Domain-Newsletter

Ausgabe #713 – 24. April 2014

Themen: Sunrise-Grabbing – US-Anwalt nutzt TMCH-Lücke aus | nTLDs – „Auction of Last Resort“ startet im Juni | TLDs – Neues von .best, .ca und .spa | LG Wiesbaden – Inhaber muss nicht Anbieter sein | UDRP – Calvin Klein verliert „fuck“-Domain-Streit | gab.com – Projekt-Start mit US$ 200.000,- Domain | Valencia – 6. Domaining Konferenz im Mai 2014

SUNRISE-GRABBING – US-ANWALT NUTZT TMCH-LÜCKE AUS

Der Blogger Kevin Murphy hat den ersten großen Missbrauch von Sunrise-Registrierungen unter den neuen globalen Top Level Domains aufgedeckt: mit Kugelschreibern sicherte sich ein US-Anwalt eine Reihe äußert begehrter Domains.

Es war wohl nur eine Frage der Zeit, bis sich auch im dichten Netz der Schutzmechanismen für neue globale Top Level Domains die ersten Löcher zeigen. Dabei mussten die Domain-Grabber gar nicht sonderlich kreativ werden: wie domainincite.com berichtet, boten wie schon bei dotEU die Sunrise-Registrierungen ein Einfallstor. Um möglichst früh an besonders begehrte Domains unter neuer Top Level Domain zu kommen, ließ der im kalifornischen Beverly Hills ansässige Rechtsanwalt Thomas A. Brackey bereits im Jahr 2012 in der Schweiz mindestens drei verschiedene Marken eintragen. Bekannt sind die Eintragungen für die Begriffe „cloud“ (Registernr. 632530), „direct“ (Registernr. 638127) und „social“ (Registernr. 632529); sie alle genießen Schutz für die Waren- und Dienstleistungsklasse 16 in der Kategorie „stylos“, also Kugelschreiber. Nach Angaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) kostet der Schutz einer Marke in der Schweiz CHF 550,- (umgerechnet also etwa EUR 450,-). Für Brackey war das Geld aber gut angelegt: auf Grundlage dieser Wortmarken erwirkte er jeweils einen Eintrag im Trademark Clearinghouse und war so in der Lage, bevorrechtigt einige äußert attraktive Domains im Format social.tld, cloud.tld und direct.tld zu registrieren bzw. bei den noch anstehenden Neueinführungen auch in Zukunft zu erhalten.

Da ICANN mit derartigem Missbrauch gerechnet hatte, sehen die Regeln für das Trademark Clearinghouse vor, dass die Anmelder den Nachweis erbringen, dass ihre Marke auch tatsächlich in Gebrauch ist. Dieser Gedanke knüpft an Normen wie beispielsweise § 26 MarkenG an, der in der Regel voraussetzt, dass eine Marke im Inland ernsthaft benutzt wird. Doch diese Hürde nahm Brackey auf einfache Weise: unter pentm.ch richtete er per Shopify mit wenigen Klicks eine Website ein, über die er zu Preisen von US$ 1,- Kugelschreiber und Schlüsselanhänger mit den Aufdrucken „cloud“, „direct“ und „social“ vertreibt; so wurde er formal dem „proof of use“-Erfordernis des Trademark Clearinghouse gerecht. Dabei gibt sich Brackey kaum Mühe, seine wahren Absichten zu verbergen: im Interview räumte er ein, dass es ihm lediglich darum gegangen sei, die Domains zu erhalten. Sich selbst beschreibt Brackey als Person, die zuvor nie als Domain-Investor aufgetreten sei und auch jetzt nicht wisse, was mit den Domains anzufangen sei. Ferner bestätigte er, dass mit „What Box?“ und „Plan Bee“ zwei seiner Mandanten die Lücke ebenfalls genutzt hätten, um eine große Anzahl von Sunrise-Domains zu registrieren.

Ob Brackey mit dieser Masche dauerhaft Erfolg hat, wird sich erst noch zeigen müssen – immerhin stehen mit dem „Clearinghouse Dispute Resolution Process“ (CDRP) und der „Sunrise Dispute Resolution Policy“ (SDRP) zwei bisher noch kaum beachtete Verfahren zur Verfügung, die einen korrigierenden Eingriff möglich erscheinen lassen. Zudem lässt die bisher eher geringe Nachfrage nach Sunrise-Domains darauf schliessen, dass sich die Preise für neue Domains eher im unteren Bereich bewegen; fraglich also, ob es Brackey gelingt, sämtliche Investitionen wieder hereinzuspielen. Die Frage, wie sich derartige Lücken effektiv schließen lassen, wird ICANN aber auf jeden Fall in zukünftigen Einführungsrunden beschäftigen müssen.

Den vollständigen Artikel von Kevin Murphy finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/909

Quelle: domainincite.com, eigene Recherche

NTLDS – „AUCTION OF LAST RESORT“ STARTET IM JUNI

Die Internet-Verwaltung ICANN hat den Fahrplan für die Auktionen rund um die verbliebenen neuen globalen Top Level Domains mit zwei oder mehr Bewerbern aktualisiert. Der Startschuss für die erste Auktion fällt demnach am 4. Juni 2014.

Während die ersten Sunrise-Phasen für neu eingeführte Top Level Domains längst gestartet sind, blickt die Branche gebannt auf die so genannte „Auction of Last Resort“. Sie entscheidet, wer den Zuschlag für eine neue Domain-Endung bekommt, sofern mehr als eine Bewerbung vorliegt und sich die Bewerber nicht bereits zuvor gütlich geeinigt haben oder das Prüfungsverfahren zum Beispiel auf Grund der Intervention des ICANN-Regierungsbeirats Governmental Advisory Committee (GAC) ausgesetzt ist. Wie zu erwarten, muss die Auktion gerade in Fällen besonders begehrter Endungen entscheiden. Auf eine Versteigerung warten unter anderem .app mit 12 Bewerbern (darunter solche Schwergewichte wie Afilias Limited, die Google-Tochter Charleston Road Registry Inc., Top Level Domain Holdings Limited und Amazon EU S.à r.l.), .art (10 Bewerber), .shop (9 Bewerber) und .gmbh (5 Bewerber).

Die Auktionen selbst führt das US-Unternehmen Power Auctions online im Auftrag von ICANN durch. Es gilt der Modus der „ascending clock“, bei dem jeder Bewerber innerhalb eines zuvor mitgeteilten, fixen und in der ersten Runde zunächst 30 Minuten, später dann 20 Minuten langen Zeitfensters sein Gebot abgeben kann. Vor Auktionsbeginn müssen die Bewerber auf einem Bankkonto eine Sicherheit hinterlegen. Verhandlungen zwischen der „New TLD Applicant Group (NTAG) Auctions Working Group“ sowie den ICANN-Mitarbeitern haben hier zuletzt einige Verbesserungen für die Bewerber mit sich gebracht, vor allem in juristischen Details. So wurde der Umfang der Haftungsfreistellung für Power Auctions eingeschränkt; zudem muss Power Auctions im Gegenzug die Bewerber gegen Verletzungen von geistigem Eigentum durch das Auktionssystem und die Website freistellen. Auch ICANN selbst musste sich einverstanden erklären, dass Änderungen der Auktionsregeln nicht mehr aus freien, sondern nur aus vernünftigen Gründen zulässig sind. Der Startschuss für die Auktionen fällt dabei am Mittwoch, den 4. Juni 2014 um 13.00 Uhr (UTC). Der aktualisierte Zeitplan sieht dabei vor, in welcher Reihenfolge die Auktionen stattfinden. Nach einigen internationalisierten Domain-Endungen machen .play, .dog, .party und .energy den Auftakt. Die Planungen von Power Auctions sehen vor, dass die letzte Auktionsrunde im März 2015 beginnt; der Vorgang wird uns also eine Zeitlang begleiten.

Nach wie vor offen ist, wie ICANN die Erlöse aus diesen Auktionen verwenden will. Zu erwartende Einnahmen in mindestens zwei-, voraussichtlicher aber sogar dreistelliger Millionenhöhe dürften viele Begehrlichkeiten wecken. Verbindliche Aussagen von ICANN sucht man bisher vergeblich.

Weitere Informationen zu den „Auctions of Last Resort“ finden Sie unter:
> http://newgtlds.icann.org/en/applicants/auctions

Quelle: icann.org

TLDS – NEUES VON .BEST, .CA UND .SPA

Peinliche Premiere für .best: mangels Interesse hat die Registry kurzfristig die Landrush-Phase gecancelt. Bei .spa dauert das Hauen und Stechen dagegen an, während .ca für mehr Sicherheit sorgt – hier unsere Kurznews.

BestTLD Pty Ltd., im australischen Sydney ansässige Registry der neuen Top Level Domain .best, sorgt für ein wenig erfreuliches Novum: mangels Interesse an der Registrierung hat man kurzer Hand die eigentlich geplante Landrush-Phase gestrichen. In einer Mitteilung heißt es, dass man von Domain-Registraren die Rückmeldung erhalten habe, dass es zu der Landrush „very little engagement“ gebe. Stattdessen will man nun von der am 17. April 2014 gestarteten Sunrise-Phase, die noch bis zum 19. Mai 2014 andauert, am 21. Mai 2014 um 16.00 Uhr (GMT) unmittelbar in die Phase der allgemeinen Registrierung übergehen. Eine Rolle mag dabei spielen, dass das Schwesterunternehmen CEOTLD Pty Ltd., das die Endung .ceo betreibt, aktuell weniger als 1.000 Registrierungen verzeichnet. Zum Vergleich: die bisher erfolgreichste nTLD .guru hat vor wenigen Tagen die Marke von 50.000 Registrierungen geknackt.

Die kanadische Registry Canadian Internet Registration Authority (CIRA) macht die Landesendung .ca ein Stück sicherer: seit dem 15. April 2014 steht ein neuer „Registry Lock“-Service zur Verfügung. Der neue Dienst sperrt Domain-Namen bereits auf Ebene der Registry; jede Anfrage nach einer Änderung an den WHOIS-Informationen oder einer Weiterleitung der Domain wird erst umgesetzt, wenn sie sowohl vom zuständigen Registrar als auch CIRA verifiziert wird. Dies wiederum setzt voraus, dass zuvor eine „person-to-person“-Authentifizierung stattgefunden hat; zuständig hierfür sind zertifizierte Registrare, wobei sich ihre Anzahl bisher noch in Grenzen hält. Zielgruppe des Angebots sind hochfrequentierte eCommerce-Angebote, Finanzdienstleister wie Banken und Versicherungen sowie alle anderen Anbieter, die in großem Umfang mit persönlichen sowie vertraulichen Verbraucherinformationen zu tun haben. Zur Höhe der Gebühren schweigt sich CIRA leider aus. Der „Registry Lock“-Service reiht sich ein in eine Serie ähnlicher Dienstleistungen. So hat NIC Costa Rica, Verwalterin der Länderendung .cr, kürzlich die Einführung einer neuen Blocking-Policy angekündigt; die .uk-Registry Nominet will mittels „Domain Lock“ verhindern, dass unbefugte Änderungen an der DNS-Konfiguration einer .uk-Domain vorgenommen werden.

Die belgische Regierung hat im Bewerbungsverfahren um die Top Level Domain .spa unverhohlen Position bezogen. In einem jetzt veröffentlichten Brief vom 20. März 2014 an die ICANN-Führung mit CEO Fadi Chehadé und Steve Crocker fordert Wirtschaftsminister Johan Vande Lanotte, dass der Donuts-Tochter Foggy Sunset LLC der Zuschlag versagt und die Zuteilung ausschließlich an die Asia Spa and Wellness Promotion Council Limited (ASWPC) erfolgt. Die ASWPC sei die einzige Bewerberin, die seit Juni 2013 über eine formale Vereinbarung mit der Stadt Spa verfüge; die Verhandlungen mit Donuts seien dagegen gescheitert. Offenbar hat ASWPC der Stadt Spa im Gegenzug zugestanden, einen mit 25 Prozent bezifferten Anteil der Einnahmen aus Verträgen mit belgischen, holländischen, luxemburgischen, französischen und deutschen Künden an die belgische Gemeinschaft zurückfließen zu lassen. Donuts hingegen vertritt die Ansicht, dass der Begriff „Spa“ inzwischen allgemein beschreibende Bedeutung und sich von der Stadt Spa selbständig gemacht habe. Wie sich die Internet-Verwaltung ICANN in diesem Streit positioniert, ist derzeit nicht absehbar.

Weitere Informationen zum „Registry Lock“-Service von CIRA finden Sie unter:
> http://cira.ca/marketplace/

Das Schreiben der Stadt Spa finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/908

Quelle: domainnamewire.com, cira.ca, icann.org

LG WIESBADEN – INHABER MUSS NICHT ANBIETER SEIN

Das Landgericht in Wiesbaden setzte sich in einem Rechtsstreit mit der Frage auseinander, inwieweit Domain-Inhaber und Admin-C Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes (TMG) sind. Das Urteil vom Oktober 2013 dürfte die Kläger enttäuscht haben, stärkte dafür aber die Position von Domain-Inhaber und Admin-C.

Die Kläger hatten aufgrund eines Online-Angebotes per eMail eine Reise nach Thailand gebucht, aber nicht vollständig bezahlt. Der Reiseanbieter bestätigte als „Reservierungs-Team“ die Reise per eMail mit dem Hinweis, dass der Reisepreis noch nicht bezahlt sei. In einer eMail neun Monate später teilte das Reservierungs-Team mit, das noch immer EUR 209,76 offen stünden und es infolgedessen zu Buchungsproblemen gekommen sei: der gebuchte Reisetermin könne deshalb nicht eingehalten werden. Das Reservierungs-Team bot alternative Reisetermine an. Die Kläger zahlten den Restpreis und bestanden erfolglos auf dem gebuchten Reisetermin. Sie klagten zunächst vor dem Landgericht Köln gegen die im Impressum des Online-Angebotes angegeben Anbieterin. Doch die Klage konnte wegen fehlerhafter Adresse in Köln nicht zugestellt werden. Daraufhin ließen sie den Adressaten der Klage berichtigen mit den Daten der als Domain-Inhaberin und auch als Admin-C im WHOIS eingetragenen Person, und beantragten den Verweis des Verfahrens an das Landgericht Wiesbaden. Die Kläger begehrten vor Gericht die Rückzahlung des Reisepreises, Schadensersatz für vertane Urlaubszeit und Begleichung der außergerichtlichen Anwaltsgebühren. Die Beklagte, die als Domain-Inhaber und Admin-C im WHOIS eingetragen ist, sandte lediglich ein Fax an das Landgericht Köln, in dem sie mitteilte, lediglich Webmaster im Dienstleistungsauftrag zu sein und die Webseite aufgebaut und gewartet zu haben. Sie erschien nicht zum Termin der mündlichen Verhandlung, weshalb die Kläger ein Versäumnisurteil beantragten.

Das Landgericht Wiesbaden wies den Antrag und die Klage, nachdem es die Kläger bereits vor der mündlichen Verhandlung auf die Unschlüssigkeit derselben hingewiesen hatte, als unbegründet zurück (Urteil vom 18.10.2013, Az.: 1 O 159/13): Es sei nicht erkennbar, dass die Beklagte selbst unter der Bezeichnung „Reservierungs-Team“ den Reisevertrag geschlossen habe und damit Partei des Reisevertrages sei. Der Umstand, dass die Beklagte als Inhaberin und als Admin-C der Domain des Online-Angebots im WHOIS geführt werde, rechtfertige nicht die Annahme, sie sei Vertragspartnerin der Kläger. Die Domain-Inhaberschaft gestatte nicht den Schluss, der Inhaber sei die Person, welche unter der Domain eine Webseite betreibt und über diese am Rechtsverkehr teilnimmt. Die Nutzungsrechte an der Domain kann der Inhaber auch Dritten überlassen. Hinsichtlich der Stellung des Admin-C berief sich das Gericht auf die Rechtsprechung des BGH und erklärte, dass sich dessen Pflichtenkreis allein auf das Innenverhältnis zwischen Domain-Inhaber und DENIC eG beziehe. Das Landgericht erwog sogar den Fall, wonach die Klägerin hätte belegen können, dass die Beklagte Partei des Reisevertrages sei. Doch selbst in diesem Falle bestünden keine vertraglichen Ansprüche, da bereits mit dem Hinweis auf den zu zahlenden Restbetrag des Reisepreises aussergerichtlich die Einrede des nicht erfüllten Vertrages erhoben worden sei. Ob diese Einrede zu Unrecht erhoben worden sei, lasse sich anhand des klägerischen Vortrags jedoch nicht klären, so dass man von dessen Bestand ausgehen müsse.

Neben diesem vertraglichen Anspruch prüfte das Gericht auch Ansprüche wegen unerlaubter Handlung: Da das Impressum des Webangebots nicht die Anforderungen des § 5 TMG erfülle, ist von einer Haftung auszugehen. Allerdings haftet nach Ansicht des LG Wiesbaden nicht die Beklagte, da sie nicht Dienstleisterin im Sinne des TMG ist. Die Kläger haben keine Tatsachen vorgetragen, welche den Schluss erlauben, dass die Beklagte Diensteanbieterin ist. Aus der Stellung als Domain-Inhaberin und Admin-C ergibt sich nicht zwangsläufig, dass man Diensteanbieter ist, da diese von der Inhaberschaft der Homepage zu unterscheiden ist. Der Abruf des Internetangebots erfolge nicht durch den Domain-Namen, sondern durch die diesem Namen zugeordnete IP-Adresse. Zum Beleg für diese Einschätzung verweist das Gericht auf die presserechtlichen Impressumspflichten, die sich an den Betreiber des Presseorgans richten, nicht aber an den Inhaber des Namensrechts an einer Zeitung. Mit diesen Gründen wies das Gericht die Klage ab.

Das Landgericht Wiesbaden liefert eine konsequente Argumentation und nimmt den Admin-C komplett aus dem Schußfeld der Kläger. Auch die Domain-Inhaberin wird hier völlig korrekt beurteilt, da nicht ersichtlich ist, dass sie Betreiberin des Webangebots ist. Besonders schön ist die Differenzierung von Domain-Namen und IP-Adresse, die auch für zahlreiche Unterlassungsklagen wegen unliebsamer Inhalte konsequent ins Feld geführt werden kann und zum Nachdenken anregen dürfte.

Die Entscheidung finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/910

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: ferner-alsdorf.de, hessen.de

UDRP – CALVIN KLEIN VERLIERT „FUCK“-DOMAIN-STREIT

Ein Panelist des National Arbitration Forum (NAF) sah im Streit um die Domain fuckcalvinklein.com keine Verwechslungsgefahr und wies den Antrag der Calvin Klein Trademark Trust auf Übertragung der Domain kurzerhand zurück.

Antragstellerin ist die Calvin Klein Trademark Trust & Calvin Klein Inc., die ihre Markenrechte durch die vom Antragsgegner, Alan Sleater mit Sitz im Vereinigten Königreich, der Inhaber der Domain fuckcalvinklein.com ist, verletzt sieht. Die Antragstellerin ist Inhaberin zahlreicher Domain-Namen, darunter calvinklein.com, und Marken, die unter anderem auf „Calvin Klein“ lauten und auf das Jahr 1978 zurückgehen. Die Antragstellerin ist der Meinung, die Domain fuckcalvinklein.com sei ihrer Marke zum Verwechseln ähnlich. Der Antragsgegner sei nicht berechtigt, die Marke zu nutzen und sei auch nicht unter der Bezeichnung „Calvin Klein“ bekannt, weshalb kein berechtigtes Interesse an der Nutzung der Domain bestehe. Zudem habe er die Domain geparkt; unter der geparkten Domain finden sich Links zu Datingseiten. Der Antragsgegner wolle die Geschäfte der Antragstellerin stören und handele in böser Absicht. Sie reichte einen Antrag beim National Arbitration Forum (NAF) ein und verlangt die Übertragung der Domain an sich. Der Antragsgegner hält entgegen, der Vulgärbegriff „Fuck“ mache jedermann deutlich, dass die Domain nicht zu Calvin Klein gehöre; eine Verwechslungsgefahr bestehe nicht. Zudem habe er diese und andere Marken-Domains mit dem vorangestellten Begriff „fuck“ als Protestseiten registriert, um Konsumenten die Möglichkeit zu geben, sich über die jeweiligen Unternehmungen offen zu beschweren. Derzeit nutze er die Domain noch nicht, aber er hält sie vor, um sie später Nutzern zugänglich zu machen, wobei er dabei keine wirtschaftlichen Absichten habe. Im Übrigen machte sich der Antragsgegner über den Antragstellervertreter lustig. Die Parteien erhielten beide jeweils Raum für eine Replik auf den Vortrag der Gegenseite.

Panelist R. Glen Ayers hatte bei dieser Konstellation leichtes Spiel: er wies den Antrag auf Übertragung der Domain zurück, da die Domain mit der Marke nicht zum Verwechseln ähnlich sei (NAF Decision vom 11.04.2014, Claim Number FA14030001547828). Aus Sicht von Ayers mache der Begriff „fuck“ deutlich, dass der Antragsgegner nicht mit der Antragstellerin verbunden ist und die Internetnutzer, die die Domain aufrufen, würden keinesfalls erwarten, die Antragstellerin darunter zu finden oder den Eindruck gewinnen, sie könne den Wunsch haben, mit dieser Domain in Verbindung zu stehen. Damit scheitere die Antragstellerin bereits am ersten Tatbestandsmerkmal der Uniform Domain-Name Dispute-Resolution Policy (UDRP). Einer weitergehenden Prüfung bedurfte es deshalb nicht. Die Domain fuckcalvinklein.com verblieb damit beim Antragsgegner.

Mit dieser nachvollziehbaren Entscheidung setzte Panelist R. Glen Ayers ein Zeichen, kurz vor Einführung der neuen Endung .sucks. Bei dieser ist klar damit zu rechnen, dass, wie mit der Entscheidung canyon.bikes angedeutet, Markeninhaber im Wege der UDRP nicht zum Zuge kommen werden, sollte ein Dritter die Marke unter .sucks registrieren. Die UDRP-Entscheidung über fuckcalvinklein.com geht übrigens auch, wenn auch teilweise aus etwas anderen Gründen, mit der Rechtsprechung deutscher Gericht konform, die Domains wie oil-of-elf.de, stopp esso.de und awd-aussteiger.de aufgrund des Rechts auf freie Meinungsäußerungen (Art. 5 GG) bestehen lassen, während bei der Entscheidung zu bund-der-verunsicherten.de die fehlende Verwechslungsgefahr maßgebend war.

Die Entscheidung des NAF über fuckcalvinklein.com finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/911

Informationen zur Entscheidung canyon.bikes finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/912

Mehr zur deutschen Rechtsprechung finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/913
> http://www.domain-recht.de/verweis/914
> http://www.domain-recht.de/verweis/915

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: muepe.de, adrforum.com, eigene Recherche

GAB.COM – PROJEKT-START MIT US$ 200.000,- DOMAIN

Die vergangene Domain-Handelswoche wies wieder sehr erfreuliche Zahlen auf. So platzierte .com zwei Domains im sechsstelligen Bereich. Bei den Länderendungen setzte die chinesische .cn einen Höhepunkt, und unter .org waren Drei-Zeichen-Domains populär.

Die Kommerzendung .com sorgte wieder für hochpreisige Käufe: gab.com erzielte US$ 200.002,- (ca. EUR 144.929,-), und youpay.com mit US$ 200.000,- (ca. EUR 144.928,-) lag nur zwei Dollar dahinter. Die beiden Domains liegen auf den Plätzen 15 und 16 der Jahresbestenliste. Die sonstigen generischen Endungen lieferten ein Quartett von vier Drei-Zeichen-Domains mit chg.org, ibj.net, ois.net und phr.org zu jeweils US$ 9.800,- (ca. EUR 7.101,-). Danach erfreute noch die deutschsprachige partner programme.org mit einem Preis von EUR 5.000,-.

Die Länderendungen beherrschte einmal mehr .cn mit der drittteuersten Domain der vergangenen Woche: sat.cn kostete CNY 680.000,- (ca. EUR 79.669,-). Ebenfalls stark war eine kanadische Domain, flavour.ca für US$ 17.650,- (ca. EUR 12.790,-). Die deutsche Endung lieferte insgesamt sechs erwähnenswerte Domain-Deals, angefangen mit xiaomi.de für US$ 10.000,- (ca. EUR 7.246,-). Auch eine der neuen Domain-Endungen war wieder vertreten: living.company erzielte eher schlaffe US$ 1.999,- (ca. EUR 1.449,-). Insgesamt handelte es sich wieder um eine erfreuliche Domain-Handelswoche.

Länderendungen
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sat.cn – CNY 680.000,- (ca. EUR 79.669,-)
gw-world.cn – US$ 5.000,- (ca. EUR 3.623,-)

xiaomi.de – US$ 10.000,- (ca. EUR 7.246,-)
stresscontrol.de – EUR 5.926,-
tiko.de – EUR 3.900,-
meinejobs.de – EUR 2.350,-
netbook.de – EUR 2.050,-

flavour.ca – US$ 17.650,- (ca. EUR 12.790,-)
mobile.com.co – US$ 15.000,- (ca. EUR 10.870,-)
ethos.co.uk – EUR 10.000,-
movie4k.tv – US$ 9.375,- (ca. EUR 6.793,-)
mix.tv – US$ 7.500,- (ca. EUR 5.435,-)
eli.fr – EUR 4.000,-
mp3.cc – US$ 5.000,- (ca. EUR 3.623,-)
shoppings.com.br – US$ 5.000,- (ca. EUR 3.623,-)
seacontainers.com.au – AUD 4.697,- (ca. EUR 3.173,-)
wombat.co – US$ 3.900,- (ca. EUR 2.826,-)
visiondirect.fr – EUR 2.500,-
immowelt.pl – EUR 2.000,-

Neue Endungen
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living.company – US$ 1.999,- (ca. EUR 1.449,-)

Generische Endungen
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here.info – US$ 1.988,- (ca. EUR 1.441,-)

chg.org – US$ 9.800,- (ca. EUR 7.101,-)
ibj.net – US$ 9.800,- (ca. EUR 7.101,-)
ois.net – US$ 9.800,- (ca. EUR 7.101,-)
phr.org – US$ 9.800,- (ca. EUR 7.101,-)

partnerprogramme.org – EUR 5.000,-
clubfitness.net – US$ 3.588,- (ca. EUR 2.600,-)
understood.net – US$ 3.400,- (ca. EUR 2.464,-)
iap.org – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.174,-)
lacf.org – US$ 2.999,- (ca. EUR 2.173,-)
mon-village.org – EUR 2.000,-
thoroughbred.net – EUR 2.000,-
hochzeitskarten.net – EUR 1.999,-
crossbow.org – US$ 2.500,- (ca. EUR 1.812,-)
sarcoma.net – US$ 2.500,- (ca. EUR 1.812,-)
detroit.net – US$ 2.325,- (ca. EUR 1.685,-)
ourchoice.org – US$ 2.300,- (ca. EUR 1.667,-)
1y.net – US$ 2.002,- (ca. EUR 1.451,-)
aff.org – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.449,-)
leste.net – US$ 1.988,- (ca. EUR 1.441,-)

.com
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gab.com – US$ 200.002,- (ca. EUR 144.929,-)
youpay.com – US$ 200.000,- (ca. EUR 144.928,-)
blow.com – US$ 80.000,- (ca. EUR 57.971,-)
ngsn.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 14.493,-)
spongebath.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 14.493,-)
anyview.com – US$ 17.000,- (ca. EUR 12.319,-)
3et.com – GBP 9.350,- (ca. EUR 11.372,-)
sa3at.com – US$ 14.000,- (ca. EUR 10.145,-)
qlic.com – US$ 13.500,- (ca. EUR 9.783,-)
greats.com – US$ 13.000,- (ca. EUR 9.420,-)
rmail.com – US$ 12.500,- (ca. EUR 9.058,-)
conejo.com – US$ 12.000,- (ca. EUR 8.696,-)
gamingapps.com – US$ 11.500,- (ca. EUR 8.333,-)
depose.com – US$ 11.000,- (ca. EUR 7.971,-)
coinify.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 7.971,-)
rmx.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 7.971,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

VALENCIA – 6. DOMAINING KONFERENZ IM MAI 2014

Im Mai 2014 findet zum sechsten Mal die European Domaining Conference in Valencia (Spanien) statt. Sie widmet sich diesmal überwiegend den neuen Domain-Endungen.

Vom 08. bis zum 09. Mai 2014 findet die European Domaining Conference in Valencia (Spanien) statt. Veranstalter und Organisator ist Dietmar J. Stefitz. Es sind über 20 internationale Vortragende und 120 Top Executives aus 20 Ländern geladen, darunter Carolin Silbernagl von dotHIV, Ronald Schwärzler von punkt.wien, Tim Johnson von .kiwi und der in Spanien niedergelassene Jurist Paul Keeting (law.es).

Mittlerweile ist die Agenda vollständig abrufbar. Im Zentrum stehen die neuen Domain-Endungen, von denen nach wie vor nur ein Bruchteil online ist. Den ersten Vortrag hält Andrea Beccalli (ICANN), in dem er Einblick in ICANN gewährt. In zahlreichen weiteren Vorträgen und Diskussionsrunden werden alle wichtigen und relevanten Industriethemen abgedeckt werden, darunter finden sich Fragen zur Entwicklung der Domaining-Industrie, der Kooperation zwischen ccTLDs und nTLDs, zum Marketing, zum Trademark Clearinghouse, zum Domain-Parking, zu Streitbeilegungsverfahren (UDRP) und Crowdfunding in der Domain-Industrie. Die Konferenz dient dazu, Entscheidungsträger der Länderendungen und der neuen Top Level Domains, wie Bewerber, Registries, Registrare und Investoren, zusammenzubringen. Am 10. Mai, nach Ende der offiziellen Konferenz, gibt es noch einen Ausflug in den Naturpark La Albufera nebst Bootfahrt auf dem See südlich von Valencia sowie Zeit, Kontakte zu knüpfen und zu pflegen.

Die European Domaining Conference findet vom 08. Mai, 10.00 Uhr bis 09. Mai 2014 um 20.00 Uhr im Sercotel Sorolla Palace‎, Av. de las Cortes Valencianas 58, 46015 Valencia, Spanien, statt. Das Konferenzticket kostet EUR 600,- und umfasst Essen und Getränke.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://domainingspain.com

Quelle: domainingspain.com

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