Newsletter-Ausgabe #574: Juli 2011

Themen: Sperrgesetz – Bundesrat verlangt Hintertür | .com/.net – droht Strafauslieferung in die USA? | TLDs – Neues von .ss, .hu und .eu | Gratis – neue Domain-Tools von VeriSign | BGH – erhöhtes Kostenrisiko durch Patentanwalt | social.com – für US$ 2,6 Mio. zum Jahresbestwert | Ausblick – hier trifft sich ICANN 2011/2012

Sperrgesetz – Bundesrat verlangt Hintertür

Der Bundesrat hat sich in die Diskussion um die Abschaffung des Zugangserschwerungsgesetzes eingeschaltet und Nachbesserungen verlangt: durch eine Evaluierung soll eine Hintertür für künftige Änderungen verbleiben.

Das umstrittene „Gesetz zur Erschwerung des Zugangs zu kinderpornographischen Inhalten in Kommunikationsnetzen“ schien im April 2011 schon Geschichte, als der Koalitionsausschuss beschlossen hatte, der Errichtung einer Internet-Sperrinfrastruktur eine Absage zu erteilen. Laut Innenminister Hans-Peter Friedrich habe man feststellt, dass man erhebliche Fortschritte beim Löschen solcher Inhalte mache und künftig alleine hierauf setzt; eine wesentliche Rolle dürften dabei die Evaluierungsstatistiken des Bundeskriminalamts (BKA) gespielt haben, die belegen, dass der Ansatz „Löschen statt Sperren“ Wirkung zeigt. Im Mai 2011 ließ der Bundestag der Erkenntnis einen kurzen Referentenentwurf eines Gesetzes folgen vor, der sich im Kern darauf beschränkte, dass das Zugangserschwerungsgesetz aufgehoben wird. Dieser wurde sodann dem Bundestag zugeleitet.

In ihrer Stellungnahme folgen die Ländervertreter zwar grundsätzlich der Bewertung des Bundestags. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten schlägt allerdings vor, einen neuen Artikel mit folgendem Inhalt mit in das Gesetz aufzunehmen: „Die Bundesregierung erstattet dem Bundestag zum 31. Dezember 2012 für den Zeitraum ab dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Aufhebung von Sperrregelungen bei der Bekämpfung von Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen Bericht über den Erfolg zulässiger Maßnahmen, die auf die Löschung des Telemedienangebots mit kinderpornographischem Inhalt abzielen.“. Zur Begründung führt der Ausschuss an, dass heute noch nicht absehbar sei, ob sich die Tendenz zum schnellen und wirksamen Löschen fortsetzt und die Löschung von Telemedienangeboten somit weiterhin erfolgreich betrieben werden kann. Eine Evaluation der Löschungsbemühungen sei daher unerlässlich, um möglicherweise erneut auftretende Schutzlücken rechtzeitig erkennen zu können. Der federführende Rechtsausschuss, der Ausschuss für Frauen und Jugend, der Ausschuss für Kulturfragen und der Wirtschaftsausschuss sahen dagegen keinen Anlass zum Einschreiten. Wie der Bundestag damit umgeht, bleibt abzuwarten.

Unterdessen hat der Arbeitskreis gegen Internetsperren und Zensur (AK Zensur) in einer eigenen Stellungnahme gefordert, die Errichtung von Netzsperren gesetzlich auszuschliessen und ein neutrales Internet zu garantieren, abgesichert durch eine Änderung des Grundgesetzes. Jedenfalls derzeit scheint es jedoch ausgeschlossen, dass dieser Wunsch Wirklichkeit wird.

Die Empfehlungen des Bundesrates finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/449

Das Zugangserschwerungsgesetz finden Sie unter:
> http://www.gesetze-im-internet.de/zugerschwg/index.html

Quelle: heise.de, ak-zensur.de

.com/.net – droht Strafauslieferung in die USA?

Inhabern einer .com- oder .net-Domain mit Sitz ausserhalb der USA, die darunter urheberrechtsverletzende Angebote betreiben, droht die Auslieferung an die USA. Mit dieser Rechtsauffassung versuchen derzeit US-Behörden, die Überstellung eines mutmaßlichen illegalen Filesharers aus Großbritannien zu erreichen.

Wie die englische Tageszeitung „The Guardian“ in ihrer Online-Ausgabe berichtet, hat die United States Immigration and Customs Enforcement Agency (ICE), eine Polizei- und Zollbehörde des US-Heimatschutzministeriums, den Studenten Richard O’Dwyer von der Sheffield University im Visier. Der Vorwurf: ähnlich wie im Fall kino.to soll O’Dwyer unter der Domain tvshack.net Links zu Streamingangeboten von Kinofilmen und TV-Shows zum Abruf bereitgestellt haben. Auf Betreiben der ICE wurde er deswegen im Mai 2011 vorübergehend in Haft genommen, obwohl er bereits im November 2010, nach erstmaliger Kenntnis von den gegen ihn geführten Ermittlungen, das Angebot unverzüglich geschlossen hatte; aktuell führt die Domain zu einem Hinweis von US-Behörden, dass sie auf gerichtliche Anordnung beschlagnahmt worden sei. Nunmehr verlangen die US-Behörden die Auslieferung von O’Dwyer in die USA, um ihm dort den Prozess zu machen. Im Mittelpunkt des Verfahrens soll aktuell das zwischen den USA und Großbritannien bestehende Auslieferungsabkommen stehen, wonach es im Ermessen des Gerichts stehen soll, über das Land des Verfahrens zu entscheiden. Weder O’Dwyer noch der Server, von dem aus er das Angebot betrieb, haben aber eine Verbindung in die USA.

Was als rein britisches Problem erscheint, hat für die ICE internationale Bedeutung. Wie dessen stellvertretender Direktor Erik Barnett angab, erhebt die Behörde einen Anspruch auf alle Angebote, die unter einer .com- oder einer .net-Domain betrieben werden, auch wenn der Server außerhalb der USA stehe. Er kündigte an, Webseiten mit US-urheber- oder kennzeichenrechtsverletzenden Inhalten aktiv zu bekämpfen. Nach Auffassung von Barnett reicht es aus, dass die .com- und .net-Registry VeriSign ihren Sitz in Virginia und damit innerhalb der USA habe, um daraus den Verfolgungsanspruch ableiten zu können. In einer eigenen Stellungnahme gegenüber dem Online-Magazin „The Inquirer“ bestätigte VeriSign, mit den Strafverfolgungsbehörden zu kooperieren, sofern ein entsprechender Gerichtsbeschluss vorgelegt werde.

Bei alldem ficht die Behörde auch nicht an, dass streitig ist, ob O’Dwyer gegen britisches Recht verstoßen hat. Bei einem ähnlichen Angebot soll ein Gericht vergangenes Jahr entschieden haben, dass es nicht illegal sei. Ob darüber hinaus auch ein Verstoß gegen US-Recht in Betracht kommt, kann jedenfalls nach Einschätzung von James Firth von der Open Digital Policy Organisation keine Rolle spielen. O’Dwyer selbst konnte gegen eine Kaution von GBP 3.000,- das Gefängnis vorläufig wieder verlassen; das Verfahren dauert aber an.

Quelle: guardian.co.uk, theinquirer.net, wikipedia.org

TLDs – Neues von .ss, .hu und .eu

Zur domainspezifischen Zangengeburt könnte sich die Gründung von Südsudan entwickeln: die Zuteilung des gewünschten Kürzels .ss gilt als politisch heikel. Im sehr viel älteren Ungarn arbeitet man dagegen bereits an einer nutzerfreundlicheren Endung, während .eu einen Stresstest bestanden hat – hier unsere Kurznews.

Eine neue Nation ist geboren, doch mit der eigenen Top Level Domain hakt es: die am 9. Juli 2011 in die Unabhängigkeit vom Sudan entlassene afrikanische Republik Südsudan stösst mit ihrem Wunsch auf Zuteilung des Kürzels .ss auf historische Widerstände. Zu nah und zu frisch scheint die Erinnerung an die nationalsozialistische Schutzstaffel, als dass eine Zuteilung Erfolg haben könnte. Alternativen sind rar: .rs für Republik Südsudan ist bereits von Serbien belegt, .sn vom Senegal. Dessen ungeachtet ist aktuell Fakt, dass sich die für Domain-Endungen zuständige IANA an der Standard 3166-1-Liste der International Organization for Standardization (ISO) orientiert, in die .ss noch nicht eingetragen ist. Es liegt daher vorrangig an den Vereinten Nationen, über den Wunsch zu entscheiden; ob sich IANA dem dann entzieht, bleibt abzuwarten. Vorläufig sind Registrierungen jedenfalls nicht möglich.

Ungarn verbessert die Wettbewerbsfähigkeit seiner Länderendung .hu: veröffentlichte die Registry Nic.hu bisher die gewünschten Domains vor der Freischaltung für 14 Tage auf seiner Website, um die Möglichkeit zu schaffen, Einwendungen zu erheben, sollen sie künftig ab sofort online erreichbar sein. Der Unterschied zu markenrechtsbasierten Anmeldungen, die eine schnelle Bearbeitung gewährleistete, fällt somit weg. Allerdings veröffentlicht Nic.hu auch weiterhin alle eingehenden Registrierungen, wobei Markenrechtsinhaber künftig 8 statt bisher 14 Tage Zeit haben, diese vor einem Schiedsgericht anzugreifen. Die Kosten dieses besonderen Verfahrens liegen bei etwa EUR 150,- und sind von der unterlegenen Partei zu tragen. Die Änderungen gelten seit dem 1. Juni 2011 und sind somit bereits in Kraft getreten.

Ein Stresstest für Banken, ein Stresstest für Atomkraftwerke, ein Stresstest für Bahnhöfe – es war nur eine Frage der Zeit, bis auch der erste Domain-Stresstest durchgeführt wird. EURid, der in Brüssel ansässigen Verwaltung der Europa-Domain .eu, gebührt die Premiere – und die verlief erfolgreich: Der so genannte „disaster recovery plan“ bestand während einer Übung den von der bereits für die Validierung von Sunrise-Domains zuständigen Prüfungs- und Beratungsgesellschaft PriceWaterhouseCoopers überwachten Test. Teil des über zweistündigen Tests war es, Daten von Brüssel in ein alternatives Datenzentrum in Amsterdam zu übermitteln; dabei erwiesen sich laut EURid die Back-Up-Systeme als robust. Selbst im Katastrophenfall, der für eine Domain-Verwaltung im Zweifel schon mit einem mehrstündigen Stromausfall beginnt, kann EURid also seinen Betrieb aufrechterhalten.

Die Registrierung von ungarischen .hu-Domains ist möglich zum Beispiel unter:
> http://www.united-domains.de/hu-domain

Quelle: thenextweb.com, internationallawoffice.com, eurid.eu

Gratis – neue Domain-Tools von VeriSign

VeriSign Inc. hat sein Portfolio an nützlichen Domain-Werkzeugen erweitert: DomainView und DomainScore geben Aufschluss zum Wert einer Domain, noch bevor sie registriert ist.

Als Registry für .com und .net, den beiden weltweit wichtigsten generischen Domain-Endungen, hat VeriSign einen exklusiven Einblick sowohl in Registrierungsverhalten als auch den Traffic der Internetnutzer. Diese Daten-Schatzkiste hat VeriSign erstmals im März diesen Jahres mit der „Domain Tag Cloud“ geöffnet: der Service gibt Einblick, welche Begriffe tagesaktuell bevorzugt als Domain registriert werden. Die Beta-Version erlaubte dabei, ein Zeitfenster von „now“ bis „innerhalb der letzten 24 Stunden auszuwählen; mit der Einstellung „now“ erhielt man quasi einen Echtzeiteinblick in die Anmeldungen. An diesen Service knüpft der Service DomainView an: klickt man jetzt einen der Begriffe an, blendet VeriSign mehrere Domain-Namen ein, die zwar den Suchbegriff enthalten, aber noch unregistriert sind. Die Registrierung selbst bietet VeriSign als Registry nicht an, aber der Weg zum eigenen Provider der Wahl steht offen. Der Service kann in verschiedenen Formaten abgerufen werden: eine Nutzung ist sowohl über das Internet als auch per Browser-PlugIn, App oder über die API-Schnittstelle möglich. Besondere Kosten fallen nicht an.

Gut wäre, wenn man jetzt noch vor der Registrierung wüsste, wie gefragt ein Domain-Name ist. An diesem Punkt setzt mit DomainScore das zweite Gratis-Werkzeug an. Bis zu 100 unregistrierte Adressen können über diese rein webbasierte Anwendung in ein Suchfeld eingegeben werden, um einen „Score“ zu ermitteln. Dieser Service wertet NXD-Daten aus, also praktisch den Traffic, den unregistrierte Domain-Namen erzielen; auf dessen Grundlage errechnet es einen Score zwischen eins und zehn, womit dem Score auch der Traffic steigt. Aktuell beschränkt sich das Angebot auf .com-, .tv- und .cc-Domains; mit .net-Domains dürfte in Kürze zu rechnen sein. In einem Blog-Kommentar hat VeriSign mitgeteilt, ständig an der Genauigkeit der Daten zu arbeiten; mit einer Ausweitung dieses Serviceangebots ist also zu rechnen.

DomainView finden Sie unter:
> http://domainview.verisignlabs.com/

DomainScore finden Sie unter:
> http://domainscore.verisignlabs.com/

Quelle: domainnamewire.com, eigene Recherche

BGH – erhöhtes Kostenrisiko durch Patentanwalt

Der Bundesgerichtshof hatte Gelegenheit, sich mit der Frage zu beschäftigen, wann die Kosten eines Patentanwalts neben jenen eines Rechtsanwalts zu erstatten sind (Urteil vom 24.02.2011, Az. I ZR 181/09). Die Entscheidung ist für Inhaber kennzeichenrechtlich problematischer Domain-Namen unerfreulich.

Die Klägerin ist Inhaberin einer Wortmarke, die unter anderem Schutz für Schmuckwaren genießt. Die Beklagte bot im November 2007 auf der Internethandelsplattform eBay unter Verwendung der Marke Ohrstecker an. Die Klägerin nahm dies zum Anlass, die Beklagte wegen der Verletzung ihrer Markenrechte anwaltlich abzumahnen; die Abmahnung war sowohl von einer Rechtsanwältin als auch von einem Patentanwalt unterzeichnet. Die Beklagte gab daraufhin zwar eine Unterwerfungserklärung ab, zahlte jedoch weder die aufgrund der Abmahnung entstandenen Rechtsanwalts- noch die Patentanwaltskosten. Die Klägerin erhob daraufhin Klage vor dem Landgericht Frankfurt am Main und verlangte Zahlung der Abmahnkosten von insgesamt EUR 4.161,- nebst Zinsen. Die Rechtsanwaltskosten sprach das Landgericht der Klägerin zu; hinsichtlich der Patentanwaltskosten wies es die Klage mit der Begründung ab, dass die Vorschrift des § 140 Abs. III MarkenG auf die vorgerichtlichen Abmahnkosten nicht anwendbar sei; besondere Gründe, die im vorliegenden Fall die Hinzuziehung eines Patentanwalts neben der Beauftragung einer Rechtsanwältin hätten rechtfertigen können, habe die Klägerin nicht dargetan. Die Klägerin zog hiergegen in Berufung vor das OLG Frankfurt, blieb dort jedoch aus den selben Gründen wie vor dem Landgericht ebenfalls ohne Erfolg. Allerdings ließ das OLG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision zu, so dass der Bundesgerichtshof letztinstanzlich zu urteilen hatte.

Der Bundesgerichtshof legt in seiner Entscheidung dar, dass ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Patentanwaltskosten im Streitfall allein unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 S. 1, 670 BGB) oder als Schadensersatzanspruch (§ 14 Abs. VI S. 1 MarkenG) begründet sein kann. Voraussetzung hierfür müsste jedoch sein, dass diese Kosten erforderlich waren, was die Klägerin darzulegen und zu beweisen hätte. Soweit sich aus § 140 Abs. III MarkenG der Grundsatz ergibt, dass die Kosten eines Patentanwalts in einer Kennzeichenstreitsache ohne Prüfung der Erforderlichkeit stets zu erstatten sind und damit nicht zu prüfen ist, ob die Mitwirkung des Patentanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne des § 91 Abs. I S. 1 ZPO notwendig war, gilt dies nicht für die Kosten für die außergerichtliche Mitwirkung eines Patentanwalts. Die Vorschrift gibt daher lediglich einen prozessualen und keinen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch. Die Klägerin hätte daher darlegen müssen, dass der Patentanwalt Aufgaben übernommen hat, die – wie zum Beispiel Recherchen zum Registerstand oder zur Benutzungslage – zum typischen Arbeitsgebiet eines Patentanwalts gehören. Da sie dem jedoch nicht nachgekommen war, blieb die Klägerin auch vor dem Bundesgerichtshof ohne Erfolg; die Revision wurde zurückgewiesen.

Domain-Inhaber, die mit dem Markenrecht in Konflikt geraten, können angesichts dieser Entscheidung nur auf den ersten Blick aufatmen. Erfolgt eine vorgerichtliche und begründete Abmahnung, an der ein Patentanwalt mit beteiligt war, müssen dessen Kosten – die die Abmahnkosten damit praktisch verdoppeln – zwar nur erstattet werden, wenn nachgewiesen wird, dass dies erforderlich war; diese Hürde legt der BGH allerdings nicht allzu hoch an, da eine Recherche zum Registerstand bereits ausreicht. Im gerichtlichen Verfahren fällt dieser Einwand ohnehin weg; dann sind die Kosten auch ohne Prüfung der Erforderlichkeit zu erstatten. Da Domain-Streitigkeiten häufig mit Gegenstandswerten von über EUR 50.000,- verbunden und damit auch die Anwaltskosten entsprechend hoch sind, droht hier also ein erhebliches zusätzliches Kostenrisiko, dessen man sich stets bewusst sein sollte.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/448

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: internet-law.de, eigene Recherche

social.com – für US$ 2,6 Mio. zum Jahresbestwert

Der Domain-Handel 2011 verzeichnet einen neuen Jahresbestwert: satte US$ 2,6 Millionen (ca. EUR 1.817.240,-) zahlte ein unbekannter Käufer für die Domain social.com. Dahinter dominierte allerdings Masse über Klasse.

Unser erster Blick gilt jedoch den Länderendungen, bei denen sich mit fr.cc für US$ 50.000,- (ca. EUR 34.947,- ) die Kokos-Inseln auf den ersten Platz schoben und belegen, dass auch vermeintlich exotische Domains einen Käufer finden können. Dem Wolken-Trend geschuldet dürfte der Verkauf von clouds.me für runde EUR 15.000,- sein, auch wenn das montenegrinische Länderkürzel sicher alles andere als ein Exot ist. Preislich dazwischen schob sich mit weltreise.de die bestverkaufte .de-Domain, die angenehme EUR 27.500,- erlöste. Weiter verkauften sich britische Domains prächtig:

backupplan.co.uk – US$ 20.000,- (ca. EUR 13.978,-)
orlandoholidays.co.uk – EUR 10.000,-
pay.co.uk – GBP 7.525,- (ca. EUR 8.408,-)
edd.co.uk – GBP 5.500,- (ca. EUR 6.145,-)
freebingosites.co.uk – US$ 7.000,- (ca. EUR 4.892,-)
buywigs.co.uk – US$ 5.000,- (ca. EUR 3.494,-)

dvds.de – EUR 11.000,-
reg.de – EUR 8.150,-
edates.de – EUR 5.500,-
members.de – EUR 5.500,-
body-lounge.de – EUR 5.000,-
wind-of-change.de – EUR 4.800,-
vorstellungsgespraech.de – US$ 3.600,- (ca. EUR 2.516,-)
roulettecasinos.de – US$ 3.456,- (ca. EUR 2.415,-)
steffi.de – US$ 2.311,- (ca. EUR 1.615,-)
teleboy.de – US$ 1.800,- (ca. EUR 1.258,-)
handdrauf.de – US$ 1.584,- (ca. EUR 1.107,-)
auswandern24.de – US$ 1.440,- (ca. EUR 1.006,-)
yachtsharing.de – US$ 1.440,- (ca. EUR 1.006,-)
babyzubehör.de (IDN) – US$ 1.080,- (ca. EUR  754,-)
rechtsanwalt-bielefeld.de – US$ 1.080,- (ca. EUR  754,-)

pro.tv – US$ 15.000,- (ca. EUR 10.484,-)
qa.tv – US$ 10.000,- (ca. EUR 6.989,-)
taste.tv – US$ 8.500,- (ca. EUR 5.940,-)
nex.tv – US$ 3.600,- (ca. EUR 2.516,-)

Masse statt Klasse gibt es in der zweiten Riege der alten generischen Top Level Domains zu vermelden. Bestverkaufte Adresse war firstwebhosting.net für US$ 18.000,- (ca. EUR 12.580,-), gefolgt von cfm.net zu US$ 16.800,- (ca. EUR 11.894,-). Nicht auf Gesichts-, sondern auf Jahrbücher setzte der Käufer von yearbook.org, der immerhin US$ 15.000,- (ca. EUR 10.484,-) zu zahlen bereit war. Auch die neueren Endungen vermochten keine Glanzlichter zu setzen, wobei pof.biz zu EUR 8.000,- den alten Grundsatz belegt, dass kurze Domains besonders begehrt sind; allerdings blieb sie die einzig nennenswerte .biz-Domain. Gefragt waren dagegen:

messengerplus.net – EUR 6.750,-
freecasinogames.net – US$ 8.500,- (ca. EUR 5.940,-)
ddos.net – US$ 7.500,- (ca. EUR 5.242,-)
mh.net – US$ 5.600,- (ca. EUR 3.914,-)
note.net – US$ 5.300,- (ca. EUR 3.704,-)
vipshop.net – US$ 4.000,- (ca. EUR 2.795,-)
kindermode.net – EUR 2.200,-
birthdefect.net – US$ 2.500,- (ca. EUR 1.747,-)
forthechildren.net – US$ 2.388,- (ca. EUR 1.669,-)
registertrademarks.net – US$ 1.288,- (ca. EUR  900,-)

caloriecounter.org – US$ 12.500,- (ca. EUR 8.736,-)
offering.org – US$ 12.500,- (ca. EUR 8.736,-)
gadgets.org – US$ 8.900,- (ca. EUR 6.220,-)
files.org – US$ 6.000,- (ca. EUR 4.193,-)
wallets.org – US$ 5.499,- (ca. EUR 3.843,-)
cheapcruises.org – US$ 5.000,- (ca. EUR 3.494,-)
autokredite.org – EUR 2.600,-
techo.org – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.096,-)
golfbag.org – US$ 2.600,- (ca. EUR 1.817,-)

lawyer.info – US$ 10.099,- (ca. EUR 7.058,-)
theory.info – EUR 3.010,-
2012.info – US$ 2.977,- (ca. EUR 2.080,-)
who.info – US$ 1.565,- (ca. EUR 1.093,-)

Doch das ist alles nichts gegen .com, wie der eingangs gemeldete Verkauf von social.com für US$ 2,6 Millionen beweist. Allerdings klafft dahinter eine riesige Lücke: die zweitplatzierte ucakbileti.com (Flugticket auf türkisch) erzielt lediglich US$ 250.000,- (ca. EUR 174.735,-). Gleichwohl soll es sich nach Angaben des Verkäufers Arif ?engören von NoktaDomains.com um den höchsten Preis handeln, der bisher für eine türkischsprachige .com-Domain bezahlt worden ist. Dahinter reihten sich ein:

jewel.com – US$ 74.333,- (ca. EUR 51.954,-)
dje.com – EUR 32.000,-
rnjobs.com – US$ 28.800,- (ca. EUR 20.129,-)
sellcar.com – US$ 26.056,- (ca. EUR 18.211,-)
ack.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 17.473,-)
boatingindustry.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 17.473,-)
famigo.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 17.473,-)
filed.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 17.473,-)
ramba.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 17.473,-)
criminology.com – US$ 24.000,- (ca. EUR 16.774,-)
giftfactory.com – US$ 23.000,- (ca. EUR 16.075,-)
helppy.com – US$ 23.000,- (ca. EUR 16.075,-)
masmovil.com – US$ 23.000,- (ca. EUR 16.075,-)
mindlabs.com – EUR 15.000,-
hearttransfer.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 13.978,-)
hotelstay.com – US$ 16.500,- (ca. EUR 11.532,-)
appSite.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 10.484,-)
chinamilk.com – US$ 14.500,- (ca. EUR 10.134,-)
socialshop.com – US$ 9.977,- (ca. EUR 6.973,-)
pophotels.com – US$ 8.800,- (ca. EUR 6.150,-)
trucktweet.com – US$ 4.500,- (ca. EUR 3.145,-)
cooq.com – US$ 2.900,- (ca. EUR 2.026,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com

Ausblick – hier trifft sich ICANN 2011/2012

Die Entscheidung für die Einführung neuer generischer Top Level Domains ist zwar gefallen, der Internet-Verwaltung ICANN steht aber noch viel Arbeit bevor. Aus diesem Grund wollen wir Ihnen einen Ausblick auf die kommenden ICANN-Meetings bieten.

Das letzte Treffen im Jahr 2011 führt die ICANN-Community nach Afrika. Vom 23. bis 28. Oktober 2011 findet in der senegalesischen Hauptstadt Dakar im Hotel Le Méridien President das dritte reguläre Meeting statt. Die Agenda steht bisher noch nicht fest. Wer etwas für die Nacht sucht: Komfortzimmer mit Gartenblick gibt es im Hotel Terrou-bi Dakar ab US$ 259,- pro Übernachtung, für Zimmer mit Blick auf den Ozean sind es US$ 299,-. Günstiger wird es im Hotel des Almadies, wo Zimmer ab US$ 124,- erhältlich sind. Im Preis jeweils eingeschlossen sind Frühstück, Internetzugang und lokale Steuern. Am Hotel sollte man allerdings besser nicht sparen; ICANN weist darauf hin, dass Bauchschmerzen zu den häufigsten Erkrankungen für Touristen zählen, und zudem ist ein Moskitonetz unentbehrlich. Bürger aus der Europäischen Union benötigen für die Reise nach Dakar in der Regel übrigens kein Visum.

Im Anschluss zieht die ICANN-Karawane weiter nach Costa Rica, wo vom 11. bis 16. März das erste Meeting 2012 stattfindet. Damit liegt das Treffen zeitlich inmitten des ersten Bewerbungsfensters um eine neue Endung, das vom 12. Januar bis 12. April 2012 geöffnet sein wird; für reichlich Diskussionsstoff dürfte daher gesorgt sein, auch wenn die Namen der Bewerber offiziell erst danach bekannt gegeben werden. Gesicherte Erkenntnisse liegen damit spätestens beim zweiten Meeting 2012 vor, das für 24. bis 29. Juni unter Leitung der Vergabestelle CZ.NIC in Prag angesetzt ist; zahlreiche Diskussionen über die bekannt gewordenen Bewerber sind daher garantiert. Ob und wann einer von ihnen zum Zug kommt, deutet sich dann möglicherweise beim letzten Treffen des Jahres an, das vom 14. bis 19. Oktober 2012 im kanadischen Toronto stattfindet.

Für das Jahr 2013 sucht ICANN noch Veranstaltungsorte. Es steht jedoch bereits fest, dass das erste Meeting im asiatisch-pazifischen Raum abgehalten wird, gefolgt von Afrika, Latein-Amerika und der Karibik. Ob auch einmal in Deutschland, Österreich oder der Schweiz ein Meeting stattfindet, steht aktuell noch in den Sternen.

Weitere Informationen finden Sie unter:
> http://meetings.icann.org/

Quelle: goldsteinreport.com, icann.org, eigene Recherche

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