanager.eu – EUR 3.750,-
rp.com.au – AUD 4.938,- (ca. EUR 3.483,-)

Neue Endungen
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juegos.club – US$ 6.000,- (ca. EUR 5.263,-)
screen.zone – US$ 3.333,- (ca. EUR 2.924,-)

Generische Endungen
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tickets.info – US$ 14.000,- (ca. EUR 12.281,-)
sanantonio.info – US$ 1.900,- (ca. EUR 1.667,-)

sugar.net – US$ 15.000,- (ca. EUR 13.158,-)
fid.org – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.772,-)
americafirst.net – US$ 7.000,- (ca. EUR 6.140,-)
2015.net – US$ 6.000,- (ca. EUR 5.263,-)
mouser.net – US$ 6.000,- (ca. EUR 5.263,-)
gamo.net – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.386,-)
italian.org – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.386,-)
eog.net – US$ 4.800,- (ca. EUR 4.211,-)
qes.net – US$ 4.800,- (ca. EUR 4.211,-)
url.net – US$ 4.800,- (ca. EUR 4.211,-)
lists.net – US$ 4.400,- (ca. EUR 3.860,-)
eyo.net – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.509,-)
igv.org – US$ 3.400,- (ca. EUR 2.982,-)
protectyourdata.net – US$ 2.999,- (ca. EUR 2.631,-)
differ.net – US$ 2.800,- (ca. EUR 2.456,-)
88.asia – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.754,-)
sayings.org – US$ 1.900,- (ca. EUR 1.667,-)

.com
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izy.com – US$ 40.000,- (ca. EUR 35.088,-)
babycity.com – US$ 35.000,- (ca. EUR 30.702,-)
rnr.com – US$ 32.500,- (ca. EUR 28.509,-)
bmgl.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 21.930,-)
touchbank.com – US$ 17.000,- (ca. EUR 14.912,-)
echecks.com – US$ 15.800,- (ca. EUR 13.860,-)
jakt.com – EUR 12.000,-
jupl.com – US$ 12.500,- (ca. EUR 10.965,-)
znq.com – US$ 11.500,- (ca. EUR 10.088,-)
airmouse.com – US$ 11.000,- (ca. EUR 9.649,-)
parlam.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.772,-)
igv.com – US$ 9.900,- (ca. EUR 8.684,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

FEBRUAR – DOMAIN PULSE 2015 DER DENIC IN BERLIN

Ende Februar 2014 ist es wieder so weit: Die Domain pulse, bedeutendste Veranstaltung für aktuelle Themen, Tendenzen und Trends rund um Domain-Namen im deutschsprachigen Raum, findet wieder statt. Diesmal in Berlin unter dem Motto „Netz in Bewegung“.

Zusammen und alternierend richten die Domain-Registrierungsstellen von Deutschland (DENIC eG), der Schweiz (SWITCH) und Österreich (Nic.at) alljährlich die Fachtagung Domain pulse aus. Nachdem im vergangenen Jahr Nic.at in Salzburg für einen furiosen Event sorgte, zeigt in diesem Jahr DENIC eG, wie man die Domain-Welt in Bewegung hält. Unter der Moderation von Multitalent Claudia van Veen beginnt am Donnerstag, den 26. Februar 2015 um 09.00 Uhr die Domain pulse 2015 in „andel’s Hotel Berlin“ in Friedrichshain. Die Keynote unter dem Titel „Die Zukunft der Reputation: Kontrollverlust und Kontrollversuch im digitalen Zeitalter“ hält Prof. Dr. Bernhard Pörksen (Uni Tübingen). Gleich danach findet das Thema nTLDs gebührend Beachtung, mit einem Vortrag von Rechtsanwalt Thomas Rickert (eco, GNSO) und einer Diskussionsrunde mit Oliver Süme (dotHamburg), Alexander Siffrin (Key Systems), Christian Müller (Strato) und weiteren, noch nicht näher benannten Teilnehmern. Es folgen Vorträge und Diskussionen zu Fragen von nTLDs und SEO, Internetkonzerne und Kontrolle mit Peter Schaar, Telematik, Vernetzung der Industrie, Smartphones und Nutzerdaten sowie Datensicherheit. Der erste Abend endet wie gewohnt mit einer Abendveranstaltung. Am Freitag, den 27. Februar geht es dann ab 09.30 Uhr weiter mit Fragen zu Internet Governance mit unter anderem Prof. Dr. Wolfgang Kleinwächter (Uni Aarhus, ICANN Board) und Thomas Schneider (GAC), sowie zur Digitalen Agenda in Deutschland und Europa, aktuellen Urteilen und Rechtsfällen der D-A-CH Registries sowie der Position von DENIC zwischen allen Stühlen. Die Veranstaltung endet sodann gegen 16.00 Uhr.

Die Domain pulse 2015 findet vom 26. bis 27. Februar 2015 im andel’s Hotel Berlin, Landsberger Allee 106, 10369 Berlin, statt. Der Check-In beginnt bereits am 25. Februar um 16.00 Uhr. Weitere Informationen und Anmeldung unter:

> http://domainpulse.de
> http://andelsberlin.com

Quelle: domainpulse.de

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